…nach bürgerlichen Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Laut Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG und KEG vom Haftungstatbestand des …
…nach bürgerlichen Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Laut Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG und KEG vom Haftungstatbestand des …
…lautet: "Die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit haften persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes." Die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG und…
…die Gesellschafter einer OHG, KG, OEG und KEG anzuwenden. Ob jemand Gesellschafter ist, ist nach dem Gesellschaftsrecht zu beurteilen (vgl. VwGH 26.4.2000, 2000/14/0043). Der Umfang der Haftung richtet sich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Der persönlich haftende Gesellschafter einer OEG…
…Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Zunächst ist festzustellen, dass die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG…
…die Gesellschafter von OHG, KG, OEG und KEG anzuwenden. Durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich wird die primärschuldnerische Gesellschaft von der Verbindlichkeit befreit, ihren Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen (§ 156 Abs. 1 KO). Ist der Schuldner eine eingetragene Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft…
…die Gesellschafter einer OHG, KG, OEG und KEG anzuwenden. Ob jemand Gesellschafter ist, ist nach dem Gesellschaftsrecht zu beurteilen (vgl. VwGH 26.4.2000, 2000/14/0043). Der Umfang der Haftung richtet sich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Der persönlich haftende Gesellschafter einer OEG…
…Nach der Rechtslage vor dem UGB, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2007, BGBl. I Nr. 120/2005, war § 12 BAO insbesondere auf die Gesellschafter einer OHG, KG, OEG und KEG anzuwenden. Der Umfang der Haftung richtet sich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Der…
…Umfang der Haftung von Gesellschaftern einer OEG und KEG unter anderem die genannten handelsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Gesellschafter einer OHG sowie Komplementäre einer KG oder KEG hafteten unmittelbar, primär, unbeschränkt, unbeschränkbar, persönlich und solidarisch. Weiters wies das Finanzamt darauf hin, dass die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der KEG…
…der Rechtslage vor dem UGB, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2007, BGBl. I Nr. 120/2005, war § 12 BAO insbesondere auf die Gesellschafter einer OHG, KG, OEG und KEG anzuwenden. Ob jemand Gesellschafter ist, ist nach dem Gesellschaftsrecht zu beurteilen. Der Umfang der Haftung…
…der Rechtslage vor dem UGB, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2007, BGBl. I Nr. 120/2005, war § 12 BAO insbesondere auf die Gesellschafter einer OHG, KG, OEG und KEG anzuwenden. Ob jemand Gesellschafter ist, ist nach dem Gesellschaftsrecht zu beurteilen. Der Umfang der Haftung…
…die Komplementäre einer KG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung war Dritten gegenüber unwirksam. Dies galt gemäß § 4 Abs. 1 EGG auch für die persönlich haftenden Gesellschafter einer KEG. An der persönlichen, unbeschränkten und unmittelbaren Haftung des Berufungswerbers…
…über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme der Gesellschafter einer KG in das Abgabenrecht übertragen worden, sodass dem Abgabengläubiger die nach handelsrechtlichen Maßstäben zu beurteilenden Gläubigerrechte ebenso offen stünden wie dem Zivilgläubiger. Die abgabenrechtliche Haftung setze nicht voraus, dass der Anspruch gegenüber der Gesellschaft bereits geltend gemacht…
… 128 iVm § 161 HGB hafteten die Komplementäre einer KG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung war Dritten gegenüber unwirksam. Eingangs ist festzustellen, dass die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG und KEG vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst werden…
…haften die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG und KEG…
…Die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG und KEG werden vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst, wobei es auf die „förmliche Gesellschafterstellung“, somit auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Rechtsposition ankommt, sodass der persönlich haftende Gesellschafter einer KEG bzw. KG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den…
…der Rechtslage vor dem UGB, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2007, BGBl. I Nr. 120/2005, sei § 12 BAO insbesondere auf die Gesellschafter einer OHG, KG, OEG und KEG anzuwenden gewesen. Die mit Haftungsbescheid gemäß § 224 BAO geltend zu machende Haftung treffe die Gesellschafter…
…der Rechtslage vor dem UGB, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2007, BGBl. I Nr. 120/2005, sei § 12 BAO insbesondere auf die Gesellschafter einer OHG, KG, OEG und KEG anzuwenden gewesen. Die mit Haftungsbescheid gemäß § 224 BAO geltend zu machende Haftung treffe die Gesellschafter…
…UGB ist eine Kommanditgesellschaft eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), beim anderen Teil dagegen unbeschränkt ist (Komplementäre). Die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG und KEG…
…ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Mit § 12 BAO wurden die handelsrechtlichen Regelungen über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Gesellschaftern einer OHG, OEG, KG und KEG in das Abgabenrecht transformiert. Gemäß § 128 UGB haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft…