…D. als unmittelbare Täter die Uneinbringlichkeit der Abgaben verschuldet hätten und daher offenbar wegen des diesfalls bei mehreren Vertretern auszuübenden Ermessens, wonach insbesondere das Ausmaß der Verantwortlichkeit bzw. der aus der Rechtsbeziehung gewonnenen Vorteile des Einzelnen von Bedeutung ist, zur Haftung herangezogen werden könnten, da…
…den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Voraussetzung für die Haftung ist die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 6. September 2002 wurde der über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnete Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben. Der Bw. war seit…
…GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten vom 3. Mai 2002 betreffend Haftung nach in Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig…
…mindestens anteilig befriedigt und damit den Abgabengläubiger benachteiligt hat, so erstrecke sich die Haftung auch nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat (VwGH 22. 9…
…festgelegt worden, dass der Bw absolut keine anderen Agenden zu erfüllen habe. Der Begriff der Pflichtverletzung bei Geschäftsführermehrheit und Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung über die Pflichtverteilung sei naturgemäß eine andere als bei einfacher Geschäftsführung. Bei Übernahme der Geschäftsführertätigkeit habe der Bw festzustellen gehabt, dass die…
…mindestens anteilig befriedigt und damit den Abgabengläubiger benachteiligt hat, so erstrecke sich die Haftung auch nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat (VwGH 22. 9…
…Dazu ist vorausschickend anzumerken, dass das Vorliegen einer Geschäftsführermehrheit nicht bedeutet, dass im Falle rückständiger Gesellschaftsabgaben zwangsläufig alle Geschäftsführer zur Haftung heran zu ziehen sind. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Geschäftsführermehrheit grundsätzlich jener Geschäftsführer als Haftender in Anspruch zu nehmen, der nach interner Regelung tatsächlich…
…ist zunächst festzustellen, dass bei mehreren Vertretern die Aufgaben verteilt werden können. Primär ist jener Vertreter, der mit der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten befasst ist, zur Haftung heranzuziehen (VwGH 20.9.1996, 94/17/0122). Der in der Berufung genannte O. war zwar weder…
…nach der Schlussverteilung aufgehoben. Die Verteilungsquote für die Konkursgläubiger betrug insgesamt 1,343%. Die haftungsgegenständlichen Abgaben sind bei der Primärschuldnerin uneinbringlich. Im Haftungsbescheid vom 28.2.2002 wurde die Verteilungsquote nicht berücksichtigt. Die Haftung erstreckt sich auf Abgaben, deren Zahlungstermin (z.B. Fälligkeit) in die…
…dass die Berufungsführerin im maßgeblichen Zeitraum (einzige) Geschäftsführerin der M-GmbH war und die Abgaben, für welche sie zur Haftung herangezogen wurde, bei der Primärschuldnerin nicht einbringlich waren. In Abrede gestellt wird jedoch mit der Begründung nicht vorhandener finanzieller Mittel eine Pflichtverletzung der Berufungsführerin sowie…
…2. Juni 1993 als Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern vertritt der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Haftung in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass bei Vorliegen einer Geschäftsverteilung die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit denjenigen Geschäftsführer trifft, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Verletzt…
…wird festgestellt, dass der Bw. für Abgabenschuldigkeiten (Lohnabgaben Juli und Umsatzsteuervorauszahlung Juni 2004) iHv. insgesamt € 10.684,72 zur Haftung herangezogen wurde, welche nach der Konkurseröffnung fällig waren. Laut Eintragung im Firmenbuch oblag dem Bw. als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Abgabepflichtigen seit 8. Juli…
20.158,69 | DB | 12/2005 | 16.01.2006 | 5.892,72 | 23,08% | 10,04% | 13,04% | 768,41 | DZ | 12/2005 | 16.01.2006 | 550,-- | 23,08% | 10,04…
…Die Pflichtverletzung muss zur Uneinbringlichkeit geführt haben. Wäre die Abgabe auch ohne schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters uneinbringlich geworden, so besteht keine Haftung. Bei schuldhafter Pflichtverletzung spricht die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134; 23.4.2008…
…würden beide zur Haftung der gegenständlichen Abgaben herangezogen werden. Im Zuge der Beantwortung des Vorhaltes vom 2. März 2007 seien auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschäftsführers dargelegt worden. Aus diesen sei ersichtlich, dass eine Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei beiden Geschäftsführern im gleichen Maße gegeben…
…vorgebracht, die Abgaben seien bereits im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit uneinbringlich gewesen, weshalb eine Haftung des Geschäftsführers ausscheide. Bei Durchführung eines ordentlichen Verfahrens wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen, dass eine Pflichtverletzung des Beschwerdeführers nicht vorliege. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung vom 13…
…GmbH. zur Haftung für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten iHv. € 3.926,97 heran. Begründend wurde unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Bw. als alleiniger Geschäftsführer für die Entrichtung der Abgaben nicht habe Sorge getragen und die Abgaben bei der Primärschuldnerin uneinbringlich wären. Die…
…des Vertreters zur Haftung hat zur Voraussetzung, dass zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung und der Uneinbringlichkeit der Forderung ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht. Das Tatbestandsmerkmal "...infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können...." ist dann als erfüllt anzusehen, wenn der Vertretene bei oder nach…
…so erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf…
…397,50 € auf nunmehr 168,70 €. Da die beiden Geschäftsführer durch die Heranziehung zur Haftung zu Gesamtschuldnern wurden (§ 7 Abs. 1 BAO), dem Abgabengläubiger aber selbstverständlich auch bei Gesamtschuldverhältnissen nur einmal die Befriedigung seiner Abgabenansprüche zusteht, und durch die erwähnte Umbuchung des Guthabens…