Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0009-F/06
Hinterziehung von Eingangsabgaben gem. § 35 Abs. 3 FinStrG; Verkauf eines in der Schweiz zugelassenen Motorbootes
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0009-F/06vom 30.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Doris Schitter, in der Finanzstrafsache
gegen D.K., Kaufmann, X., über die Beschwerde des Beschuldigten vom
30. März 2006 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Feldkirch vom 18. März
2006, SN 2006/00042-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides
wird wie folgt geändert:
Gegen D.K. wird das
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, er habe
anlässlich seiner Einreise im Juni 2002 von der Schweiz kommend über
den Bodensee eine eingangsabgabepflichtige Ware, nämlich ein Motorboot der
Marke Ilver Galaxy 28, im Wert von € 47.000,-- in Fussach G.W.
übergeben, ohne es vorher zu gestellen und einem Zollverfahren
zuzuführen, wodurch er vorsätzlich eine Verkürzung der auf das
Boot entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von € 10.358,80 bewirkt und
dadurch ein Finanzvergehen nach § 35 Abs. 3 FinStrG begangen hat.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. März 2006 hat das Zollamt
Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2006/00042-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, er habe im August 2002 eine eingangsabgabepflichtige Ware,
nämlich ein Motorboot der Marke Ilver Galaxy 28, im Wert von €
47.000,--, worauf Eingangsabgaben in Höhe von € 10.358,80 entfallen,
ohne Gestellung von der Schweiz über den Bodensee nach Fussach verbracht
und somit vorsätzlich der zollamtlichen Überwachung entzogen und
hierdurch das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a dritter
Fall FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 30. März 2006, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Das Schiff habe sich im Zeitpunkt der Besichtigung bereits
in Österreich, im Lager der Fa. Hartmann, Bootswerft in Hardt befunden. Es
sei in Fussach eingewässert und unter anderem vor Altenrhein und Fussach
Probe gefahren worden, d. h. auf dem Seeweg.
Es sei auch für österreichische Staatsbürger
ohne weiteres möglich, einen Liegeplatz in der Schweiz zu bekommen (die
Schiffe bekommen eine so genannte Zollnummer). Die Behauptung von Herrn
Westphal, einen Liegeplatz in der Schweiz zu bekommen, sei also durchaus
nachvollziehbar. Im Kaufvertrag sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden,
dass das Schiff in der Schweiz zugelassen und verzollt sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde 1. Instanz die ihr gem. § 80 oder 81 FinStrG
zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangen.
Nach Absatz 3 leg. cit. hat die Finanzstrafbehörde 1.
Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Finanzstrafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.
Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Bf. ist Inhaber der in X. ansässigen Firma N.. Mit
Kaufvertrag vom 8. Juni 2002 verkaufte er im Namen der von ihm betriebenen Firma
das verfahrensgegenständliche gebrauchte Motorboot der Marke Ilver Galxy
28, Baujahr 1992, zum Preis von € 47.000,--- an die Fa. G.. Inhaber dieser
mittlerweile in Konkurs befindlichen Fa. war G.W.. Da es offensichtlich Probleme
mit der Bezahlung des Kaufpreises gegeben hat, mahnte der Bf. mit Schreiben vom
23. Juli 2002 bei G.W. die Bezahlung des von ihm verkauften Bootes ein. Dabei
wies der Bf. darauf hin, dass er G.W. das Boot bereits im Juni 2002
körperlich übergeben habe und es auch von ihm seither benutzt werde.
Am 13. September 2002 erfolgte die Zulassung des Bootes bei der
Bezirkshauptmannschaft Bregenz. Eine Zollbehandlung in Österreich erfolgte
nicht.
Die Ermittlungen des Zollamtes Feldkirch als
Finanzstrafbehörde erster Instanz ergaben, dass das Boot bis zum 18.
März 2002 auf den schweizer Staatsbürger A.R., Y., zugelassen war. Das
Schiff war im Winter 2001/2002 laut Angaben des Bf. im Lager der Bootswerft H.
eingelagert und von dort aus an G.W. verkauft worden.
Frau A.H., Inhaberin der Bootswerft, hat in ihrer
Zeugenaussage vom 3.10.2006 bestritten, dass dieses Boot auf ihrem Gelände
eingewintert war. Beim verfahrensgegenständlichen Boot handle es sich um
ein Boot mit sehr markanter Bauweise, sodass sie sich an eine Einlagerung dieses
Bootes erinnern hätte können. Sie habe in den letzten fünf bzw.
sechs Jahren lediglich ein Boot der Marke Ilver Galaxy eingelagert und dieses
befinde sich noch immer bei ihr.
G.W. gab als Verdächtiger einvernommen am 5.4.2006 an,
er habe das Boot erstmals auf einem Verkaufsplatz der Fa. K. in Höchst
besichtigt. Vor dem Kauf habe er das Boot Probe gefahren, wobei K. das Boot in
Fussach bei der Werft R. ins Wasser gelassen habe. Das Boot sei bis zum
endgültigen Kauf im August 2002 in der Werft der Fa. R. in Fussach
gelegen.
Frau M.R., Geschäftsführerin und
Eigentümerin des RH., gab als Zeugin einvernommen am 11.10.2006 an, das sie
mit dem Bf. seit ca. 8 Jahren keine geschäftlichen Beziehungen mehr habe.
Sie habe damals K. angewiesen, sich jedes Mal, wenn er den Hafen benütze,
bei ihr an- bzw. abzumelden, was diesem "nicht gepasst habe", sodass sich der
Kontakt seither eingestellt habe. K. habe im August 2002 jedenfalls kein Boot
der Marke Ilver in ihrem Hafen zu Wasser gelassen, wie dies G.W. behauptet habe.
Sollte er dies doch getan haben, so hätte er dies unter einem anderen Namen
tun müssen.
In zollrechtlicher Hinsicht ist ausschlaggebend, dass
derjenige, der das Boot im Rahmen der vorübergehenden Verwendung ins
Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, hiezu die Voraussetzungen
erfüllen muss. Ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung liegt
nach Ansicht des Senates bei Beförderungsmitteln, die über eine
amtliche Zulassung verfügen, nicht vor (siehe Witte/Henke, Zollkodex Art.
141 RN16). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Bf. als Inhaber der
in Liechtenstein ansässigen Firma das Boot zu vorübergehenden Fahrten
im Zollgebiet verwenden kann. Als Pflichteninhaber aus dem Verfahren der
vorübergehenden Verwendung hat er aber dafür Sorge zu tragen, dass bei
der (dauerhaften) Übergabe an den in Österreich ansässigen (und
daher nicht berechtigten) Benutzer vor der Übergabe die Durchführung
eines Zollverfahrens beantragt wird.
Sowohl der Bf. als auch G.W. wussten, dass das Boot, sollte
es dauernd in die EU eingebracht werden, zollrechtlich zu behandeln ist. Mit der
Ausstellung des Kaufvertrages und der (endgültigen körperlichen)
Übergabe an G.W., der aufgrund seines Wohnsitzes in der Europäischen
Union zur Benutzung eines in der vorübergehenden Verwendung befindlichen
Bootes nicht berechtigt war, ist die Zollschuld entstanden.
Gem. Art. 558 Abs. 1 ZK wird die vorübergehende
Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben für im
Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt
eingesetzten Beförderungsmittel bewilligt, die
a) außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft auf
den Namen einer außerhalb dieses Gebietes ansässigen Person amtlich
zugelassen sind; in Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese
Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge einer
außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft ansässigen Person
gehören.
Gemäß Artikel 4 Z 21 ZK ist Inhaber des
Zollverfahrens die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben
wird, oder die Person, der die Rechte und Pflichten der vorgenannten Person im
Zusammenhang mit einem Zollverfahren übertragen worden sind.
Gemäß Artikel 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht
eine Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten
Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer
einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehenden Verwahrung oder
aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt
worden ist, ergeben, es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf
die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung
oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.
Gemäß Abs. 2 des Artikels 204 ZK entsteht die
Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die
Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt wird, oder in dem
Zeitpunkt, in dem die Ware in das betreffende Zollverfahren überführt
worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der
Voraussetzungen für die Überführung dieser Ware in das
Zollverfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten
Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit auf Grund der Verwendung
der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war.
Gemäß Abs. 3 des Artikels 204 ZK ist
Zollschuldner die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich
bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der vorübergehenden Verwahrung
oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder
welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in dieses
Zollverfahren zu erfüllen hat.
Infolge der Nichterfüllung der Pflichten (Verwendung
durch einen außerhalb der EU ansässigen Berechtigten zu
vorübergehenden Fahrten), die sich für das Beförderungsmittel aus
dessen vorübergehenden Verwendung nach Art. 5588 ZK-DVO ergeben haben,
entstand die Zollschuld nach Art. 204 Abs. 1 lit. a ZK.
Gem. § 35 Abs. 3 FinStrG macht sich des Hinterziehung
von Eingangsabgaben schuldig, wer vorsätzlich eine Verkürzung einer
solchen Abgabe dadurch bewirkt, dass er eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige
Waren entgegen einem Verbot oder einer Verpflichtung behandelt, verwendet oder
verbraucht und es unterlässt, dies dem Zollamt vorher anzuzeigen.
Gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. handelt vorsätzlich,
wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild
entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung
ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gem. § 11 leg. cit. begeht nicht nur der unmittelbare
Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu
bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung
beiträgt.
Zusammenfassend muss daher festgestellt werden, dass
aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse und unter Berücksichtigung
der Aussagen des Bf. vom 16.11.2005, wonach er das Boot nach einer Probefahrt in
Altach/CH endgültig im Juni 2002 an G.W. in Fussach übergeben hat,
davon auszugehen sein wird, dass der Bf. als Pflichteninhaber aus der
vorübergehenden Verwendung dafür verantwortlich war, dass das Boot
ohne vorherige Durchführung eines Zollverfahrens dem ausschließlich
im Zollgebiet wohnhaften und daher nicht berechtigen G.W. übergeben worden
ist.
Im gegenständlichen Verfahren, bei dem es um die Frage
geht, ob nach § 82 FinStrG überhaupt ein Finanzstrafverfahren
einzuleiten ist oder nicht, ist zu prüfen, ob genügend
Verdachtsmomente vorhanden sind, die die Ingangsetzung eines
Untersuchungsverfahrens gegen einen Verdächtigen rechtfertigen. Für
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich das Vorhandensein
derartiger Verdachtsgründe bzw. Anhaltspunkte. Ob dabei in Ansehung der
bestehenden Unschuldsvermutung dieser Verdacht zur Überzeugung der
Finanzstrafbehörde, der Bf habe das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen
tatsächlich begangen, führen wird, ist dabei dem Ergebnis des nach der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens durchzuführenden
Untersuchungsverfahren nach den §§ 114 ff FinStrG und dem
Straferkenntnis vorbehalten (VwGH v.19.2.1991, 90/14/0078, u.v. 5.3.1991,
90/14/0207).
Im gegenständlichen Verfahren geht es also nicht um
die Frage, ob -auf Grund der vorliegenden Beweise eine Tatsache erwiesen ist,
sondern -wie bereits dargestellt- darum, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, d.h. ob
hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine
bestimmte Person als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt (VwGH
v.16.11.1989, 89/16/0091 u.a.).
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der
Beschuldigte dieses Finanzvergehen tatsächlich begangen hat oder nicht,
bleibt indessen dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§
115 ff FinStrG vorbehalten (VwGH v.19.2.1991, 90/14/0078 u. a.).
Zusammenfassend stellt der Unabhängige Finanzsenat als
zuständige Finanzstrafbehörde zweiter Instanz fest, dass im
gegenständlichen Fall die vorhandenen Anhaltspunkte -trotz der dagegen vom
Bf. vorgebrachten Bedenken und Einwände- jedenfalls genügen, um eine
für die Aufrechterhaltung des Verfahrensstatus eines gegen den Bf
eingeleiteten Finanzstrafverfahrens hinreichende Verdachtslage zu konstatieren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
30. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- Art. 204 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0009-F/06
- Stammnummer
- 27625
- Gültig
- 30.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF