Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0661-W/06
Festsetzung von Grunderwerbsteuer und Erbschaftssteuer bei Schenkung auf den Todesfall
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0661-W/06vom 07.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das vom Gesetz verwendete Wort „insoweit“ in § 3 Abs. 1 Z 2 Satz 2 GrEStG bedeutet, und zwar nur für die Berechnung der Steuer, eine Zerlegung des Erwerbes in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil und hat die Wirkung, dass für den entgeltlichen Teil allein Grunderwerbsteuer, für den unentgeltlichen Teil allein Erbschafts- oder Schenkungssteuer erhoben wird (Fellner, GrEStG, Rz. 30 zu § 3 GrEStG). Der von der Bw. geltend gemachte Umstand, dass die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verpflichtungsgeschäftes (im vorliegenden Fall eine Schenkung auf den Todesfall mit vereinbarter Gegenleistung) Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung erhoben wurde, vermag daher die von ihr begehrte Folge, nämlich die gänzliche Außerachtlassung der betreffenden Liegenschaft bei der Bemessung der Erbschaftssteuer nicht zu entfalten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. L., vom
8. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien vom 31. Jänner 2006, Erfassungsnummer zzz,
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
1.) Die
Abgabenfestsetzung wird wie folgt geändert (Berechnung der
Bemessungsgrundlagen laut Begründung):
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Erbschaftssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse IV) (12 % vom
abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von
€ 22.975,00)
|
€
2.757,00
|
zuzüglich Erbschaftssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (3,5 % vom abgerundeten
steuerlich maßgeblichen Wert der Grundstücke in Höhe von
€ 30.162,00)
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€
1.055,67
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abzüglich Begünstigung
für land- und forstwirtschaftliches Vermögen (mit einem Wert in der
Höhe von € 3.818,00) gemäß
§ 8 Abs. 6 ErbStG
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€
110,00
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Summe
Erbschaftssteuer
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€
3.702,67
Daraus ergibt
sich im Vergleich zur ursprünglichen Abgabenvorschreibung eine Differenz zu
Gunsten der Bw. in der Höhe von € 3.376,54 laut nachstehender
Aufstellung:
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Vorgeschrieben wurde
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€ 7.079,21
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Vorzuschreiben war
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€ 3.702,67
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Differenz
zu Gunsten der Bw.
|
€
3.376,54
2.) Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am TTMM 1998 errichteten Frau F. als Geschenkgeberin und
die Berufungswerberin, Frau Bw. , (Bw.) als Geschenknehmerin einen
Schenkungsvertrag auf den Todesfall. Mit diesem Vertrag versprach die
Geschenkgeberin der Bw. für den Fall, dass diese sie überlebt, die ihr
gehörige Liegenschaft im Grundbuch XY, Einlagezahl NNN mit dem
Grundstück ZZZ Landwirtschaftlich genutzt, StraßeNN. Als
Gegenleistung für diese Schenkung verpflichtete sich die Bw. der
Geschenkgeberin gegenüber auf Lebensdauer zur Erbringung verschiedener im
Vertrag genau bezeichneter Ausgedingerechte, wie z.B. die Einräumung eines
Wohnungsrechtes, die Übernahme der Kosten für Beleuchtung, Beheizung
und Wasserversorgung sowie die Leistung einer ordentlichen Pflege im Alters- und
Krankheitsfall.
Mit Bescheid vom 16. Juli 1998 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien der Bw. für diesen
Vorgang Grunderwerbsteuer in der Höhe von S 7.350,00 fest.
Frau F. ist am ttmm 2004 verstorben. Laut vorliegender
Einantwortungsurkunde wurde der gesamte Nachlass der Bw. als Erbin
eingeantwortet.
Mit Bescheid vom 31. Jänner 2006, Erfassungsnummer
zzz, setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien der
Bw. gegenüber die Erbschaftssteuer in der Höhe von
€ 7.079,21 fest, wobei es in die Bemessung u.a. den dreifachen
Einheitswert der vorbezeichneten Liegenschaft miteinbezog.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. mit Eingabe vom 8.
Februar 2006 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und ersuchte um
Berücksichtigung der in der Höhe von € 1.986,68 entstandenen
Erbenmachthaberkosten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage.
Das Finanzamt änderte in der Folge die
Abgabenfestsetzung mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Februar 2006 im Sinne
des Begehrens der Bw. ab.
Daraufhin stellte die Bw. mit Schriftsatz vom 2. März
2006 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Berufungsvorentscheidung entspreche
zwar ihrem Antrag, es habe sich jedoch nunmehr herausgestellt, dass der Bw.
bereits mit Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom TTMM 1998, die erwähnte
Liegenschaft übertragen worden sei.
Dieser Schenkungsvertrag sei am 18. Februar 1998 angezeigt
worden und sei mit Bescheid vom 16. Juli 1998, Steuernummer ZzZ,
Grunderwerbsteuer in der Höhe von S 7.350,00 vorgeschrieben und von
der Bw. auch bezahlt worden.
Die vorgenannte Liegenschaft gehöre daher gar nicht
mehr in den Nachlass und sei die Erbschaftssteuer nur vom verbleibenden
Nachlassvermögen zu berechnen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG gilt als Erwerb von Todes
wegen der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall, sowie jeder andere Erwerb,
auf den die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes Anwendung finden.
Die Steuerschuld entsteht gemäß
§ 12 Abs. 1
Z 1 ErbStG bei Erwerben von Todes wegen mit dem Todes des Erblassers. Nach
§ 18 ErbStG ist für die Wertermittlung grundsätzlich der
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgeblich.
Nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG
unterliegen der Grundstückserwerb von Todes wegen und
Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des ErbStG nicht der
Grunderwerbsteuer. Schenkungen unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte
unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, sind nur
insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den
Wert der Auflage oder der Gegenleistung übersteigt.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die
Bewertung, soweit nicht im Absatz 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach
den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften). Absatz 2 leg. cit. (in der seit 1. Jänner 2001 und
somit zum Todestag der Erblasserin geltenden Fassung) legt fest, dass für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für
inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes maßgebend ist,
der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere
Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt
wird.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb,
soweit nichts Anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an
den Erwerber. Nach Absatz 4 sind u.a. die Kosten der Bestattung des Erblassers
einschließlich der Kosten der landesüblichen kirchlichen und
bürgerlichen Leichenfeierlichkeiten sowie die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten der Regelung des Nachlasses abzuziehen. Ist eine
Zuwendung unter einer Auflage gemacht, die in Geld veranschlagt werden kann, so
ist die Zuwendung gemäß Abs. 8 leg.cit. nur insoweit steuerpflichtig,
als sie den Wert der Leistung des Beschwerten übersteigt, es sei denn, dass
die Leistung dem Zweck der Zuwendung dient.
Nach § 956 ABGB sind Schenkungen, die erst nach dem
Tode des Versprechenden erfüllt werden sollen, als Vermächtnis
aufzufassen. Der Schenkungsvertrag auf den Todesfall setzt zu seiner
Gültigkeit die Annahme des Geschenkes durch den Beschenkten, die
ausdrückliche Erklärung, auf den (freien) Widerruf der Schenkung zu
verzichten, und die Errichtung eines Notariatsaktes voraus (VwGH vom 28.
September 2000, Zl. 2000/16/0089). Diese Tatbestandsmerkmale sind laut dem
vorliegenden o.a. Schenkungsvertrag allesamt erfüllt, sodass
grundsätzlich von einer abgabenpflichtigen Schenkung auf den Todesfall iSd
§ 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG auszugehen ist.
Während das Entstehen der Steuerschuld nach den
Vorschriften des Erbschaftssteuergesetzes an das Bereicherungsprinzip
anknüpft - also an den Zeitpunkt, in dem die Bereicherung des Erwerbers
tatsächlich eintritt - entsteht die Grunderwerbsteuerschuld bereits mit dem
Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes.
Das vom Gesetz verwendete Wort "insoweit" in § 3 Abs.
1 Z 2 Satz 2 GrEStG bedeutet, und zwar nur für die Berechnung der Steuer,
eine Zerlegung des Erwerbes in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen
Teil und hat die Wirkung, dass für den entgeltlichen Teil allein
Grunderwerbsteuer, für den unentgeltlichen Teil allein Erbschafts- oder
Schenkungssteuer erhoben wird (Fellner, GrEStG, Rz. 30 zu § 3
GrEStG).
Der von der Bw. geltend gemachte Umstand, dass schon im
Jahr 1998 (ausgehend von der vereinbarten Gegenleistung) Grunderwerbsteuer
erhoben wurde, findet daher Deckung in den maßgeblichen gesetzlichen
Bestimmungen und vermag die von ihr begehrte Folge, nämlich die
gänzliche Außerachtlassung der genannten Liegenschaft bei der
Ermittlung der Bemessungsgrundlagen zur Festsetzung der Erbschaftssteuer, nicht
zu entfalten.
Zu klären bleibt, inwieweit aus steuerrechtlicher
Sicht eine Bereicherung der Bw. im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin
eingetreten ist. Die Erblasserin ist am ttmm 2004 verstorben. Mit diesem
Zeitpunkt entstand die Erbschaftssteuerschuld. Die mit dem Schenkungsvertrag auf
den Todesfall übertragene Liegenschaft bildet einen Teil des
anlässlich des Todesfalles auf die Bw. übergegangenen erblasserischen
Vermögens.
Wie bereits oben ausgeführt hatte die Bw. bereits zu
Lebzeiten der Erblasserin gewisse Leistungen zu erbringen. Das
Erbschaftssteuergesetz ist jedoch vom Prinzip der Bereicherung getragen.
Grundsätzlich bestimmt § 20 ErbStG, dass als steuerpflichtiger Erwerb
der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber gilt. Absatz 8 leg. cit.
enthält eine Regelung über den Abzug von den Wert der Zuwendung
belastenden Aufwendungen.
Durch diese Bestimmung wird das dem ErbStG inhärente
Bereicherungsprinzip deutlich. Der Gesetzgeber will also einen diesem
Steuergesetz unterliegenden Erwerbsvorgang nur insoweit der Besteuerung
unterwerfen, als eine tatsächliche Bereicherung im Vermögen des
Begünstigten eingetreten ist.
Zu prüfen ist, wie zum Stichtag Todestag bereits
erbrachte Leistungen zu bewerten sind. Eine Kapitalisierung dieser Leistungen
nach § 16 BewG kommt nicht in Frage, weil sich der Regelungsinhalt der
genannte Norm nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
ausschließlich auf die Bewertung für in Zukunft zu erbringende
Leistungen beschränkt. Es ist daher auf den grundsätzlichen
Bewertungsmaßstab - den gemeinen Wert iSd § 10 BewG -
zurückzugreifen und demnach die tatsächlich erbrachten Leistungen von
der Bemessungsgrundlage zum Abzug zu bringen.
Der Vertreter der Bw. hat dem Unabhängigen Finanzsenat
gegenüber bestätigt, dass sich die von der Bw. tatsächlich
erbrachten Leistungen auf insgesamt € 15.079,61 (das entspricht einem
Betrag von S 2.500,00 pro Monat von Jänner 1998 bis November 2004)
belaufen. Diese Größe findet ihre Deckung in den im
Grunderwerbsteuerverfahren gemachten Angaben, wonach der Wert der Gegenleistung
mit S 2.500,00 pro Monat anzusetzen ist und erscheint daher durchaus glaubhaft.
Die Erbschaftssteuer war daher an Hand folgender
Bemessungsgrundlagen zu berechnen:
|
Wert des land- u. forstwirtschaftlichen
Vermögens
|
€ 3.818,94
|
Wert der übrigen Grundstücke
|
€ 41.423,52
|
- tatsächlich erbrachte Leistungen laut Angaben der
Bw.
|
- € 15.079,61
|
Steuerlich maßgeblicher Wert der
Grundstücke
|
€ 30.162,85
|
Geld
|
€ 1.237,90
|
Guthaben bei Banken
|
€ 42.327,58
|
Sonstige Wertpapiere (erbschaftssteuerfrei)
|
€ 122.806,56
|
Kosten der
Bestattung
|
- € 4.476,44
|
Kosten der Regelung des
Nachlasses
|
- € 3.508,68
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
- € 440,00
|
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG
|
- € 165.134,14
|
Steuerpflichtiger
Erwerb
|
€ 22.975,63
Die in der Berufungsschrift geltend gemachten
Erbenmachthaberkosten in der Höhe von € 1.986,68 wurden
antragsgemäß als vom Erwerb abzuziehende Kosten der Regelung des
Nachlasses gemäß
§ 20 Abs. 4 Z 3 ErbStG berücksichtigt.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 7.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 18 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0661-W/06
- Stammnummer
- 30428
- Gültig
- 07.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF