Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1135-W/02
Haftung des Arbeitgebers für Arbeitslohn von dritter Seite
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1135-W/02vom 24.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 5. Jänner 1996 der
Bw., vertreten durch den Raiffeisen-Revisionsverband Niederösterreich-Wien
regGenmbH, in 1020 Wien, Hammer-Purgstall-Gasse 6, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Amstetten vom 6. Dezember 1995 betreffend Haftung zur
Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den
Zeitraum 1. Jänner 1992 bis 31. Dezember 1994 wie folgt
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Berufungswerberin (in der Folge: Bw.)
durchgeführten Lohnsteuerprüfung traf das Prüfungsorgan ua. die
Feststellung, Dienstnehmer der Bw. hätten für ihre
Vermittlungstätigkeit für die Q-Versicherung-AG und die
Q-Bausparkasse-GesmbH Provisionen erhalten, von denen die Bw. - zu Unrecht -
keine Lohnsteuer einbehalten und auch die Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschläge nicht
abgeführt habe.
Dieser Feststellung hat das Finanzamt mit dem angefochtenen
Bescheid Rechnung getragen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung bzw.
dem die Berufung ergänzenden Schriftsatz vom 28. Mai 1996 hat die
Bw. den Sachverhalt wie folgt dargestellt: Sowohl die Q-Versicherung-AG wie auch
die Q-Bausparkasse-GesmbH vertrieben ihre Produkte weitgehend über die
Mitarbeiter der Q-Banken. Die Mitarbeiter würden Lebens-, Unfall- und
Reiserücktrittsversicherungen sowie Bausparverträge für Namen und
Rechnung der Q-Versicherung-AG und der Q-Bausparkasse-GesmbH vermitteln. Die
Provisionen würden bei jedem Vertragsabschluß als Prozent- bzw.
Promillesatz der Jahresnettoprämie bzw. der Versicherungssumme errechnet
und von der Q-Versicherung-AG bzw. der Q-Bausparkasse-GesmbH auf die
Provisionsempfänger Landeszentrale, Q-Bank, angestellter
Betreuungsaußendienst und Mitarbeiter der Q-Bank aufgeteilt. Die
Überweisung der Provision an den Mitarbeiter erfolge von der
Q-Bausparkasse-GesmbH bzw. der Q-Versicherung-AG auf ein vom jeweiligen
Mitarbeiter bekanntgegebenes Konto. Zwischen der Q-Versicherung-AG bzw.
der Q-Bausparkasse-GesmbH und den Vermittlern bestünden keine schriftlichen
Vereinbarungen, sondern der Vermittlungsvertrag zwischen der Versicherung bzw.
der Bausparkasse und dem Vermittler komme durch konkludente Handlung zustande,
und zwar dadurch, dass der Vermittler sich mit der Einsendung eines
unterfertigten Karteiblattes (Vermittlerstammdatenblatt) den Usancen über
die Provisionsordnung und den internen Richtlinien unterwerfe. Weiteren direkten
Kontakt mit der Versicherung und der Bausparkasse erhalte der Vermittler durch
Schulungen und Informationsaustausch über die
Produktrichtlinien. Die Bw. selbst habe keinen Einfluss auf die
Entstehung und Höhe der Provision des nebenberuflichen Vermittlers, sie
akzeptiere bzw. fördere jedoch den Abschluss von Bauspar- und
Versicherungsverträgen während der Dienstzeit, da sie selbst auch eine
Provision erhalte. Es werde darauf hingewiesen, dass viele
Vertragsabschlüsse außerhalb der Dienstzeit erfolgten. Die
Schulung von Mitarbeitern der Q-Versicherung-AG bzw. der Q-Bausparkasse-GesmbH
erfolge in der Dienstzeit. Die Bw. trage die Reisekosten. Die Bw.
erhalte - für die Überlassung ihrer Räumlichkeiten an die
Vermittler (Mitarbeiter der Bw.) - für die Bezahlung von Reisekosten
an die Vermittler und - für die Gewährung der für die
Weiterbildung erforderlichen Zeit, sowie - für die Übermittlung
der Verträge an die Q-Bausparkasse-GesmbH und die Q-Versicherung-AG
einen pauschalen Kostenersatz in Form der Provision von der
Q-Bausparkasse-GesmbH bzw. der Q-Versicherung-AG. Der Mitarbeiter erhalte
von der Bw. für Vermittlungen innerhalb und außerhalb der Dienstzeit
keine Entlohnung, keine Reisekosten (Kilometergelder bzw. Diäten) und er
erhalte auch bei Nichtzustandekommen eines Vertragsabschlusses kein wie immer
geartetes Entgelt. Die Kundenwerbung werde von den Bauspar- und
Versicherungswerbern sowie von der Q-Bausparkasse-GesmbH und der
Q-Versicherung-AG durchgeführt. Die Vertragsvermittlungen
gehörten nicht zu den Dienstpflichten der Angestellten, weil es sehr vielen
Dienstnehmern während der Dienstzeit gar nicht möglich sei,
Bausparverträge zu vermitteln. Eine Vermittlungsmöglichkeit
während der Dienstzeit bestehe lediglich für Angestellte im
Kassenbereich und allenfalls im Kreditbereich. Schon allein aus diesem Grund
könne die Verweigerung, Vertragsvermittlungen vorzunehmen, niemals einen
Entlassungsgrund darstellen. Des weiteren müssten die Vertragsvermittler
Werbegeschenke, die sie im Rahmen der Geschäftsanbahnung an potentielle
Bausparer bzw. Versicherungsnehmer weitergeben, selbst erwerben. Der
Vorstand der Bw. habe einer Nebenbeschäftigung der Mitarbeiter
ausdrücklich zugestimmt.
In ihrer Berufung hat die Bw. auch eine mangelhafte
Sachverhaltsdarstellung und eine mangelhafte rechtliche Beurteilung eingewendet:
das Finanzamt habe es unterlassen, den nunmehr vorgetragenen Sachverhalt zu
ermitteln und sei ausschließlich aufgrund des Erlasses des
Bundesministeriums für Finanzen vom 2.6.1993, Zl. 070901/1-IV/7/93, zu
der Erkenntnis gelangt, dass die Vermittlung von Bauspar- und
Versicherungsverträgen Ausfluss einer nichtselbständigen
Tätigkeit bei der Bw. sei. Das Finanzamt habe sich damit begnügt, in
ihrer Begründung die Niederschrift zu verweisen. Daraus ergebe sich zwar
die nachzuerhebende Steuer, nicht jedoch, aus welchen rechtlichen
Erwägungen die Zurechnung erfolgt sei. Darüber hinaus habe sich das
Finanzamt auf einen Erlass gestützt, der rückwirkend, nämlich per
1.1.1993, eine bestehende Rechtsmeinung (vgl. Lohnsteuerrichtlinien,
RZ 597, VwGH-Erk. vom 9.3.1967, Zl. 499/66) abändere. Es liege
somit auch eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor.
Der angefochtene Bescheid - so die Bw. weiter in ihren
Berufungsausführungen - sei auch mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit
behaftet: mangels entsprechender Sachverhaltsermittlung sei das Finanzamt auch
nicht in der Lage gewesen, den Inhalt rechtlich zu würdigen. Das Finanzamt
habe insbesondere nicht geprüft, ob eine Nebentätigkeit zur Bw. oder
Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder sonstige Einkünfte beim Vermittler
vorliegen. Die Sozialversicherungspflicht dieser Provisionen allein stelle
lediglich ein Indiz für die Zurechnung der Provisionen zum Entgelt, das aus
dem Dienstverhältnis zur Bw. entspringe, dar. Alle Indizien jedoch, die
gegen ein Dienstverhältnis sprechen, seien vom Finanzamt in keiner Weise
gewürdigt worden; wie z.B. die Tatsache, dass die Provisionsvertreter auch
außerhalb ihrer Dienstzeit viele Verträge abschließen, oder
dass die Vertreter den Aufwand für Anbahnungsspesen selbst zu tragen
hätten, dass sie für Vermittlungen außerhalb der Dienstzeit
keine Entlohnung bzw. keine Überstunden verrechnen könnten, dass
Reisekosten für Vermittlungen in keiner Weise abgegolten würden, und
insbesondere, dass die anfallenden Provisionen für ein Werk, nämlich
den Abschluss eines Vertrages, und nicht für die Zeitdauer gewährt
würden. Daher erhielten die Mitarbeiter der Bw. auch bei
Nichtzustandekommen eines Vertrages kein Entgelt. Bei den Provisionen handle es
sich somit um ein Erfolgshonorar, das typisch für eine im Rahmen eines
Werkvertrages ausgeführte gewerbliche oder sonstige Tätigkeit
sei. Allein daraus, dass keine Zustimmung des Vorstandes zu einer
Nebenbeschäftigung der Bankmitarbeiter vorliege, könne nicht
geschlossen werden, dass der Dienstgeber die gegenständlichen
Vertragsvermittlungen und Vertragsabschlüsse nicht als
Nebenbeschäftigung ansehe. Die Zustimmung zur Nebenbeschäftigung gelte
als konkludent erteilt, weil, wie bereits ausgeführt worden sei, auch die
Bw. auf Grund der ihr zukommenden Provisionen ein Interesse an der Vermittlung
derartiger Verträge habe. Daraus könne jedoch keinesfalls abgeleitet
werden, dass die Vermittlung von Bauspar- und Versicherungsverträgen zum
Aufgabenbereich und daher zu den Dienstpflichten der Dienstnehmer
gehöre. Die Vermittler würden in isolierte Rechtsbeziehungen
zur Q-Bausparkasse-GesmbH und Q-Versicherung-AG treten. Mit der Bw. sei keine
besondere Vereinbarung über die Vermittlung von Bauspar- und
Versicherungsverträgen für die Q-Bausparkasse-GesmbH bzw.
Q-Versicherung-AG getroffen worden, in denen die Dienstnehmer verpflichtet
würden, Bauspar- bzw. Versicherungsverträge anzubieten und zu
vermitteln. Eine derartige Verpflichtung ergäbe sich auch aus der Anwendung
des einschlägigen Kollektivvertrages nicht. Werde die Abwicklung von
Bausparverträgen und Versicherungen durch eigene Rechtsträger
abgewickelt, dann liege es in der Eigenart der Dienste einer Q-Bank, dass keine
Verpflichtung zur Vermittlung dieser Verträge gegenüber dem
Dienstgeber bestehe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Bauspar- und
Versicherungsverträge von einem anderen Rechtsträger abgewickelt
würden. Wickle die Bw. diese Verträge nicht selbst ab, sondern werde
diese Tätigkeit von der Q-Bausparkasse-GesmbH bzw. Q-Versicherung-AG
ausgeübt, dann bedürfte es einer konkreten Verpflichtung der
Dienstnehmer, Bausparverträge zu vermitteln, um einen solchen Inhalt des
Dienstverhältnisses annehmen zu können. Ein solcher Verpflichtungsakt
fehle jedoch. Es sei daher davon auszugehen, dass die Vermittlung von Bauspar-
und Versicherungsverträgen jedenfalls nicht zu den Pflichten der
Angestellten einer Bank gehöre. Entscheidend sei die Qualifikation
des Rechtsverhältnisses zwischen den eigentlichen Vertragsparteien (der
Q-Bausparkasse-GesmbH bzw. Q-Versicherung-AG und den Dienstnehmern der Bw.), da
die Bw. in diesem Beschäftigungsverhältnis nicht Dienstgeber sei, da
zu ihr mangels Verpflichtung zur Vermittlung von Bauspar- bzw.
Versicherungsverträgen keine persönliche und wirtschaftliche
Abhängigkeit in diesem Umfang bestehe. Dieses Ergebnis werde unter anderem
durch Punkt III der internen Richtlinien zur Provisionsordnung der
Q-Bausparkasse-GesmbH gestützt. Diese Bestimmung halte ausdrücklich
fest, dass weder für die Q-Bank noch ihre Angestellten eine Verpflichtung
zur Vermittlung von Bauspar- bzw. Versicherungsverträgen bestehe. Seien
aber weder die Q-Bank noch ihre Angestellten zur Vermittlung von
Bausparverträgen verpflichtet, könne auch keine diesbezügliche
Verpflichtung zwischen diesen beiden Vertragspartner angenommen
werden. Wer sanktionslos Arbeiten ablehnen könne, zum
Tätigwerden ausdrücklich nicht verpflichtet sei, sei letztlich weder
an Arbeitszeit, Arbeitsort, Ordnungsvorschriften, Überwachung und
Verantwortung gebunden. Er könne daher nicht Dienstnehmer sein. Die
Vermittler seien hinsichtlich der Wahl von Arbeitszeit und Arbeitsort
völlig frei. Sie könnten - aber müssten nicht -
Vertragsabschlüsse während der Arbeitszeit in den
Geschäftsräumen tätigen, könnten ihre
Vermittlungstätigkeit aber auch außerhalb der
Geschäftsräume und in freier Zeiteinteilung gestalten. Es liege daher
ausschließlich an ihnen, sich bei ihrer Vermittlung im Rahmen des
Geschäftsbetriebes der Bw. zu bewegen und damit die darin geltenden
Vorschriften zu beachten oder die Vermittlungstätigkeit außerhalb des
Betriebes der Bw. zu entfalten. Könne sich aber jemand bei der Erbringung
einer Tätigkeit von Fall zu Fall frei entscheiden, ob er sich einer Bindung
unterwerfe, dann sei er nach der Rechtsprechung des VwGH nicht persönlich
abhängig (vgl. VwGH vom 29. 9. 1986, Zl. 82/08/0208) und es
lägen somit gewerbliche oder sonstige Einkünfte iSd § 29
EStG vor.
Mit Schriftsatz vom 30. Juli 1996 hat die Bw.
ihre Berufung noch wie folgt ergänzt: gegen ein Dienstverhältnis
spräche auch der Beschluss des Vorstandes, der einer Nebentätigkeit
der Mitarbeiter ausdrücklich zugestimmt habe. Aber selbst dann, wenn keine
Zustimmung des Vorstandes zu einer Nebenbeschäftigung vorläge,
könne noch nicht geschlossen werden, dass der Dienstgeber die
gegenständlichen Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüsse nicht
als Nebenbeschäftigung ansehe. Die Zustimmung zur
Nebenbeschäftigung gelte als konkludent erteilt, weil auch die Bw. auf
Grund der ihr zukommenden Provision ein Interesse an der Vermittlung derartiger
Verträge habe.
Mit Schriftsatz vom 8. Jänner 1999 hat die
Bw. unter Bezugnahme auf den in der Berufung dargestellten Sachverhalt ihr
Vorbringen dahingehend ergänzt, dass - wie auch in dem dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1998, Zl. 96/15/0215, zu
Grunde liegenden Sachverhalt - auch im gegenständlichen Fall keine
Verkürzung des Zahlungsflusses vorliege, da die Q-Versicherung-AG bzw. die
Q-Bausparkasse-GesmbH keine Schuld der Bw. tilgen würden.
Mit Vorhalt vom 11. November 1999 hat das
Finanzamt die Bw. ersucht, eine Vereinbarung hinsichtlich des in der Berufung
angesprochenen Aufteilungsmodus (der Provisionen; zwischen der Bw. und ihren
Mitarbeitern) bzw. die Provisionsordnung vorzulegen.
Zu diesem Vorhalt hat die
Q-Versicherungs-Maklerdienst-GesmbH als für die Abwicklung der
Versicherungsvermittlungen der niederösterreichischen und Wr. Q-Banken
zuständige Gesellschaft des Q-Geldsektors im Auftrag der Bw. mit
Schriftsatz vom 17. November 1999 wie folgt Stellung genommen: alle
Mitarbeiter von Q-Banken, die Versicherungen vermitteln wollen, würden dies
durch Ausfüllen, Unterfertigen und Einsenden eines
Vermittlerstammdatenblattes (Beilage 1) erklären. Dieses Datenblatt diene
dem Anlegen eines Vermittlerkontos, über das von der Q-Versicherung-AG
anfallende Provisionsvergütungen abgerechnet und angewiesen würden.
Die Provisionsordnungen für die einzelnen Versicherungssparten (Beilage 2-
z.B. Lebensversicherungen) seien den Q-Banken im Rundschreibenwege zur
Verfügung gestellt und so den Mitarbeitern zur Kenntnis gebracht
worden.
Mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom
21. Dezember 1999 hat das Finanzamt die Berufung abgewiesen und diese
Entscheidung wie folgt begründet: die Angesellten der Bw. würden im
Rahmen ihres Dienstverhältnisses bzw. auch darüber hinaus
Versicherungs- und Bausparverträge vermitteln. Für jeden dieser
Verträge werde sowohl an den Vermittler als auch an die Bw. eine Provision
bezahlt. Die Haftung des Arbeitgebers für die Einbehaltung und
Abfuhr der Lohnsteuer von diesen Bezügen sei dann gegeben, wenn sich die
Leistung des Dritten als Verkürzung des Zahlungsweges darstelle, wenn also
die Zahlung des Dritten eine Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem
Arbeitnehmer tilge. Von einer Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem
Arbeitnehmer und damit von einer Lohnsteuerpflicht sei dann auszugehen,
wenn - die Tätigkeit im Auftrag oder im unmittelbaren Interesse des
Arbeitgebers erfolge, - die Tätigkeit (teilweise) in der Dienstzeit
und im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit ausgeübt werde, -
der Arbeitgeber auf Grund der Tätigkeit seines Arbeitnehmers für das
andere Unternehmen Zahlungen von diesem anderen Unternehmen zu erhalten habe
(z.B. Anteil an der Provision oder pauschale Provision oder Ersatz der vom
Arbeitnehmer verursachten Aufwendungen) und - dem Arbeitgeber die
Höhe der Zahlungen des anderen Unternehmens an den Arbeitnehmer bekannt
sei. Da sich nunmehr auch auf Grund der weiteren Erhebungen und der
obigen Ausführungen die Zahlung der Provisionen nur als Verkürzung des
Zahlungsweges darstelle, somit die Zahlungen seitens der Q-Bausparkasse-GesmbH
bzw. der Q-Versicherung-AG die Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem
Arbeitnehmer tilgten, sei es gerechtfertigt, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag im Haftungswege vorzuschreiben.
In dem gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorlageantrag
vom 29. Dezember 1999 hat die Bw. ihr Berufungsvorbringen wie folgt
ergänzt: 1) die Vermittlungstätigkeit sei nicht im Auftrag des
Arbeitgebers erfolgt (gehöre - wie bereits in der Berufung ausgeführt
worden sei - nicht zu den Dienstpflichten des Arbeitnehmers); 2) die
Vermittlertätigkeit werde in gleicher Weise in der Dienstzeit wie auch
außerhalb der Dienstzeit ohne Zusammenhang mit der Haupttätigkeit
ausgeübt; 3) der pauschale Kostenersatz an die Bw. für die vom
Vermittler verursachten Aufwendungen lasse eher darauf schließen, dass
Auslagenersätze des Vermittlers vermieden werden sollten, somit müsste
eine Verkürzung des Zahlungsweges in umgekehrter Richtung angenommen
werden; 4) der Arbeitgeber erhalte von der Höhe der
Provisionszahlungen deshalb Kenntnis, weil eine Melde- und Beitragspflicht
gegenüber der Sozialversicherung bestehe. Die vorgebrachten
Argumente erschienen daher nicht geeignet, die Provision an den
Versicherungsnehmer als eine Verkürzung des Zahlungsweges darzustellen. Es
werde durch die Provisionszahlungen der Bausparkasse bzw. der
Versicherungsgesellschaft keine Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem
Arbeitnehmer getilgt.
Mit Vorhalt vom 26. November 2007 hat die
Berufungsbehörde die Bw. um die Vorlage folgender Unterlagen ersucht: die
auf Seite 7 des ergänzenden Schriftsatzes vom 28. Mai 1996
angesprochenen internen Richtlinien zur Provisionsordnung der
Q-Bausparkasse-GesmbH; einen im Kalenderjahr 1993 aufrechten
(Muster)Dienstvertrag eines Vermittlers (Provisionsbeziehers); Vorlage
sämtlicher der im Kalenderjahr 1993 aufrechten Verträge
(Vereinbarungen etc.), die mit der Vermittlung von Bauspar- und
Versicherungsverträgen in Zusammenhang stehen.
Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2007 hat die Bw.
folgende Unterlagen vorgelegt: die Provisionsordnung der Q-Bausparkasse-GesmbH;
eine Unterschriftenliste (= Liste der Unterschriften, mit denen die Dienstnehmer
die Provisionsordnung der Q-Bausparkasse-GesmbH zur Kenntnis genommen haben);
einen (Muster)Dienstzettel; die Provisionsordnung der
Q-Versicherungs-Maklerdienst-GesmbH für Mitarbeiter von Q-Banken
(gültig ab 1.1.1993).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Berufungsbehörde erachtet folgenden Sachverhalt
als erwiesen: die Q-Versicherung-AG und die Q-Bausparkasse-GesmbH vertreiben
ihre Produkte (= Bauspar- und Versicherungsverträge) weitgehend über
die Mitarbeiter der Q-Banken. Unstrittig ist, dass Dienstnehmer der Bw. für
die Q-Versicherung-AG und die Q-Bausparkasse-GesmbH Vertragsabschlüsse
vermitteln und dass sowohl die Bw. als auch ihre Dienstnehmer aus dieser
Vermittlungstätigkeit Einnahmen erzielen. Die Dienstnehmer üben die
Vermittlungstätigkeit innerhalb der (von der Bw. bezahlten) Arbeitszeit und
in den Geschäftsräumlichkeiten der Bw. und zum Teil auch
außerhalb der Arbeitszeit/Geschäftsräumlichkeiten aus. Die mit
der Vermittlungstätigkeit in Zusammenhang stehende Schulung der
Dienstnehmer erfolgt in der Dienstzeit. Die Bw. bezahlt Reisekosten und
übermittelt die von ihren Dienstnehmern vermittelten Verträge an die
Q-Versicherung-AG bzw. an die Q-Bausparkasse-GesmbH. Der Provisionsanspruch der
Dienstnehmer entsteht nur dann, wenn die Dienstnehmer in einem aufrechten
Dienstverhältnis zu Bw. stehen (Punkt 2.1. der Provisionsordnung der
Raiffeisen-Versicherungsmaklerdienst GesmbH für Mitarbeiter von Q-Banken).
Die. Bw. erhält die Provisionsordnungen und bringt sie ihren Mitarbeitern
zur Kenntnis.
Da die Bw. aus der Vermittlungstätigkeit Einnahmen
erzielt, die Dienstnehmer in der von der Bw. bezahlten Dienstzeit geschult
werden, die Vermittlungstätigkeit innerhalb der
Dienstzeit/Geschäftsräumlichkeiten ausüben, der
Provisionsanspruch ein aufrechtes Dienstverhältnis zur Bw. voraussetzt, die
Bw. damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen (Reisekosten) der Dienstnehmer
trägt, die von den Dienstnehmern vermittelten Verträge weiterleitet
und den Dienstnehmern die Provisionsordnungen zur Kenntnis bringt, gelangt die
Berufungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die Bw. es als Auftragnehmerin
übernommen hat, für die Q-Versicherung-AG und für die
Q-Bausparkasse-GesmbH Versicherungs- bzw. Bausparverträge zu vermitteln und
dass ihr hinsichtlich der Dienstnehmer, die diese Vertragsvermittlungen
abwickeln, die Funktion eines Arbeitgebers zukommt.
Diese Beurteilung steht auch nicht in Widerspruch zu Punkt
III der von der Bw. in der Berufung angesprochenen internen Richtlinien zur
Provisionsordnung der Q-Bausparkasse-GesmbH - die die Bw. trotz Aufforderung
(ha. Vorhalt vom 26. November 2007) nicht vorgelegt hat -, da eine
interne Richtlinie eines Dritten (hier: der Q-Bausparkasse-GesmbH) die Bw. (und
ihre Angestellten) gar nicht zur Übernahme eines Auftrages verpflichten
könnte. Der von der Bw. ins Treffen geführten Richtlinie ist daher
keine entscheidungsrelevante Bedeutung beizumessen.
Gegen eine - von der Bw. behauptete - isolierte,
ausschließlich zwischen der Q-Versicherung-AG bzw. der
Q-Bausparkasse-GesmbH und den Dienstnehmern der Bw. bestehende Rechtsbeziehung
sprechen folgende Umstände: auch die Bw. erzielt aus dieser
Vermittlungstätigkeit Einnahmen - ein Umstand, der zwingend darauf
schließen lässt, dass auch zwischen der Bw. und den genannten
Gesellschaften eine Rechtsbeziehung existiert; die Verträge werden von der
Bw. und nicht von den "vermittelnden" Dienstnehmern an die Q-Versicherung-AG
bzw. die Q-Bausparkasse-GesmbH weitergeleitet; die Provisionsordnungen werden
von den genannten Gesellschaften nicht den "vermittelnden" Dienstnehmern direkt,
sondern im Wege der Bw. zur Kenntnis gebracht; der Provisionsanspruch setzt ein
aufrechtes Dienstverhältnis zur Bw. voraus.
Da die Bw. es als Auftragnehmerin übernommen hat,
für die Q-Versicherung-AG und für die Q-Bausparkasse-GesmbH
Versicherungs- bzw. Bausparverträge zu vermitteln, die
Vermittlungstätigkeit während der von der Bw. bezahlten Arbeitszeit
und in ihren Geschäftsräumlichkeiten abgewickelt wird, die Schulung
der "vermittelnden" Dienstnehmer in der von der Bw. bezahlten Arbeitszeit
erfolgt und die Bw. die Reisekosten trägt, bestehen nach Auffassung der
Berufungsbehörde an der Arbeitgebereigenschaft der Bw. keine Zweifel. Der
von der Bw. wiederholt vorgebrachten Behauptung, die gegenständlichen
Vertragsvermittlungen gehörten nicht zu den Dienstpflichten der
Dienstnehmer, vermag sich die Berufungsbehörde daher angesichts des
dargestellten Sachverhaltes nicht anzuschließen. Auch der von der Bw.
vorgelegte Dienstzettel spricht nicht für ihre aufgestellte Behauptung. In
diesem Dienstzettel finden sich den Aufgabenbereich bzw. die Dienstpflichten
betreffend folgende Regelungen (Punkt 5 und 15):
Punkt 5 Die Arbeitnehmerin ist damit
einverstanden, dass sie in allen Bereichen der Genossenschaft ohne Anspruch auf
eine bestimmte Verwendung eingesetzt wird.
Punkt 15 Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, alle
ihr übertragenen Arbeiten gewissenhaft zu verrichten und
diesbezügliche Bestimmungen und Weisungen genau zu beachten und ihre
Arbeitskraft uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen. Sie ist nicht
berechtigt, ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers eine
Nebenbeschäftigung im Sinne des § 7 Angestelltengesetz
auszuüben.
Da die Bw. es als Auftragnehmerin übernommen hat,
für die Q-Versicherung-AG und für die Q-Bausparkasse-GesmbH
Versicherungs- bzw. Bausparverträge zu vermitteln, bildet die
gegenständliche Vermittlungstätigkeit nach Auffassung der
Berufungsbehörde einen "Bereich der Genossenschaft" im Sinne des Punkt 5
des Dienstzettels, sodass die Vermittlungstätigkeit - entgegen der von der
Bw. vertretenen Auffassung - sehr wohl vom Aufgabenbereich der Dienstnehmer
mitumfasst ist, damit zu deren Dienstpflichten zählt und im Rahmen ihres
mit der Bw. bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird. Bei der
gegenständlichen Vermittlungstätigkeit handelt es sich somit nicht um
eine Nebenbeschäftigung.
Den von der Bw. vorgebrachten Einwendungen, dass die
Dienstnehmer die Vermittlungstätigkeit auch außerhalb der
Arbeitszeit/Geschäftsräumlichkeiten ausüben und den Aufwand
für Anbahnungsspesen selbst zu tragen hätten, kommt bei einer
Gesamtbeurteilung der zwischen der Bw. und den Dienstnehmern bestehenden
Leistungsbeziehung - die Vermittlungstätigkeit zählt zu den
Dienstpflichten, wird auch innerhalb der
Arbeitszeit/Geschäftsräumlichkeiten ausgeübt, auch die Bw.
trägt damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen (Reisekosten) - nicht die
Gewichtung zu, das Vorliegen von Dienstverhältnissen in Zweifel zu ziehen.
Das Vorliegen einer erfolgsabhängigen Entlohnung (hier: Provision)
schließt die Annahme eines Dienstverhältnisses ebenso wenig
aus.
Gemäß
§ 82 Einkommensteuergesetz
(EStG) haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der
vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
erstreckt sich die durch § 82 EStG 1988 normierte Haftung des
Arbeitgebers im Hinblick auf die Bestimmung des § 78 Abs. 1
leg. cit. - und auch die Leistung des Dienstgeberbeitrages samt Zuschlag -
nicht auf jene Lohnzahlungen, die nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers,
sondern ohne eine solche Veranlassung von dritter Seite geleistet werden (VwGH
vom 28. Mai 1998, Zl. 96/15/0215, und vom
24. Juli 2007, Zl. 2007/14/0028). Eine Haftung des Arbeitgebers
kann z.B. dann gegeben sein, wenn sich die Leistung des Dritten als
"Verkürzung des Zahlungsweges" darstellt, wenn die Zahlung des Dritten etwa
eine Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer tilgt, wenn sie
also ihren Ursprung im Arbeitsverhältnis hat und wirtschaftlich dem
Arbeitgeber zurechenbar ist (VwGH vom 24. Juli 2007,
Zl. 2007/14/0028).
Wie oben ausgeführt worden ist, erachtet es die
Berufungsbehörde als erwiesen, dass die Bw. es übernommen hat,
für die Q-Versicherung-AG und die Q-Bausparkasse-GesmbH
Vertragsabschlüsse zu vermitteln, diese Vermittlungstätigkeit zu den
Dienstpflichten der Dienstnehmer zählt und dass die
Vermittlungstätigkeit damit von den Dienstnehmern im Rahmen ihres mit der
Bw. bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird. Im Sinne der
dargestellten Rechtsprechung haben die gegenständlichen Provisionszahlungen
daher ihren Ursprung in dem zwischen der Bw. und ihren Dienstnehmern bestehenden
Arbeitsverhältnis. Da die Bw. es übernommen hat, für die
Q-Versicherung-AG und die Q-Bausparkasse-GesmbH Vertragsabschlüsse zu
vermitteln, wofür sie auch ein Entgelt erhält, sind die
gegenständlichen Provisionszahlungen der Bw. auch wirtschaftlich
zuzurechnen.
Die Bw. ist daher hinsichtlich der gegenständlichen
Provisionszahlungen zu Recht als Haftungspflichtige (§ 82 EStG 1988)
in Anspruch zu nehmen. Auch die Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (§ 41 Abs. 3 FLAG)
samt Zuschlag (§ 57 Abs. 7 und Abs. 8 HKG) ist damit zu
Recht erfolgt.
Gegen die Haftungsinanspruchnahme (§ 82
EStG 1988) wendet die Bw. auch Folgendes ein: das Finanzamt habe im Zuge
der Veranlagung zur Einkommensteuer die Provisionen der Mitarbeiter als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. als sonstige Einkünfte beurteilt und
diese, soweit der Freibetrag von S 10.000,00 überschritten worden sei,
der Einkommensteuer unterworfen. Nunmehr würden Provisionseinnahmen bis
S 10.000,00 (zu Unrecht) der Lohnsteuer unterworfen. Diesen
Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten: beim Lohnsteuerabzug ist der
Arbeitnehmer Steuerschuldner (§ 83 Abs. 1 EStG 1988), der
Bund haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer (§ 82
EStG 1988). Durch die Geltendmachung der Haftung gemäß
§ 82
EStG 1988 tritt Gesamtschuldnerschaft ein. Das bedeutet, dass die Entrichtung
der Abgabe durch den einen Schuldner den anderen Gesamtschuldner befreit. Die
Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer (§ 82 EStG 1988)
besteht daher dann nicht mehr, wenn dem Arbeitnehmer die Einkommensteuer, die
auf die entsprechenden Bezüge entfällt, vorgeschrieben worden ist und
er die Steuer entrichtet hat (so auch: VwGH vom 25. April 2002,
Zl. 2001/15/0152; vom 3. August 2004, Zl. 2000/13/0046). Das
Finanzamt hat die Bw. hinsichtlich jener Mitarbeiter zur Haftung herangezogen,
die Provisionen unter ATS 10.000,00 (= unter dem Veranlagungsfreibetrag
gemäß
§ 41 Abs. 3 EStG 1988) erhalten haben bzw.
die Provisionen zwischen ATS 10.000,00 und ATS 20.000,00 erhalten
haben, hinsichtlich der auf den "verschleifenden" Freibetrag (§ 41
Abs. 3 EStG 1988) entfallenden Lohnsteuer. Da die Mitarbeiter (als
Steuerschuldner) sowohl bei Provisionen unter ATS 10.000,00 als auch bei
Provisionen in Höhe des "verschleifenden" Freibetrages die darauf
entfallende Lohnsteuer nicht entrichtet haben, scheidet eine Entlassung der Bw.
aus der Gesamtschuldnerschaft aus, sodass die Bw. zu Recht als
Haftungspflichtige in Anspruch zu nehmen ist.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 24.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1135-W/02
- Stammnummer
- 32706
- Gültig
- 24.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF