Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0100-L/02
Tatbeitrag zur Hinterziehung von Eingangsabgaben mittels unterfakturierter Rechnungen über Geflügelkäufe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0100-L/02vom 29.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Linz 7 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Alois Winklbauer
sowie die Laienbeisitzer Mag. Waltraud Schirz und Harald Weingartner als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen F, vertreten durch Dr.
Scheinecker & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH, Rablstraße 25,
4600 Wels, wegen Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben
gemäß
§ 35 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung der Beschuldigten vom 13. August 1998 gegen das
Erkenntnis des Hauptzollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 13. Juli 1998, StrLNr. 64/98, (Amtsbeauftragter: OR Mag. Erich
Jungwirth) im fortgesetzten Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung am 16.
November 2004 in Anwesenheit der Schriftführerin Elisabeth
Rath
zu
Recht erkannt:
Der
Berufung der Beschuldigten wird
Folge
gegeben
und das angefochtene Erkenntnis
dahingehend abgeändert, dass das zu StrLNr. 64/98 beim Zollamt Linz gegen F
anhängige Finanzstrafverfahren wegen des Vorwurfes der Hinterziehung von
Eingangsabgaben gemäß
§ 35 Abs. 2 FinStrG infolge
eingetretener absoluter Verjährung nach § 31 Abs. 5 FinStrG
gemäß
§§ 82 Abs. 3 lit. c 3. Alternative,
136, 157 FinStrG eingestellt wird.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 13. Juli 1998 hat das Hauptzollamt
[nunmehr: Zollamt] Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz F für
schuldig erkannt, im Mai und Juni 1991 als Beteiligte nach § 11
[3. Alternative] FinStrG an fünf Tathandlungen dadurch zum
Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß
§ 35 Abs. 2 FinStrG beigetragen zu haben, dass sie
vorsätzlich unter Verletzung der in den §§ 119
Bundesabgabenordnung (BAO) und 52 ff Zollgesetz (ZollG) 1988 normierten
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bei fünf Lieferungen
im Gesamtgewicht von 77.250,-- kg "Hühnchenbrüsten" an die
Verantwortlichen der Firma T GmbH mit Sitz in B den Auftrag erteilt habe,
für Verzollungszwecke zu den Anmeldungen mit den
Warenerklärungsnummern W1 vom 16. Mai 1991, W2 und W3 vom 24. Mai
1991, W4 vom 7. Juni 1991 und W5 vom 17.6.1991 unterfakturierte Rechnungen
zu erstellen, wodurch eine Verkürzung von Eingangsabgaben in Höhe von
insgesamt S 78.983,-- (Einfuhrumsatzsteuer S 76.682,-- und
Außenhandelsförderungsbeitrag S 2.301,--) bewirkt worden
sei.
Sie habe hiedurch das Finanzvergehen der Hinterziehung von
Eingangsabgaben gemäß
§ 35 Abs. 2 iVm. § 11
[3. Alternative] FinStrG begangen, weshalb über sie gemäß
§ 35 Abs. 4 FinStrG eine Geldstrafe von S 39.000,--
(umgerechnet € 3.834,24) sowie gemäß
§ 20
für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe
von 39 Tagen verhängt worden ist.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 FinStrG wurde
statt auf Verfall der verfahrensgegenständlichen Waren gegen die
Beschuldigte eine reduzierte Wertersatzstrafe in Höhe von S 500.000,--
(umgerechnet € 36.336,41) und für den Fall der Uneinbringlichkeit
des Wertersatzes eine Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Tagen
verhängt.
In der Begründung des Erkenntnisses verweist die
Finanzstrafbehörde erster Instanz auf das Urteil des Landesgerichtes Linz
als Schöffengericht vom 25. November 1997,
GZ. 29 Vr 2023/96 bzw. 29 Hv 501/96, mit welchem F von der wider
sie erhobenen Anklage wegen Unzuständigkeit des Schöffengerichtes
gemäß
§ 214 FinStrG freigesprochen worden ist.
Laut Aktenlage sei die Beschuldigte Prokuristin der Firma
F GmbH in A und innerbetrieblich für den Einkauf bei der Firma
T GmbH zuständig gewesen. Bei dieser Firma habe sie daher als
Prokuristin der F GmbH laufend verschiedene Geflügelwaren eingekauft.
Zur Vermeidung von Importausgleichszahlungen nach dem
Geflügelwirtschaftsgesetz habe sie mit Angestellten der Firma T GmbH
vereinbart, die Rechnungen für diese Putenwaren so zu fakturieren, dass die
jeweiligen Verkaufspreise über den österreichischen Schwellenpreisen
liegen sollten. Dadurch habe sich ein beträchtliches Guthaben der
Firma F bei der Firma T angehäuft. Von diesem Guthaben sollte die
Forderung der Firma T in Höhe von DM 108.922,50 abgezogen werden.
Der Betrag ergäbe sich aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Preis
von DM 4,60 und dem unterfakturierten Preis von DM 3,19 pro Kilogramm
für die verfahrensgegenständlichen Hähnchenimporte im
Gesamtvolumen von 77.250,-- Kilogramm. Mit Fax vom 19. August 1991 habe die
Beschuldigte die Firma T angewiesen, den Betrag in Höhe von
DM 249.018,30 an Frau M in CH zu übersenden. Der Betrag errechne sich
aus dem früheren Guthaben in Höhe von DM 357.940,80 minus der
Forderung in Höhe von DM 108.922,50 für die unterfakturierten
Hähnchenlieferungen. Es sei daher bewiesen, dass F mit der Firma T
vereinbart habe, für die Hähnchenlieferungen unterfakturierte
Rechnungen zu erstellen. Durch ihre Anweisung, Rechnungen für
Hähnchenlieferungen mit dem Preis von DM 3,19 anstatt mit dem
vereinbarten Preis von DM 4,60 pro kg zu erstellen, habe die Beschuldigte
das spätere Finanzvergehen erst ermöglicht.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die
Beschuldigte vor, die Behörde hätte feststellen sollen, dass es sich
bei den fünf gegenständlichen und den vorangegangenen Lieferungen um
verbundene Geschäfte gehandelt habe. Es habe sich um ein Problem der
Aufteilung des Wertes auf verschiedene Teillieferungen einer einheitlichen
Warenlieferung gehandelt. Die grundsätzliche Vereinbarung darüber
müsse man den Vertragsparteien im Wirtschaftsverkehr überlassen. Nur
ein zwischen fremden Geschäftspartnern vereinbarter Warenpreis, der dem
tatsächlichen Zahlungsfluss entspreche, sei maßgebliche
Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer. Bei den vorgeworfenen
Über- und Unterfakturierungen handle es sich um ein fortgesetztes Delikt.
Die ständig gleiche Vorgangweise habe sich stets gegen das gleiche
Rechtsgut gerichtet und sei ständig wiederholt worden. Sämtliche
Über- und Unterfakturierungen seien von einem einheitlichen Willen getragen
gewesen. Bei fortgesetzten Delikten seien alle diese gleichartigen Verletzungen
einer abgabenrechtlichen Pflicht als Einheit aufzufassen. Fortgesetzte Delikte
erfordern schon begrifflich eine einheitliche Aburteilung. Insofern seien daher
auch die vorangegangenen überfakturierten Teillieferungen im Rahmen der
einheitlichen Aburteilung zu berücksichtigen. Es habe durch die Zahlung
einer überhöhten Einfuhrumsatzsteuer bei den vorangegangenen
Teillieferungen ein Guthaben bestanden, dass wieder abgebaut werden sollte.
Zugleich mit der Nacherhebung der unterfakturierten Teillieferungen wäre
das Zollamt verpflichtet gewesen, die Bemessungsgrundlage für die in der
einheitlichen Geschäftsbeziehung gelieferten überfakturierten Waren
ebenfalls zu berichtigen, wodurch das im Zeitpunkt der Lieferungen April bis
Juni 1991 zu Gunsten der Firma F GmbH bestehende beträchtliche
Einfuhrumsatzsteuerguthaben offensichtlich werde. Ein strafbestimmender
Wertbetrag könne daraus nicht errechnet werden. Die Einfuhrumsatzsteuer sei
noch nicht nacherhoben worden. Eine Nacherhebung von allfällig verursachten
Einfuhrumsatzsteuerverkürzungen sei nicht mehr möglich, sodass der
Anspruch auf höhere Einfuhrumsatzsteuer nicht mehr rechtskräftig
entstehen könne und ein strafbestimmender Wertbetrag daher nicht vorliege.
Der Verfassungsgerichtshof habe die Verordnungen zur Einhebung einer
Importausgleichsabgabe, insbesondere die Verordnungen, aufgrund derer die
Importausgleichsabgabe in den verfahrensgegenständlichen Lieferungen
eingehoben worden sei, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Beschuldigte habe
auch einen Antrag auf Zollerlass aus Billigkeitsgründen nach
§ 183 ZollG 1988 gestellt. Der durch die Finanzstrafbehörde
erster Instanz verhängte Wertersatz stehe in keinem Verhältnis zur
Bedeutung der Tat, die überhaupt keine Auswirkungen nach sich gezogen habe.
Es fehle ein Motiv für die Verkürzung der Einfuhrumsatzsteuer und es
liege eine entschuldbarer Irrtum gem. § 9 FinStrG vor. Sollte F ein
geringfügiges Verschulden vorwerfbar sein, dann werde mangels
Strafwürdigkeit der Tat die Anwendung des § 25 FinStrG
angeregt.
Mit Berufungsentscheidung des Berufungssenates VII als
Organ der (ehemaligen) Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als
(damalige) Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 10. Dezember 1998,
GZ. RV 284/1-10/1998, wurde der Berufung der Beschuldigten teilweise Folge
gegeben und das angefochtene Erkenntnis in seinem Strafausspruch betreffend die
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit 39 Tagen
ausgemessene Ersatzfeiheitsstrafe insoweit abgeändert, als diese
Ersatzfreiheitsstrafe auf 19 Tage herabgesetzt wurde; im Übrigen wurde
die Berufung der Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Mit Erkenntnis vom 24. September 2002, zugestellt am
17. Oktober 2002, Zl. 2000/16/0737-7, hat jedoch der
Verwaltungsgerichtshof die genannte Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit
infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Vorsitzende des
damaligen Berufungssenates habe nämlich als Vorsitzender des
Schöffensenates des Landesgerichtes Linz in der gegenständlichen
Angelegenheit bereits eine Entscheidung getroffen. So wurde - wie oben
ausgeführt - die Beschuldigte mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz
vom 25. November 1997 wegen Unzuständigkeit des Schöffengerichtes
zwar gem. § 214 FinStrG freigesprochen, in den
Entscheidungsgründen werden darüber hinaus aber die Aussagen von F
beurteilt und damit inhaltliche Feststellungen zum finanzstrafrechtlich
relevanten Verhalten der Beschwerdeführerin getroffen. Das Gericht unter
dem Vorsitz des Berufungssenatsvorsitzenden hat sich somit konkret über die
Strafsache der Beschuldigten maßgeblich geäußert, sodass das
Vorliegen objektiver Gründe für berechtigte Zweifel an der
Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Mitglieds in der vorliegenden
Rechtssache angenommen werden könne. Einwände der Beschuldigten, es
lägen Gründe vor, die die volle Unparteilichkeit des Vorsitzenden des
Tribunals im Sinne des § 72 Abs. 1 lit. e FinStrG in Zweifel
ziehen könnten, seien im Ergebnis begründet.
Der unabhängige Finanzsenat als nunmehrige
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat daher das gegenständliche
Finanzstrafverfahren fortzuführen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Die Einwendungen der Beschuldigten in ihrer
Berufungsschrift vom 13. August 1998 wurden in der nunmehr aufgehobenen
Berufungsentscheidung verworfen, wobei die damalige Argumentation des
Berufungssenates auch vor dem Verwaltungsgerichtshof Bestand gehabt hat. Zur
Vermeidung von Wiederholungen wird daher diesbezüglich auf die
Ausführungen auf Seite 8 bis 11 der Berufungsentscheidung vom
10. Dezember 1998 verwiesen.
Als bedeutsam erweist sich jedoch ein anderer
Umstand:
Sowohl zum Zeitpunkt der Taten als auch zur Zeit der
Entscheidung erster Instanz war die Bestimmung des § 31 Abs. 5
FinStrG in Geltung mit folgendem Wortlaut:
§ 31
Abs. 1 Die Strafbarkeit eines Finanzvergehens erlischt durch
Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, so bald die mit Strafe
bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten
aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die
Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie
früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der
Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Abs. 2 Die
Verjährungsfrist beträgt [...] für die übrigen
Finanzvergehen 5 Jahre.
Abs. 5 Die
Strafbarkeit erlischt jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist
[...] bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde
zuständig ist, 10 Jahre verstrichen sind.
§ 207 BAO in der damals geltenden Fassung
führt u. a. aus:
Abs. 2 Die
Verjährungsfrist beträgt bei Zöllen und sonstigen Eingangs- und
Ausgangsabgaben, soweit die Abgabenschuld nicht Kraft Gesetzes entstanden ist,
ein Jahr, bei den Verbrauchsteuern 3 Jahre, bei allen übrigen Abgaben
(einschließlich der Zölle und sonstigen Eingangs- und
Ausgangsabgaben, soweit die Abgabenschuld Kraft Gesetzes entstanden ist) und bei
Beiträgen 5 Jahre [...].
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO in der damals
geltenden Fassung lautet:
Die
Verjährung beginnt in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit
dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht
im Abs. 2 [hier nicht von
Relevanz] ein anderer Zeitpunkt bestimmt
wird.
Offenkundig hat daher die Verjährung der Strafbarkeit
hinsichtlich der gegenständlichen Fakten am 1. Jänner 1992
begonnen, weshalb nach Ablauf von 10 Jahren bereits am 31. Dezember
2001 absolute Verjährung eingetreten ist.
Die Bestimmung, dass Zeiten, während derer
bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem im Zusammenhang
stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren ein Verfahren beim Verfassungs- oder
beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, in den zehnjährigen
Fristenlauf nicht eingerechnet werden, ist erst mit BGBl. I 2004/57 ab
5. Juni 2004 in Kraft getreten und daher auf den gegenständlichen Fall
noch nicht anzuwenden.
Eine Verjährung der Strafbarkeit stellt jedoch einen
Strafaufhebungsgrund gemäß
§ 82 Abs. 3 lit. c
letzte Alternative FinStrG dar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden
war.
Diese Entscheidung konnte gemäß
§§ 125
Abs.3, 157 FinStrG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen
werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht der Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
29. November 2004
Der
Vorsitzende:
HR Dr.
Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 72 Abs. 1 lit. e FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 214 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
HinterziehungHinterziehung von EingangsabgabenUnterfakturierungGeflügelimporteUnzuständigkeitsurteilBefangenheitVerjährungabsolute VerjährungStrafaufhebungsgrund
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0100-L/02
- Stammnummer
- 13271
- Gültig
- 29.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF