Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0143-W/04
Erhebung des Zuschlages gemäß §8 Abs.4 ErbStG wenn ein Anteil an einer Personengesellschaft erworben wird, zu deren Vermögen Grundstücke gehören.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0143-W/04vom 10.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die GesBR ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung kein Rechtsträger iSd GrEStG, da sie weder juristische Person ist, noch die Fähigkeit besitzt, Eigentum oder andere dingliche Rechte an Liegenschaften zu erwerben, bei Gericht zu klagen oder geklagt zu werden. Dementsprechend ist, anders als bei der Übertragung von Anteilen an OHG oder KG, wenn zum Anteil einer GesBR auch Liegenschaften gehören, für diese Übertragung auch die Steuer nach §8 Abs.4 beziehungsweise §8 Abs.5 Erbschaftssteuergesetz zu erheben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.H., gegen den Bescheid des
Finanzamtes A vom 4. März 2003, Steuernummer, betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
gemäß
§289 (2)
BAO abgeändert wie folgt:
Die
Erbschaftssteuer wird festgesetzt mit 4.206,01 Euro.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 9.11.1997 ist Herr GH verstorben. Laut
Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes H vom 30. November 1998 wurde der
Nachlass auf Grund des Testamentes der erbserklärten erbl. Witwe EH zur
Gänze eingeantwortet.
Laut Punkt 2.) des eidesstättigen
Vermögensbekenntnisses vom 3. September 1998 haben der Erblasser und die
erbl. Witwe EH gemeinsam im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
das Unternehmen GH mit Standort in K, mit dem Gegenstand Einzelhandel,
Kraftfahrzeugmechaniker, Mietwagengewerbe, Garagierungsgewerbe und
Tankstellenbetrieb, betrieben. Der Erblasser war zu 90% und die erbl. Witwe zu
10% am Gesellschaftsvermögen beteiligt.
Laut Punkt 1.)a) des eidesstättigen
Vermögensbekenntnisses vom 3. September 1998 war der Erblasser zu zwei
Drittel Eigentümer der Liegenschaft EZ, mit dem Grundstück 80 Sonstige
(Werksgelände) Hauptstraße x.
Für die unter a) genannten Liegenschaftsanteile wurde
im eidesstättigen Vermögensbekenntnis der vom Finanzamt XY zum
1.1.1994 festgestellte Einheitswert von S 2,452.000,- ausgewiesen.
Auf Grund der Überschuldung des Nachlasses kam es mit
dem spruchgegenständlichen Erbschaftssteuerbescheid lediglich zur
Festsetzung der Mindeststeuer vom Liegenschaftsvermögen gemäß
§8 Abs.5 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz1955 (ErbStG) in Höhe
von € 4.466,55.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Eingewendet wurde
unter anderem, die Erbin sei 10%ige Gesellschafterin der EundGH Ges.b.R.
gewesen. Sie habe daher ihres Erachtens ein 90%iges Betriebsvermögen,
dessen Einheitswert in der Beilage dargestellt worden sei, erworben. Der Anteil
des Erblassers sei negativ und betrage - S 7,914.717,- (- €
575.185,-). Die im Einheitswert enthaltenen Betriebsgrundstücke seien somit
einer allfälligen Mindeststeuer gemäß
§8 Abs.5 ErbStG nicht
zu unterziehen. Weiters wurde beantragt, die Begünstigung nach §8
Abs.6 ErbStG zu gewähren, da es sich bei den, der Mindeststeuer zu
unterziehenden Grundstücken um land- und forstwirtschaftliche
Grundstücke handle.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. November 2003 wurde
dem Berufungsbegehren insofern entsprochen, als die Begünstigung
gemäß
§8 Abs.6 ErbStG für das land- und
forstwirtschaftliche Vermögen gewährt wurde. Ansonsten wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Der gemäß
§8 Abs.5 ErbStG berechnete
Abgabenbetrag sei als Mindeststeuer vom Einheitswert der erworbenen
Grundstücke bzw. Grundstücksanteile vorzuschreiben. Der Erblasser sei
zu 2/3 Eigentümer der Liegenschaft EZ. gewesen. Auch wenn dieses
Grundstück betrieblich genutzt worden sei, sei der Erblasser dennoch
bücherlicher Eigentümer dieses Anteiles gewesen. Es sei daher die
Mindeststeuer gemäß
§8 Abs.5 ErbStG vorzuschreiben. Hinsichtlich
der restlichen Liegenschaft EZ Ez sei der landwirtschaftliche Einheitswert
anteilsmäßig angesetzt worden. Für die im Jahre 2002 für
die Pflichtteilsforderung hingegebene Liegenschaft sei beim Zuschlag
gemäß
§8 Abs.5 ErbStG keine Minderung vorzunehmen, da die
Verlassenschaft mit der Einantwortung vom 30.11.1998 als abgeschlossen
gelte.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag wird ergänzend
eingewendet, das Betriebsgrundstück sei im Zuge des Erwerbes von Todes
wegen nur mittelbar seitens der Erbin erworben worden. Der Zuschlag
gemäß
§8 Abs.4 ErbStG werde nicht erhoben, wenn ein Anteil an
einer Personengesellschaft erworben werde, zu deren Vermögen
Grundstücke gehörten (vgl. VwGH vom 5.11.1962, 437/61), weil ein
solcher Erwerb nicht die unmittelbare Herrschaft und zwar die volle rechtliche
und wirtschaftliche Verfügungsmacht über ein Grundstück im Sinne
des §51 ff Bewertungsgesetz vermittle. Erworben werde ein Anteil an einer
Gesellschaft und nicht an einem Grundstück. Unter dem Begriff Erwerb im
Sinne der §§8 Abs.4 und somit auch analog dazu Absatz 5 falle also nur
der unmittelbare Erwerb von Grundstücken und nicht der mittelbare Erwerb
eines Betriebsgrundstückes. Diene das Grundstück, das losgelöst
von dem gewerblichen Betrieb zum Grundvermögen gehören würde zu
mehr als der Hälfte seines Wertes dem gewerblichen Betrieb, in vorliegendem
Fall sogar zu 100%, so gelte das ganze Grundstück als Teil des gewerblichen
Betriebes und als Betriebsgrundstück. Dieses Grundstück falle auch
unter die Kategorie Betriebsgrundstück im Sinne des §59 Abs.1 Z6
(BewG).
Es werde daher ersucht, der Berufung dahingehend statt zu
geben, dass die Mindeststeuer gemäß
§8 Abs.5 ErbStG nur auf
Grund des verbleibenden Grundbesitzes von einem gesamten Einheitswert von ATS
448.653,32 (€ 32.604,91) festgesetzt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wenn die Berufungswerberin (Bw) unter Hinweis auf das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5.11.1962, 437/61 zu §8
Abs.4 ErbStG, vorbringt, der Zuschlag
gemäß
§8 Abs.4 ErbStG werde nicht erhoben, wenn ein Anteil an
einer Personengesellschaft erworben werde, zu deren Vermögen
Grundstücke gehörten, weil ein solcher Erwerb nicht die unmittelbare
Herrschaft und zwar die volle rechtliche und wirtschaftliche
Verfügungsmacht über ein Grundstück im Sinne des §51 ff
Bewertungsgesetz vermittle, sondern ein Anteil an einer Gesellschaft und nicht
an einem Grundstück erworben werde, so ist dazu folgendes zu sagen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem angesprochenen
Erkenntnis betreffend eine OHG ausgeführt, dass der Begriff "Erwerb" im
Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 nur das unmittelbare
Anfallen einer Sache an die steuerpflichtige Person erfasse. Das ergebe sich
u. a. auch aus §20 ErbStG der ausdrücklich festlege, dass als
Erwerb der (gesamte) Vermögensanfall an den Erwerber zu gelten habe. Den
Beschwerdeführern seien aber nicht Grundstücke, sondern Anteile an
bestimmten Handelsgesellschaften angefallen. Anteile an Personengesellschaften
seien komplexe Rechte, die als solche zu den beweglichen Rechten gezählt
würden. Ihr Anfall könne daher nicht von vornherein als Erwerb von
Liegenschaften angesehen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof führt weiters in diesem
Zusammenhang noch eine andere Überlegung aus, nämlich, dass die
genannte "Erhöhung" als Ersatz dafür festgesetzt worden sei, dass
zufolge §3 Z2 des "Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGB1. Nr. 140/1955, der
Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter
Lebenden im Sinne des Erbschaftssteuergesetzes von der Besteuerung nach dem eben
genannten Bundesgesetz ausgenommen seien. Sei die Erhöhung aber sozusagen
der Ersatz für eine entgehende Grunderwerbsteuer, eine Art
Grunderwerbsteueräquivalent, dann könne es nicht dem Sinne des
Gesetzes entsprechen, eine Erhöhung nach §8 Abs4 ErbStG in jenen
Fällen vorzuschreiben, in denen nach dem Grunderwerbsteuergesetz die
Einhebung einer Grunderwerbsteuer nicht in Betracht komme.
Der Übergang eines Gesellschaftsanteiles an einer
Unternehmung, zu deren Vermögen, wie im Streitfalle, auch Grundstücke
gehörten, sei an sich nicht Gegenstand der Besteuerung nach dem
Grunderwerbsteuergesetz 1955 (vgl hiezu die gesetzlichen Tatbestände des
§1 des eben zitierten Gesetzes), sondern er könne nur allenfalls, wenn
dadurch eine Vereinigung aller Anteile der Gesellschaft in einer Hand oder in
den Händen einer bestimmt gearteten Personenmehrheit eintrete, die
Entstehung einer Grunderwerbsteuerschuld auslösen. Den steuerbaren
Tatbestand bilde dann aber nicht der Übergang des Gesellschaftsanteiles,
sondern die Anteilsvereinigung, denn Gegenstand der Grunderwerbsteuer sei die
Übertragung der unmittelbaren rechtlichen oder doch zumindest
wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück. Eine solche
Verfügungsmacht über ein Grundstück werde aber durch den Anfall
eines Anteiles an einer Personengesellschaft an sich nicht übertragen. Es
falle demnach auch jeder Grund weg, in einem solchen Fall die an die Stelle
einer etwa entfallenden Grunerwerbsteuer tretende Erbschaftssteuererhöhung
zu fordern.
Fellner, Kommentar zum Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz, Bd III, führt unter §8 Abs.4, Tz 40,
aus:
"Die Erhöhung ist
dann nicht zu erheben, wenn ein Anteil an einer Personengesellschaft
unentgeltlich erworben wird, in deren Betriebsvermögen sich
Grundstücke befinden. In einem solchen Fall wird nämlich nicht ein
Grundstücksanteil, sondern der Anteil an der Gesellschaft als komplexes
Recht erworben. Ein solches Recht zählt aber zu den beweglichen Sachen
(§298 ABGB). Die Erhöhung der Erbschaftssteuer im Sinne des §8
Abs4 ErbStG kommt also für den einen Teil einer Gesamtsache bildenden
Grundbesitz nicht in Betracht (vgl VwGH je vom 5. November 1962, 437/61 und
2160/61, und vom 27. Mai 1970, 663/69)."
Neben dem oben bereits erwähnten Erkenntnis zitiert
Fellner das Erkenntnis Zl. 2160/61, ebenfalls vom 5.11.1962, wobei es sich um
eine Kommanditgesellschaft handelt. In diesem Erkenntnis führt der VwGH
unter anderem aus, dass es zwar richtig sei, dass die Einlagen der Gesellschaft
einer Personengesellschaft und die durch die Geschäftsführung für
die Personengesellschaft erworbenen Gegenstände gemeinschaftliches
Vermögen der Gesellschafter würden, es dürfe jedoch nicht
übersehen werden, dass eine Kommanditgesellschaft zufoge §161 Abs.2 im
Zusammenhalte mit §124 HGB unter ihrer Firma Rechte erwerben und
Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und
andere dingliche
Rechte an
Grundstücken erwerben sowie vor Gericht klagen und verklagt werden
könne. In streitgegenständlichem Fall habe die KG somit
unbestrittenermaßen das
grundbücherliche Eigentum an Grundstücken erworben. Da das
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz aber an Vorgänge des
wirtschaftlichen Verkehrs anknüpfe, müsse man wohl zu der Annahme
gelangen, dass unter Erwerb von Grundstücken im Sinne des §8 Abs.4
ErbStG nur die Erlangung der vollen rechtlichen oder wirtschaftlichen
Verfügungsmacht an solchen Sachen verstanden werden kann. Im Streitfalle
habe der Erstbeschwerdeführer jedoch nicht die volle rechtliche oder
wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Firmengrundstücke
erlangt, denn - abgesehen vom bestehenden Eigentum der Firma - könnten auch
die Gesellschafter nur zur gesamten Hand Verfügungen über das
Firmenvermögen treffen.
Anders ist dies im Falle einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts zu sehen.
Steiner schreibt in seinem Artikel "Die GesBR nach
Inkrafttreten des UGB" (RdW 2007/293, Heft 5 v. 15.5.2007):
"3. Die GesBR als
Träger von Rechten? Man geht in Österreich - ungeachtet des Art 48
(ex-Art 58) EGV - nach wie vor davon aus, dass eine GesBR keine juristische
Person ist
11)
,
ja nicht einmal über die sogenannte Quasi-Rechtspersönlichkeit
verfügt, wie sie vor dem Inkrafttreten des UGB für die OHG, KG, OEG,
KEG, und EWIV angenommen wurde. Mit anderen Worten: Eine GesBR ist
innerstaatlich nicht nur nicht rechtsfähig, sondern auch nicht
parteifähig im Zivilprozess, nicht grundbuchsfähig und nicht
insolvenzfähig
12)
.
Steuerlich und in Teilbereichen des übrigen Verwaltungsrechtes ist es zwar
auch im Verfahrensbereich anders, aber dabei handelt es sich um Ausnahmen, die
bisher an der Grundaussage, dass es der GesBR an sich sowohl an der Rechts- als
auch der Quasi-Rechtspersönlichkeit mangelt, nichts zu ändern
vermochten.
Durch §178 UGB
erfährt gerade dieser Bereich aber eine bemerkenswerte
Änderung...."
Selbst wenn sich durch das neu geschaffene UGB hinsichtlich
der GesBR eine Entwicklung hin zur vollen Rechtspersönlichkeit abzeichnet,
ist in gegenständlichem Fall die Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens
der Steuerschuld anzuwenden.
Arnold, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987, Tz 65f,
schreibt etwa, die GesnbR ist kein Rechtsträger iSd GrEStG, da sie weder
juristische Person ist, noch die Fähigkeit besitzt - wie sie in §124
bzw §162 HGB für die OHG bzw die KG statuiert ist -
Eigentum oder andere dingliche Rechte an
Liegenschaften zu erwerben, bei Gericht zu klagen oder geklagt zu werden.
Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre wird die eigene
Rechtspersönlichkeit der GesnbR verneint (Kastner, Grundriss des
österr. Gesellschaftsrechts3 1979 S 44, VwGH 22. 5. 1980, 569, 570/79). Sie
ist daher nicht parteifähig, sie kann nicht als Eigentümerin
auftreten, insbesondere auch nicht im
Grundbuch als Berechtigter eingetragen werden. Als Eigentümer der
Grundstücke sind die Gesellschafter zu Miteigentum, uzw
quotenmäßig einzutragen.
Dementsprechend ist für vorliegenden Fall - anders als
bei der Übertragung von Anteilen an OHG oder KG - wenn zum Anteil einer
GesBR auch Liegenschaften gehören, für diese Übertragung auch die
Steuer nach §8 Abs.4 beziehungsweise - wie hier - §8 Abs.5
Erbschaftssteuergesetz zu erheben.
Hinsichtlich der Liegenschaft, welche im Jahre 2002
für die Pflichtteilsforderung hingegeben wurde ist dem Finanzamt zu folgen,
dass beim Zuschlag gemäß
§8 Abs.5 ErbStG kein Abschlag
vorzunehmen ist. Der Drittelanteil der Liegenschaft EZ xxx wurde der Bw auf
Grund der Einantwortungsurkunde vom 30.11.1998 mit Beschluss des BG H vom 30.
Jänner 2002 auf Grund der Nachtragsabhandlung zugewiesen. Die
Liegenschaftsanteile sind der Bw daher im Erbwege zugekommen.
Mit Pflichtteilsübereinkommen vom 28. März 2002
hat die Erbin die Liegenschaft weitergegeben.
Dem Berufungsbegehren war daher im Umfang der
Berufungsvorentscheidung zu entsprechen. Im Übrigen war die Berufung im
Sinne obiger Ausführungen abzuweisen.
Die Bemessungsgrundlage wurde wie folgt ermittelt:
|
Einheitswert des land- u. forstwirtschaftlichen
Vermögens (entspricht 532,93 €)
|
7.333,32 S
|
Einheitswert der übrigen Grundstücke (entspricht
210.302,10 €)
|
2.893.820,00 S
|
steuerlich maßgeblicher Wert der Grundstücke
(entspricht 210.835,03 €)
|
2.901.153,32 S
|
Berechnung der festgesetzten
Erbschaftssteuer:
|
|
Gemäß
§8 Abs.5 ErbStG 2% vom
gemäß
§28 ErbStG abgerundeten steuerlich
|
|
maßgeblichen Wert der Grundstücke in
Höhe von 2.901.150,00 S
|
58.023,00 S
|
Begünstigung für Land- und
Forstwirtschaft gemäß
§8 Abs.6 ErbStG
|
|
2% von 7.330,00 S (abgerundet gemäß
§28 ErbStG)
|
-146,60
S
|
Erbschaftssteuer (gerundet gemäß
§204 BAO)
|
57.876,00 S
|
entspricht
|
4.206,01
€
Wien, am
10. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 51 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0143-W/04
- Stammnummer
- 37648
- Gültig
- 10.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF