Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0103-W/06
Hinterziehung von Eingangsabgaben
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0103-W/06vom 09.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der Finanzstrafsache
gegen Bf., wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 4 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 10. Juli 2006 gegen den Bescheid über
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wienals
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 29. Juni 2006,
StrNr. 100/2006/00000-001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29. Juni
2006 hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 100/2006/00000-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass er im Zeitraum 1998 vorsätzlich eine
Abgabenverkürzung bewirkte, in dem er Sachen, nämlich 30.280 kg
Winterweizen, 42.370 kg Hafer sowie 109.465 kg Gerste, für die eine
Abgabenbegünstigung gewährt wurde, zu einem anderen Zweck verwendete,
der für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht worden war, ohne
es der Abgabenbehörde vorher anzuzeigen und hiermit das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 4 FinStrG begangen
habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 10. Juli 2006, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. bringt im wesentlichen vor, von seinem Vater mehr
oder minder dazu angehalten worden zu sein, alle jene Unterschriften zu leisten,
die zum verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf führten. Der
Grundgedanke zur Einfuhr von Getreide unter den bekannten Umständen und
Tatsachen stamme von seinem Vater.
Im übrigen wurde vom Bf. Verjährung
gemäß
§ 31 FinStrG eingewandt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Die Einfuhr des verfahrensgegenständlichen Getreides
erfolgte eingangsabgabenfrei unter unrechtmäßiger Inanspruchnahme der
Zollfreiheit gemäß Art. 39 Abs. 1 der Zollbefreiungsverordnung, wobei
die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollfreiheit nicht gegeben
waren.
Abgesehen davon, dass dieses Verhalten den Tatbestand des
§ 35 Abs. 2 FinStrG und nicht der Bestimmung des § 33 Abs. 4 FinStrG
erfüllt, erfolgten die verfahrensgegenständlichen Einfuhren bis zum
29. Oktober 1998.
Gemäß
§ 31 FinStrG erlischt die
Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die
Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit
abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört.
Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst
mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber niemals früher zu laufen
als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die
sich die Straftat richtet.
Die Verjährungsfrist beträgt für
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre, für andere
Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen
fünf Jahre.
Der verfahrensgegenständliche Bescheid über die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens datiert vom 29. Juni 2006 und wurde dem
Beschuldigten am 30. Juni 2006 zugestellt.
Zu diesem Zeitpunkt ist jedoch bereits Verjährung der
Strafbarkeit nach § 31FinStrG eingetreten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0103-W/06
- Stammnummer
- 35679
- Gültig
- 09.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF