Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0249-L/07
Überlassung eines Grundstückes an Zahlungs statt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0249-L/07vom 22.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Erwerb eines Grundstückes durch Überlassung an Zahlungs statt ist kein Erwerb von Todes wegen, sondern unterliegt dem GrEStG. Gegenleistung ist die Übernahme der auf das Grundstück entfallenden Verbindlichkeiten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 19. Dezember 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 23. November
2006 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaftssache nach der am 21.11.2005
verstorbenen Frau H ist am 2.6.2006, AZ A x, vom Bezirksgericht R folgender
Beschluss ergangen: I. Die Verlassenschaft nach H, geboren am xxx,
bestehend aus
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Aktiva von insgesamt
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43.920,45 €
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und Passiva von insgesamt
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110.249,42 €
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Ist mit dem Betrag von
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66.328,97 €
überschuldet. II. Im Sinne des Antrages vom
2.2.2006 werden die Aktiven der überschuldeten Verlassenschaft, bestehend
aus Hälfteanteil an Liegenschaft EZ xxx GB xxx PKW X, pol
Kennzeichen xxx Sparbuch Nr. xxx bei der X-Bank den erbl. Kindern
N&M gegen Bezahlung der nachstehend angeführten Passiva im jeweils
angeführten Betrag und zwar Bestattung A, Rechnung Blumen,
Bestattung B, Zehrung, Gebühren Gemeindeamt, Rechnung Fa. H, Fa. R für
Errichtung Grabstätte, Kostenvoranschlag Fa. S, Darlehen bei der
X-Bausparkasse in Höhe von insgesamt 110.249,42 €
gemäß
§ 155 AußStrG an Zahlungs statt überlassen.
III. bis V. (hier nicht von Bedeutung).
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die
Grunderwerbsteuer fest, wobei die Bemessungsgrundlage, wie sich aus der
Begründung ergibt, wie folgt ermittelt wurde: Im Aktivvermögen
ist die Liegenschaft (wertmäßig) mit 97,3 % enthalten, von der
gesamten Gegenleistung (übernommene Passiva plus Abhandlungskosten)
entfallen 9,3 % auf den Liegenschaftserwerb.
Dagegen richtet sich die Berufung mit der Begründung,
dass ein Erwerb von Todes wegen vorliege und deshalb die Besteuerung allenfalls
nach dem Erbschaftssteuergesetz zu erfolgen habe. Das Finanzamt wies die
Berufung als unbegründet ab; im Vorlageantrag wird das Berufungsbegehren
wiederholt.
Mit Eingabe vom 22.4.2008 wurde der Antrag auf Entscheidung
durch den gesamten Berufungssenat zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dem Erbschaftssteuergesetz unterliegen gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 dieses Gesetzes (in der Folge: ErbStG) Erwerbe von Todes
wegen. Als Erwerb von Todes wegen gilt gemäß
§ 2 Abs. 1
Z. 1 ErbStG der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund
eines geltend gemachten Pflichtteiles. Im Bereich des Steuertatbestandes
nach § 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gründet das Gesetz die Steuerpflicht nicht
auf wirtschaftliche Gegebenheiten, sondern an einen durch das Zivilrecht
geregelten Tatbestand, nämlich auf den der Berufung zum Erben durch
Erbvertrag, Testament oder das Gesetz und die Abgabe der Erbserklärung.
Eine Beurteilung dieser Tatbestände nach der im § 21 BAO näher
umschriebenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist daher ausgeschlossen (VwGH
v. 3.9.1987, 86/16/0116, 0117).
§§ 153 bis 155 AußStrG
regeln, wie im Fall der Überschuldung des Nachlasses und bei der
Überlassung des Nachlasses an Zahlung statt vorzugehen ist und welche
Entscheidung das Gericht zu treffen hat. Die gerichtliche
Überlassung von Vermögen im Sinne der §§ 153 und 154
AußStrG stellt keinen Erwerb im Sinne des § 2 ErbStG dar (Fellner,
Kommentar zum ErbStG, Ergänzung N, Tz. 1 c zu § 2).
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 2 GrEStG unterliegt der
Erwerb des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung
begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, der
Grunderwerbsteuer.
Gerichtliche Urteile oder Vergleiche, aber auch
Beschlüsse eines Gerichtes sind ein Erwerbsvorgang, denen kein einen
Übereignungsanspruch begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen
ist. Gemäß
§ 798 a ABGB bildet der Überlassungsbeschluss
einen Titel zum Erwerb, wenn das Gericht eine überschuldete Verlassenschaft
an Zahlungs statt überlässt.
Von der Besteuerung ausgenommen ist gemäß
§
3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG der Grundstückserwerb von Todes wegen und
Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141, in der jeweils geltenden
Fassung.
Das bedeutet, dass eine Besteuerung eines Erwerbsvorganges
nach Erbschaftssteuergesetz in Betracht kommt, wenn ein Erwerb von Todes wegen
gegeben ist. Nach den obigen Ausführungen liegt im Falle eines Beschlusses
nach §§ 154 f AußStrG kein Erwerb von Todes wegen vor und die
Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG kann nicht zur Anwendung
kommen, sondern der Erwerb ist nach dem Grunderwerbsteuergesetz zu
versteuern. Was die Höhe der Gegenleistung betrifft, wurde gegen
diese keine Einwände erhoben und eine Aufteilung der Gesamtgegenleistung
nach der Verhältnisrechnung ( Vermögens- und
Verbindlichkeitenaufstellung laut dem Beschluss des BG R, Punkt II.)
angefochtenen Bescheid ist zutreffend.
Linz, am 22.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0249-L/07
- Stammnummer
- 34393
- Gültig
- 22.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF