…82 EStG 1988 im Hinblick auf die eingeschränkten Inanspruchnahmemöglichkeiten des Arbeitnehmers nach § 83 Abs. 2 EStG 1988 besondere Bedeutung zu, es entspricht aber der herrschenden Auffassung, dass eine Haftung des Arbeitgebers nach § 82 EStG 1988 jedenfalls dann nicht mehr besteht, wenn dem Arbeitnehmer die Einkommensteuer…
…für die Haftungsinanspruchnahme nach § 9 BAO sind eine Abgabenforderung gegen die Vertretene (Gesellschaft), die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit. Die Haftung nach § 9 BAO ist eine…
…diesem Zeitpunkt nur mehr in Höhe von 157.035,51 € aushaftenden Umsatzsteuer 4/2000 verrechnet. Die Haftung wurde in Höhe des Differenzbetrages (29.078,27 €) geltend gemacht. Laut aktueller Rückstandsaufgliederung haftet die Umsatzsteuer 4/2000 in Höhe von 20.110,77 € unberichtigt…
…die Geltendmachung der Haftung gemäß § 82 EStG 1988 tritt Gesamtschuldnerschaft ein. Das bedeutet, dass die Entrichtung der Abgabe durch den einen Schuldner den anderen Gesamtschuldner befreit. Die Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer (§ 82 EStG 1988) besteht daher dann nicht mehr, wenn dem Arbeitnehmer die Einkommensteuer…
…die Geltendmachung der Haftung gemäß § 82 EStG 1988 tritt Gesamtschuldnerschaft ein. Das bedeutet, dass die Entrichtung der Abgabe durch den einen Schuldner den anderen Gesamtschuldner befreit. Die Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer (§ 82 EStG 1988) besteht daher dann nicht mehr, wenn dem Arbeitnehmer die Einkommensteuer…
…die Geltendmachung der Haftung gemäß § 82 EStG 1988 tritt Gesamtschuldnerschaft ein. Das bedeutet, dass die Entrichtung der Abgabe durch den einen Schuldner den anderen Gesamtschuldner befreit. Die Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer (§ 82 EStG 1988) besteht daher dann nicht mehr, wenn dem Arbeitnehmer die Einkommensteuer…
…1 und 3 UStG abweichende Fälligkeit begründet. Hinsichtlich der Haftung für ausstehende Lohnsteuer ist festzustellen, dass gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1988 der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen habe. Ob die Lohnabgaben für den richtigen Zeitraum…
…Jänner 2004, 2002/13/0218, mwN). Im gegenständlichen Verfahren wäre eine Haftung des Berufungswerbers für die offenen Abgabenschulden der Primärschuldnerin allenfalls dann nicht zum Tragen gekommen, wenn der Primärschuldnerin überhaupt keine liquiden Mittel zur Tilgung zur Verfügung gestanden wären, die offenen Schulden zu tilgen bzw…
…die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten. Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für ausstehende Lohnsteuer sei festzuhalten: Gemäß § 78 Abs. 3 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Es wäre die Pflicht des Bw…
…erklärte der Lohnsteuerprüfer, dass er dazu keine Feststellungen getroffen habe. Eine telefonische Anfrage des unabhängigen Finanzsenates bei der Arbeiterkammer Salzburg ergab, dass einige Arbeitnehmer der G.GmbH Forderungen an den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds angemeldet haben. Über die Berufung wurde erwogen: Die in den §§ 80 ff…
…zu entrichten. Hinsichtlich der Lohnsteuer sei festzuhalten, dass gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1988 der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten habe. Es wäre daher Sache des Bw. gewesen, für eine zeitgerechte Lohnsteuerabfuhr Sorge zu tragen. Die fälligen Lohnsteuerbeträge seien zwar gemeldet…
…Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten. Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für ausstehende Lohnsteuer sei festzuhalten, dass gemäß § 78 Abs. 3 EStG 1988 der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten habe. Es wäre die Pflicht des Bw…
…die schuldhafte Pflichtverletzung entkräften würden. Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für ausstehende Lohnsteuer wird im angefochtenen Bescheid auf die Bestimmung des § 78 Abs. 1 EStG 1988 verwiesen, wonach der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten habe. Es wäre die Pflicht des Bw…
…den Mitteln der Gesellschaft zu bezahlen. Hinsichtlich der Haftung für ausstehende Lohnsteuer für den Zeitraum 07-09/2000 sei festzuhalten, dass gemäß § 78 Abs. 3 EStG 1988 der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten habe. Es wäre daher die Sache des Bw…
…Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten. Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für ausstehende Lohnsteuer sei festzuhalten, dass gemäß § 78 Abs. 3 EStG 1988 der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten habe. Es wäre die Pflicht des Bw…
…eine Entfernungszulage in Höhe von S 426,--. Damit sei im Kollektivvertrag der Begriff der Dienstreise hinreichend definiert. Ob zum Schutz des Arbeitnehmers eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden sei oder nicht, sei in diesem Zusammenhang völlig bedeutungslos. Selbstverständlich sei bei der Berufungswerberin mit sämtlichen Dienstnehmern eine…
…Es bestehe somit seit Beginn 2008 eine Vertretungsbefugnis, was eine Dienstnehmereigenschaft des DI D ausschließe. Haftung/Gewährleistung: Ein Arbeitnehmer hafte nur für Sorgfalt (Diligenz) der Arbeitserbringung, einen Werkunternehmer würden hingegen Gewährleistungspflichten für die richtige Ausführung des Werkes treffen. Das Vorliegen eines "gewährleistungstauglichen Erfolgs" lasse auf…
…Arbeitgeberin und des Bw als deren Arbeitnehmers ist, hat er in beiden Abgabenverfahren jeweils Kenntnis vom Hergang im anderen Abgabenverfahren und ist im Besitz der entsprechenden Beweismittel. Laut Sachverhalt hat die Arbeitgeberin den Bw bereits im Regressweg in Anspruch genommen, bevor die gegen die Haftungs-…
…daher auch verpflichtet gewesen, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen. Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für ausstehende Lohnsteuer sei festzuhalten, dass gemäß § 78 Abs. 3 EStG 1988 der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten habe. Es wäre Sache des Bw. gewesen…
… 9, 80 BAO war. Gemäß § 78 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. In der Berufung führte der Bw. aus, dass die am 30.6.2001 fälligen Juni-Gehälter zur Überweisung frei gegeben und am 2.7.2001…