…BAO Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen seien. Dies gelte sowohl für Nachforderungszinsen als auch für Gutschriftszinsen, für erstmalige Festsetzung/Veranlagung und eine Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides. Im gegenständlichen Fall würde die Differenz weniger als 50 Euro betragen, sodass…
…2 BAO genannte Freigrenze von € 50,00 gelte für den jeweiligen Zinsenbescheid und sei nicht auf einen eventuell sich zwischen dem ursprünglichen Nachforderungszinsenbescheid und dem aufgrund einer Neuberechnung der Abgabenfestsetzung zu erlassenden Gutschriftszinsenbescheid verbleibenden Differenzbetrag zu beziehen. In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom 10…
…Folge gegeben, als die Berechnung der Gutschriftszinsen für das Jahr 2005 den Betrag von € 32.978,40 und für das Jahr 2006 den Betrag von € 1.685,38 ergibt. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Eingabe vom 25. November…
…3.2011 die Vorlage an die Abgabenbehörde II. Instanz und Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Das Finanzamt begründet den Abweisungsbescheid damit, dass die Auszahlung von Anspruchszinsen (gemeint: Gutschriftszinsen) für Umsatzsteuern in der Bestimmung des § 205 BAO keine Deckung finde, weil diese Norm lediglich auf Einkommen- und…
…€ 50,00 gemäß § 205 Abs. 2 zweiter Satz BAO ergeben hätte, wären keine Gutschriftszinsen festzusetzen gewesen. Fristgerecht beantragte der Bw. mit Schreiben vom 9. September 2008 die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte vor, dass eine Berufung und…
…bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 25. März 2008 setzte das Finanzamt Gutschriftszinsen für das Jahr 2002 in Höhe von € 74,35 fest. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass der sich auf Grund des Bescheides über die Festsetzung…
…die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind. Gemäß § 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind. Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen Anspruchszinsen die…
…2004 (§ 205 BAO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom 2. Juli 2010 wurden die Anspruchszinsen 2004 (Gutschriftszinsen) für den Einkommensteuerdifferenzbetrag des Jahres 2004 aus der Berufungsvorentscheidung vom 2. Juli 2010 für A.B. (in weiterer…
…Mai 2007 Gutschriftszinsen in Höhe von € 194,01 festgesetzt. In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen wendet sich der Berufungswerber im Wesentlichen gegen die gleichzeitig bekämpften Stammabgabenbescheide betreffend Einkommensteuer und beantragt die ersatzlose Aufhebung der Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für 2001 und 2004…
…Bescheides zu erledigen gewesen wäre. Wird der Berufung gegen einen Einkommensteuerbescheid stattgegeben und erweist sich somit nachträglich die Rechtswidrigkeit der maßgebenden (Nachforderungszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzung, so egalisiert jeweils ein neu zu erlassender Gutschriftszinsenbescheid die Belastung mit Nachforderungszinsen. Der Gesetzgeber stellt hier nur auf formale Voraussetzungen ab…
…wären. Es werde darüber hinaus darauf hingewiesen, dass mit Bescheiden vom 19. November 2007 Gutschriftszinsen gemäß § 205 Abs. 5 BAO für das Jahr 2001 in Höhe von € 477,24 und für das Jahr 2002 in Höhe von € 122,41 zur Gutschrift gekommen wären…
…2005 wurde den Berufungen betreffend die zu Grunde liegenden Sachbescheide stattgegeben, woraufhin mit gleichem Datum Gutschriftszinsenbescheide 2000 und 2001 in der Höhe der ursprünglichen Festsetzungen ergingen. Über die Berufung wurde erwogen: Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs…
…gilt sinngemäß für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden. Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages tritt einerseits unabhängig von der sachlichen Richtigkeit des Abgabenbescheides ein. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO nur eine formelle…
…sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen. Gemäß § 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind. Sofern sich die Bw. in der Berufung…
…Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide allenfalls stattgegeben werden sollte und sich nachträglich die Rechtswidrigkeit der maßgebenden (Nachforderungs- bzw. Gutschriftszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzung erweist, jeweils neu zu erlassende Gutschriftszinsenbescheide (unter der Voraussetzung, dass der Unterschiedsbetrag an Zinsen mehr als € 50,00 beträgt) die Belastung mit Nachforderungszinsen egalisieren…
…den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Diesfalls erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides, sondern es ergeht ein weiterer Anspruchs- oder Gutschriftszinsenbescheid. Das Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich auf die Feststellungen der Betriebsprüfung. Diese Einwendungen waren nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage…
…insoweit, als sie entrichtet sind. Gemäß § 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind. Der Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich auf Grund einer Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides ist zu entgegnen, dass…
…insoweit, als sie entrichtet sind. Gemäß § 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind. Der Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich auf Grund einer Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides ist zu entgegnen, dass…
…Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind. Gemäß § 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind. Gemäß § 205 Abs. 6 BAO…
…insoweit, als sie entrichtet sind. Gemäß § 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind. Der Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich auf Grund einer Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides ist zu entgegnen, dass…