…um einen Grundstückserwerb von Todes wegen oder einer Grundstücksschenkung im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes handelt. Deshalb ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob beim Erwerb der Eigentumswohnung durch die Bw. ein erbschaftssteuerbarer Vorgang verwirklicht wurde bzw. was beim Erwerb von Todes wegen der Bw…
…abgeschlossenen Pflichtteilsübereinkommen über eine Pflichtteilsentfertigung erhalten hat, zu Grunde zu legen. Wird ein Pflichtteilsanspruch durch eine Liegenschaft abgegolten (d.h. wird der Pflichtteilsberechtigte mit Hingabe einer Liegenschaft an ihn abgefunden) liegt beim Pflichtteilsberechtigten ein Grundstückserwerb von Todes wegen vor (vgl. VfGH vom 7. März 1986…
…1 Z 2 GrEStG idF. vor dem SchkMG 2008, BGBl. I Nr. 2008/85 sind von der Besteuerung ausgenommen der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 41, in der jeweils geltenden Fassung. An Sachverhalt…
…hier die Bw. den halben Mindestanteil des Verstorbenen im Wege der Anwachsung gemäß § 14 WEG kommt der halbe Mindestanteil ex lege und nicht im Erbrechtsweg zu. Die Anwachsung gemäß § 14 WEG stellt keinen Erwerb von Todes wegen dar, sondern einen Grundstückserwerb kraft Gesetzes gemäß § 1…
…Rechtsvorgang grundsätzlich der GrESt. Gemäß § 3 Abs. 1 Z2 GrEStG wäre lediglich der Grundstückserwerb von Todes wegen im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) von der Besteuerung ausgenommen. Erkennbarer Sinn dieser Regelung ist in Bezug auf die Erbschaftssteuer, die Belastung desselben Rechtsvorganges mit dieser Steuer…
…3 Abs. 1 Z 2 GrEStG sind der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141, in der jeweils geltenden Fassung, von der Besteuerung ausgenommen. Schenkungen unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils…
…ist der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl Nr. 141 von der Besteuerung ausgenommen. Schenkungen unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der Besteuerung…
…nicht der Erwerb der Grundstücke als Erwerb von Todes wegen anzusehen, sondern der Pflichtteil als Geldforderung, kann zwangsläufig auch die Steuerbefreiung gemäß §3 Abs.1 Z 2 GrEStG nicht zur Anwendung kommen, weil darin ausdrücklich auf einen Grundstückserwerb von Todes wegen abgestellt ist. Aus diesem…
…Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines Inländischen Grundstückes begründet. ( § 1 Abs.1 Z 1 GrEStG) Von der Besteuerung sind ausgenommen der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl Nr.141, in der jeweils geltenden Fassung…
…Abs. 1 Z 2 GrEStG unterliegen der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des ErbStG nicht der Grunderwerbsteuer. Schenkungen unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als…
…Übereignung eines Inländischen Grundstückes begründet. ( § 1 Abs.1 Z 1 GrEStG) Von der Besteuerung sind ausgenommen der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955,BGBl Nr.141, in der jeweils geltenden Fassung. Schenkungen unter einer Auflage sowie…
…Erwerb von Liegenschaften angesehen werden. Der Verwaltungsgerichtshof führt weiters in diesem Zusammenhang noch eine andere Überlegung aus, nämlich, dass die genannte "Erhöhung" als Ersatz dafür festgesetzt worden sei, dass zufolge §3 Z2 des "Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGB1. Nr. 140/1955, der Grundstückserwerb von Todes wegen und…
…Lebenden, mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. (§ 12 Abs.1 Z 2 ErbStG 1955) Von der Besteuerung sind ausgenommen: 2. der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts-und Schenkungssteuergesetztes 1955, BGBl.Nr.141, in der jeweils geltenden Fassung…
…klar hervorgeht, dass das Fruchtgenussrecht als Abzugspost bei der Ermittlung der Schenkungssteuerbemessungsgrundlage durch den Steuerwert begrenzt wurde. Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG sind der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des ErbStG von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Die Befreiungsbestimmungen des §…
…der Überlassungsbeschluss einen Titel zum Erwerb, wenn das Gericht eine überschuldete Verlassenschaft an Zahlungs statt überlässt. Von der Besteuerung ausgenommen ist gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl…
…Abs. 1 Z 2 und 3 GrEStG 1987 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 59/2001 (idF GrEStG 1987) sind von der Besteuerung ausgenommen: 2. der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr…
… 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG erbracht werden, von der Grunderwerbsteuer befreit sind. Leistungen, die nicht im Zusammenhang mit erbrechtlichen Ansprüchen erbracht werden, stehen mit einem Grundstückserwerb von Todes wegen nicht im Zusammenhang, weswegen hinsichtlich dieser Leistungen die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Z 2 GrEStG nicht…
…2008 war allerdings von der Besteuerung ausgenommen der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955. Schenkungen unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich waren, waren nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen…
…der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 in der jeweils geltenden Fassung von der Besteuerung ausgenommen. Schenkungen unter einer Auflage, sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der…
…der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 in der jeweils geltenden Fassung von der Besteuerung ausgenommen. Schenkungen unter einer Auflage, sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der…