…nach bürgerlichen Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Laut Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG und KEG vom Haftungstatbestand des …
…nach bürgerlichen Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Laut Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG und KEG vom Haftungstatbestand des …
…lautet: "Die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit haften persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes." Die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG und…
…die Gesellschafter einer OHG, KG, OEG und KEG anzuwenden. Ob jemand Gesellschafter ist, ist nach dem Gesellschaftsrecht zu beurteilen (vgl. VwGH 26.4.2000, 2000/14/0043). Der Umfang der Haftung richtet sich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Der persönlich haftende Gesellschafter einer OEG…
…Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Zunächst ist festzustellen, dass die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG…
…die Gesellschafter von OHG, KG, OEG und KEG anzuwenden. Durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich wird die primärschuldnerische Gesellschaft von der Verbindlichkeit befreit, ihren Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen (§ 156 Abs. 1 KO). Ist der Schuldner eine eingetragene Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft…
…die Gesellschafter einer OHG, KG, OEG und KEG anzuwenden. Ob jemand Gesellschafter ist, ist nach dem Gesellschaftsrecht zu beurteilen (vgl. VwGH 26.4.2000, 2000/14/0043). Der Umfang der Haftung richtet sich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Der persönlich haftende Gesellschafter einer OEG…
…Nach der Rechtslage vor dem UGB, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2007, BGBl. I Nr. 120/2005, war § 12 BAO insbesondere auf die Gesellschafter einer OHG, KG, OEG und KEG anzuwenden. Der Umfang der Haftung richtet sich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Der…
…Umfang der Haftung von Gesellschaftern einer OEG und KEG unter anderem die genannten handelsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Gesellschafter einer OHG sowie Komplementäre einer KG oder KEG hafteten unmittelbar, primär, unbeschränkt, unbeschränkbar, persönlich und solidarisch. Weiters wies das Finanzamt darauf hin, dass die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der KEG…
…der Rechtslage vor dem UGB, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2007, BGBl. I Nr. 120/2005, war § 12 BAO insbesondere auf die Gesellschafter einer OHG, KG, OEG und KEG anzuwenden. Ob jemand Gesellschafter ist, ist nach dem Gesellschaftsrecht zu beurteilen. Der Umfang der Haftung…
…der Rechtslage vor dem UGB, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2007, BGBl. I Nr. 120/2005, war § 12 BAO insbesondere auf die Gesellschafter einer OHG, KG, OEG und KEG anzuwenden. Ob jemand Gesellschafter ist, ist nach dem Gesellschaftsrecht zu beurteilen. Der Umfang der Haftung…
…die Komplementäre einer KG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung war Dritten gegenüber unwirksam. Dies galt gemäß § 4 Abs. 1 EGG auch für die persönlich haftenden Gesellschafter einer KEG. An der persönlichen, unbeschränkten und unmittelbaren Haftung des Berufungswerbers…
… 128 iVm § 161 HGB hafteten die Komplementäre einer KG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung war Dritten gegenüber unwirksam. Eingangs ist festzustellen, dass die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG und KEG vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst werden…
…haften die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG und KEG…
…Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Zunächst ist festzustellen, dass die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG…
…haften die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG und KEG…
…Komplementärin der W-KG ist. Der Umfang der Haftung richtet sich demnach nach § 128 HGB, wonach Gesellschafter einer OHG oder OEG sowie Komplementäre einer KG oder KEG unmittelbar, primär, unbeschränkt, unbeschränkbar, persönlich und solidarisch haften. Aus dem Vorbringen der Bw. betreffend der Einstufung der Tätigkeit…
…der Rechtslage vor dem UGB, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2007, BGBl. I Nr. 120/2005, war § 12 BAO insbesondere auf die Gesellschafter einer OHG, KG, OEG und KEG anzuwenden. Ob jemand Gesellschafter ist, ist nach dem Gesellschaftsrecht zu beurteilen. Der Umfang der Haftung…
…153). Mit § 12 BAO wurden die handelsrechtlichen Regelungen über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Gesellschaftern einer OHG, OEG, KG und KEG in das Abgabenrecht transformiert. Die Gesellschafter vorgenannter Gesellschaften werden also vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst. Dabei kommt es allein auf die förmliche Gesellschafterstellung…
…2009 neu zu laufen begonnen. Fälligkeit der Abgabe 2003 + 5 Jahre nach § 238 BAO = 2008, vor Ablauf dieser Frist wurde die Forderung im Konkurs angemeldet ( = Unterbrechungshandlung), damit liegt keine Einhebungsverjährung vor. Die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG und KEG werden vom Haftungstatbestand des …