Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0336-L/06
Abtretung einer, in Erfüllung einer letztwilligen Anordnung, treuhändig gehaltenen Liegenschaft unterliegt der GrESt und nicht der ErbSt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0336-L/06vom 05.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der ES, Sch, vertreten durch
Dr. Josef Raffl, Rechtsanwalt, 4820 Bad Ischl,
Wiesingerstraße 4, vom 9. Dezember 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch AD RR Renate
Pfändtner, vom 13. November 2003 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 30. Oktober 1997 ist XY verstorben. In einem
Testament vom 10. November 1981 hatte er seine drei Kinder T, H und ES zu
gleichen Teilen zu Erben seines gesamten Nachlassvermögens bestimmt, wobei
er drei Liegenschaften (hier kurz mit F, S und Z bezeichnet) mit
Vermächtnissen unter seinen Kindern aufgeteilt hat.
Im Verlassenschaftsverfahren (xyz) haben die Kinder auf
Grund dieses Testamentes des Erblassers die unbedingte Erbserklärung zu je
einem Drittelanteil des Nachlasses abgegeben und wurde daraufhin der Nachlass am
31. März 1998 den erbl. Kindern zu je einem Drittel-Anteil
eingeantwortet. In einem Erb- und Pflichtteilsübereinkommen hat T
die S in sein Alleineigentum übernommen (Punkt 1) und gleichzeitig der
erbl. Witwe und nach deren Ableben seiner Schwester ES das lebenslange,
unentgeltliche Wohnungsrecht an der Liegenschaft eingeräumt (Punkte 2
und 3). Z ist zu einem Drittel an H und zu zwei Drittel ebenfalls an T
gegangen, wobei Letzterer seiner Schwester ES an seinen 2/3-Anteilen wiederum
das gleichteilige Wohn- und Nutzungsrecht eingeräumt hat, sodass die
Liegenschaft von den drei erbl. Kindern zu je einem 1/3-Anteil bewohnt werden
konnte (Punkte 4 und 5). Die Liegenschaft F hat sich nicht mehr im Nachlass
befunden.
Am 1 Oktober 2001 haben T und ES einen
Abtretungsvertrag mit folgendem, entscheidungswesentlichen Inhalt
abgeschlossen:
Punkt II: Der Vater
der Vertragsparteien ist am 30. Oktober 1997 verstorben. Er hatte
verfügt, dass seine Tochter ES die
Liegenschaft EZ 133, GB R[mit dem Haus S], und 1/3-Anteil der
Liegenschaft EZ 384 GB Z, als
Erbteil erhalten soll. Da die Tochter in Scheidung lebte und unklar war, ob sie
für die Verbindlichkeiten ihres Ehegatten eine Mithaftung treffen
würde, sollte nach dem Willen des Vaters der Sohn
T beide Objekte vorerst in sein
Eigentum übernehmen und diese erst dann und nur dann an die Schwester
ES unentgeltlich in das Eigentum
übertragen, wenn geklärt ist, dass die Tochter für die
Verbindlichkeiten ihres Ehegatten keine Haftung trifft.
Punkt III: Nunmehr
ist diese Voraussetzung gegeben, sodass der Übergeber
T den von seinem Vater erhaltenen
Auftrag erfüllen und seiner Schwester den ihr zugedachten Erbteil
unentgeltlich in ihr Eigentum abtreten kann.
In Erfüllung dieser
Verpflichtung übergibt sohin T an
seine Schwester ES und diese
übernimmt
1) die ganze
Liegenschaft EZ 133, GB R(Einheitswert 356.000,00 S) und
2) 1/3-Anteil der EZ 384
GB Z(Einheitswert
95.333,00 S).
Über Aufforderung durch das Finanzamt hat der
Übergeber ergänzend vorgelegt:
A) Entwurf für einen Treuhandvertrag zwischen ihm und
seiner Schwester (undatiert und lediglich von T unterzeichnet) welcher im
Wesentlichen und sinngemäß wie folgt lautet:
Punkt I: Über
Wunsch des Vaters hat T sowohl die
Liegenschaft EZ 133, GB R,
als auch 1/3-Anteil der Liegenschaft EZ 384
GB Z, im Erbübereinkommen in
sein Eigentum
übernommen.
Punkt II:
Diese Liegenschaften sollen nach dem Willen des Vaters erst nach Klärung
des Schicksals ihrer Ehe und der Frage einer allfälligen Haftung für
die Verbindlichkeiten ihres Ehegatten, der Tochter
ES
zukommen.
Punkt III:
T verpflichtet sich im Sinne dieses
Wunsches des Vaters die Liegenschaften unentgeltlich an seine Schwester oder an
deren Erben zu übertragen, wenn die vom Vater dafür vorgesehenen
Voraussetzungen erfüllt sind.
B) Letztwillige Verfügung des Vaters vom
10. April 1992:
Nachdem
To bereits den Besitz
F als Vorgriff auf das Erbe erhalten
hat, Hu ebenfalls ... erhält
ECS die Liegenschaft
S. Das Sommerhaus mit Grundstück
Z erhalten
ETuH zu gleichen Teilen.
C) Letztwillige Verfügung des Vaters vom
15. November 1995, Ergänzung:
Die Übergabe der
Liegenschaft S tritt erst in Kraft,
wenn meine Tochter das rechtliche Verhältnis zu ihrem bisherigen Ehemann
NS völlig gelöst oder
bereinigt hat (eventuell im Sinne der Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft). Bei
Unklarheit entscheidet Sohn To nach
Einvernehmen mit KK
über die
Verwendung des Besitzes
S.
Für obigen Abtretungsvertrag hat das Finanzamt
daraufhin mit Bescheid vom 13. November 2003 der Tochter und
Übernehmerin 3,5 % Grunderwerbsteuer vom Wert der Grundstücke
(dreifacher Einheitswert insgesamt 1,353.999,00 S) in Höhe von
3.443,97 € vorgeschrieben.
Dagegen hat ES, nunmehrige Berufungswerberin, =Bw, am
5. Dezember 2003 mit folgender Begründung berufen: Lt. Testament vom
10. April 1992 (samt Ergänzungen) habe der Vater die
gegenständlichen Liegenschaften der Bw als Legat vermacht. Mit
Rücksicht auf die unklaren Verhältnisse in ihrer Ehe sollte jedoch der
Sohn T diesen Liegenschaftsbesitz als Treuhänder formell übernehmen,
mit der Verpflichtung, ihr die Objekte unentgeltlich in das Eigentum zu
übertragen, wenn die Eheprobleme gelöst seien. Die Bw habe daher die
Liegenschaften ausschließlich auf Grund der letztwilligen Verfügung
ihres Vaters und nicht von ihrem Bruder erhalten. Daher hätte der vom Vater
letztwillig angeordnete Umweg der Übertragung des Liegenschaftsbesitzes zu
einer Neuberechnung der Erbschaftssteuer führen müssen. In eventu sei
die Grunderwerbsteuer bezogen auf den Zeitpunkt des Erbanfalles vom einfachen
Einheitswert und mit 2 % (Vater-Tochter) zu bemessen.
Aufgrund eines Vorhaltes durch das Finanzamt hat die Bw
ergänzend ausgeführt, der Treuhandvertrag sei bereits vom Erblasser
mit seinem Sohn T getroffen worden. Der schriftliche Treuhandvertrag sei von
Rechtsanwalt KK gleichzeitig mit dem Verlassenschaftselaborat vorbereitet
worden. Die persönlichen Nutzungsrechte für die Bw seien im
Erbübereinkommen lediglich zur Vorsicht vorgesehen worden, da nicht
absehbar gewesen sei, wie lange die Gefahr einer Haftung für Schulden des
Ex-Gatten bestehen würde. Zum Beweis diene überdies ein
Korrespondenzschreiben des T an KK vom 7. November 2000 mit folgendem,
bezughabenden Inhalt:
Lieber
Karl!
Anbei das bewußte
Fax, aus dem wie ich hoffe nunmehr zweifelsfrei hervorgeht, dass meine Schwester
aus ihrer Ehe mit NS keinerlei
Verbindlichkeiten mehr drohen, die den ehemaligen Ehemann oder seine
Rechtsnachfolger oder irgendein Geldinstitut bzw. einen anderen Gläubiger
veranlassen könnte, auf das Vermögen meiner Schwester zuzugreifen.
Ich glaube daher, dass man
nunmehr ohne Gefahr im Sinne meines Vaters das Haus
S und den Drittelanteil
Z in ihr Eigentum übertragen kann.
Darf ich Dich bitten, die entsprechenden Schritte zu veranlassen.
Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 2. Februar 2006 abgewiesen, da für den Vorgang eine
Erbschaftssteuer nicht vorzuschreiben sei. Dem Erwerb von Todes wegen sei damals
das Testament vom 10. November 1981 zugrunde gelegt worden, aufgrund dessen
die Bw zu einem Drittel Erbe gewesen sei. Im Erb- und
Pflichtteilsübereinkommen seien die vertragsgegenständlichen
Liegenschaften Herrn T zugeteilt worden. Die Versteuerung sei nach den Erbquoten
erfolgt. Das Rechtsgeschäft, das nunmehr den Übereignungsanspruch auf
die Liegenschaften begründe, sei die Auflösung eines
Treuhandverhältnisses, die Steuerschuld sei daher am 1. Oktober 2001
entstanden.
Nunmehr hat die Bw den Antrag auf Entscheidung über
ihre Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) unterliegen Rechtsvorgänge, die den
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer (GrESt).
Die Steuer ist gemäß
§ 4 Abs. 1
GrEStG grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Die Steuer
ist jedoch vom Wert des Grundstückes (dreifacher Einheitswert, BGBl I
2000/142 ab 2001) zu berechnen, soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder
nicht zu ermitteln ist.
Der gegenständliche Abtretungsvertrag vom
1. Oktober 2001 ist ein Rechtsgeschäft, welches für die Bw den
Anspruch auf Übereignung der streitgegenständlichen Liegenschaften
begründet hat. Demzufolge unterliegt der Rechtsvorgang grundsätzlich
der GrESt.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z2 GrEStG
wäre lediglich der Grundstückserwerb von Todes wegen im Sinne des
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) von der Besteuerung
ausgenommen. Erkennbarer Sinn dieser Regelung ist in Bezug auf die
Erbschaftssteuer, die Belastung desselben Rechtsvorganges mit dieser Steuer und
der GrESt zu vermeiden; diese Gesetzesstelle soll also eine Doppelbesteuerung
identer Rechtsvorgänge vermeiden. Die Frage, ob ein Rechtsgeschäft
unter das ErbStG fällt oder nicht, ist nach dessen Vorschriften und nicht
nach dem GrEStG zu lösen.
Als Erwerb von Todes wegen gilt gemäß
§ 2 ErbStG vor allem der Erwerb durch Erbanfall, durch
Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vertritt
diesbezüglich die Auffassung, dass es, um einen die Steuerpflicht
auslösenden Erwerb von Todes wegen annehmen zu können, eines
gültigen Erbrechtstitels und der Erbserklärung bedarf, mit deren
Abgabe der Erwerb durch Erbanfall erbschaftssteuerlich vollzogen ist. Vom
Erbfall ist sodann die Erbschaftssteuer zu bemessen. Ein davon abweichendes
Erbübereinkommen kann nur zur Besteuerung eines zweiten Rechtsvorganges
führen. Nicht zuletzt sind die Abgabenbehörden grundsätzlich an
die Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens gebunden (VwGH vom
21. Dezember 1992, 88/16/0128).
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z1 ErbStG
entsteht die Steuerschuld bei Erwerben von Todes wegen bereits mit dem Tode des
Erblassers, sodass der Anteil am Nachlassvermögen und nicht die effektiv
zugeteilten, zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände als
angefallen gelten. Die Erbschaftssteuer ist somit grundsätzlich vom
Erbanfall zu bemessen. Aber auch dann, wenn die Erben nach Abgabe der
Erbserklärung miteinander ein Abkommen über die Aufteilung des
Nachlasses schließen, wird dieser Grundsatz nicht berührt. Auch in
diesem Fall gilt somit der Anteil am steuerlich bewerteten Nachlassvermögen
und nicht der effektiv zugeteilte Vermögensgegenstand als angefallen.
Vermächtnisse an den Erben sind als Teilungsanordnung des Erblassers zu
beurteilen und daher erbschaftssteuerlich ebenfalls unbeachtlich (VwGH vom
22. Jänner 1987, 86/16/0021).
Im gegenständlichen Fall haben die Bw und ihr Bruder T
im Verlassenschaftsverfahren nach dem Vater auf Grund des Testamentes des
Erblassers vom 10. November 1981 jeweils die unbedingte Erbserklärung
zu einem Drittelanteil des Nachlasses abgegeben. Sodann hat T die
streitgegenständlichen Liegenschaften in einem Erb- und
Pflichtteilsübereinkommen schlicht in sein Alleineigentum
übernommen.
Die ErbSt für diesen Erbfall wurde im Sinne der oben
dargestellten Judikatur sowohl für die Bw als auch für ihren Bruder im
Jahr 1999 vom Finanzamt zu Recht vom quotenmäßigen Anteil (je ein
Drittel) des Nachlasses bemessen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob im
Verlassenschaftsverfahren die letztwilligen Verfügungen aus den Jahren 1992
und 1995 überhaupt bekannt waren.
Der nunmehr zu beurteilende Rechtsvorgang, mit dem T nach
dem Wunsch des Erblassers seiner Schwester Liegenschaften übertragen hat,
stellt einen weiteren, eigenständigen Erwerbsvorgang dar, welcher für
sich zu beurteilen ist. Bei der Besteuerung dieses zweiten Rechtsvorganges ist
aufgrund der dargestellten Rechtslage ausschließlich auf den
Abtretungsvertrag vom 1. Oktober 2001 abzustellen.
Dem Berufungsvorbringen, der Bruder habe die Liegenschaften
zunächst bloß treuhändig erworben, sodass für die
Besteuerung der Weitergabe an die Bw die letztwillige Verfügung, mit der
die Treuhandschaft angeordnet wurde, maßgeblich sei, ist entgegen zu
halten:
Treuhänder ist jemand, dem Rechte übertragen
werden, die er zwar im eigenen Namen aber für Rechnung eines Anderen
ausübt. Tritt der Treuhänder im Außenverhältnis im eigenen
Namen auf, ist im Innenverhältnis aber an die Weisungen seines
Auftraggebers gebunden, so handelt es sich um eine fiduziarische Treuhand. Wenn
dem Treuhänder in dieser Weise das Vollrecht am Treugut zukommt, ergeben
sich auch Folgen für die Besteuerung. Diesbezüglich besteht jedoch
kein Zweifel daran, dass T zwischen Einantwortung nach dem Vater und
Abtretungsvertrag an die Bw das Vollrecht an den Liegenschaften innehatte. Dies
umso mehr, als der Erblasser ihm die Entscheidung über die weitere
Verwendung der Liegenschaften, für den Fall des Nichteintritts der
Treuhandbedingungen, überlassen hat.
Doch im ErbSt-Recht trifft nach der Rechtsansicht des VwGH
auch den Treuhänder die ErbSt-Pflicht, wenn dieser eine Erbserklärung
abgibt und ihm daraufhin der Nachlass einzuantworten ist. Eine Zurechnung iSd
§ 24 Abs. 1 lit. c BAO im Bereich der Verkehrssteuern ist
infolge der formal-rechtlichen Beurteilung von Rechtsgeschäften
ausgeschlossen und reicht daher die Erlangung einer Treuhandstellung bereits
aus, um die steuerlichen Folgen des Gesetzes für den Treuhänder
auszulösen (VwGH vom 27. Juni 1991, 90/16/0019).
Dem Berufungsvorbringen ist weiters entgegenzuhalten, dass
zwar gemäß
§ 23 Abs. 1 BAO Scheingeschäfte
für die Erhebung der Abgaben wirkungslos bleiben, die Treuhandschaft jedoch
nach Lehre und Judikatur kein Scheingeschäft darstellt. Auch bei einem
Treuhandvertrag stimmen Wille und Erklärung der Parteien überein und
es wollen daher alle Beteiligten, dass der Treuhänder im eigenen Namen
Eigentum an der zu erwerbenden Sache erwirbt, sodass auch aus diesem Grund bei
einer solchen Sachlage eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ausscheidet.
Die Treuhandschaft stellt somit nur das Motiv für die
rechtsgeschäftliche Übereignung der Liegenschaften vom Bruder auf die
Bw dar, welche gemäß
§ 1 Abs. 1 Z1 GrEStG
grunderwerbsteuerpflichtig ist. Der Erwerb der Bw ist hingegen bei der gegebenen
Sach- und Rechtslage kein (nachträglicher) Erwerb von Todes wegen und daher
keinesfalls der ErbSt zu unterziehen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung der
GrESt-Schuld ist der Abschluss des Abtretungsvertrages (1. Oktober 2001),
sodass der dreifache Einheitwert zur Anwendung kommt, und ist auf das
Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Vertragsparteien abzustellen, sodass
auch der verminderte Steuersatz des § 7 Z1 GrEStG nicht herangezogen
werden kann. Demgemäß hat das Finanzamt die GrESt zutreffend
ermittelt.
Weitere Einwendungen wurden nicht erhoben, sodass die
Berufung abzuweisen und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden war.
Linz, am 5.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0336-L/06
- Stammnummer
- 31277
- Gültig
- 05.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF