Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0985-W/05
Anspruchszinsen, Aufrechenbarkeit von Gutschriften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0985-W/05vom 30.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) kann lediglich durch Bekanntgabe von - entrichteten - Anzahlungen vermindert werden. Gutschriften alleine haben ebenso wie das Bestehen eines Guthabens auf dem Abgabenkonto des Abgabepflichtigen während des zinsenrelevanten Zeitraumes ohne Bekanntgabe von Anzahlungen keinen Einfluss auf das Ausmaß der Nachforderungszinsen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des OR, vertreten durch Dr. Dorothea
Wodak, 1130 Wien, Auhofstraße 25-27, vom 3. März 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 31. Jänner 2005 betreffend
Anspruchzinsen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 31. Jänner 2005 setzte das
Finanzamt Anspruchszinsen für das Jahr 2003 in Höhe von
€ 108,47 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber (Bw.) im Wesentlichen aus, dass die Veranlagung
der Einkommensteuer 2003, die mit Bescheid vom 31. Jänner 2005 erfolgt
sei, eine Einkommensteuerzahlung in Höhe von insgesamt
€ 146.208,08 ergeben habe. Von diesem Betrag sei nunmehr die mit
Bescheid vom 30. Oktober 2002 vorgeschriebene Einkommensteuervorauszahlung
für das Jahr 2003 in Höhe von € 85.704,93 in Abzug gebracht
worden, woraus sich ein Differenzbetrag von € 60.503,15 ergeben
habe.
Der Bw. habe nunmehr mit 4. Oktober 2004 einen Betrag
von € 5.000,00 sowie weiters mit 7. Oktober 2004 einen Betrag von
€ 49.000,00 an das Finanzamt überwiesen. Nach Abzug dieser
Anzahlungen sei eine Abgabennachforderung in Höhe von € 7.503,15
verblieben.
Gleichzeitig mit der Veranlagung der Einkommensteuer 2003
sei die Umsatzsteuer 2003 mit Bescheid vom 31. Jänner 2005 festgesetzt
worden. Diese habe eine Abgabengutschrift von € 7.343,01 ergeben.
Saldiere man die Abgabennachforderung an Einkommensteuer 2003 von
€ 7.503,15 mit der Abgabengutschrift an Umsatzsteuer 2003 von
€ 7.343,01, so verbleibe eine Abgabennachforderung in Höhe von
€ 160,14.
Nach Ruppe, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz 1994,
§ 21 Tz 34, gelte ein bei der Steuerberechnung ermittelter
Überschuss ebenfalls als Abgabe im Sinne der BAO. Er ist prinzipiell
gutzuschreiben. § 210 BAO enthalte jedoch keine Aussage darüber,
wann Gutschriften wirksam werden. Gutschriften würden grundsätzlich im
Zeitpunkt der Bekanntgabe des betreffenden Bescheides wirksam, außer wenn
im Abgabengesetz eine speziellere Regelung bestehe (Ritz, Kommentar zur
Bundesabgabenordnung, § 210 Tz 5). Die Gutschrift wirke nach der
Sondervorschrift des § 21 Abs. 1 UStG auf den Tag der Einreichung
der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des
Voranmeldungszeitraumes zurück.
Komme es aufgrund der Veranlagung zu einer Nachforderung,
so werde für diese gem. § 21 Abs. 5 keine von Abs. 1
oder Abs. 3 abweichende Fälligkeit begründet (Ruppe, Kommentar
zum Umsatzsteuergesetz 1994, § 21 Tz 419.
Ergibt die Veranlagung einen Vorsteuerüberhang, so sei
der daraus resultierende Rückforderungsanspruch (ebenfalls) bereits mit
Realisierung des Tatbestandes, dh. nach der Judikatur mit Ablauf des
Veranlagungsjahres entstanden. Die bescheidmäßige Festsetzung bewirke
lediglich die Durchsetzbarkeit des bereits existierenden Anspruches. Somit sei
ab Ende des Veranlagungsjahres eine Aufrechnung mit Abgabenschuldigkeiten
möglich (VwGH 21.10.1993, 91/15/0077 ÖStZB 1994, 235, Ruppe, Kommentar
zum Umsatzsteuergesetz 1994, § 21 Tz 43).
Aus diesen Ausführungen ergebe sich, dass die
Gutschrift aus der Veranlagung der Umsatzsteuer 2003 bereits mit Ablauf des
Veranlagungjahres entstanden sei. Sie sei daher mit der Abgabennachforderung aus
der Veranlagung der Einkommensteuer 2003 aufzurechnen. Es verbleibe sohin ab
8. Oktober 2004 eine Nachzahlung in Höhe von € 160,14, die
als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Anspruchszinsen 2003
heranzuziehen sei. Es werde daher ersucht, bei Berechnung der Anspruchszinsen
hinsichtlich der Einkommensteuer 2003 die Abgabengutschrift aus dem
Umsatzsteuerbescheid 2003 zu berücksichtigen und lediglich den
Differenzbetrag zur Berechnung der Anspruchszinsen als Bemessungsgrundlage
heranzuziehen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 11. März 2005 als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 12. April 2005 beantragte der Bw.,
die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von
Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die
aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund
völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch
wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem
Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt
gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten
des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die
nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet
sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 6 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen
Anspruchszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der
Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses
(§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses
betreffen.
Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt
wurde, wurde der angefochtene Bescheid lediglich mit der Begründung, dass
die Einkommensteuernachforderung nicht mit der Umsatzsteuergutschrift aus der
Festsetzung vom 31. Jänner 2005 aufgerechnet wurde,
bekämpft.
Der eingewendeten Rückwirkung sowie Aufrechenbarkeit
der Gutschriften aus der Veranlagung der Umsatzsteuer 2003 gegen die
Einkommensteuer 2003 ist entgegenzuhalten, dass die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) lediglich
durch Bekanntgabe von - entrichteten - Anzahlungen vermindert werden kann.
Gutschriften alleine haben ebenso wie das Bestehen eines Guthabens auf dem
Abgabenkonto des Abgabepflichtigen während des zinsenrelevanten Zeitraumes
ohne Bekanntgabe von Anzahlungen keinen Einfluss auf das Ausmaß der
Nachforderungszinsen (vgl. Ellinger/Iro/Sutter/Urtz, BAO, § 205 Anm
30).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 30.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0985-W/05
- Stammnummer
- 18813
- Gültig
- 30.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF