Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0211-W/03
Verschulden am Abgabenausfall
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0211-W/03vom 09.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 27. Jänner 2004 über die
Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk,
vertreten durch Hofrat Dr. Altenburger, betreffend Haftung nach in Wien -
in Abwesenheit des Bw. - durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Haftung in der Höhe von bisher
€ 5.795,66 auf € 5.214,28 eingeschränkt
wird.
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem am
24. Oktober 2002 beim Postamt hinterlegten Haftungsbescheid wurde der
Bw. als persönlich haftender Gesellschafter für Abgabenschuldigkeiten
der K-OEG in der Höhe von € 5.795,66 zur Haftung gemäß
§ 12 BAO herangezogen.
Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass der wirksam bestellte Vertreter einer
juristischen Person, der die Abgaben der von ihm vertretenen Gesellschaft nicht
entrichtet habe, für diese Abgaben hafte, wenn sie bei der juristischen
Person nicht eingebracht werden könnten und er nicht beweise, dass die
Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden könnten.
Es sei Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO angenommen werden dürfe (VwGH vom
18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Demnach hafte der Geschäftsführer
für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn ihm die
Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur
Verfügung gestanden seien, hiezu nicht ausgereicht hätten, es sei
denn, er weise nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung
aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis
nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte der Bw. aus, dass ihn weder eine Haftung noch ein
Verschulden an der Nichtentrichtung eventueller Abgabenschuldigkeiten der K-OEG
treffe. Die jeweils für Verbindlichkeiten abzudeckenden Barmittel seien
ausschließlich vom Gesellschafter K.A. inkassiert und verwaltet worden und
dieser habe dem Bw. jeweils dargelegt, dass die ausstehenden Verbindlichkeiten
durch ihn zur Abdeckung gelangt seien. Von eventuellen
Umsatzsteuerverbindlichkeiten oder sonstigen Abgabenschuldigkeiten sei dem Bw.
nichts bekannt gewesen.
Gleichzeitig brachte der Bw.
Berufungen gegen die dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Abgabenbescheide
ein.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 9. Dezember 2002 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab.
Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass gemäß
§ 9 Abs. 1 in
Verbindung mit § 80 Abs. 1 BAO die Vertreter
juristischer Personen neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für
die diese treffenden Abgaben insoweit haften würden, als die Abgaben
infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden könnten.
Nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH sei es Sache des Geschäftsführers, die
Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden gehindert hätten, die
ihm obliegenden Pflichten zu erfüllen, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO angenommen werden dürfe (VwGH vom
30.5.1989, 89/14/0043).
Wie bereits im Erstbescheid
ausgeführt, habe der Unternehmer spätestens im jeweils zweitfolgenden
Kalendermonat die fällige Umsatzsteuerzahllast an die Abgabenbehörde
abzuführen oder zumindest den entsprechenden Betrag zu melden.
Im gegenständlichen Fall
stehe außer Streit, dass der Bw. die Geschäftsführerfunktion
für die K-OEG innegehabt habe. Demnach habe ihn ein Verschulden daran
getroffen, dass Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von
€ 4.687,40 nicht spätestens bei Fälligkeit entrichtet worden
seien. Soferne die entsprechenden Mittel nicht vorhanden gewesen sein sollten,
so sei es nicht Sache der Abgabenbehörde, das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern vielmehr die des zur Haftung
herangezogenen Geschäftsführers, das Fehlen ausreichender Mittel
darzutun. Davon sei jedoch in der Berufungsschrift vom 25.10.2002 nichts
erkennbar.
Der vage Hinweis, dass
"für Verbindlichkeiten abzudeckende Barmittel..." vom anderen
Gesellschafter inkassiert worden seien, sei nicht ausreichend, ein
allfälliges Verschulden zu widerlegen. Es liege vielmehr in der
Verantwortlichkeit des Geschäftsführers, sich um die buchhalterischen
und abgabenrechtlichen Angelegenheiten zu kümmern, Erklärungen
(korrekt und zeitnahe) zu erstellen und für die (zumindest anteilige)
Begleichung von Verbindlichkeiten zu sorgen. Ein allfälliges Nichtwissen um
"..eventuelle Umsatzsteuerverbindlichkeiten oder sonstige
Abgabenschuldigkeiten..." sei ebenfalls als Verschulden zu werten.
Dagegen beantragte der Bw. die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und die
Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Der Bw. führte weiters
aus, dass ihn kein Verschulden an der Nichtentrichtung von Abgabenschuldigkeiten
treffe.
Aufgrund der vorliegenden
Unterlagen resultiere aus der gegenständlichen Jahresumsatzsteuer keine
Umsatzsteuerzahllast in Höhe von € 4.687,40 und weiters auf den
Antrag auf Bescheidzustellung nicht Bedacht genommen worden.
Der Bw. hat der Vorladung des unabhängigen
Finanzsenates vom 18. Dezember 2003 zur Durchführung einer am
27. Jänner 2004 anberaumten mündlichen Berufungsverhandlung
nicht Folge geleistet.
Da die Vorladung ordnungsgemäß zugestellt wurde,
fasste der Referent den Beschluss, die mündliche Berufungsverhandlung in
Abwesenheit des Bw. durchzuführen.
Nach Zusammenfassung des Sachverhaltes durch den
Referenten, welcher durch den Vertreter des Finanzamtes nicht ergänzt
wurde, beantragte der Vertreter des Finanzamtes die Abweisung der Berufung im
Sinne der Berufungsvorentscheidung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 12 BAO
lautet:
"Die
Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht
voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit haften persönlich für die Abgabenschulden
der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes."
Die Gesellschafter einer OHG,
OEG, KG und KEG werden vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst. Dabei
kommt es auf die "förmliche Gesellschafterstellung", auf die nach
Gesellschaftsrecht zu beurteilende Gesellschafterstellung an (vgl. Stoll,
BAO-Kommentar, 147 f).
Die Gesellschafter der OEG
haften den Gläubigern der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich,
unbeschränkt und unmittelbar (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 153).
Daraus folgt allerdings, dass
es bei einer Haftung gemäß
§ 12 BAO im Gegensatz zur
Haftung gemäß
§ 9 BAO nicht auf das Verschulden ankommt.
Die vom Finanzamt angeführte Rechtsprechung zu § 9 BAO ist
somit im vorliegenden Fall, der eine Haftung gemäß
§ 12 BAO zum Gegenstand hat, nicht anwendbar.
Gemäß
§
128 HGB in Verbindung mit § 4 EGG haften die Gesellschafter
einer OEG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern
als Gesamtschuldner persönlich und ist eine entgegenstehende, im
Innenverhältnis getroffene Vereinbarung Dritten gegenüber
unwirksam.
Im Hinblick auf die zwingende
Bestimmung des § 128 HGB, wonach die unbeschränkte Haftung
der Gesellschafter Dritten gegenüber nicht ausgeschlossen werden kann, ist
es für die Verwirklichung des Haftungstatbestandes nicht entscheidend, dass
der Bw. mit dem weiteren Gesellschafter eine Vereinbarung getroffen hat, wonach
Herr A.K. die Barmittel inkassiert und verwaltet hat, und ob Herr A.K. behauptet
hat, dass die Gesellschaft keine Verbindlichkeiten hat.
Nach Lehre und Rechtsprechung
ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde
gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb
der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit
unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen
ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte
Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die
Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben"
beizumessen. Von einer rechtswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann
gesprochen werden können, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne
Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann.
Nachdem der Konkursantrag
über das Vermögen der Primärschuldnerin mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 8. April 2002 mangels Vermögen
abgewiesen wurde, kann dem Finanzamt unter dem Gesichtspunkt der
Zweckmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme festgestellten
Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden bei der Primärschuldnerin kein
Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden.
Hinsichtlich der Haftung
für den Verspätungszuschlages 1999 war der Berufung stattzugeben, da
der diesbezügliche Festsetzungsbescheid vom 2. Juli 2001 mit
Bescheid vom 8. November 2001 aufgehoben wurde.
Das Vorbringen, dass aufgrund
der dem Bw. vorliegenden Unterlagen keine Umsatzsteuerzahllast in der Höhe
von € 4.687,40 resultiere, führt die Berufung nicht zum Erfolg,
da gemäß
§ 248 BAO ein Haftungspflichtiger gegen die
Abgabenbescheide betreffend die Primärschuldnerin Berufung erheben kann.
Wenn Abgaben gegenüber der Primärschuldnerin bescheidmäßig
festgesetzt sind und der zur Haftung Herangezogene sohin gemäß
§ 248 BAO gegen den Bescheid betreffend den Abgabenanspruch
Berufung erheben kann, können im Verfahren über die Geltendmachung der
Haftung Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgaben nicht mit Erfolg erhoben
werden.
In der Berufung beantragte der
Bw. die Übermittlung der dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden
Abgabenbescheide. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass diesem Ersuchen
hinsichtlich des Umsatzsteuerbescheides 1998 vom 13. Dezember 2000
nachgekommen wurde. Da nicht zweifelsfrei geklärt werden konnte, ob
gleichzeitig der Bescheid über die Festsetzung eines
Verspätungszuschlages betreffend Umsatzsteuer 1998 vom
13. Dezember 2000 mitgesendet wurde, werden beide Bescheide (nochmals)
dieser Entscheidung beigelegt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
9. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 128 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 4 EGG, Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 257/1990
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0211-W/03
- Stammnummer
- 8049
- Gültig
- 09.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF