Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0193-S/05
Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Lohnabgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0193-S/05vom 27.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Ramsauer Perner
Holzinger, Rechtsanwälte, 5020 Salzburg, Rochusgasse 4, gegen den
Haftungsbescheid gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO des
Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 29. September 2002 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war seit 1994
Geschäftsführer der G.GmbH. Am 27. Dezember 2000 beantragte die
GmbH die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen. Dieser
Konkursantrag wurde vom Gericht mangels Vermögens abgewiesen.
In der Folge wurde bei der GmbH eine Lohnsteuerprüfung
über den Zeitraum 1.1.1997 bis 31.12.2000 durchgeführt, bei der eine
Nachforderung an Lohnabgaben, nämlich Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB)
und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum
Dezember 2000 in Höhe von € 3.137,21 festgesetzt
wurde.
Mit Haftungsbescheid vom 26.9.2002 wurde der Bw.
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO für diese
Abgabenschuldigkeiten zur Haftung herangezogen. Dagegen wurde Berufung erhoben
mit der Begründung, der Bw. habe als Geschäftsführer im
inkriminierten Zeitraum aufgrund der Vermögenslosigkeit der GmbH keine
Löhne und Gehälter mehr ausbezahlt. Daher sei er auch nicht
verpflichtet gewesen, irgendwelche Abgaben, die nicht ausbezahlte Löhne
betreffen, abzuliefern. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie das
Finanzamt darauf komme, dass er im Dezember 2000 noch Löhne ausbezahlt
habe. Er beantrage daher eine Stattgabe der Berufung und eine ersatzlose
Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. in eventu eine Aufhebung des
Bescheides und Zurückverweisung der Abgabensache an das Finanzamt zur
Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab und führte dazu aus, dass
die Abgabenverbindlichkeiten Lohnabgaben für den Zeitraum 1.1.1997 -
31.12.2000 betreffen würden. Dies sei auch aus dem beiliegenden
Prüfungs- und Nachschauauftrag und aus dem an die GmbH gerichteten Abgaben-
und Haftungsbescheid ersichtlich. Diese Abgaben stellten das
Prüfungsergebnis dar und seien nur aus verwaltungsökonomischen
Gründen als Lohnabgaben 2000 gebucht worden.
Dagegen wurde ohne weitere Begründung der Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt.
Bei der Einsichtnahme in den Lohnsteuerprüfungsakt der
G.GmbH durch den unabhängigen Finanzsenat wurde folgender Sachverhalt
festgestellt: Die GmbH führte bis einschließlich November 2000
Lohnabgaben (Lohnsteuer, DB, DZ) ab. Der Prüfer berechnete laut den ihm
vorgelegten Lohnkonten für das Jahr 2000 die entsprechenden Lohnabgaben,
stellte sie den abgeführten Lohnabgaben für 2000 gegenüber und
ermittelte so einen Differenzbetrag. Der Prüfbericht enthält den
Vermerk: "Betrieb befindet sich per Dezember 2000 in Konkurs; letzter AN per
31.12.2000 abgemeldet; LSt, DB, DZ 12/2000 fehlt." Aus dem
Lohnsteuerprüfungsakt geht nicht hervor, ob die Löhne für
Dezember 2000 noch tatsächlich ausbezahlt wurden. Über Befragen
erklärte der Lohnsteuerprüfer, dass er dazu keine Feststellungen
getroffen habe. Eine telefonische Anfrage des unabhängigen Finanzsenates
bei der Arbeiterkammer Salzburg ergab, dass einige Arbeitnehmer der G.GmbH
Forderungen an den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds angemeldet haben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter
haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese
treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der
den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können
(§ 9 Abs. 1 BAO).
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen
und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden
(§ 80 Abs. 1 BAO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt die Geltendmachung der Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO voraus, dass
- eine uneinbringliche Abgabenforderung gegen den
Vertretenen besteht, - der als Haftungspflichtiger in Frage kommende zum
Personenkreis der §§ 80 ff BAO gehört, - eine schuldhafte
Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten des Vertreters vorliegt, - die
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich
ist.
Der Arbeitgeber hat gemäß
§ 78
Abs. 1 EStG die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung
einzubehalten und gemäß
§ 79 Abs. 1 EStG die gesamte
Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, an das Finanzamt der
Betriebsstätte abzuführen. Die Einbehaltung von Lohnsteuer steht
grundsätzlich in untrennbarem Zusammenhang mit dem Zufließen von
Arbeitslohn an den Arbeitnehmer (Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch,
§ 78 TZ 1). Bei der Berechnung der Lohnsteuer und des DB kommt es
immer darauf an, welcher Betrag dem Arbeitnehmer tatsächlich im Sinne des
§ 19 EStG zugeflossen ist. Denn im Einkommensteuerrecht ist eine
ähnliche Regelung wie im Sozialversicherungsrecht unbekannt, wonach von den
zustehenden (aber nicht zur Gänze ausgezahlten) Bezügen Beträge
einzubehalten und abzuführen sind. Dies gilt auch im Konkursverfahren, dh.,
dass jene Beträge, die der Arbeitgeber wegen des eröffneten
Konkursverfahrens nicht mehr auszahlen konnte, auch nicht vom Arbeitgeber in die
Lohnsteuerberechnung einzubeziehen sind (Sailer, Die Lohnsteuer,
78/1).
Im gegenständlichen Fall ist nach der Aktenlage und
den Ermittlungen des unabhängigen Finanzsenates davon auszugehen, dass
- entsprechend dem Berufungsvorbringen des Bw. - die G.GmbH für
Dezember 2000 tatsächlich keine Löhne mehr ausbezahlt hat. Dafür
spricht, dass am 27. Dezember 2000 der Konkursantrag gestellt wurde und
somit die Zahlungsunfähigkeit der GmbH dokumentiert ist. Löhne und
Gehälter für Dezember 2000 wären aber erst nach diesem Zeitpunkt
auszuzahlen gewesen. Nach den Feststellungen des Finanzamtes wurde der letzte
Arbeitnehmer per 31.12.2000 abgemeldet. Laut Auskunft der Arbeiterkammer
stellten einige Arbeitnehmer der G.GmbH Anträge an den
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds. Auch das Finanzamt behauptet nicht, dass für
Dezember 2000 noch Löhne ausbezahlt wurden. Der Lohnsteuerprüfer
brachte vielmehr vor, dazu keine Feststellungen getroffen zu haben. Der
unabhängige Finanzsenat nimmt daher als erwiesen an, dass Löhne
für Dezember 2000 vom Arbeitgeber tatsächlich nicht mehr ausbezahlt
wurden.
Somit bestand aber auch keine Verpflichtung des
Arbeitgebers mehr, für Dezember 2000 Lohnabgaben einzubehalten und
abzuführen. Daher ist eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. als
Vertreter der GmbH in diesem Punkt nicht gegeben.
Da somit die Voraussetzungen für eine
Haftungsinanspruchnahme des Bw. nicht erfüllt sind, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
27. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 79 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0193-S/05
- Stammnummer
- 18742
- Gültig
- 27.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF