…er sei, als er von einem Organ der Polizeiinspektion Haid einvernommen worden sei, "unter Schock gestanden" und habe nicht einmal gewusst, um was es dabei gehe, unglaubwürdig. Nicht gerade zur Steigerung der Glaubwürdigkeit der späteren Verantwortung des Bf trägt überdies der Umstand bei, dass er…
…und mit der Bekanntgabe des Namens seines Lieferanten aber weder finanzstrafrechtlich, noch abgabenrechtlich einen Vorteil erzielt. Hinsichtlich der Telefax-Eingabe des A.B. ist darauf zu verweisen, dass der Erstaussage größere Glaubwürdigkeit als der späteren Darstellung des Geschehens zukomme, da zu einem späteren Zeitpunkt bereits…
…um die Zollunredlichkeit der Masterware nicht gewusst, davon aus, dass nach der Erfahrung der zunächst erfolgten geständigen Verantwortung des Bf. die größere Glaubwürdigkeit zukomme gegenüber der späteren, nach reiflicher Überlegung erfolgten Bestreitung. Es wäre dem Bf. bei Unkenntnis zumindest grobe Fahrlässigkeit bei der Mitwirkung an…
…3 Zur Glaubwürdigkeit der Rechtfertigung der Beschuldigten Der Amtsbeauftragte vermeint, einen Widerspruch zwischen der ersten Vernehmung der nunmehr Beschuldigten als Verdächtigte am 29. April 2005 und deren späterer Rechtfertigung dahingehend erblicken zu können, dass die Beschuldigte am 29. April 2005 einerseits den Abschluss der gegenständlichen…
…Der. Bf. erklärte diese Differenz damit, dass er beim Zwischenlager zu den eingeführten Mengen einige Einheiten zugeladen hätte. Diese Antwort erscheint durchaus schlüssig und bietet im gegebenen Zusammenhang eine logische Erklärung. Hätte der Bf. hingegen bei dieser Einvernahme entsprechend seiner späteren Verantwortung nur davon gesprochen…
…den Angaben in der Niederschrift vom 20. Juli 1999 ableiten. Eine selbständige Tätigkeit liegt allgemein dann vor, wenn sie ohne persönliche Weisungsgebundenheit und ohne organisatorische Eingliederung in einen anderen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr und unter eigener Verantwortung betrieben wird und der Steuerpflichtige ein…
…hat (§ 36 GmbHG). Der Sitz der Gesellschaft muss aber keinesfalls mit dem Ort, von dem aus die Verwaltung der Gesellschaft geführt wird, ident sein. Entsprechend erfolgen dbzgl. durch das FB-Gericht auch weder Überprüfungen bei der Ersteintragung noch bei einer späteren Verlegung (vgl. Koppensteiner, Kommentar…
…waren. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass den unmittelbar im Zuge der durchgeführten Kontrollen gemachten Aussagen mehr Glaubwürdigkeit beizumessen ist als den späteren Angaben, weil die ersten Aussagen einerseits zeitnahe und andererseits noch ohne Wissen der abgaberechtlichen Konsequenzen erfolgt sind. Welche Überlegungen zur Schlussfolgerung führen sollten…
…Glaubwürdigkeit der Bank stehe außer Zweifel. Weiters übermittle der Bw. eine neuerliche, umfangreiche und mit Datum versehene eidesstattliche Erklärung von Frau G.J., seinerzeit Angestellte und später Geschäftsführerin der Firma. Frau J. wäre jederzeit bereit, die Aussage beim Finanzamt mündlich zu bestätigen. Auch könne der…
…Februar 2003. Dem Bf. kann daher im Sinne der obigen Ausführungen eine Abgabenerhöhung für Säumniszeiträume ab 15. Mai 2001 nicht vorgeschrieben werden, da die Verantwortung für die erfolgte spätere buchmäßige Erfassung nicht von ihm zu tragen ist. Die Abgabenerhöhung war daher gemäß den dem Bescheid…
…eines Fasses Bier an die Fischerrunde die Rede. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist einer Erstaussage - wie im gegenständlichen Fall im Zuge einer Betriebsprüfung - ein höheres Maß an Glaubwürdigkeit beizumessen, als späteren in einem Rechtsmittelverfahren getätigten Verantwortungen hinsichtlich der früher getroffenen Feststellungen. Die von der Bw…
…Verbandes vom Vorliegen des Tatbestandes der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ausgegangen. Die Strafhöhe belaufe sich in beiden Fällen auf rund 20% des strafbestimmenden Wertbetrages. Dabei sei als wesentlicher Milderungsgrund das Teilgeständnis herangezogen worden. Betrachte man die Verantwortung vordem Spruchsenat und im…
…Aussagen mehr Glaubwürdigkeit beizumessen ist als den späteren Angaben, weil die ersten Aussagen noch zeitnahe und ohne Wissen der abgaberechtlichen Konsequenzen erfolgt sind. Welche Überlegungen zur Schlussfolgerung führen sollten, die am 24. Oktober 2005 im Zuge einer Nachschau gemachten Angaben hätten nicht der Wahrheit entsprochen…
…einerseits und hinsichtlich der Beteiligungen andererseits nicht deckungsgleich war bzw. sein sollte. Des weiteren bestand Unsicherheit hinsichtlich eines bei EK zu verbleibenden Gesellschaftsanteiles von 10 %, da ursprünglich ihre Absicht war, jene Tochter (EL) die bisher nicht am Unternehmen beteiligt war, zu einem späteren Zeitpunkt mit…
…als der Bw sich noch nicht in Österreich aufhielt (dieser kam laut Fragenbeantwortung vom 28. Juli 2005 erst am 27. Juni 2005 nach Österreich). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass den unmittelbar im Zuge der durchgeführten Kontrollen gemachten Aussagen mehr Glaubwürdigkeit beizumessen ist als den späteren…
…als der Bw sich noch nicht in Österreich aufhielt (dieser kam laut Fragenbeantwortung vom 28. Juli 2005 erst am 27. Juni 2005 nach Österreich). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass den unmittelbar im Zuge der durchgeführten Kontrollen gemachten Aussagen mehr Glaubwürdigkeit beizumessen ist als den späteren…
…Bescheinigungen für die Dauer der Rekonvaleszenz und dergleichen, für die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschuldigten im gegenständlichen Verfahren von erheblicher Bedeutung sind. Gleiches gilt auch für die vom Beschuldigten in der Verhandlung vor dem Spruchsenat vorgebrachte Verantwortung, er habe die Geschäftsführung der Nebenbeteiligten bereits im…
…nicht bedeuten soll, dass im Erfolgsfalle Hr. Bw der alleinige Nutznießer dieses Betrages gewesen wäre. c) Hr. Steuerberater StB wusste von der Steuerersparnisberechnung und vom Schuldschein erst durch ein Schreiben von Hrn. B bzw. dessen Rechtsanwalt zu einem späteren Zeitpunkt. d) von Hrn. Bw wurde…
…geht hervor, dass der Bw. für die Provision von S 1 Mio. diverse Leistungen iZm dem Grundstücksverkauf von M. W. an die IMS erbrachte, insbesondere sprechen die Angaben des Bw. anlässlich seiner Ersteinvernahme ( ... "Vermittlung" ...) sowie seine Verantwortung gegenüber der Bank, "Leistungen" erbracht zu haben, dafür…
…im Zuge der Berufung kann diesbezüglich nichts gewonnen werden. Wenn die "Verantwortung" diesbezüglich auf ein Versäumnis des "Vorsteuerberaters" abgeschoben wird, wonach dieser aufgrund von Honorarproblemen, die Abstimmung dieses Kontos nicht mehr durchgeführt haben solle, erscheint diese Begründung im Hinblick darauf, dass dieser in der Folge…