Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1687-L/02
1. Steuerliche Behandlung von nach Abschnitt VIII Z 18 des Kollektivvertrages für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe bezahlten Tagesgeldern nach § 26 Z 4 EStG. 2. Nichteinbeziehung der österreichischen Bezüge eines in Deutschland wohnhaften Arbeitnehmers, der sowohl bei einem österreichischen als auch bei einem deutschen Arbeitgeber tätig ist, in die Bemessungsgrundlage zum DB nach § 41 Abs 1 FLAG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1687-L/02vom 24.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe regelt im Abschnitt VIII unter Z 18 die Tagesgelder bei einer "Beschäftigung im Ausland". Im Gegensatz zu Dienstreisen im Inland sieht der genannte Kollektivvertrag bei einem Auslandseinsatz keine konkreten Tagesgelder vor, weshalb die für den Auslandseinsatz bezahlten Tagesgelder nur im Rahmen der Legaldefinition (nur für sechs Monate je Einsatzort) nach § 26 Z 4 EStG als nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehörig behandelt werden können.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A., vertreten durch B., vom
8. Mai 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau am Inn vom
25. April 2002, betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß
§
82 EStG 1988 sowie Nachforderung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den
Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2001
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Höhe der im angefochtenen Bescheid
angeführten Abgaben beträgt:
|
Abgabenart
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Zeitraum
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Betrag in
Schilling
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Betrag in
Euro
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Lohnsteuer
(Nachforderung)
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1998
- 2001
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73.138,--
|
5.315,15
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Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (Gutschrift)
|
1998
- 2001
|
-
36.880,--
|
-
2.680,19
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (Gutschrift)
|
1998
- 2001
|
-
3.903,33
|
-
283,67
Entscheidungsgründe
Bei der über den
Zeitraum vom 1.1.1998 bis 31.12.2001 vorgenommenen Lohnsteuerprüfung
stellte das Erhebungsorgan Folgendes
fest:
Herr C. sei ab 1.7.1997
Arbeitnehmer der Berufungswerberin. Als Arbeitsort sei der Standort des
Unternehmens in D. vereinbart worden. Das Unternehmen habe sich jedoch
vorbehalten, ihn bei Bedarf auch zeitweilig in E. einzusetzen. Für seine
Fahrten nach E. erhalte er von der Firma ein Taggeld. Da auf Grund des
Kollektivvertrages für die Angestellten im eisen- und metallverarbeitenden
Gewerbe das Tagesgeld jeweils vor Antritt der Reise zu vereinbaren sei,
könne eine Steuerfreiheit nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der
Legaldefinition gewährt werden. Die bisher steuerfrei ausbezahlten
Diäten für die Fahrten nach E. seien daher ab dem 183. Tag
lohnsteuer-, DB- und DZ-pflichtig. Das Erhebungsorgan errechnete
diesbezüglich eine Nachforderung an Lohnsteuer von € 5.315,15, an
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen von
€ 578,55 und an DZ von € 49,05.
Das Finanzamt schloss sich
dieser Rechtsansicht an und schrieb der Rechtsmittelwerberin mit Haftungs- und
Abgabenbescheid vom 25. April 2002 die vorhin genannten Beträge zur
Nachentrichtung vor.
Dagegen wurde vom
bevollmächtigten Vertreter berufen. Der Dienstnehmer C. sei Angestellter
auf Grund seines Vertrages und nicht auf Grund seiner Tätigkeit. Demzufolge
sei der Kollektivvertrag für Arbeiter des Metallgewerbes heranzuziehen. Aus
dem Wortlaut der Verordnung BGBl II 1997/306 gehe hervor, dass Tagegelder nur
insoweit steuerfrei bleiben könnten, als der Arbeitnehmer Anspruch auf
Grund einer lohngestaltenden Vorschrift habe. Damit würden zwei Gruppen von
Arbeitnehmern geschaffen: Arbeitnehmer, für die es einen Kollektivvertrag
gebe und Arbeitnehmer, die keinem Kollektivvertrag unterliegen würden. Wenn
nun kein Kollektivvertrag existiere, könne auch eine Betriebsvereinbarung
abgeschlossen werden. Eine Betriebsvereinbarung sei aber nur möglich, wenn
ein Betriebsrat existiere. In Betrieben unter fünf Dienstnehmern könne
überhaupt kein Betriebsrat etabliert werden. In der Folge sei es auch
unmöglich, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Eine steuerfreie
Zahlung von Reisekosten sei dann an diese Personen nur im Rahmen der
Legaldefinition möglich. Die Regelung der Reisekosten im § 26
EStG und in der Verordnung BGBl II 1997/306 sei gleichheits- und damit
verfassungswidrig.
Dienstgeberbeitrag für im
Ausland tätige
Personen:
Wenn nach § 41
Abs. 1 zweiter Satz FLAG der Dienstgeberbeitrag auch zu zahlen sei, wenn der
Dienstnehmer ins Ausland entsendet werde, ohne zu prüfen, ob in den anderen
EU-Ländern ebenfalls ähnliche Abgaben (oder Mindestlöhne) zu
zahlen seien, verstöße der Gesetzgeber damit gegen das
Diskriminierungsverbot der Europäischen Union. Beantragt wird, jenen Teil
des Gehalts, das auf die Tätigkeit im Ausland entfalle, aus der DB-Pflicht
auszuscheiden.
Steuerfreiheit
auf Grund des
Kollektivvertrages:
Sehe eine
lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG vor,
dass ein Dienstnehmer, der über Auftrag des Arbeitgebers so weit weg von
seinem ständigen Wohnort arbeite, dass ihm eine tägliche Rückkehr
an seinen ständigen Wohnort nicht zugemutet werden könne, Tagegelder
zu erhalten habe, seien diese im Rahmen der Bestimmungen des § 26 Z 4
lit. b und d EStG steuerfrei. Gemäß Punkt VIII Z 4 des
Kollektivvertrages für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe
zum 1.1.2001 gebühre bei Montagearbeiten, wenn die Beschäftigung eine
Nächtigung außer Haus erfordere, eine Entfernungszulage in Höhe
von S 426,--. Damit sei im Kollektivvertrag der Begriff der Dienstreise
hinreichend definiert. Ob zum Schutz des Arbeitnehmers eine schriftliche
Vereinbarung getroffen worden sei oder nicht, sei in diesem Zusammenhang
völlig bedeutungslos. Selbstverständlich sei bei der Berufungswerberin
mit sämtlichen Dienstnehmern eine Vereinbarung über die zu zahlenden
Tagessätze getroffen worden. Auch wenn man den Kollektivvertrag für
Angestellte heranziehe, seien der Reisebegriff und die
Reiseaufwandsentschädigung ident. Wenn die Finanzbehörde die
Steuerpflicht der Reisekosten damit begründe, dass die Entschädigung
der Reisekosten nicht bei jedem Reiseantritt gesondert schriftlich vereinbart
worden sei, lege sie das Gesetz denkunmöglich aus. Diese Bestimmung diene
dem Schutz der Dienstnehmer und habe mit der Definition des Begriffes
"Dienstreise" im Kollektivvertrag überhaupt nichts zu tun. Die
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Reisekosten auf Grundlage des
Kollektivvertrages seien gegeben.
In einem Nachtrag zur
Berufung, datiert mit 17.5.2002, führte der bevollmächtigte Vertreter
ergänzend aus, dass der Arbeitgeber gemäß
§ 82 EStG
für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer hafte. Voraussetzung
dafür sei, dass die gesetzlichen Grundlagen für die Berechnung der
Lohnsteuer klar und verständlich seien. Die gesetzlichen Grundlagen
für die Berechnung der Lohnsteuer seien derart unübersichtlich
geworden (besonders im Bereich der Reisekosten), dass eine Haftung des
Arbeitgebers nicht mehr gerechtfertigt erscheine. Auch bei bestem Wissen und
Gewissen sei es unmöglich geworden, die Lohnsteuer von einem
Durchschnittsmitarbeiter immer richtig zu berechnen. Der Haftungstatbestand
greife in das Eigentumsrecht des Arbeitgebers ein und sei bei der derzeitigen
Art der Besteuerung verfassungswidrig.
Mit Schreiben vom
30.1.2002 (richtig: 2003), eingelangt beim Unabhängigen Finanzsenat am 31.
Jänner 2003, beantragte der bevollmächtigte Vertreter eine
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung.
In einem weiteren Nachtrag
vom 3. Juni 2003 führte der bevollmächtigte Vertreter aus, dass
Dienstgeber im Bundesgebiet, die in Österreich Dienstnehmer
beschäftigen würden, die auf Grund der Verordnung den
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit eines anderen EU-Staates
unterliegen würden und somit auch von einem allfälligen
österreichischen Familienbeihilfen(leistungs-)anspruch schon prinzipiell
ausgeschlossen seien, für diese Dienstnehmer keinen Dienstgeberbeitrag
abzuführen hätten (VO 1408/71). Der Dienstnehmer F. unterliege der
Sozialversicherung in Deutschland, daher beantrage er den Dienstgeberbeitrag
für den Zeitraum 1998 - 2001 in Höhe von € 3.258,74
gutzuschreiben (Bemessungsgrundlagen: 1998: S 210.000,--, 1999:
S 284.600,--, 2000: S 231.000,-- und 2001: S 270.872,--, zusammen
S 996.472,--).
Mit Schreiben vom 18.
September 2003 forderte der Unabhängige Finanzsenat die Berufungswerberin
auf, nachstehende Fragen zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen
vorzulegen:
Da die steuerliche
Behandlung der Auslandsreisekosten für den Arbeitnehmer C. strittig ist,
wollen die Reiserechnungen des Genannten betreffend die Kalenderjahre 1998 bis
2001 in Ablichtung vorgelegt werden.
Ob Herr C. dem Kollektivvertrag
für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe oder dem für
Angestellte des Metallgewerbes unterlegen ist, spielt im vorliegenden Fall keine
Rolle, da beide Kollektivverträge eine Vereinbarung fordern. Im
erstgenannten KV ist die Beschäftigung im Ausland in Punkt 18 des VIII.
Abschnittes wie folgt
geregelt:
"Die Bedingungen
für die Beschäftigung im Ausland, insbesondere die Festsetzung der
Entfernungszulagen, Regelung der Heimfahrt sowie die Regelung über zu
treffende Maßnahmen bei Erkrankung, Unfall oder Tod sind jeweils
rechtzeitig schriftlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu
vereinbaren."
Im KV für
Angestellte des Metallgewerbes ist der Punkt Dienstreisen in das Ausland in
§ 10 Abs. 5 geregelt und hat folgenden
Wortlaut:
"Dienstreisen in das
Ausland bedürfen einer ausdrücklichen Bewilligung des Arbeitgebers.
Die Entschädigung der Reisekosten und des Reiseaufwandes ist jeweils vor
Antritt der Dienstreise besonders zu
vereinbaren."
Die Höhe der
Reiseaufwandsentschädigung bzw. Entfernungszulage für
Inlandsdienstreisen ist in beiden Kollektivverträgen gleich.
Die mit C. abgeschlossenen
Reisekostenvereinbarungen für Auslandsreisen, den Prüfungszeitraum
betreffend, wollen ebenfalls in Fotokopie vorgelegt werden.
Im Nachtrag zur Berufung vom
3.6.2003 wird die Gutschrift des Dienstgeberbeitrages 1998 bis 2001 für den
Dienstnehmer F. beantragt ohne dass ein Nachweis, wonach dieser Dienstnehmer der
Sozialversicherung in Deutschland unterliegt, vorgelegt wurde.
In der Berufung wird
schließlich die Rückzahlung des Dienstgeberbeitrages hinsichtlich
jenes Teiles des Gehaltes beantragt, das auf die Tätigkeit im Ausland
entfällt. Diesbezüglich wolle die Berufungswerberin den (die)
betroffenen Arbeitnehmer und den begehrten Betrag bekannt geben.
Dazu teilte der
bevollmächtigte Vertreter im Schreiben vom 30. September 2003 mit, dass
sämtliche Reisekostenabrechnungen bereits bei der Lohnsteuerprüfung
vorgelegt worden seien. Seiner Ansicht nach sei es nicht egal, ob Herr C. dem
Kollektivvertrag für Angestellte oder für Arbeiter unterliege. Bei
Arbeitern sei die Auslandsreise schriftlich zu vereinbaren, bei Angestellten
genüge auch eine mündliche Vereinbarung. Die Lohnsteuerfreiheit
für die Reisekosten sei nicht gewährt worden, weil keine schriftlichen
Vereinbarungen im Sinne des Kollektivvertrages für das eisen- und
metallverarbeitende Gewerbe vorgelegen seien. Mündliche Vereinbarungen
hätten selbstverständlich bestanden, denn wären Reisekosten
entgegen dieser Vereinbarung nicht ausbezahlt worden, hätte sich der
Dienstnehmer sicherlich beschwert. F. wohne in Deutschland. Eine
Bestätigung der Technikerkrankenkasse über die Krankenversicherung in
Deutschland liege bei. In Österreich werde diesem Arbeitnehmer keine
Sozialversicherung abgezogen.
Durch die Änderung der
Vollziehungspraxis zum Dienstgeberbeitrag BMSG vom 27.1.2003 werde die vom
Berufungswerber kritisierte Doppelerhebung des Dienstgeberbeitrages beseitigt
und es entfalle dieser Berufungspunkt.
In einem weiteren Vorhalt
vom 8. Oktober 2003 führte der Unabhängige Finanzsenat aus, dass
dieser auf Grund der Berufung zu beurteilen habe, ob bzw. inwieweit die
Auslandsreisekosten des Herrn C. in den Kalenderjahren 1999 bis 2001
steuerpflichtig sind. Wie im Vorhalt vom 18.9.2003 ersucht, sind die
Reiserechnungen des vorhin Genannten betreffend die Kalenderjahre 1998 bis 2001
in Ablichtung vorzulegen, weil sie dem UFS bisher noch nicht gezeigt wurden.
Weiters wurde gefragt, worin die mündliche Vereinbarung hinsichtlich der
Bezahlung von Auslandsreisekosten besteht.
Darauf ging der
bevollmächtigte Vertreter im Schreiben vom 22. Oktober 2003 nicht ein. Mit
einem weiteren Schreiben vom 1. März 2005 legte er ein Schreiben der
Techniker Krankenkasse bei, aus dem ersichtlich ist, dass der
Rechtsmittelwerberin die deutschen Sozialversicherungsbeiträge für F.
für die Zeit 1996 bis 2003 nachverrechnet wurden. Was den Einschreiter bei
der steuerlichen Behandlung der Reisekosten unendlich störe sei die seiner
Ansicht nach verfassungsmäßig nicht gedeckte Bevorzugung jener
Dienstnehmer, die das Glück haben würden, einem Kollektivvertrag zu
unterliegen, der die Reisekosten großzügig regle. Allen jenen, die in
Branchen tätig seien, die vielleicht gar keinen Kollektivvertrag aufweisen
könnten, werde bei völlig identen Voraussetzungen die Steuerfreiheit
verwehrt. Die mündliche Vereinbarung hinsichtlich der Bezahlung der
Auslandsreisekosten bestehe darin, dass die Dienstnehmer bei Auslandsreisen auf
Kostenersätze in Höhe der Reisegebührenvorschrift für
Bundesbedienstete Anspruch und auch ausbezahlt erhalten hätten.
Aus dem beiliegenden Schreiben
der Techniker Krankenkasse München vom 8. Juni 2004 geht folgendes hervor:
Nachdem Herr F. sowohl in Deutschland als auch in Österreich
beschäftigt sei, seien Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung aus beiden Beschäftigungsverhältnissen
für die Kalenderjahre 1996 bis 2003 an die Techniker Krankenkasse zu
entrichten.
In Beantwortung eines
weiteren Vorhaltes des UFS vom 9. Juni 2005 teilte der bevollmächtigte
Vertreter mit Schreiben vom 4. Juli 2005 ergänzend mit, dass Herr C. zwar
Angestellter sei, aber dem Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und
metallverarbeitenden Gewerbe unterliege. Im Kollektivvertrag sei unter VIII die
Entfernungszulage geregelt. Diese betrage bei einer Abwesenheit von mehr als 11
Stunden und wenn eine Nächtigung außer Haus erforderlich sei,
täglich S 416,--. Diese Bestimmung sei nicht eingeschränkt auf
das Inland, sondern gelte als Mindeststandard auch für das Ausland. Die
Reiserechnungen des Herrn C. der Jahre 1998 bis 2001 seien einige hundert Seiten
stark und seien anlässlich der Lohnsteuerprüfung lückenlos dem
Prüfer vorgelegt worden, der diese nicht beanstandet habe. Die
Einschreiterin würde sich wünschen, dass der Unabhängige
Finanzsenat auch diese verfassungsrechtlich bedenkliche Bestimmung aufgreife.
Sein Frust hinsichtlich der derzeitigen Regelung, bei der bei völlig
identen sachlichen Voraussetzungen sich höchst unterschiedliche steuerliche
Folgen ergeben würden, sei jedoch sehr groß.
Zur Wahrung des
Parteiengehörs wurden dem Finanzamt die diversen Vorhalte und
Vorhaltsbeantwortungen zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 9.
Februar 2006 wurde mitgeteilt, dass keine Einwendungen dagegen vorgebracht
werden.
In dem Schriftsatz vom 10.
Oktober 2006 zog der bevollmächtigte Vertreter den Antrag auf
mündliche Verhandlung und mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 denjenigen auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat zurück, weshalb nach §
282 Abs. 1 BAO die Entscheidung über die Berufung namens des
Berufungssenates dem Referenten obliegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nachdem der Berufungspunkt
"Dienstgeberbeitrag für im Ausland tätige Personen" in der
Vorhaltsbeantwortung vom 30. September 2003 zurückgenommen wurde, sind nur
mehr zwei Punkte strittig:
1.
Steuerpflicht der an Herrn C. ausbezahlten Tagesgelder für die Fahrten nach
München ab dem 183 Tag
und
2. Einbeziehung der
Bezüge von Herrn F. in die Bemessungsgrundlagen für den
Dienstgebebeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag.
Zu 1. Steuerpflicht der
Tagesgelder für die Fahrten nach München ab dem 183.
Tag:
Nach § 26
Einkommensteuergesetz 1988 gehören bei Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit verschiedene Leistungen des Arbeitgebers nicht zu
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Ziffer 4 dieser Vorschrift
betrifft Reisekosten und lautet in der Fassung BGBl.
818/1993:
"Beträge, die aus
Anlaß einer Dienstreise als Reisevergütungen
(Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und
Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein
Arbeitnehmer über Auftrag des
Arbeitgebers
- seinen Dienstort
(Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur
Durchführung von Dienstverrichtungen verläßt
oder
- so weit weg von seinem
ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, daß ihm eine
tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz)
nicht zugemutet werden kann.
Bei
Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die
Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt,
Familienwohnsitz). Enthält eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des
§ 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise,
ist diese Regelung anzuwenden."
Dazu wurde noch die auf
§ 26 Z 4 EStG gestützte Reisekostenverordnung des Bundesministers
für Finanzen, BGBl. II 306/1997 erlassen. Diese hat folgenden
Wortlaut:
" § 1. Sieht eine
lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988
vor, daß ein Arbeitnehmer, der über Auftrag des
Arbeitgebers
1. seinen Dienstort
(Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur
Durchführung von Dienstverrichtungen verläßt oder
2. so weit weg von seinem
ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, daß ihm eine
tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz)
nicht zugemutet werden
kann,
Tagesgelder zu erhalten
hat, sind diese im Rahmen der Bestimmungen des § 26 Z 4 lit. b
und d EStG steuerfrei. Als Dienstort gilt der sich aus dem Kollektivvertrag
ergebende Dienstort."
Der Verfassungsgerichtshof
hat mit Erkenntnis vom 22. Juni 2006, G 147/05, V 111/05 und G 12/06,
V 7/06 die oben fett dargestellten Teile des Gesetzestextes sowie die
Verordnung BGBl. II 306/1997 als verfassungswidrig aufgehoben. Gemäß
Artikel 140 B-VG ist das aufgehobene Gesetz auf die vor der Aufhebung
verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme des hier nicht vorliegenden
Anlassfalles) weiterhin anzuwenden, sofern der VfGH nicht in seinem aufhebenden
Erkenntnis anderes ausspricht. Der VfGH hat die Geltung des verfassungswidrigen
Gesetzes einschließlich der darauf basierenden Verordnung mit dem Ablauf
des 31. Dezember 2007 begrenzt, weshalb alle bis zu diesem Zeitpunkt
verwirklichten Sachverhalte nach der Gesetzeslage vor der Aufhebung zu
beurteilen sind.
Hinsichtlich der
Abgabenpflicht von Tagesgeldern für Auslandsdienstreisen gilt für alle
Steuerpflichtigen die Legaldefinition des § 26 Z 4 EStG. Bei einer
Dienstreise, bei der der Arbeitnehmer so weit weg von seinem ständigen
Wohnort arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen
ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann
(2. Tatbestand), ist davon auszugehen, dass der Arbeitsort (Einsatzort)
erst nach einem Zeitraum von sechs Monaten analog zu § 26 Abs. 2 BAO zum
Mittelpunkt der Tätigkeit wird. Ab dem siebenten Monat gezahlte Tagesgelder
sind daher steuerpflichtig.
Neben der Legaldefinition
des § 26 Z 4 EStG ist im Prüfungszeitraum auch die oben
angeführte Verordnung BGBl. II. Nr. 306/1997 zu beachten. Sieht danach eine
lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6
EStG 1988 vor, dass ein Arbeitnehmer, der über Auftrag des
Arbeitgebers
1. seinen Dienstort
(Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur
Durchführung von Dienstverrichtungen verläßt
oder
2. so weit weg von seinem
ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche
Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht
zugemutet werden kann, Tagesgelder zu erhalten hat, sind diese im Rahmen der
Bestimmungen des § 26 Z 4 lit. b und d EStG steuerfrei. Als Dienstort gilt
der sich aus dem Kollektivvertrag ergebende Dienstort.
Liegt eine Regelung auf
Grund einer lohngestaltenden Vorschrift vor, unterliegt die Dienstreise somit
keiner zeitlichen Begrenzung, sodass die für die Dienstreise nach der
Legaldefinition geltenden zeitlichen Beschränkungen nicht anzuwenden sind.
Tagesgelder bleiben in diesem Fall ohne zeitliche Beschränkung (also
über 5 bzw. 15 Tage oder 6 Monate hinausgehend) steuerfrei. Aus dem
Wortlaut der Verordnung BGBl. II Nr. 306/1997 geht hervor, dass Tagesgelder aber
nur insoweit steuerfrei bleiben können, als der Arbeitnehmer Anspruch auf
Grund einer lohngestaltenden Vorschrift hat. Eine Aufstockung auf die Sätze
des § 26 Z 4 EStG ist nur dann bzw. so lange möglich, als gleichzeitig
die Voraussetzungen für eine Dienstreise nach der Legaldefinition gegeben
sind.
Der Kollektivvertrag
für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe, der laut
Berufungswerberin hier maßgeblich ist, regelt im Abschnitt VIII, unter Z
18 ausdrücklich die Ansprüche bei einer "Beschäftigung im
Ausland". Im Gegensatz zu Dienstreisen im Inland sieht der genannte
Kollektivvertrag bei einem Auslandseinsatz keine konkreten Tagesgelder vor.
Vielmehr sind die Bedingungen für die Beschäftigung im Ausland,
insbesondere die Festsetzung der Entfernungszulagen (= Tagesgelder) usw.
rechtzeitig schriftlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren.
Dies würde auch für Dienstreisen in das Ausland gelten, falls der
Kollektivvertrag für Angestellte des Metallgewerbes zur Anwendung kommen
sollte. Mangels eines verpflichtenden kollektivvertraglichen Anspruches auf ein
bestimmtes Tagesgeld kann in beiden Fällen bei Dienstreisen ins Ausland
eine Steuerfreiheit der Tagesgelder nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der
Legaldefinition gewährt werden (Steuerfreiheit bis zur Höhe der
Auslandssätze der Bundesbediensteten für 5 bzw. 15 Tage bzw. im
konkreten Fall für 6 Monate je Einsatzort). Auch der
Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20.11.1996, 96/15/0097
ausgeführt, dass Vereinbarungen zwischen einem Arbeitgeber und einem
Arbeitnehmer weder Kollektivverträge noch Betriebsvereinbarungen sind.
Solche Sondervereinbarungen sind nicht als lohngestaltende Vorschriften im Sinne
des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG zu qualifizieren. Diesbezüglich
wird auch auf die Ausführungen von E. Müller im SWK-Sonderheft -
Reisekosten in der Praxis, September 2005, Seiten 65 und 70 verwiesen.
Außerdem hat der Verfassungsgerichtshof in seinem bereits zitierten
Erkenntnis vom 22. Juni 2006 Bedenken dahin geäußert, dass die im
§ 26 Z 4 EStG und in der dazu ergangenen Verordnung gewählte
Rechtstechnik, nämlich den Inhalt lohngestaltender Vorschriften zum
unmittelbaren Gesetzesinhalt zu machen, dem rechtsstaatlichen Prinzip
zuwiderläuft. Diese Technik hätte zur Folge, dass der Umfang der
Steuerschuld, anders als es Art. 18 B-VG und § 5 F-VG 1948 fordern,
sich nicht auf Grund des Gesetzes ergibt, sondern zur Disposition von
Kollektivvertragspartnern, von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder gar von Vereinen steht, der Gesetzesinhalt somit letztlich von den
Normadressaten bestimmt werden kann. Würde man der Auffassung der
Rechtsmittelwerberin zustimmen, könnte eine mündliche Vereinbarung
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wie dies Abschnitt VIII, Z 18 des
Kollektivvertrages für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe
bei "Beschäftigung im Ausland" fordert, über den Umfang der
Steuerschuld absprechen. Einer solchen Meinung kann keinesfalls gefolgt werden,
weil sie unzweifelhaft dem rechtsstaatlichen Prinzip widerspricht. Die vom
Finanzamt ausgesprochene Steuer- und Beitragspflicht der Tagesgelder ab dem 183
Tag in E. ist somit aus mehreren Gründen gesetzlich gedeckt.
Zu den
Berufungsausführungen, wonach wenn kein Kollektivvertrag existiere, auch
eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden könne, wird noch bemerkt,
dass diese Meinung insoweit zu korrigieren ist, als nach § 68 Abs. 5 Z
5 und Z 6 EStG als lohngestaltende Vorschriften
nur
Betriebsvereinbarungen
angesehen werden können, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher
Ermächtigungen abgeschlossen worden sind, und
Betriebsvereinbarungen, die
wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles auf der
Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem
kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite geschlossen
wurden.
Im ersteren Fall
verlangt § 68 Abs. 5 Z 5 EStG eine besondere kollektivvertragliche
Ermächtigung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung. Diese liegt nur dann
vor, wenn entweder die Regelung des Begriffes der Dienstreise oder die
Festlegung der Höhe der Tagesgelder ausdrücklich einer
Betriebsvereinbarung überlassen wird. Soweit bereits im Kollektivvertrag
der Begriff der Dienstreise und die Höhe der dabei zu leistenden
Ersätze geregelt werden, bleibt für eine besondere
Betriebsvereinbarung im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 5 EStG kein Raum.
Hauptanwendungsfall für den zweiten Fall (§ 68 Abs. 5 Z 6 EStG) sind
mangels kollektivvertraglicher Arbeitgebervertretungen in der Praxis die
Vereine. Beide Fälle haben im vorliegenden Fall keine
Bedeutung.
Die Bestimmungen über
die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer sind nicht verfassungswidrig, wie der
VfGH in seinen Erkenntnissen vom 15.12.1976, G 21, 22/76 und vom 27.1.1997, B
151ff/75 festgestellt hat. Sollte der Arbeitgeber Zweifel haben, ob eine Zahlung
an den Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtig ist oder nicht, hat er gemäß
§ 90 EStG die Möglichkeit, beim Finanzamt der Betriebsstätte eine
Auskunft einzuholen, wobei seitens der Behörde Auskunftspflicht
besteht.
Die Berufung war in diesem
Punkt als unbegründet abzuweisen.
Zu 2 Einbeziehung der
Bezüge von Herrn F. in die Bemessungsgrundlagen für den
Dienstgebebeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag:
Den Dienstgeberbeitrag
haben nach § 41 Abs. 1 FLAG alle Dienstgeber zu leisten, die im
Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen; als im Bundesgebiet
beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins
Ausland entsendet ist.
Der Beitrag des
Dienstgebers ist gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob
die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht (Beitragsgrundlage), wobei bestimmte im § 41 Abs. 4 FLAG genannte
Bezüge nicht zur Beitragsgrundlage gehören.
Die gesetzliche Grundlage
für die Erhebung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet für
die Jahre bis 1998 § 57 Abs. 7 und 8 des Handelskammergesetzes (HKG) und
für die folgenden Jahre § 122 Abs. 7 und 8 des
Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Der Dienstgeberbeitrag zum
Familienlastenausgleichsfonds ist europarechtlich ein Sozialbeitrag, auf den die
Verordnung (EWG) 1408/71 Anwendung findet. Diese Verordnung, die im
Verhältnis zu den EWR-Staaten und der Schweiz unmittelbar anzuwenden ist,
räumt bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit in der Regel nur
einem Staat ein Recht ein, Sozialversicherungsbeiträge zu erheben. Wenn
daher nach der zitierten EWG-Verordnung nicht die österreichischen, sondern
die Rechtsvorschriften eines anderen Staates zur Anwendung kommen, dann ist -
ungeachtet der innerstaatlichen Anknüpfung im
Familienlastenausgleichsgesetz (Beschäftigung im Inland
einschließlich der Entsendung ins Ausland) - kein Dienstgeberbeitrag zu
zahlen bzw. ein bezahlter Dienstgeberbeitrag rückzuerstatten. Welches Recht
bei gleichzeitigen Beschäftigungen eines Arbeitnehmers in mehreren
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union anzuwenden ist, regelt die
obzitierte EWG-Verordnung. Danach unterliegt eine nicht im internationalen
Verkehrswesen tätige Person ausschließlich den Rechtsvorschriften des
Mitgliedsstaates, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum
Teil im Gebiet dieses Staates ausübt (Art. 14 Ziffer 2 Buchstabe b i)
EWG-VO 1408/71). Bei Vorliegen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse
wird daher auf die gesamte Berufstätigkeit der Person abgestellt und nicht
separat auf jedes Beschäftigungsverhältnis. Damit soll die
unerwünschte gleichzeitige Anwendung mehrerer Rechtsordnungen vermieden
werden (EuGH - Az. 73/72). Nachdem Herr F. sowohl in Deutschland als auch in
Österreich beschäftigt ist und in Deutschland seinen Wohnsitz hat,
besteht die alleinige Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge durch
die Techniker Krankenkasse in E. zu Recht. Daraus folgt, dass in Österreich
von seinen Löhnen kein Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds zu leisten
ist. Die bisherige Nachforderung an Dienstgeberbeitrag von € 578,55
vermindert sich folglich um den beantragten Betrag von € 3.258,74.
Dies führt zu einer Gutschrift an DB von € 2,680,19.
Hinsichtlich des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag ist auf die Information der Wirtschaftskammer
Österreich vom 16. März 2006 zu verweisen, wonach der Wortlaut des
§ 122 Abs. 7 WKG hinsichtlich des uneingeschränkten
Verweises auf die Beitragsgrundlage nach § 41 FLAG als KU
2-Bemessungsgrundlage eindeutig ist und im Hinblick auf die unmittelbare
Anwendbarkeit und die Vorrangwirkung des Gemeinschaftsrechtes kein Zweifel an
der Berücksichtigung einer EU-konformen Auslegung besteht. Somit besteht
auch keine Pflicht zur Leistung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, wenn
auf die Arbeitslöhne - wie im vorliegenden Fall - die österreichischen
Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit nicht zur Anwendung kommen.
Somit vermindert sich auch die bisherige Nachforderung an Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag von € 49,05 um € 332,72, was zu einer
Gutschrift an DZ von € 283,67 führt. Die Minderung um
€ 332,72 = S 4.578,33 errechnet sich wie folgt: S 210.000,--
x = 0,48 % = S 1.008,--, S 284.600,-- x 0,48 % = S 1.366,08,
S 231.000,-- x 0,45 % = S 1.039,50 plus S 270.872,-- x 0,43
% = S 1.164,75, zusammen S 4.578,33.
Insoweit war dem
Rechtsmittel ein Erfolg beschieden.
Es war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz,
am 24. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 2 Reisekostenvergütungen gemäß § 26 Z 4 EStG 1988, BGBl. II Nr. 306/1997
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
ReisekostenersätzeTagesgelder für AuslandsreisenKollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden GewerbeDienstgeberbeitragEWG-VO 1408/71grenzüberschreitende ErwerbstätigkeitBemessungsgrundlage
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1687-L/02
- Stammnummer
- 24665
- Gültig
- 24.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF