Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1472-W/06
Haftung bei rückwirkender Löschung des nachfolgenden Geschäftsführers im Firmenbuch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1472-W/06vom 03.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch DDr. Fürst
Rechtsanwalts - GmbH, 2340 Mödling, Wiener Straße 9, vom
30. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom
14. Juni 2006 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80
BAO entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. Juni 2006 wurde der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 9 BAO in Verbindung mit
§ 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der A-GmbH in Höhe von
insgesamt € 291.378,26 zur Haftung herangezogen.
Diese setzen sich aus der Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag
und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 02-10/04, 12/04 und 1/05,
Einbringungsgebühren und Barauslagen 2004, Stundungszinsen 2004 und
Säumniszuschläge 2004 und 2005 zusammen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
dass der Bw. Geschäftsführer der genannten GmbH gewesen und er daher
verpflichtet gewesen sei, die Abgaben aus deren Mitteln zu
entrichten.
Hinsichtlich der Lohnsteuer sei festzuhalten, dass
gemäß
§ 78 Abs. 1 EStG 1988 der Arbeitgeber die Lohnsteuer
des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten habe. Es wäre daher
Sache des Bw. gewesen, für eine zeitgerechte Lohnsteuerabfuhr Sorge zu
tragen. Die fälligen Lohnsteuerbeträge seien zwar gemeldet, eine
Abfuhr jedoch unterlassen worden.
Gemäß
§ 78 Abs. 3 leg. cit. sei der
Arbeitgeber für den Fall, dass die ihm zur Verfügung stehenden Mittel
zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen,
verpflichtet, die Lohnsteuer vom tatsächlich zur Auszahlung gelangenden
niedrigeren Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen. In der
Nichtbeachtung dieser Verpflichtung sei jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu
erblicken.
Gemäß
§ 7 Abs. 2 BAO würden sich
persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche erstrecken. Ebenso seien
Zwangs- und Ordnungsstrafen im Wege der Geschäftsführerhaftung geltend
zu machen.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der
steuerliche Vertreter des Bw. aus, der im Haftungsbescheid angeführte
Rückstand betreffe die Lohnsteuer, den Dienstgeberbeitrag und
Dienstgeberzuschlag jeweils für die Besteuerungsperioden Februar 2004 bis
Jänner 2005 samt Einbringungsgebühren, Barauslagen, Stundungszinsen
und Säumniszuschlägen.
Im somit haftungsrelevanten Zeitraum Februar 2004 bis
Jänner 2005 habe der Bw. nicht mehr die Funktion des
Geschäftsführers der GmbH bekleidet.
Tatsächlich sei er nämlich bereits durch den vom
damaligen Alleingesellschafter der GmbH , Herrn M., gefassten Beschluss vom
13. Februar 2004 mit Wirkung vom selben Tag als
Geschäftsführer abberufen und entlastet worden, wobei sich Herr M.
gleichzeitig zum neuen Geschäftsführer der GmbH bestellt
habe.
Dieser Geschäftsführerwechsel sei am
25. Februar 2004 zur laufenden Nummer 9 in das Firmenbuch eingetragen
worden.
Nach seiner Abberufung als Geschäftsführer sei
der Bw. nie wieder in irgendeiner Weise für die GmbH tätig geworden,
insbesondere sei er nicht mehr in die von Herrn M. besorgte Leitung der GmbH
eingebunden worden. Er habe also weder die rechtliche Pflicht noch die faktische
Möglichkeit, für die ordnungsgemäße Entrichtung der
gegenständlichen Abgaben Sorge zu tragen, gehabt.
Daran vermöge freilich auch die amtswegige
Berichtigung des Firmenbuchstandes, die auf Grund später hervorgekommener
Zweifel an der Identität des Herrn M. mit 20. Jänner 2005,
damit ohnehin erst nach den im vorliegenden Fall relevanten Besteuerungsperioden
zur laufenden Nummer 11 durch Löschung aller auf Herrn M.
zurückzuführenden Eintragungen vollzogen worden sei, nichts zu
ändern.
Noch vor Rechtskraft des vorsichtshalber angefochtenen
Berichtigungsbeschlusses sei am 9. März 2005 der Konkurs
über das Vermögen des GmbH eröffnet worden. Zusammenfassend
könne festgehalten werden:
Der Bw. habe im haftungsrelevanten Zeitraum nicht mehr die
Funktion des Geschäftsführers der
GmbHinne und falle daher aus dem Kreis
der nach § 80 Abs. 1 iVM § 9 Abs.1 BAO haftungspflichtigen
Person heraus.
Er sei in keiner Weise in die von Herrn
M., demzumindest bis 20. Jänner 2005 im Firmenbuch eingetragenen
Gesellschaftergeschäftsführer, besorgte Leitung der GmbH eingebunden
gewesen.
Der Bw. sei also schon aus tatsächlichen Gründen
gar nicht in der Lage gewesen, die der GmbH obliegenden Pflichten, insbesondere
jene der Abgabenentrichtung wahrzunehmen, so dass ihm, nur für den Fall,
dass man die historischen Firmenbuchdaten ignorieren möchte, jedenfalls
keine haftungsbegründende schuldhafte Pflichtverletzung vorwerfen
kann.
Dies gelte umso mehr, als der Bw. angesichts der
verschärften Formerfordernis des Notariatsaktes für Verträge
über die Errichtung einer GmbH bzw. über die Abtretung eines
Geschäftsanteiles, sowie des damaligen Firmenbuchstandes auf die zur
laufenden Nummer 8 eingetragenen Gesellschafterstellung des M. und damit auf die
Wirksamkeit der von diesem gefassten Beschlüsse vertrauen habe
dürfen.
Eine Haftung des Bw. nach § 9 Abs. 1 BAO in
Verbindung mit § 80 BAO komme somit keinesfalls in
Betracht.
Auf Grund der dargelegten Umstände entziehe es sich
freilich der Kenntnis des Bw., ob und inwieweit die den gegenständlichen
Lohnabgabenschuldigkeiten zu Grunde liegenden Löhne bzw. Gehälter
tatsächlich zur Auszahlung gekommen sind.
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 9
Abs. 1 BAO lautet: Die in den §§ 80 ff. bezeichneten
Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die
diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter
Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
§ 80
Abs. 1 BAO lautet: Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle
Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind
befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere
dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten,
entrichtet werden.
Der mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
9. März 2005 über das Vermögen der Primärschuldnerin
eröffnete Konkurs wurde mit Beschluss vom 2. Mai 2006 mangels
kostendeckenden Vermögens aufgehoben. Die haftungsgegenständlichen
Abgaben sind daher bei der GmbH uneinbringlich.
Eine weitere Voraussetzung zur Erfüllung des
Tatbestandes des § 9 BAO ist eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den
Vertreter.
In diesem Zusammenhang bringt der Bw. vor, dass er am
13. Februar 2004 als Geschäftsführer abberufen worden und in der
Folge nicht mehr für die GmbH tätig gewesen sei. Er könne daher
nicht für die nach seiner Abberufung fällig gewordenen
Abgabenschuldigkeiten haften.
Aus dem durch den unabhängigen Finanzsenat
angeforderten Firmenbuchakt ergibt sich nun folgender Sachverhalt:
Der Bw. war seit 14. März 1996
Geschäftsführer der A-GmbH.
Gesellschafter waren
x,y,z..
Mit notariellem Abtretungsvertrag vom 13. Februar 2004
traten die Gesellschafter ihre Geschäftsanteile an Herrn M. ab, der damit
alleiniger Gesellschafter war.
Am selben Tag widerrief er die
Geschäftsführerbefugnis des Bw. und setzte sich selbst zum
Geschäftsführer ein.
Die Änderungen wurden im Firmenbuch
eingetragen.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
19. Jänner 2005 ordnete das Gericht die Herrn M. betreffenden
Eintragungen, bzw. die Wiederherstellung des Firmenbuchstandes mit der
Begründung an, dass sich der genannte vermeintliche
Geschäftsführer und Gesellschafter mit einem gefälschten
Reisepass ausgewiesen habe und somit seine Identität nicht geklärt
sei. Die Bestellung zum Geschäftsführer sei unwirksam und die
notariellen Verträge zwischen ihm und den Gesellschaftern x,y,z. nichtig.
Der derzeitige Aufenthaltsort des M. ist unbekannt.
Die Rekurse des Bw. blieben erfolglos.
Bei diesem Sachverhalt könnte ein Verschulden des Bw.
im Sinne des § 9 BAO nur bei Vorliegen eines Nachweises für ein
Zusammenwirken des Bw. mit M.aufrecht
erhalten werden, zumal sich die Haftung auf Abgaben erstreckt, deren
Fälligkeiten nicht in die Zeit seiner Vertretertätigkeit fallen und
der Eintragung im Firmenbuch nur deklarative Bedeutung zukommt.
Gemäß Ermittlungen des Finanzamtes gibt es
keinen Hinweis darauf, dass der Bw. nach seiner Entlassung als
Geschäftsführer weiterhin für die GmbH tätig
war.
Es liegen daher keine Anhaltspunkte für eine
Mittäterschaft bzw. Mitwisserschaft des Bw. vor.
Auch für den Zeitraum nach der Wiederherstellung des
alten Firmenbuchstandes kann kein Verschulden erblickt werden, zumal, wie
bereits oben ausgeführt, die Eintragung ins Firmenbuch nur deklarative
Bedeutung hat und der Bw. gegen seinen Willen als Geschäftsführer
eingetragen war.
Der Berufung war daher antragsgemäß
stattzugeben.
Wien, am 3.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1472-W/06
- Stammnummer
- 24329
- Gültig
- 03.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF