Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0299-L/02
Pflichtteilsabfindung durch Hingabe eines Grundstückes bei Nachlassüberschuldung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0299-L/02vom 23.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Pflichtteilsabfertigung durch Hingabe eines Grundstückes unter Übernahme von Schulden unterliegt im Fall der Nachlassüberschuldung der Grunderwerbsteuer. Hier liegt keine Hingabe an Zahlungsstatt vor, sondern es werden Leistungen erbracht, die nicht im Zusammenhang mit den erbrechtlichen Ansprüchen stehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Gerhard Wagner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend
Grunderwerbsteuer 1997 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 23. Juni 1997 verstarb Frau
Hildegard W., Erbe war der erblasserische Witwer, der Vater des Bw. Im Nachlass
befand sich unter den Aktiven unter anderem der Hälfteanteil eines
Grundstückes mit einem Einheitswert von S 247.000,00, als Verbindlichkeit
war neben den Begräbniskosten eine Darlehensverbindlichkeit in Höhe
von ca. S 3 Mio. angegeben. Der erblasserische Witwer gab aufgrund des Gesetzes
die unbedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlass ab. Im
Verlassenschaftsverfahren schlossen der Erbe und der Bw als
Pflichtteilsberechtigter ein Übereinkommen, nach welchem der Bw den
Liegenschaftsanteil übernahm; weiters ist im Abhandlungsprotokoll
ausgeführt, dass die Vertragsteile bereits persönlich für das
grundbücherlich sichergestellte Darlehen haften und diesbezüglich auf
eine gesonderte Regelung des Innenverhältnisses betreffend die
Darlehensrückzahlung und darüber hinaus auf die schriftliche
Vereinbarung einer Regelung der Benützung und der laufenden Kosten
hinsichtlich der Liegenschaft verzichten. Im Ermittlungsverfahren gab der
Vertreter des Bw über Anfrage Folgendes an: Der Pflichtteil wurde
im Verlassenschaftsverfahren dem Grunde nach, nicht jedoch ausdrücklich
ziffernmäßig geltend gemacht. Der anteilige Verkehrswert der
Liegenschaft beträgt rund S 1 Mio. Hinsichtlich der
Darlehensverbindlichkeit sind drei Darlehensnehmer einschließlich der
Erblasserin vorhanden. Auf diese und somit auf die erblasserische
Liegenschaftshälfte entfällt daher ein Darlehensbetrag von rund S
1,015.000,00. Die Liegenschaft ist daher auch bei Zugrundelegung des
Verkehrswertes überschuldet und der Pflichtteilsanspruch nur im
symbolischen Wert von S 1,-- gegeben. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise,
wenn auch ohne formelle Vereinbarung wurde der Darlehensbetrag vom
Pflichtteilsberechtigten zur Rückzahlung übernommen. Mit dem
angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer von den
übernommenen Verbindlichkeiten mit der Begründung fest, dass die
Übertragung des Grundstückes nicht nur zur Abfindung des geltend
gemachten Pflichtteilsanspruches in Höhe von S 1,00, sondern im Hinblick
auf die Übernahme der Verbindlichkeiten erfolgte. Im Ausmaß der
übernommenen Verbindlichkeiten liege ein grunderwerbsteuerpflichtiger
Erwerb.
Dagegen wird in der Berufung im
wesentlichen eingewendet, der Bw habe die Liegenschafts-hälfte zur
Abgeltung des Pflichtteilsanspruches an Zahlungsstatt übernommen. Ein
derartiger Erwerb unterliege nicht der Grunderwerbsteuer. Dazu komme noch, dass
dem Erben mit gesondertem Bescheid die Erbschaftssteuer gemäß
§
8 Abs. 5 ErbStG vorgeschrieben wurde und ein und derselbe Erwerbsvorgang nicht
zweimal versteuert werden dürfe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 784
letzter Satz ABGB werden bei der Berechnung des Pflichtteiles Schulden und
Lasten, welche schon bei Lebzeiten des Erblassers auf dem Vermögen
hafteten, von der Masse abgerechnet. Für den gegenständlichen Fall
bedeutet dies, dass bei einem überschuldeten Nachlass ein Pflichtteilsrecht
nicht besteht. Diesen Umstand gesteht der Bw insofern zu, als er angibt, dass
der Pflichtteilsanspruch nur im symbolischen Wert von S 1,00 besteht. Es trifft
zwar zu, dass es sich bei der Abfindung eines Pflichtteilsanspruches durch
Hingabe von Grundstücken um eine Hingabe an Zahlungsstatt im Sinne des
§ 1414 ABGB handelt, die kein neues Schuldverhältnis begründen,
sondern lediglich das alte Schuldverhältnis zum Erlöschen bringt.
Daraus wiederum folgt, dass die ausschließlich in Erfüllung des
geltend gemachten Pflichtteilsanspruches nach § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG
erbracht werden, von der Grunderwerbsteuer befreit sind. Leistungen, die nicht
im Zusammenhang mit erbrechtlichen Ansprüchen erbracht werden, stehen mit
einem Grundstückserwerb von Todes wegen nicht im Zusammenhang, weswegen
hinsichtlich dieser Leistungen die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Z 2
GrEStG nicht anwendbar ist. Vielmehr handelt es sich bei derartigen Leistungen
um ein im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer
unterliegendes Rechtsgeschäft, welches auch im vorliegenden Fall zwischen
dem Erben und dem Bw abgeschlossen worden ist. Der Bw erhielt in Grundstück
(Miteigentumsanteil), welches wertmäßig seinen Pflichtteilsanspruch
überstieg, weswegen er gleichzeitig eine pfandrechtlich gesicherte Schuld
übernahm. Die Übernahme dieser Schuld ist einer Aufzahlung
gleichzuhalten. Die Übertragung des Grundstückes erfolgte somit nicht
nur als Abfindung für den geltend gemachten Pflichtteilsanspruches, sondern
insbesondere im Hinblick auf die Übernahme der Schuld. Im Ausmaß der
übernommenen Schuld liegt somit ein grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerb vor
(vgl. auch VwGH v. 22. Oktober 1992, 88/16/0116). Dem Einwand der
"Doppelbesteuerung" ist schließlich entgegenzuhalten, dass im
Verkehrsteuerbereich jeder Erwerbsvorgang für sich zu würdigen
ist.
Die Festsetzung der
Grunderwerbsteuer wie im angefochtenen Bescheid erfolgte somit zu Recht und
über die Berufung ist spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
23. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 3 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0299-L/02
- Stammnummer
- 5468
- Gültig
- 23.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF