Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0002-W/08
Objektive Tatseite - Zeitpunkt des Entstehens der Grunderwerbsteuerschuld - bestritten. Stellt das intabulierte Vorkaufsrecht eine aufschiebende Bedingung des Verpflichtungsgeschäftes dar?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0002-W/08vom 13.01.2009Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Wien 4 als Organ des
Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche
Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die Laienbeisitzer
Käthe Bauer und Reinhold Haring als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Nikolaus,
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 1130 Wien, St. Veit-Gasse 8,
wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung
gemäß
§ 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung der Beschuldigten vom 19. Dezember 2007 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 16. Mai
2007, SpS, nach der am 20. Jänner 2009 in Anwesenheit der
Beschuldigten und ihres Verteidigers, des Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin M. durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge
gegeben, das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates aufgehoben und das
Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 16. Mai 2007,
SpS, wurde die Berufungswerberin (Bw.) der fahrlässigen
Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG für
schuldig erkannt, sie habe im Bereich des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien fahrlässig als abgabepflichtige Verkäuferin durch
Nichtanzeige der beiden nachfolgend angeführten Kaufverträgen, und
zwar
1) Kaufvertrag vom 27.10.2000 bzw. 19.7.2001 zwischen R.N.
und E.W. betreffend die Veräußerung bzw. den Erwerb einer
Teilfläche (4.636
m2) der EZ X
GB D. um einen Kaufpreis von S 4,341.638,00,
2) Kaufvertrag vom 27.10.2000 bzw. 19.7.2001 zwischen R.N.
und E.W. betreffend die Veräußerung bzw. den Erwerb der EZ Y GB
D. um einen Kaufpreis von S 683.852,00,
beim Finanzamt die Anzeigepflicht gemäß
§ 10 GrEStG verletzt und dadurch eine Abgabenverkürzung von
gesamt € 12.782,57 (3,5% des Gesamtbetrages der Kaufpreise) bewirkt.
Gemäß
§ 34 Abs. 4 FinStrG wurde
über die Bw. deswegen Geldstrafe von € 3.200 und eine
gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 8 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die von der Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens
mit € 320,00 bestimmt.
Zu Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, R.N. sei bücherliche Eigentümerin der Liegenschaften
EZ X GB D. und EZ Y GB D. gewesen.
Am 27.10.2000 seien zwei notariell beglaubigter
Kaufverträge aufgesetzt worden, in welchen die Bw. als Verkäuferin und
E.W. als Käufer der Liegenschaften EZ Y und Teilflächen der
Liegenschaft EZ X (in der Folge kurz: "Weingarten" genannt) angeführt
seien. Diese Kaufverträge hätten unter anderem, neben den Punkten
"Kaufgegenstand", "Kaufeinigung und Kaufpreis" weitere Vertragspunkte, wie
Schilderung der "Ausgangslage" und "Kosten" (hinsichtlich Grunderwerbsteuer)
enthalten. Die Kaufverträge wurden von der Bw. sofort unterschrieben
worden. E.W. habe erst am 19.7.2001 seine Unterschrift unter den Kaufvertrag
geleistet.
Gleichzeitig sei eine Zusatzvereinbarung zu den
Kaufverträgen verfasst worden, welche von der Bw. sofort und von E.W. erst
am 22.11.2000 unterschrieben worden sei. In dieser Zusatzvereinbarung sei
festgehalten worden, dass E.W. mit den Kaufverträgen vom 27.10.2000 die
sog. "Weingärten" erworben habe und gleichzeitig auch, welchem Zweck diese
Kaufverträge dienten und welches Endziel mit den Kaufverträgen
verfolgt werde.
Mit Verpflichtungserklärung vom 30.7.2001 sei
festgehalten worden, dass E.W. die sogenannten "Weingartenverträge"
zunächst außerbücherlich erwerbe. Gleichzeitig wäre
abermals der Zweck der Übereignung festgehalten worden, unter Anderem, E.W.
den bücherlichen Erwerb des Weingartens EZ Y nach Durchführung
der Teilung zu ermöglichen (Punkt 1.7. des Vertrages).
Am 11.2.2003 habe E.W. beim Finanzamt Wien 8/16/17 eine
"Selbstanzeige wegen Nichtabgabe einer Abgabenerklärung" eingebracht. Die
Selbstanzeige betreffe die Nichtanzeige der beiden obigen
Erwerbsvorgänge.
Beweiswürdigend sei auszuführen, dass die Bw. am
29.4.2005 als Verdächtige wegen des Verdachtes der
Grunderwerbsteuerverkürzung infolge Nichtanzeige der beiden
Kaufverträge vernommen worden sei. Sie hätte damals bekannt gegeben,
dass der Abschluss der beiden Kaufverträge außer Streit stehe und sie
sich mit E.W. so verstanden hätte, dass die Anzeige der beiden
Kaufverträge beim Finanzamt von E.W. vorgenommen werde und E.W. die
Grunderwerbsteuer bezahlen würde und sie sich um die Sache nicht weiter
gekümmert hätte, weil sie der Meinung gewesen wäre, E.W.
hätte auch die Anzeigen der Erwerbsvorgänge beim Finanzamt
vorgenommen.
Mit Schreiben vom 4.5.2005 rechtfertigte sich die Bw., sie
hätte am 27.10.2000 E.W. den Verkauf von Teilen der Liegenschaften dadurch
angeboten, dass sie entsprechende Kaufverträge in notariell beglaubigter
Form unterfertigt und diese unmittelbar danach an E.W. übergeben
hätte. Am 19.7.2001 hätte E.W. diese Kaufverträge seinerseits in
notariell beglaubigter Form als Käufer unterfertigt, die Bw. davon jedoch
nicht in Kenntnis gesetzt. Sie hätte von der Unterfertigung der
Kaufverträge durch E.W. erst durch Zustellung eines eingeschriebenen
Briefes des E.W. vom 17.4.2003 erfahren. Nach Ansicht der Bw. wären die
Kaufverträge daher erst durch die Zustellung des Schreibens vom 17.4.2003
rechtswirksam zustande gekommen. Die Kaufverträge wären nach Ansicht
der Bw. daher durch das Schreiben des E.W. an das Finanzamt
ordnungsgemäß gemäß Grunderwerbsteuergesetz angezeigt
worden und sie hätte daher die Anzeigepflicht nicht verletzt.
In ihrer Einvernahme als Beschuldigte am 15.11.2005 gab die
Bw., mit der Verpflichtungserklärung vom 30.7.2001 konfrontiert,
diesbezüglich zu ihrer Rechtfertigung an, sie habe die
Verpflichtungserklärung nie gelesen, über Empfehlung ihres Gatten
unterzeichnet und sei von ihrem Gatten weder über den diesem damals
offensichtlich bekannten Abschluss der Kaufverträge noch über den
Inhalt der Verpflichtungserklärung informiert worden. Der Bw. wäre
überhaupt nicht bekannt gewesen, zu welchem Zweck die
Verpflichtungserklärung unterzeichnet worden sei. Sie hätte ihrem
Gatten blind vertraut und ohne irgendeine Prüfung (ohne Durchlesen) die
Urkunde auf Empfehlung ihres Gatten unterzeichnet.
Diese Verantwortung habe die Beschuldigte im Wesentlichen
bis zur mündlichen Verhandlung, sowie in dieser selbst,
aufrechterhalten.
Am 19.7.2005 sei E.W. als Auskunftsperson vernommen worden
und habe u.a. mitgeteilt, dass er informiert worden sei, dass die
Kaufverträge am 27.10.2000 von der Bw. unterschrieben worden wären.
Die Kaufverträge hätten sich vorerst beim Rechtsanwalt der Bw., Herrn
Dr. F.G., befunden und wären nach einiger Zeit ausgehändigt
worden. Am 19.7.2001 hätte E.W. die Kaufverträge vor dem Notar
Dr. G.P. unterzeichnet. Er habe sich nie verpflichtet, hinsichtlich der
Kaufverträge die Grunderwerbsteuer zu tragen. Er habe anlässlich der
Selbstanzeige die Grunderwerbsteuer zwar abgeführt, jedoch die bezahlte
Grunderwerbsteuer gemäß Punkt 6.1. der Kaufverträge bei der
Bw. mittels eingeschriebenen Briefes geltend gemacht.
Am 1.12.2005 habe der als Auskunftsperson vernommene E.W.
bekannt gegeben, dass die von ihm am 19.7.2001 unterzeichneten Kaufverträge
nach der Unterzeichnung durch ihn dem Anwalt der Bw. (Kanzlei Dr. F.G.)
übermittelt worden wären und die Kaufverträge spätestens bei
Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung vom 27. bzw. 30.7.2001 von der
Kanzlei Dr. F.G. an ihn rückübermittelt worden wären. Nach
der Unterzeichnung der Kaufverträge habe es immer wieder Besprechungen und
Verhandlungen bzw. Telefonate (auch teilweise mit der Bw. persönlich)
über die weitere Vorgangsweise gegeben, aus denen eindeutig erkennbar
gewesen wäre, dass ihr bekannt gewesen sei, dass E.W. die Kaufverträge
unterzeichnet habe.
Die Behauptung der Bw., sie habe vor dem Zugang des
Schreibens vom 17.4.2003 des E.W. nicht gewusst, dass dieser die beiden
Kaufverträge unterzeichnet habe, erscheine, insbesondere auf Grund der
vorhandenen aktenkundigen Urkunden, die vom Abschluss der beiden
Kaufverträge sprechen, nicht glaubwürdig. Insbesondere die
Verpflichtungserklärung vom 30. Juli 2001 spreche gegen die
Verantwortung der Bw., die selbst zugebe, sich mit dem Inhalt der
Verpflichtungserklärung auseinander gesetzt zu haben (wenngleich auch nur
deshalb, um sicher zu gehen, dass ihr Sohn keinen Nachteil erleide). Die Bw. sei
sohin spätestens mit Unterzeichnung dieser Urkunde informiert gewesen, dass
die Kaufverträge nunmehr unterzeichnet worden seien bzw. - wie in der
Urkunde festgehalten - E.W. die Liegenschaften außerbücherlich
erworben habe. Der Behauptung, die Bw. hätte diese Urkunde ohne sie
durchzulesen unterzeichnet und wäre auch nicht über ihren Inhalt
informiert gewesen, könne nicht gefolgt werden. So habe die Bw. auch bei
ihrer ersten Einvernahme weder davon noch überhaupt etwas erwähnt,
dass sie vom Abschluss der beiden Kaufverträge vorerst nichts gewusst habe.
Im Gegenteil habe die Bw. anlässlich ihrer ersten Vernehmung bekannt
gegeben, dass der Abschluss der beiden Kaufverträge vom 27.10.2000 bzw.
19.7.2001 außer Streit stehen würde und Angaben darüber
getätigt, wie sie sich mit E.W. wegen der Anzeige der beiden
Kaufverträge und der Bezahlung der Grunderwerbsteuer verstanden hätte
und dass kurze Zeit nach Vertragsabschluss die Vereinbarung über die
Bezahlung der Grunderwerbsteuer abgeändert worden wäre.
Diese Verantwortung spreche gegen die Gutgläubigkeit
der Bw. und es sei davon auszugehen, dass ihre in der Folge geänderte
Verantwortung, nämlich dass die Kaufverträge als
Sicherungsübereignung gedacht und unter aufschiebender Bedingung
geschlossen worden wären, nur als Schutzbehauptung zu werten wären,
mit dem Ziel, der Verfolgung durch die Finanzstrafbehörde zu
entgehen.
Auch der Ehegatte der Bw., der offenbar (mit-)führend
an der Abwicklung der Kaufverträge (insbesondere wegen der
Geschäftsbeziehung zu E.W.) beteiligt gewesen wäre, habe einen
unglaubwürdigen Eindruck vermittelt und sei offenbar bemüht gewesen,
seine Gattin zu entlasten bzw. die Geschäftsbeziehung zu E.W. in einem -
für die Familie N. - günstigen Licht erscheinen zu lassen, weshalb
seine Aussage die Beschuldigte nicht entlasten könne.
Wenn von der Bw. in der Folge behauptet worden wäre,
die beiden Kaufverträge seien überhaupt nicht rechtswirksam zustande
gekommen bzw. Scheingeschäfte gewesen, so sei zu entgegnen, dass, abgesehen
davon, dass auch diese Behauptung ihren Angaben bei ihrer ersten Vernehmung (und
auch ihren späteren Angaben) widersprechen würde, für das
Nichtzustandekommen der beiden Kaufverträge keinerlei Anhaltspunkte
bestehen würden und einer der Kaufverträge sogar verbüchert
worden sei.
Der Behauptung der Bw., die beiden gegenständlichen
Kaufverträge seien unter verschiedenen aufschiebenden Bedingungen
abgeschlossen worden, könne auch nicht im Hinblick auf die Aussage des
Zeugen E.W., der in der mündlichen Verhandlung behauptet habe, dass das
Zustandekommen der Kaufverträge an Bedingungen geknüpft worden
wäre und dass der Kaufpreis in Form von Darlehen bereits vor dem 27.10 2000
geflossen sei, sowie des Zeugen N.R., der wiederum behauptet habe, dass die in
den Punkten 7.1 und 7.2 eines Kaufvertrages angeführten Bedingungen nicht
erfüllt worden wären, gefolgt werden. Denn aus keinen der vorliegenden
Urkunden (Kaufverträge, Zusatzvereinbarung, Verpflichtungserklärung)
sei ersichtlich, dass die Kaufverträge unter aufschiebenden Bedingungen
abgeschlossen worden sein sollen. Auch die in den Punkten 7.1 und 7.2 eines
Kaufvertrages festgehaltenen Abmachungen stellten keine Bedingungen des
Verpflichtungsgeschäftes dar, sondern normierten Leistungspflichten der
Bw., die für die grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrages
von Bedeutung seien, aber für die Entstehung der Grunderwerbsteuerpflicht
(nach dem Verpflichtungsgeschäft) keine Relevanz hätten. Auch der
Zusatzvereinbarung zu den Weingartenkaufverträgen vom 27.10.2000 sei nicht
zu entnehmen, dass die beiden Kaufverträge (oder auch nur ein Kaufvertrag)
unter Bedingungen abgeschlossen worden wären. Im Punkt 1.1. dieser
Zusatzvereinbarung sei - wie bereits oben erwähnt - angeführt, dass
E.W. mit Kaufverträgen vom 27.10.2000 die Liegenschaften erworben und in
dieser Urkunde das Anbot gestellt habe, Teile der erworbenen Liegenschaften an
die Bw. zurückzuverkaufen, wobei nur das Zustandekommen dieses
Rückkaufes an verschiedene Bedingungen geknüpft worden sei. Auch die
Vereinbarung eines bedingten Rückkaufsrechtes für die Bw. spreche
nicht dafür, dass die beiden Kaufverträge bedingt abgeschlossen worden
seien.
Doch selbst wenn man davon ausgehen würde, dass
entgegen der schriftlichen Abmachungen die beiden Kaufverträge unter
mündlich vereinbarten aufschiebenden Bedingungen abgeschlossen worden
wären, so wären die eventuell mündlich vereinbarten Bedingungen
spätestens mit der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung durch
die Bw. am 27.7.2001 obsolet gewesen, weil die Bw. mit dieser Abmachung
eindeutig anerkannt habe, dass Herr E.W. die gegenständlichen
Liegenschaften mit Kaufverträgen vom 27.10.2000 bzw. 19.7.2001
außerbücherlich erworben habe, sodass spätestens zu diesem
Zeitpunkt die Kaufverträge unbedingt abgeschlossen worden seien.
Zur Frage, ob gegenständlich die beiden
Kaufverträge eine Sicherungsübereignung darstellen würden, sei
auszuführen, dass sämtliche Zeugenaussagen zur Klärung dieser
Frage wenig beitragen hätten können. Mag. P., Mag. R. und
Dr. G., die an der Wahrheitsfindung bemüht gewesen seien, hätten
auf Grund des lange zurückliegenden Zeitraumes bzw. der Tatsache, dass sie
- wie z.B. Mag. P. - erst danach, nämlich nachdem die zivilrechtlichen
Streitigkeiten zwischen der Bw. und E.W. begonnen hätten, in die Sache
involviert worden seien, nichts darüber aussagen können. Dr. G.
habe glaubwürdig geschildert, dass oftmals nur Vertragsentwürfe an
Dr. N. weiter-geleitet worden seien, sodass er über die
endgültige Fassung nichts aussagen habe können. Mag. P. habe
betont, seine Schreiben im Auftrag von Dr. N. verfasst zu haben und seiner
- für den erkennenden Senat nicht bindenden - Rechtsmeinung nach, den
Verträgen wenig Sinn zu entnehmen sei. Ferner habe er betont, dass er
lediglich Schlussfolgerungen ziehen habe können, und zwar auf Grund der
Informationen, die er von der Familie N. erhalten habe. Der Zeuge E.W., der sich
vor dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien noch kooperativ
gezeigt habe, habe sich in der Verhandlung vor dem erkennenden Spruchsenat - wie
vom Vertreter der Bw. in seinem Schriftsatz vom 9.5.2007 treffend festgestellt -
"nebulos und ausschweifend" präsentiert, sodass der Eindruck entstanden
sei, als wollte er die Sache in einem für ihn günstigen Licht
erscheinen lassen, weshalb auch seine diesbezüglichen Aussagen nicht zur
Wahrheitsfindung beitragen hätten können. Es sei daher, bei der
Feststellung des Sachverhaltes den angeführten Urkunden - die im Einklang
mit der ersten, unbefangenen Verantwortung der Beschuldigten stünden -
entscheidende Bedeutung beizumessen gewesen, aus welchen nicht ableitbar sei,
dass die Kaufverträge als "Sicherheitsübereignung" gedacht gewesen
wären, sondern lediglich als Sicherheit für die zur Verfügung
gestellten Beträge (siehe Zusatzvereinbarung vom 27.10.2000).
Sohin ergebe sich in rechtlicher Würdigung, dass die
beiden Kaufverträge ein Verpflichtungsgeschäft darstellen würden,
welche unabhängig von der Tatsache, ob es nachträglich zu einer
grundbücherlichen Eintragung komme oder nicht, rechtswirksam geworden seien
und welche auch von einem etwaigen Motiv (Sicherung der Darlehensforderungen)
unabhängig wären. Diese Kaufverträge seien unter der Bestimmung
des § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG zu subsumieren und es liege daher
gegenständlich - entgegen der Ansicht der Bw. (die sich auf Dorizal/Takacs
berufe) - keine rechtsunwirksame Sicherungsübereignung vor.
Gemäß
§ 10 Abs. 1 GrEStG seien
solche Erwerbsvorgänge bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in
dem die Steuerschuld entstanden sei (die Steuerschuld entsteht gemäß
§ 8 Abs. 1 GrEStG mit Verwirklichung des Erwerbsvorganges),
zweitfolgenden Monats beim Finanzamt mit Abgabenerklärung
anzuzeigen.
Für den gegenständlichen Fall bedeute dies, dass
die Erwerbsvorgänge, die spätestens mit dem 19.7.2001 zustande
gekommen seien, nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beim Finanzamt angezeigt
worden wären. Dadurch sei eine Grunderwerbsteuerverkürzung in
Höhe von gesamt € 12.782,57 (€ 11,043,15 und € 1.739,42)
bewirkt worden.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 iVm.
§ 9 GrEStG seien alle am Erwerbsvorgang beteiligten Personen zur
Anzeige beim Finanzamt verpflichtet.
Die Bw. habe sich mit den beiden Kaufverträgen zur
Tragung der Grunderwerbsteuer verpflichtet. Es sei ihr daher, abgesehen von der
gesetzlichen Anzeigepflicht, die auch sie als Verkäuferin treffe, als
Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen, dass sie sich, wie sie selbst
anlässlich ihrer ersten Vernehmung behauptet habe, um die Anzeige der
beiden Kaufverträge nicht weiter gekümmert hätte.
Doch selbst für den Fall, dass die Beschuldigte die
Verpflichtungserklärung vom 30.7.2001 nicht gelesen habe (dieser Behauptung
könne sich der Senat aus den obigen Erwägungen nicht
anschließen) sei der Bw. vorzuwerfen, dass sie fahrlässig den Punkt
1.1 dieser Erklärung nicht gelesen und daher nicht gewusst habe, dass E.W.
die gegenständlichen Liegenschaften bereits erworben habe und sie, als
Verkäuferin derselben, zumindest eine Anzeigepflicht treffe. Es könne
daher aus diesem Grund in rechtlicher Hinsicht dahingestellt bleiben, ob die Bw.
die Verpflichtungserklärung gelesen, oder - wie sie behauptet - im
Vertrauen auf ihren Gatten, lediglich unterschrieben habe.
Nach Prüfung der objektiven und subjektiven Tatseite
habe die Bw. daher nach Ansicht der Finanzstrafbehörde erster Instanz
das Delikt der fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG begangen.
Der strafbestimmende Wertbetrag betrage € 12.782,57
(verkürzte Grunderwerbsteuer).
Im Finanzstrafregister würden für die Bw. keine
Vorstrafen aufscheinen.
Bei der Strafbemessung wäre erschwerend kein Umstand,
mildernd die Unbescholtenheit gewesen.
In Anbetracht der vorliegenden Strafzumessungsgründe
scheine die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuldangemessen und
tätergerecht.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende frist-
und formgerechte Berufung der Bw., mit welcher diese beantragt, das gegen sie
eingeleitete Finanzstrafverfahren einzustellen, weil sie die ihr vorgehaltene
Verfehlung schon nach der objektiven Tatseite nicht begangen habe.
Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, das
angefochtene Erkenntnis stelle den entscheidungsrelevanten Sachverhalt infolge
unrichtiger Beweiswürdigung unzutreffend bzw. unvollständig
fest.
Aus den vorliegenden Urkunden und den Aussagen der Zeugen
hätte der Spruchsenat bei richtiger Beweiswürdigung ableiten
müssen, dass die verfahrensgegenständlichen Kaufverträge unter
niemals eingetretenen aufschiebenden Bedingungen abgeschlossen worden seien und
hinsichtlich von 78,5% der von ihnen erfassten Fläche den Charakter einer
Sicherungsübereignung gehabt hätten.
Diesbezüglich werde insbesondere auf die Replik vom
7.5.2007 auf die Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom 17. April 2007
verwiesen, deren Ausführungen der Spruchsenat im angefochtenen Erkenntnis
vollkommen unberücksichtigt gelassen habe. Nähere diesbezügliche
Darlegungen blieben einer Ergänzung dieser Berufungsschrift vorbehalten,
die nach erfolgter Akteneinsicht in den erstinstanzlichen Verfahrensakt
vorgelegt werden würde.
Die Replik vom 7.5.2007 weist folgenden Inhalt aus:
1. Zum aufschiebend
bedingten Abschluss der verfahrensgegenständlichen
Kaufverträge
Bereits in der
mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2007 wurde vom Verteidiger
vorgebracht, dass die verfahrensgegenständlichen Kaufverträge
insbesondere unter drei aufschiebenden Bedingungen abgeschlossen worden sind,
nämlich
- dem Verzicht
des DDr. E.L. auf sein
Vorkaufsrecht,
- der
grundbücherlichen Durchführung der Teilung der Liegenschaft
EZ X und
-
der Lastenfreistellung des vertragsgegenständlichen
Weingartens.
Die beiden
erstgenannten Bedingungen ergeben sich insbesondere aus den Punkten 7.1. und
7.2. des "Weingartenkaufvertrages II' betreffend einen Teil der Liegenschaft
EZ X, die drittgenannte Bedingung
ist ausdrücklich in Punkt 2.4. der Selbstanzeige des
E.W. vom Februar 2003
angeführt.
Auch der - vom
Amtsbeauftragten in seiner Stellungnahme als glaubwürdig bezeichnete -Zeuge
E.W. hat in der mündlichen
Verhandlung vom 28. Februar 2007 bestätigt, dass "das Zustandekommen
der gegenständlichen Kaufverträge ... an Bedingungen geknüpft"
war (vgl. Seite 4 unten des Protokolls) und dass die beiden erstgenannten
Bedingungen nicht erfüllt wurden (vgl. Seite 6 oben des Protokolls); dass
auch die drittgenannte Bedingung der Lastenfreistellung nicht erfüllt
worden ist, ist aus dem offenen Grundbuch evident, wobei - wie auch der Zeuge
E.W. ausdrücklich zugestehen
musste (vgl. Seite 5 des Protokolls) - nach den ursprünglich getroffenen
Vereinbarungen die Annahme des Kaufanbotes der Beschuldigten durch ihn erst nach
Erfüllung dieser drittgenannten Bedingung überhaupt hätte
erfolgen dürfen, sodass er diese Vereinbarung durch seine
Annahmeerklärung im Juli 2001 missachtet hat.
Der
Amtsbeauftragte versucht in seiner Stellungnahme nunmehr, diese aufschiebenden
Bedingungen in "Leistungspflichten der Frau
R.N., die für die
grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrages von Bedeutung sind,
aber für die Entstehung der Grunderwerbsteuerpflicht keine Relevanz haben",
umzudeuten. Dem sind nicht nur die übereinstimmenden Aussagen aller
Betroffenen - auch des evidenterweise der Beschuldigten nicht gewogenen Zeugen
E.W. - entgegenzuhalten, sondern auch
das im Akt befindliche Schreiben des Rechtsanwaltes
Mag. P. an den Zeugen
E.W. vom 16. Dezember 2002, wo
ausdrücklich (vgl. Seite 3 oben) davon die Rede ist, dass "die
Verträge... von Anfang an stets unter der impliziten Bedingung [standen],
dass diese Umschuldung [soll heißen: die Lastenfreistellung des
Weingartens] gelingen würde."
Vor diesem
Hintergrund muss die eben zusammengefasste Argumentation des Amtsbeauftragten,
wonach es sich nicht um aufschiebende Bedingungen, sondern lediglich um
Leistungspflichten der Beschuldigten zwecks Ermöglichung der
grundbücherlichen Durchführung der Kaufverträge gehandelt habe,
vollkommen unverständlich erscheinen. Die grundbücherliche
Durchführung eines Eigentümerwechsels hat nämlich mit der
Lastenfreistellung einer Liegenschaft nicht das Geringste zu tun und kann
völlig unabhängig von derselben erfolgen. Der Verzicht auf ein
grundbücherlich einverleibtes Vorkaufsrecht ist nicht nur Voraussetzung
für die grundbücherliche Durchführung des
Eigentumsrechtsüberganges, sondern auch für das zivilrechtliche
Wirksamwerden der entsprechenden - nicht mit dem Vorkaufsberechtigten
abgeschlossenen - Vereinbarung, sohin aufschiebende Bedingung für das
Verpflichtungsgeschäft. Was die grundbücherliche Durchführung der
Teilung angeht, so ist diese zwar - worin dem Amtsbeauftragten zu folgen ist -
keine notwendige Voraussetzung für das zivilrechtlich gültige
Zustandekommen eines Verpflichtungsgeschäfts; sie kann allerdings zur
ausdrücklichen Bedingung des Wirksamwerdens desselben gemacht werden, was
vorliegendenfalls eben - wie von allen Beteiligten einhellig gesagt wird - der
Fall war und auch die einzig sinnvolle Lösung darstellte, weil der
Abschluss eines Kaufvertrages über einen Liegenschaftsteil, der
grundbücherlich mangels Teilung nicht durchführbar ist, klarerweise
sinnlos wäre und den Interessen des Käufers klar zuwiderlaufen
müsste.
Wenn sich der
Amtsbeauftragte zur Stützung seiner Ansicht weiters auf die
Zusatzvereinbarung vom 27.Oktober/22. November 2000 (Aktenseite 225 ff)
beruft, so vermag die unbedingte Formulierung von deren Punkt 1.1. nichts an der
Tatsache des bedingten Abschlusses der Kaufverträge zu ändern, weil
die Bedingungen eben - wie dargetan - mündlich vereinbart bzw. in der
Kaufvertragsurkunde betreffend einen Teil der Liegenschaft
EZ X ("Weingartenkaufvertrag II')
selbst festgehalten worden sind. Im Übrigen ist evident, dass die
Formulierungen dieser Zusatzvereinbarung unpräzise sind, ist doch dort von
"Kaufverträgen vom 27.10.2000" und dem dadurch erfolgten
Liegenschaftserwerb durch E.W. die
Rede, wohingegen aus sämtlichen Urkunden völlig klar ist und von allen
Beteiligten einhellig ausgesagt wird, dass zum damaligen Zeitpunkt nur ein
einseitiges Anbot der Beschuldigten vorlag.
Unerfindlich
bleibt schließlich, wieso - wie vom Amtsbeauftragten behauptet - durch die
Unterfertigung der Verpflichtungserklärung im Juli 2001 (Aktenseite 267 ff)
das durch die Annahmeerklärung des
E.W. vom 19. Juli 2001 - wie
dargetan - unter aufschiebenden Bedingungen zustande gekommene
Rechtsgeschäft in ein unbedingtes "verwandelt" worden sein soll, ist doch
auch dort in Punkt 1.1. nur von einem außerbücherlichen Erwerb des
Weingartens durch E.W. die Rede, nicht
aber davon, ob dieser unter aufschiebenden Bedingungen oder unbedingt zustande
gekommen ist. Aus dem Fehlen einer diesbezüglichen Aussage in der
Verpflichtungserklärung den "Wegfall" der vereinbarten aufschiebenden
Bedingungen ableiten zu wollen, widerspricht allen Regeln der juristischen
Interpretationstechnik.
2: Zum Charakter
der gegenständlichen Kaufverträge als
"Sicherungsübereignung"
Aus den
übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten und auch aus Punkt 1.2. der
Verpflichtungserklärung vom Juli 2001 ergibt sich klar, dass die
"Weingartenkaufverträge" hinsichtlich von 78,5% der von ihnen umfassten
Fläche (5.339
m
2
Gesamtfläche abzüglich
1.200 m
2
"echter" Erwerb durch
E.W.). den Charakter einer
Sicherungsübereignung haben sollten.
Aus allen drei
vom Amtsbeauftragten zitierten Kommentaren (DORAZIL/TAKACS, FELLNER,
ARNOLD/ARNOLD) lässt sich aber eindeutig ableiten, dass hinsichtlich
unbeweglichen Vermögens "die Sicherungsübereignung im
österreichischen Recht keinen Titel zum Erwerb des Eigentums" darstellt,
also ein diesbezüglich abgeschlossener Kaufvertrag -wie dies die
"Weingartenkaufverträge" eben hinsichtlich von 78,5% der von ihnen
umfassten Fläche sind - keinen (einklagbaren) Übereignungsanspruch
begründet und sohin ein
rechtsunwirksamer
Titel ist, der solcherart keine
Grunderwerbsteuerpflicht nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG auszulösen
vermag.
Daher
führen auch DORAZIL/TAKACS konsequenterweise aus, dass die
Grunderwerbsteuerpflicht für den Fall, dass der Titel eine
"Sicherungsübereignung" zum Gegenstand hat und solcherart -- wie dargetan -
per se rechtsunwirksam - soll heißen: keinen einklagbaren
Erfüllungsanspruch begründend - ist, erst durch den Modus der
Eigentumsrechtseinverleibung im Grundbuch für den Sicherungseigentümer
ausgelöst wird und daher unter § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG zu
subsumieren ist.
Wie dem offenen
Grundbuch entnommen werden kann, ist es hinsichtlich der Liegenschaft
EZ X niemals zu einer
Eigentumsrechtseinverleibung für
E.W. gekommen, hinsichtlich der
Liegenschaft EZ Y erfolgte diese
(klarerweise) erst nach bereits erfolgter Bezahlung der Grunderwerbsteuer durch
E.W. im Jahr 2003 aufgrund erstatteter
Selbstanzeige.
Völlig
unverständlich muss es bei dieser aus der Kommentarliteratur zweifelsfrei
ableitbaren Rechtslage bleiben, wieso der Amtsbeauftragte auf Seite 4 unten
seiner Stellungnahme die Behauptung aufstellt, dass die Wirkungen einer
Sicherungsübereignung "im Bereich der unbeweglichen Sachen durch die
Übertragung einer Liegenschaft mit einem gültigen Titel und der
gleichzeitigen Abmachung der Rückübertragungsverpflichtung ... erzielt
werden" könnten: Es ist nämlich - wie dargetan - gerade so, dass der
Titel hinsichtlich einer Sicherungsübereignung rechtsunwirksam ist und erst
durch die Grundbuchseintragung (Modus) ein rechtswirksamer und damit auch (nach
§ 1 Abs 1 Z 2 GrEStG) grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang
stattfindet. Wenn der Amtsbeauftragte also von einem "gültigen Titel"
hinsichtlich einer Sicherungsübereignung spricht, so übersieht er,
dass es einen solchen gerade nicht geben kann; aufgrund dieses Versehens gelangt
der Amtsbeauftragte auch zum Schluss, wonach die Argumentation von
DORAZIL/TAKACS "unverständlich" wäre. Tatsächlich ist sie
natürlich in jeder Hinsicht konsistent und verständlich, weil eben das
Verpflichtungsgeschäft per se hinsichtlich einer Sicherungsübereignung
rechtsunwirksam ist und keinen einklagbaren Übereignungsanspruch
auslöst.
Weil es mithin
keine "rechtsgeschäftlichen Abmachungen, die ausschließlich die
Wirkung einer Sicherungsübereignung.... erzielen sollen" in rechtswirksamer
Weise gibt, können auch die Überlegungen des Amtsbeauftragten, ob die
gegenständlichen Kaufverträge solche Abmachungen darstellen
würden, auf sich beruhen.
3 Zur
Glaubwürdigkeit der Rechtfertigung der Beschuldigten
Der
Amtsbeauftragte vermeint, einen Widerspruch zwischen der ersten Vernehmung der
nunmehr Beschuldigten als Verdächtigte am 29. April 2005 und deren
späterer Rechtfertigung dahingehend erblicken zu können, dass die
Beschuldigte am 29. April 2005 einerseits den Abschluss der
gegenständlichen Kaufverträge außer Streit gestellt hat und
andererseits detaillierte Angaben über die getroffenen Vereinbarungen
hinsichtlich der Erstattung der Grunderwerbsteueranzeige und der Zahlung der
Grunderwerbsteuer gemacht hat.
Ein derartiger
Widerspruch zwischen dieser ersten Aussage der Beschuldigten und ihrer
späteren Rechtfertigung besteht freilich entgegen den Behauptungen des
Amtsbeauftragten nicht:
Wie die
Beschuldigte zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar
2007 ausgesagt hat (vgl. Seite 3 Mitte des Protokolls), hat sie erstmals 2003
(durch die Zustellung eines Briefes des
E.W. mit der Aufforderung, die
Grunderwerbsteuerzahlung zu leisten) Kenntnis von der (wenn auch unter niemals
erfüllten aufschiebenden Bedingungen stehenden) Annahme ihres
Verkaufsanbotes durch E.W. und damit
das (bedingte) Zustandekommen der gegenständlichen Kaufverträge
(wenngleich - wie dargetan - aufgrund der Unwirksamkeit dieses Titels
hinsichtlich des als Sicherungsübereignung zu qualifizierenden Teils in
rechtswirksamer Weise nur hinsichtlich der verbleibenden 21,5% der
Liegenschaftsfläche) erfahren. Diese Aussage der Beschuldigten wird klar
von den Aussagen ihres Ehegatten Dkfm.
Dr. N.N. als Zeugen
gestützt.
Der
Amtsbeauftragte konnte sich mit seiner Behauptung, dass diese Rechtfertigungen
nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche und die Beschuldigte
bereits viel früher von der Anbotsannahme durch
E.W. erfahren habe, nur auf dessen
gegenteilige Aussagen im Untersuchungsverfahren stützen. Diese müssen
freilich in Ansehung der zeugenschaftlichen Vernehmung des
E.W. in der mündlichen Verhandlung
vom 28. Februar 2007 als jedenfalls unglaubwürdig beurteilt werden:
Trotz mehrmaliger dezidierter Nachfrage konnte nämlich der Zeuge
E.W. keinerlei konkrete
äußere Umstände, also konkrete Wahrnehmungen seinerseits,
nennen, aus denen er ableitete, dass die Beschuldigte bereits vor dem Jahr 2003,
namentlich im Jahr 2001, von seiner Annahmeerklärung Kenntnis erlangt haben
musste (vgl. Seite 5 unten des Protokolls). Vielmehr gab der Zeuge
E.W. höchst nebulos und
ausschweifend an, diesen Eindruck aufgrund der Gespräche, die er mit der
Beschuldigten geführt habe, gehabt zu haben; freilich konnte er nicht
einmal ausdrücklich bestätigen, über seine
außerbücherliche Eigentümerstellung überhaupt mit Frau
N. gesprochen zu haben, sondern musste
eingestehen, dass sich der Inhalt seiner Gespräche mit der Beschuldigten
darauf beschränkt hat, "dass das Ganze endlich abgeschlossen werden
muss."
Vor dem
Hintergrund also, dass die Beschuldigte im Jahr 2003 (nicht aber schon vorher)
von der Annahmeerklärung des E.W.
erfahren hat, konnte sie natürlich bei ihrer ersten Vernehmung, die erst
zwei Jahre später stattfand, diesen Umstand außer Streit stellen.
Wieso darin ein Widerspruch zur späteren Rechtfertigung der Beschuldigten
bestehen soll, bleibt unerfindlich.
Ebenso konnte
die Beschuldigte anlässlich ihrer ersten Vernehmung am 29. April 2005
Angaben über die von ihr mit E.W.
getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der Grunderwerbsteueranzeige und
-entrichtung machen: Diese Vereinbarungen bezogen sich klarerweise auf den
Zeitpunkt des tatsächlichen Entstehens der Grunderwerbsteuerschuld, wobei
die Beschuldigte mit keinem Wort gesagt hat, dass sie vor dem Schreiben des
E.W. im Jahr 2003 irgendeinen Hinweis
auf das allenfalls (soll heißen: nach Auffassung des Amtsbeauftragten)
bereits erfolgte Entstehen der Grunderwerbsteuerschuld gehabt hatte. Die Aussage
der Beschuldigten vorn 29. April 2005 ist also selbstverständlich so
gemeint gewesen, dass sie die mit E.W.
getroffenen Vereinbarungen wiedergab, die im Zeitpunkt des tatsächlichen
Entstehens der Grunderwerbsteuerschuld zu beachten wären: Die Beschuldigte
hat aber - entgegen der offenbaren Auffassung des Amtsbeauftragten - keinerlei
Aussagen dahingehend getroffen, wann ihr überhaupt bekannt geworden ist,
dass die Grunderwerbsteuerschuld entstanden ist bzw. entstanden sein
könnte.
Vor diesem
Hintergrund der von der Beschuldigten beschriebenen Vereinbarung hinsichtlich
der Verpflichtung zur Grunderwerbsteueranzeige bzw. -tragung ist es auch
verständlich und in keinster Weise widersprüchlich, wenn die
Beschuldigte am 29. April 2005 angegeben hat, sich "aufgrund der
geänderten Vereinbarung um die Sache nicht weiter gekümmert" zu haben.
Wenn die Beschuldigte bei ihrer Vernehmung vom 29. April 2005 diese
Vereinbarung in zeitlicher Hinsicht als "bei Vertragsabschluss" bzw. "kurze Zeit
später" erfolgt angegeben hat, so war damit natürlich der Zeitpunkt
der Anbotsabgabe durch die Beschuldigte im Oktober 2000 gemeint, was die
Beschuldigte unpräzise formuliert hat; eine derartige unpräzise
Formulierung ist aber freilich bei einem Nichtjuristen nur allzu leicht
nachvollziehbar.
Da sohin
entgegen der Auffassung des Amtsbeauftragten die inkriminierte fahrlässige
Abgabenverkürzung von der Beschuldigten weder nach der objektiven Tatseite
(aufschiebend bedingter Vertragsabschluss, "Sicherungsübereignung") noch
nach der subjektiven Tatseite (keine Kenntnis vom Vertragsabschluss vor der
Selbstanzeige des E.W. im Jahr 2003)
verwirklicht worden ist, wird der Antrag auf Verfahrenseinstellung aufrecht
erhalten.
Mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2009 ergänzte der
Verteidiger der Bw. die Berufung dahingehend, dass die
verfahrensgegenständlichen "Weingartenkaufverträge", und zwar die
Verpflichtungsgeschäfte vom 27.10.2000/19.7.2001, jeweils unter der ihre
Rechtswirksamkeit aufschiebenden Bedingung der Herstellung der
Geldlastenfreiheit der vertragsgegenständlichen Liegenschaften
abgeschlossen worden seien, wobei diese aufschiebende Bedingung zwischen
E.W.und der Bw. mündlich
vereinbart worden wäre, und brachte dazu ausführliche Kritik an der
Beweiswürdigung des Spruchsenates vor. Weiters brachte die Bw.
ausführliche Argumente dahingehend vor, dass die
"Weingartenkaufverträge" hinsichtlich einer Teilfläche von
4.139 m² der gesamten Fläche von 5.339 m² den Charakter
einer Sicherungsübereignung hätten, wobei die näheren Argumente,
mangels Entscheidungsrelevanz für den erkennenden Berufungssenat, nicht
wieder gegeben werden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
§ 34
Abs. 1 FinStrG macht sich einer fahrlässigen
Abgabenverkürzung schuldig, wer fahrlässig unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Mit der gegenständlichen Berufung wendet sich die Bw.
zunächst gegen das Vorliegen der objektiven Tatseite und bringt vor, dass
die verfahrensgegenständlichen Kaufverträge unter nicht eingetretenen
drei aufschiebenden Bedingungen (-Verzicht des DDr. E.L. auf sein
Vorkaufsrecht, -grundbücherliche Durchführung der Teilung der
Liegenschaft EZ X und -Lastenfreistellung des vertragsgegenständlichen
Weingartens) abgeschlossen worden seien und hinsichtlich von 78,5% der von ihnen
erfassten Fläche den Charakter einer Sicherungsübereignung gehabt
hätten.
Es war daher zunächst zu untersuchen, ob die
Grunderwerbsteuerschuld bereits vor der Abgabe der
Grunderwerbsteuererklärung durch den Käufer E.W., also vor dem
6. Februar 2003 entstanden ist und ob daher die Bw. als Verkäuferin
durch die Nichtanzeige der Kaufverträge vom 27.10.2000 bzw. 19.7.2001
zwischen R.N. und E.W. betreffend die Veräußerung bzw. den Erwerb
einer Teilfläche (4.636
m2) der EZ X
GB D. um einen Kaufpreis von S 4,341.638,00 sowie betreffend die
Veräußerung bzw. den Erwerb der EZ Y GB D. um einen Kaufpreis
von S 683.852,00 beim Finanzamt objektiv die Anzeigepflicht
gemäß
§ 10 GrEStG verletzt und dadurch eine
Abgabenverkürzung von gesamt € 12.782,57 (3,5% des Gesamtbetrages der
Kaufpreise) bewirkt hat.
Dazu ist der Unabhängige Finanzsenat, entsprechend dem
Berufungsvorbringen der Bw., zur Überzeugung gelangt, dass schon allein der
von der Bw. zu erwirkende Verzicht auf das auf der Liegenschaft EZ X
GB D. zugunsten des DDr. E.L. einverleibte Vorkaufsrecht eine
aufschiebende Bedingung im Sinne des § 8 Abs. 1 GrEStG dargestellt hat, die
für beide "Weingartenkaufverträge" das Entstehen der
Grunderwerbsteuerschuld jedenfalls bis über den Tag der Abgabe der
Grunderwerbsteuererklärung durch den Käufer E.W. hinausgeschoben hat
und daher eine Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeigepflicht
gemäß
§ 10 GrEStG durch die Bw. nicht vorliegt.
Die für diese rechtliche Beurteilung wesentlichen
Passagen des Kaufvertrages vom 19. Juli 2001 (Weingartenkaufvertrag II
betreffend Grundstück EZ X GB D.) lauten wie folgt:
1. Ausgangslage:
Frau N. ist alleinige Eigentümerin der aneinandergrenzenden Liegenschaften
EZ X und Y
....Diesen beiden Liegenschaften liegt eine
als Weingarten....gewidmete Fläche im Gesamtausmaß von 5.339
m²....inne.
1.2. Der
Käufer beabsichtigt, den Weingarten zu erwerben.
1.3.
Grundbücherlich ist der Weingarten bisweilen nicht in einer Einlagezahl
zusammengefasst, sondern erstreckt sich....auf einen Teil der
EZ X und auf die gesamte
EZ Y. Die Differenz ob der
EZ X ist als Bauland gewidmet, auf
welcher ein Einfamilienhaus errichtet ist....Aus diesem Grund wurde ein
Teilungsplan erstellt....
1.5. Der Kauf
des Weingartens erfolgt durch zwei selbständige Kaufverträge, von
welchen der gegenständliche die im Gutsbestandsblatt der EZ
X inneliegende Weingartenfläche,
der zweite die EZ Y zum Kaufgegenstand
hat. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass diese beiden Kaufverträge
eine Einheit bilden sollen.
2.
Kaufgegenstand ist das in EZ X liegende
provisorische Grundstück XX....mit
einer Gesamtfläche von 4.636
m
2
.
Grundbuchstand (Kopie des Grundbuchsauszuges, aus dem hervorgeht, dass ein
Vorkaufsrecht eingetragen ist.)
3. Kaufeinigung
und Kaufpreis: erfolgte
unbedingt.
4.
Kaufpreisberichtigung: Der Kaufpreis wurde bereits vor Vertragsunterzeichnung in
Teilbeträgen erlegt....
5.
Rechtsübergang: Als Stichtag für den Übergang des Besitzes gilt
der Tag der Unterzeichnung dieses Vertrages.
7.
Durchführung der Teilung: Die Verkäuferin verpflichtet sich umgehendst
zur Durchführung der grundbücherlichen Teilung und zur Abgabe
sämtlicher nötiger Erklärungen. Die Verkäuferin hat
darüber hinaus dafür zu sorgen, dass
DDr. E.L. auf sein einverleibtes
Vorkaufsrecht, insoweit sich dieses auf das kaufgegenständliche
Trennstück erstreckt, verzichtet.
Aufsandungserklärung:
Die Verkäuferin erteilt die ausdrückliche Einwilligung, dass aufgrund
dieser Urkunde und des rechtskräftigen Teilungsplanes die lastenfreie
Abschreibung....zur Gänze bewilligt werde.
Die für die Beurteilung des gegenständlichen
Falles wesentlichen Passagen aus der Zusatzvereinbarung vom 22. November 2000
lauten:
1.2. Zweck
dieser Kaufverträge war einerseits der Verkäuferin eine Umschuldung zu
ermöglichen, andererseits jedoch dem Käufer für die zur
Verfügung gestellten Beträge eine Sicherheit zu geben.
1.3. Endziel
ist, dass dem Käufer 1.200m² letztendlich im Eigentum verbleiben.
Für die Restfläche soll der Verkäuferin die Möglichkeit
geboten werden, diese nach Kaufanbot unter nachfolgenden Bedingungen zurück
zu erwerben.
1.4. Der
Weingarten dient dem Käufer letztendlich zur Sicherstellung aller bereits
angefallenen und eventuell noch anfallenden Forderungen gegenüber der
Verkäuferin.
Kaufanbot des
Käufers an die Verkäuferin unter Bedingungen.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 GrEStG entsteht die Steuerschuld, sobald ein nach diesem
Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist.
Ist
gemäß
§ 8 Abs. 2 GrEStG die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom
Eintritt einer Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde
abhängig, so entsteht die Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung oder
mit der Genehmigung.
Wenn ein dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegender
Rechtsvorgang von einer (aufschiebenden) Bedingung oder Genehmigung
abhängig ist, so entsteht die Steuerschuld gemäß
§ 8 Abs. 2
GrEStG erst mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung
(ständige Rechtsprechung, VwGH 29.7.2004, 2003/16/0104). Weil es für
das Entstehen der Steuerschuld nicht auf die Beurkundung, sondern nur auf den
Abschluss des Rechtsgeschäftes ankommt, ist eine auch von den Parteien
selbst gesetzte, sogenannte gewillkürte aufschiebende Bedingung des
Rechtsgeschäftes ebenso zu beachten, wie die Abhängigkeit desselben
von der Genehmigung einer Behörde oder eines Dritten (ständige Rspr.,
VwGH 2.7.1998, 97/16/0269, Fellner, Kommentar zum GrEStG zu § 8
Ergänzung Q, August 2008, TZ 25).
Da in den Kommentaren Fellner und Dorazil-Takacs zur Frage,
ob ein vereinbartes Vorkaufsrecht eine die Grunderwerbsteuerschuld
hinausschiebende Bedingung gemäß
§ 8 Abs. 2 GrEStG ist, kein
Verweis auf Judikatur oder Literatur enthalten ist, wurde der deutsche Kommentar
zur Grunderwerbsteuer Boruttau-Egly-Sigloch herangezogen, welcher folgende
Aussagen trifft:
Die Bedingung iSd § 14 Nr. 1 ist die
aufschiebende Bedingung....Die Parteien können frei vereinbaren, von
welchem zukünftigen ungewissen Ereignis die Wirksamkeit ihres
Rechtsgeschäftes abhängen soll; dies muss aber ausdrücklich
geschehen (Boruttau-Egly-Sigloch, Grunderwerbsteuer12, zu § 14, Rn
45). Bei der aufschiebenden Bedingung kann die Wirksamkeit des ganzen
Geschäfts oder die Wirksamkeit einzelner Abreden des im Übrigen
unbedingten Geschäfts von dem Eintritt der Bedingung abhängig gemacht
sein. Wird die Wirksamkeit des ganzen Erwerbsvorganges selbst vom Eintritt einer
aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht, so entsteht die GrESt nach
§ 14 Nr. 1 erst mit Eintritt der Bedingung. Wird dagegen nur die
Wirksamkeit einzelner Abreden vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung
abhängig gemacht, das Erwerbsgeschäft selbst aber unbedingt
abgeschlossen, wird also insbesondere eine aufschiebend bedingte Gegenleistung
vereinbart, so entsteht die GrESt ebenfalls sofort, da § 14 Nr. 1 nur
den aufschiebend bedingten Erwerbsvorgang selbst betrifft (dann vorläufige
Festsetzung, Boruttau-Egly-Sigloch, Grunderwerbsteuer12, zu § 14, Rn
46).
Der Kommentar Arnold/Arnold, Kommentar zum
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Bd II, zu § 8 Rz 14, gibt folgende VwGH -
Rechtsprechung wieder: Ob eine Suspensivbedingung vorliegt, ist eine Frage der
Auslegung, die auch zu einem vom Wortlaut abweichenden Ergebnis kommen kann
(VwGH 16.11.1989, 89/16/0165). Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes ist
nicht als aufschiebende Bedingung anzusehen, vielmehr gilt die Geltendmachung
des Rücktrittsrechtes als Eintritt einer auflösenden Bedingung, deren
Vereinbarung an der Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld nichts ändern
kann (VwGH 9.12.1971, 112/71; 19.12.1985, 83/16/0185; 19.12.1985, 85/16/0006;
10.7.1968, 346/68).
Auch nach diesen Kommentarmeinungen steht nichts entgegen,
im Vorkaufsrecht eine Bedingung iSd § 8 Abs. 2 GrEStG zu sehen. Da
§ 17 GrEStG das Rücktrittsrecht und das Wiederkaufsrecht, die
ebenso Nebenabreden zu einem Kaufvertrag sind, wie das Vorkaufsrecht,
ausdrücklich nennt, könnte die Kommentierung zu dieser Gesetzesstelle
aufschlussreich sein:
Nach
§ 17 Abs. 1 Z. 1 GrEStG wird die Steuer auf Antrag nicht
festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der
Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines
vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes
rückgängig gemacht wird.
Die Ziffer 1 findet auch bei rechtlicher Aufrechterhaltung
des ursprünglichen Rechtsgeschäfts dann Anwendung, wenn derjenige
formell das Grundstück wieder erwirbt, der dieses seinerzeit verkauft hat
(etwa durch Wiederkauf oder auf Grund eines vereinbarten Vorkaufsrechts). Der
Vorbehalt des Wiederkaufs ist seiner rechtlichen Natur nach ein bedingter Kauf,
der mit dem Eintritt der Bedingung - der Geltendmachung des Wiederkaufsrechtes -
den unbedingten Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes entstehen
lässt (Dorazil-Takacs, Grunderwerbsteuergesetz (2004) zu § 17,
3.20).
Nach dem Kommentar Dorazil-Takacs, allerdings zu § 17
GrEStG ist der Vorbehalt des Wiederkaufs ein bedingter Kauf. Daraus kann
geschlossen werden, dass -stellt man - wie es die Kommentarstelle tut - das
Vorkaufsrecht mit dem Wiederkaufsrecht gleich, aus einem vereinbarten
Vorkaufsrecht ebenfalls ein bedingter Kauf resultiert.
Laut Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts,
Bd. I, 329ff ist das Wiederkaufsrecht (§§ 1068-1070 ABGB) das dem
Verkäufer eingeräumte Recht, die verkaufte Sache zu einem bestimmten
Preis wieder zurückzukaufen. Das Wiederkaufsrecht wird vom Berechtigten
durch die Erklärung ausgeübt, die Sache wieder kaufen zu wollen. Das
Wiederkaufsrecht ist daher ein Gestaltungsrecht: Durch einseitige Erklärung
wird ein Rechtsverhältnis, hier ein Kaufvertrag geschaffen. Beim
Rückverkaufsrecht wird dem Käufer das Recht eingeräumt, vom
Verkäufer den Rückkauf der Sache zu einem bestimmten Preis zu
verlangen (§ 1071). Wird ein Vorkaufsrecht
(§§ 1072-1079) vereinbart, so hat der Käufer, wenn er die
Sache weiterverkaufen will, dem Verkäufer die Einlösung anzubieten.
Hat der Vorkaufsverpflichtete, der mit einem Dritten einen Kaufvertrag
abgeschlossen hat, dem Vorkaufsberechtigten die Einlösung angeboten, so
kann dieser bei beweglichen Sachen binnen 24 Stunden, bei Liegenschaften binnen
30 Tagen die Sache einlösen. Er übt ein Gestaltungsrecht aus, indem er
erklärt, die Sache zu denselben Bedingungen wie der Dritte kaufen zu
wollen. Übt der Berechtigte sein Vorkaufsrecht aus, so entsteht zwischen
ihm und dem Verpflichteten ein Kaufvertrag, der inhaltlich mit jenem
übereinstimmt, den der Verpflichtete mit dem Dritten geschlossen hat. Da
der Verkäufer somit aus zwei wirksamen Kaufverträgen verpflichtet
wäre, von denen er nur einen erfüllen kann, würde er jedenfalls
einem der Käufer schadenersatzpflichtig. Es ist daher für ihn ratsam,
den Vertrag mit dem Dritten unter der Bedingung abzuschließen, dass der
Vorkaufsberechtigte sein Gestaltungsrecht nicht ausübt (Koziol-Welser,
Grundriss des bürgerlichen Rechts, Bd. I, 331, FN 56: Nach Mayer-Maly,
Bedingte und anfechtbare Vorkaufsfälle, Wagner - FS (1987) 287, genügt
der bloße Hinweis auf die Existenz eines Vorkaufsrechts). Ohne eine solche
Vereinbarung gilt § 430: Eigentümer wird der Käufer, dem die
Sache zuerst übergeben wurde; der andere ist auf
Schadenersatzansprüche beschränkt. Die Stellung des
Vorkaufsberechtigten kann jedoch dadurch verstärkt werden, dass seinem
Recht absolute Wirkung eingeräumt wird: Ebenso wie das Wiederkaufsrecht
kann es, soweit es unbewegliche Sachen betrifft, durch Eintragung ins Grundbuch
verdinglicht werden (§ 1073). Bei Ausübung des Vorkaufsrechts kann
dann die Sache auch vom Dritten herausverlangt werden, dem der Verpflichtete die
Liegenschaft schon verkauft und übereignet hat (§ 1079).
Wie aus dem Grundriss des bürgerlichen Rechts von
Koziol-Welser zu ersehen ist, sind das Wiederkaufsrecht und das Vorkaufsrecht
Gestaltungsrechte, das heißt aufschiebende Bedingungen zugunsten des
Berechtigten. Der Kaufvertrag mit dem Dritten wird erst dann fix, wenn das
Wiederkaufs- bzw. Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, das mag insbesondere
dann so sein, wenn das Wiederkaufs- bzw. Vorkaufsrecht verbüchert ist. Die
Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes und das Rückverkaufsrecht
scheinen demnach auflösende Bedingungen zu sein und keine Gestaltungsrechte
zu vermitteln. Der Kaufvertrag mit dem Dritten kommt sofort zustande, wird aber
aufgelöst, wenn das Rücktrittsrecht bzw. Rückverkaufsrecht
ausgeübt wird. Die Fußnote mit dem Verweis auf Mayer-Maly zeigt, dass
es mehrere Meinungen dazu gibt, ob ein Vorkaufsrecht im Kaufvertrag
ausdrücklich als Bedingung formuliert werden muss oder eben nicht.
Wer
gemäß
§ 1072 ABGB eine Sache mit der Bedingung verkauft,
dass der Käufer, wenn er eine solche wieder verkaufen will, ihm die
Einlösung anbieten soll, der hat das Vorkaufsrecht.
Das Vorkaufsrecht begründet somit allgemein die
Befugnis zum bevorzugten Erwerb der Sache für den Fall, dass der
Verpflichtete sie verkaufen will. Für den Verpflichteten entsteht aber nur
in Bezug auf die Person des Käufers eine Bindung, in der
Verkaufsentscheidung selbst ist er frei. Der Verpflichtete ist auch nicht
gehalten, mit dem Vorbehaltsobjekt in einer bestimmten Weise zu verfahren,
insbesonders trifft ihn keine Pflicht zur Werterhaltung. Auch kann er über
dieses in anderer Weise, als mittels Kaufvertrag, verfügen, sofern das
Vorkaufsrecht nicht auf "andere Veräußerungsarten" (§ 1078)
ausgedehnt ist (Binder in Schwimann, ABGB IV, § 1072 Rz 2). Das
Vorkaufsrecht ist das Recht, ein Vertragsverhältnis durch einseitige
Erklärung ohne Mitwirkung der Gegenseite zustande zu bringen....In
Österreich überwiegt jedoch die Einstufung des Vorkaufsrechtes als
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0002-W/08
- Stammnummer
- 38801
- Gültig
- 13.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF