Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0077-F/06
Schenkungssteuerrechtliche Bewertung eines für den Erwerb von Liegenschaften eingeräumten Fruchtgenussrechtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0077-F/06vom 30.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der BfADR, vertreten durch Dr. Daniel
Malin, Notar, 6800 Feldkirch, Schlossgraben 10, vom 23. Februar 2006
gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 27. Jänner 2006
betreffend Schenkungssteuer ErfNr 300.294/2006 entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise - im Umfang der Berufungsvorentscheidungen - Folge
gegeben.
Entscheidungsgründe
Frau MS und Frau JS schenkten der Berufungsführerin
jeweils 7/16-Anteile an den Liegenschaften EZ A sowie Miteigentumsanteile in
verschiedener Höhe an den Liegenschaften EZ B, EZ C, EZ D, EZ E, EZ F und
EZ G. Auf Grund dieser Schenkungen war die Berufungsführerin ua zu 15/16
Anteilen Miteigentümerin der EZ A. Die Berufungsführerin räumte
an ihren 15/16-Anteilen an den Liegenschaften EZ A Frau MS und Frau JS das
gemeinsame lebenslange, unentgeltliche und grundbücherlich
sicherzustellende Fruchtgenussrecht ein.
Mit Schenkungssteuerbescheiden vom 27. Jänner 2006 hat
das Finanzamt Feldkirch der Berufungsführerin für den Erwerb von MS
Schenkungssteuer in Höhe von 36.666,38 € und für den Erwerb
von JS Schenkungssteuer in Höhe von 15.229,07 € vorgeschrieben.
In den Berufungen vom 23. Februar 2006 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor:
Mit Schenkungsvertrag mit Auflage vom 13.01.2006 schenken
und übergeben Frau MS und Frau HS (gemeint wohl: JS) verschiedene
Liegenschaftsanteile im Grundbuch R, im Grundbuch T und im Grundbuch A an die
Berufungsführerin. Gemäß Punkt Achtens des vorbezeichneten
Vertrages räumt die Geschenknehmerin als Bedingung, Gegenleistung bzw.
Auflage für vorstehende Schenkungen den Geschenkgeberinnen MS und JS an
15/16 Anteilen der Liegenschaften in EZ A jeweils das grundbücherlich
sicherzustellende Fruchtgenussrecht ein.
Ausdrücklich werde darauf hingewiesen, dass die
Berufungsführerin mit vorbezeichnetem Schenkungsvertrag lediglich 14/16
Anteile in EZ A geschenkt erhalte, jedoch das Fruchtgenussrecht an 15/16
Anteilen, sohin auch an ihrem 1/16 Anteil Vorbesitz der Liegenschaften in EZ A
Frau MS und JS einräume. Zudem werde darauf hingewiesen, dass
gemäß Punkt Achtens Abs. 1. des gegenständlichen Vertrages die
Einräumung des Fruchtgenussrechtes ausdrücklich als Bedingung,
Gegenleistung bzw. Auflage zu vorstehenden Schenkungen vereinbart werde, sodass
das Fruchtgenussrecht nicht nur als Gegenleistung für die Schenkung der
14/16 Anteile in EZ A, sondern auch als Gegenleistung bei den restlichen
Liegenschaftsanteilen in Abzug zu bringen sei.
Laut Bewertungsgesetz betrage der Kapitalwert des
gegenständlichen Fruchtgenussrechtes 39.978,28 €.
Da es sich bei gegenständlichem Rechtsgeschäft um
eine gemischte Schenkung handle, sei die grunderwerbsteuerpflichtige
Gegenleistung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Schenkungen in
Abzug zu bringen. Dies sei jedoch bei gegenständlichem Fall nicht erfolgt.
So sei bei der Berechnung der Schenkungssteuer das Fruchtgenussrecht
offensichtlich nur vom Wert der schenkungsgegenständlichen 14/16 Anteile in
EZ A in Abzug gebracht worden. Richtigerweise hätte jedoch der Wert des
Fruchtgenussrechtes als grunderwerbspflichtige Gegenleistung in Höhe von
39.978,28 € zu je einem Hälfteanteil von der Bemessungsgrundlage
der gesamten Schenkung mit MS und zu je einem Hälfteanteil von der
Bemessungsgrundlage der gesamten Schenkung mit JS in Abzug gebracht werden
müssen.
Bei richtiger Berechnung - ohne Berücksichtigung
des Freibetrages - ergebe sich daher für - die Schenkung von MS nur
eine Bemessungsgrundlage in Höhe von 105.972,86 € (dreifacher
Einheitswert 125.962,00 € minus anteiliger Wert des Frucht-
genussrechtes in Höhe von 19.989,14 €). Bei richtiger Berechnung
- ohne Berücksichtigung des Freibetrages - betrage weiters die
Bemessungsgrundlage der Schenkung von Frau JS nur 57.987,86 €
(dreifacher Einheitswert in Höhe von 77.977,00 € minus anteiliges
Fruchtgenussrecht in Höhe von 19.989,14 €). Die Einschreiterin
stelle daher den Berufungsantrag die vorbezeichneten angefochtenen Bescheide des
Finanzamtes Feldkirch aufzuheben und die Schenkungssteuer entsprechend den
vorstehenden Ausführungen neu zu bemessen.
Die Berufungen wurden vom Finanzamt Feldkirch mittels
Berufungsvorentscheidungen vom 15. März 2006 als unbegründet
abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen
aus:
Das Fruchtgenussrecht sei auf 15/16 und nicht nur auf den
übergebenen 14/16 eingeräumt worden. Die Bewertung des
Fruchtgenussrechtes als Belastung beziehe sich daher auf 15/16, nicht nur auf
14/16 am Grundstück. Grundsätzlich falle die Bewertung des
Fruchtgenussrechtes an einem Grundstück bei der GrESt und der SchSt aber
auseinander. Ist bei der GrESt-Bemessung der Wert des Fruchtgenussrechtes als
Gegenleistung mit dessen Kapitalwert vorzunehmen, so sei bei der Bemessung der
SchSt der Wert des Fruchtgenussrechtes aus Gründen des
Bereicherungsprinzips mit dem anteiligen Steuerwert des belasteten
Grundstückes begrenzt. Diese Begrenzung greife sowohl bei positivem Erwerb
(Erhalt eines Nutzungsrechtes) Platz, als auch bei der Bewertung desselben als
Abzugspost. Nach der st. RSpr. des VwGH könne der Wert eines
Nutzungsrechtes an einem Wirtschaftsgut nicht größer sein, als der
steuerliche Wert des genutzten Wirtschaftsgutes selbst (VwGH vom 2.6.1976, ZI.
956/74), weshalb auch ein Fruchtgenussrecht als Abzugspost bei einer Schenkung /
Übergabe nur bis zur Höhe des Steuerwertes einer Liegenschaft
Berücksichtigung finden könne (VwGH vom 27.5.1999, ZI. 96/16/0038, vom
19.9.2001, ZI. 2001/16/0100 sowie Fellner, Geb u VerkSt, Bd 111, Erb/SchSt,
§ 19 Rdz 84 2. Absatz). Im vorliegenden Fall werde den beiden
Übergeberinnen die gemeinsame, das ist je hälftige Nutzung an den
15/16 Anteilen der EZ 1849 GB Rankweil eingeräumt. Diese Anteile haben
einen Steuerwert (3-facher anteiliger EW für 15/16) iHv 24.935,88. Dagegen
habe das Fruchtgenussrecht einen Kapitalwert iHv 39.978,28 €. Nach den
Wertverhältnissen sei daher die Wertbegrenzung für die Bewertung des
Fruchtgenussrechtes mit dem anteiligen Steuerwert des belasteten
Wirtschaftsgutes vorzunehmen. Das sei je zur Hälfte mit
12.467,94 €. Insoweit der Wertbegrenzung der anteilige Wert von 15/16
anstatt 14/16 vorgenommen werde, erfolge die Abänderung in Stattgabe der
Berufung.
Daraus errechne sich folgende Nettobereicherung
hinsichtlich der beiden Erwerbe.
Erwerb von MS:
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Gesamtsteuerwert (anteilige dreifache EW)
übergebene Grundstücksanteile
|
125.962,47
|
./. anteiliges Fruchtgenussrecht
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-12.467,94
|
Wert der Bereicherung
|
113.494,53
Erwerb von JS:
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Gesamtsteuerwert (anteilige dreifache EW)
übergebene Grundstücksanteile
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77.976,95
|
./. anteiliges Fruchtgenussrecht
|
-12.467,94
|
Wert der Bereicherung
|
65.509,01
Beim Wert der von JS
übergebenen Grundstücke sei bei der bisherigen Bemessung hinsichtlich
der EZ B nur ein Anteil von 1196/19163 berücksichtigt worden.
Tatsächlich übergeben worden seien aber Anteile im Ausmaß von
1326/19163. Dies führe zu einem geringfügig höheren Ausgangswert,
als bisher angesetzt. Insoweit der Abzug eines höheren Betrages, als er dem
anteiligen Steuerwert für die belasteten Grundstücksanteile
entspricht, beantragt ist, sei die Berufung als unbegründet abzuweisen.
In den Vorlageanträgen vom 22. März 2006 brachte
die Berufungsführerin im Wesentlichen vor:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Ziffer 2
Grunderwerbsteuergesetz seien Grundstückschenkungen unter Lebenden im Sinne
des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes von der Besteuerung nach dem
Grunderwerbsteuergesetz ausgenommen. Gemäß vorgenannter Bestimmungen
seien Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils
unentgeltlich sind, nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der Wert
des Grundstückes den Wert der Auflage oder Gegenleistung übersteigt.
Damit unterliege bei gemischten Rechtsgeschäften der entgeltliche Teil der
Grunderwerbsteuer und der unentgeltliche Teil der Erbschafts- und
Schenkungssteuer. Durch vorgenannte Bestimmung soll eine Doppelbesteuerung
vermieden werden.
Laut Bewertungsgesetz betrage der Kapitalwert des
gegenständlichen Fruchtgenussrechtes 39.978,28 €. Für diese
Gegenleistung sei am 27.01.2006 ein Grunderwerbsteuerbescheid ergangen und sei
der Einschreiterin Grunderwerbsteuer in Höhe von 1.399,24 €
vorgeschrieben worden.
Da in gegenständlichem Fall ein gemischtes
Rechtsgeschäft vorliege, sei die grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung
(also das nach dem Bewertungsgesetz kapitalisierte Fruchtgenussrecht) zur
Gänze bei der Bemessungsgrundlage der Schenkung abzuziehen, da es ansonsten
zu einer Doppelbesteuerung kommen würde. Die Ansicht des Finanzamtes
Feldkirch in der Bescheidbegründung vom 15.03.2006 sei unrichtig und nicht
nachvollziehbar, da es weder Rechtsprechung noch Literatur dahingehend gebe,
dass das Fruchtgenussrecht als Abzugspost bei einer Schenkung nur bis zur
Höhe des Steuerwertes einer Liegenschaft Berücksichtigung finden kann.
Insbesondere die vom Finanzamt Feldkirch zitierte Entscheidung des VwGH vom
27.05.1999, ZI. 96/16/0038 sowie die zitierte Literatur Fellner, Gebühren
und Verkehrssteuern, Band 111, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, § 19
Randziffer 84 2. Abs. sprechen nicht aus, dass ein Fruchtgenussrecht als
Abzugspost bei einer Schenkung nur bis zur Höhe des Steuerwertes einer
Liegenschaft Berücksichtigung finden kann.
Richtigerweise sei daher in gegenständlichem Fall die
grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung in Höhe von 39.978,28 €
für die auch Grunderwerbsteuer in Höhe von 1.399,24 €
vorgeschrieben wurde, bei der Bemessungsgrundlage der Schenkungen von MS und JS
zur Gänze abzuziehen, wobei diesbezüglich auf Punkt 5. der Berufung
vom 23.02.2006 verwiesen werde.
Zutreffend sei zwar, dass nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH der Wert eines Nutzungsrechtes an einem Wirtschaftsgut
nicht größer sein kann als der steuerliche Wert des genutzten
Wirtschaftsgutes selbst. Diese Rechtsprechung sei aber im Zusammenhang mit der
unentgeltlichen Einräumung von Rechten an Liegenschaften ergangen. Die
Anwendung dieser Rechtsprechung auch auf gegenständlichen Fall sei jedoch
verfehlt, da es ansonsten zu einer Doppelbesteuerung von gemischten (teils
entgeltlichen, teils unentgeltlichen) Erwerbsvorgängen kommen würde.
Bei der Einräumung von grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistungen werde
der Wert eines Nutzungsrechtes auch nicht mit dem steuerlichem Wert des
genutzten Wirtschaftsgutes begrenzt, sondern wird Grunderwerbsteuer bemessen vom
Wert der Gegenleistung fällig.
Im Schriftsatz vom 3. Mai 2005 verwies die
Berufungsführerin auf den Artikel von Frei/Proksch in der NZ 2006, 104 ff
und führte aus, dass die Bildung von Hilfsverkehrswerten zur Vermeidung
einer Doppelbesteuerung führen könnte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall lediglich ob bei
der Ermittlung der Gegenleistung das Fruchtgenussrecht mit dem Verkehrswert oder
mit dem dreifachen Einheitswert begrenzt zu bewerten ist. Der VwGH vertritt in
ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der Wert eines
Nutzungsrechtes an einem Wirtschaftgut nicht größer sein darf als der
steuerliche Wert des Wirtschaftsgutes selbst. Dies selbst in jenen Fällen,
in denen das genutzte Wirtschaftsgut ein Gebäude ist, für dessen
Erwerb die Schenkungssteuer vom dreifachen Einheitswert festzusetzen ist
(Dorazil/Taucher ErbStG
4
§ 19 Rz 7.6,
Fellner, ErbStG § 19 Rz 84). Es wäre denkunmöglich, dass
derjenige der das Eigentum an einer Sache gegen Einräumung eines
Nutzungsrechtes an dieser Sache erwirbt, im steuerlichen Ergebnis eine
Vermögensminderung erleidet. Die Behauptung im Vorlageantrag, dass aus dem
VwGH-Erkenntnis vom 27.5.1999 96/16/0038 nicht ableitbar sei, dass ein
Fruchtgenussrecht als Abzugspost bei einer Schenkung nur bis zur Höhe des
Steuerwertes Berücksichtigung finden kann, ist nicht nachvollziehbar, da in
diesem Erkenntnis die Ermittlung der Schenkungssteuerbemessungsgrundlage
detailliert dargestellt wurde und aus dieser Darstellung klar hervorgeht, dass
das Fruchtgenussrecht als Abzugspost bei der Ermittlung der
Schenkungssteuerbemessungsgrundlage durch den Steuerwert begrenzt
wurde.
Gemäß
§ 3 Abs 1 Z 2 GrEStG sind der
Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter
Lebenden im Sinne des ErbStG von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Die
Befreiungsbestimmungen des § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG dienen also der Vermeidung
der Doppelbesteuerung eines Erwerbes mit Grunderwerbsteuer und mit
Erbschafts(Schenkungs)steuer. Schenkungen unter einer Auflage und Schenkungen,
die teils entgeltlich, teils unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der
Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz ausgenommen, als der nach den
steuerrechtlichen Vorschriften ermittelte Wert des Grundstückes (der
dreifache Einheitswert) den ebenfalls nach steuerrechtlichen Vorschriften
ermittelten Wert der Auflage oder der Gegenleistung übersteigt. Auch im
Bereich des Grundwerbsteuerrechtes hat die Besteuerung nach dem ErbStG Vorrang,
selbst dann, wenn im Einzelfall eine Erbschafts(Schenkungs)steuer wegen des
Vorliegens eines Befreiungstatbestandes oder aus sonstigen Gründen nicht
erhoben wird. Soweit bei einem Erwerb die Bereicherung im bezeichneten Sinn
wertmäßig durch die Auflage oder Gegenleistung verringert wird,
fällt die Grunderwerbsteuer an. Im gegenständlichen Fall hat die
Berufungsführerin für den Erwerb der Liegenschaften den
Geschenkgeberinnen das Wohnrecht an 15/16-Anteilen der Liegenschaft EZ A
eingeräumt. Die Schenkungssteuerbemessungsgrundlage war daher auf Grund der
obigen Ausführungen um 15/16 Anteile des dreifachen Einheitswertes der
Liegenschaft A zu vermindern.
Von einer Doppelbesteuerung kann im gegenständlichen
Fall keine Rede sein, da der der Grunderwerbsteuer unterliegende Erwerb von der
Schenkungssteuer - nach schenkungssteuerlichen Vorschriften ermittelt
- freigestellt wurde. Die unterschiedliche Höhe der Bewertung des
Fruchtgenussrechtes im Schenkungssteuerrecht einerseits und im
Grunderwerbsteuerrecht andererseits, ist eine Folge der Anknüpfung der
Grunderwerbsteuer an die Gegenleistung und der Schenkungssteuer an den Wert des
Schenkungsgutes.
Der Verweis auf den Artikel von Frei/Proksch in der NZ
2006, 104 ff ist für den UFS nicht nachvollziehbar, da es sich im
gegenständlichen Fall um keine landwirtschaftliche Übergabe im Sinne
des § 4 Abs 2 Z 2 GrEStG handelt und somit auch keine Aufteilung auf zwei
oder mehrere abgabenrechtlich unterschiedlich zu behandelnde Vermögenswerte
erfolgt, sondern alle erworbenen Grundstücke gleich zu behandeln sind. Im
Übrigen wird auf die Ausführungen in den Berufungsvorentscheidungen
verwiesen. Den Berufungen war daher im Rahmen der Berufungsvorentscheidungen
stattzugeben.
Feldkirch,
am 30. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 19 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0077-F/06
- Stammnummer
- 22560
- Gültig
- 30.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF