Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0002-W/08
Objektive Tatseite - Zeitpunkt des Entstehens der Grunderwerbsteuerschuld - bestritten. Stellt das intabulierte Vorkaufsrecht eine aufschiebende Bedingung des Verpflichtungsgeschäftes dar?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0002-W/08vom 13.01.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
eine besondere Art von Option oder - allgemeiner formuliert - als
Gestaltungsrecht (Binder in Schwimann, ABGB IV, § 1072 Rz 4). Wurde
das Vorkaufsrecht an einem einzelnen Grundstück einer mehrere Parzellen
umfassenden Liegenschaft eingeräumt, hat der Berechtigte nur Anspruch auf
Anbietung des mit dem Vorkaufrecht belasteten Grundstücks, muss aber auch
nur dieses abnehmen. Bei Weiterverkauf der gesamten Liegenschaft liegt eine
"andere Veräußerungsart" nach § 1078 ABGB vor, die das
- zugunsten einer Parzelle bestehende - Vorkaufsrecht grundsätzlich
aufrecht lässt. Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse, die
die Abtrennung nachteilig erscheinen lassen, nachträglich geändert,
ist die Vorkaufsvereinbarung gemäß
§ 914 ABGB nach dem
hypothetischen Parteiwillen zu interpretieren. Natürlich kann der
Verpflichtete das Vorkaufsobjekt auch gemeinsam mit anderen Sachen dem
Berechtigten zu einem Gesamtpauschalpreis anbieten. Das erfordert
naturgemäß genaue Informationen. Doch kann sich auch hier der
Berechtigte mit dem Erwerb des vorkaufsbelasteten Objekts begnügen, sofern
der vorkaufsbelastete Teil und der unbelastete Teil nicht in einem untrennbaren
Zusammenhang stehen (Binder in Schwimann, ABGB IV, § 1072 Rz
30).
Die Vorkaufseinräumung verpflichtet den
Eigentümer des belasteten Objekts, dieses dem Berechtigten zum Kauf zu den
mit dem Kaufinteressenten ausgehandelten Bedingungen anzubieten (Binder in
Schwimann, ABGB IV, § 1072 Rz 31). Der Vorkaufsfall tritt daher ein,
wenn der Vorkaufsverpflichtete und der Dritte eine Punktation oder einen - durch
die Vorkaufsrealisierung bedingten - Kaufvertrag errichtet haben. Die Bedingung
kann als Suspensiv - oder Resolutivbedingung ausgeformt werden, weil in beiden
Fällen vermieden wird, dass der Vorkaufsverpflichtete in eine
Pflichtenkollision gerät (Binder in Schwimann, ABGB IV, § 1072 Rz
32). Die Einlösungsofferte kann dem Berechtigten auch erst nach Abschluss
des Kaufvertrages mit dem Dritten zugehen. Bei dessen Kenntnis vom Vorkaufsrecht
gilt die Bedingung der Nichteinlösung durch den Vorkaufsberechtigten als
stillschweigend mitvereinbart (Binder in Schwimann, ABGB IV, § 1072 Rz
36).
Aus dem Kommentar Schwimann ergibt sich eindeutig, dass der
Verkauf einer mit einem Vorkaufsrecht belasteten Liegenschaft den Kaufvertrag,
und zwar das Verpflichtungsgeschäft, zu einem bedingten macht. Wenn in
Österreich das Vorkaufsrecht als Option betrachtet wird (Binder in
Schwimann, ABGB IV, § 1072 Rz 4), bedeutet das nichts anderes, als
dass das Verpflichtungsgeschäft und nicht das Erfüllungsgeschäft
bedingt ist. Dies deshalb, da in der Literatur überwiegend vertreten wird,
dass eine Option nichts anderes als eine Bedingung ist, und bei einem
Kaufvertrag unter Option grunderwerbsteuerlich sozusagen "nichts passiert",
solange die Option nicht ausgeübt wird. Allerdings ist im Kommentar der
Hinweis enthalten, dass das Vorkaufsrecht als Bedingung im Kaufvertrag
formuliert werden sollte. Daher auch die vom Amtsbeauftragten
geäußerte Meinung, dass die Kaufverträge "unbedingt" textiert
sind. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates spricht aber im
vorliegenden Fall die Kopie des Grundbuchsauszuges, aus welchem das
Vorkaufsrecht hervorgeht, für die ausdrückliche Formulierung als
Bedingung. Denn welchen anderen Sinn hätte es gehabt, den Grundbuchsauszug
in den Kaufvertrag hineinzukopieren. Das Vorkaufsrecht ist allerdings nur dann
eine "echte" Bedingung, wenn die Liegenschaft mittels Kaufvertrag an einen
Dritten weiterveräußert wird. Wird die vorkaufsrechtsbelastete
Liegenschaft nicht mit Kaufvertrag, sondern durch einen anderen Erwerbsvorgang,
wie zum Beispiel Tausch oder Schenkung weiterveräußert, muss das
Vorkaufsrecht nicht eingelöst werden, Das heißt, bei einer "anderen
Veräußerungsart" ist das Vorkaufsrecht keine Bedingung.
§ 1078 ABGB lautet:
Das Vorkaufsrecht lässt sich auf andere Veräußerungsarten ohne
eine besondere Verabredung nicht ausdehnen.
Im vorliegenden Fall wurden zwar zwei Kaufverträge
abgeschlossen, doch sollten mit der Übereignung der Liegenschaften
Darlehensforderungen abgegolten werden. Es stellt sich daher die Frage ist, ob
hier nicht eine "andere Veräußerungsart" iSd § 1078 ABGB
vorliegt, bei welcher das Vorkaufsrecht nicht zum Tragen kommt. Von den mit zwei
Kaufverträgen erworbenen beiden Grundstücken war nur eines mit dem
Vorkaufsrecht belastet. Das Vorkaufsrecht wurde im Kaufvertrag nicht
ausdrücklich als Bedingung formuliert. Der Kaufpreis wurde bereits vor
Vertragsunterzeichnung in Teilbeträgen erlegt. Unter Punkt 7, der als
"Durchführung der Teilung" bezeichnet wurde, verpflichtet sich die
Verkäuferin, dafür zu sorgen, dass DDr. E.L. auf sein
einverleibtes Vorkaufsrecht, insoweit es sich auf das kaufgegenständliche
Trennstück erstreckt, verzichtet. Nach den Vertragswerken und den
Unterlagen des Ermittlungsverfahrens ist als Motiv für die
Kaufverträge die Sicherung der Darlehensforderungen des Erwerbers
erkennbar. Der Amtsbeauftragte hat deswegen auch zur Frage der
Sicherungsübereignung Stellung genommen. Im erstinstanzlichen Bescheid
wurde ausgeführt, dass die Kaufverträge laut Zusatzvereinbarung vom
27.10.2000, Punkt 1.2.) als Sicherheit für die zur Verfügung
gestellten Beträge gedacht waren. Damit könnte man der Ansicht sein,
dass nicht Kaufverträge vorliegen, sondern "andere
Veräußerungsarten" iS des § 1078 ABGB, auf die sich das
Vorkaufsrecht nicht ausdehnen lässt. Das könnte auch der Grund gewesen
sein, warum der betreffende Kaufvertrag das Vorkaufsrecht zwar offen legt, aber
- unüblich für die §§ 1072 bis 1079 ABGB - sich die
Verkäuferin lediglich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der
Vorkaufsberechtigte auf sein Vorkaufsrecht verzichtet. Das Vorkaufsrecht wird
weder ausdrücklich zur Bedingung erhoben, noch wird ein Hinweis gemacht,
dass das Vorkaufsrecht dem DDr. E.L. zur Einlösung angeboten wurde.
Nach den Unterlagen des Ermittlungsverfahrens gab es zivilrechtliche
Streitigkeiten zwischen der Veräußerer- und der Erwerberseite, doch
war nicht das Vorkaufsrecht das Thema. Dieses "unter den Tisch Fallen lassen"
des Vorkaufsrechtes spricht ebenfalls dafür, dass nicht ein Kaufvertrag,
sondern eine "andere Veräußerungsart" von beiden Parteien gewollt
war, da sich sonst die Verkäuferin der Gefahr ausgesetzt hätte, dem
DDr. E.L. für allen Schaden zu haften, bzw. da es sich um ein
dingliches Vorkaufsrecht handelt, die veräußerte Liegenschaft dem
Erwerber abgefordert hätte werden können (§ 1079
ABGB).
Liest man den Kommentar Schwimann weiter, findet sich
folgende Textstelle: Ebenso entsteht für den Vorkaufsberechtigten ein
Einlösungsrecht, wenn der Verpflichtete mit seinem Gläubiger
vereinbart, die fällige Geldschuld durch die mit dem Vorkaufsrecht
belastete Sache zu tilgen, weil die Abrede der Leistung an Erfüllung statt
(§§ 1413ff) nichts anderes als eine Novation in einen Kaufvertrag
darstellt, wenn die Gegenleistung überwiegend in Geld bestand (Vgl. SZ
28/54, Binder in Schwimann,
ABGB3 IV,
§ 1078 Rz 6). Folgt man dieser Kommentarmeinung, liegt im vorliegenden
Fall eine Leistung an Erfüllung statt vor, wonach die Geldschuld durch die
mit dem Vorkaufsrecht belastete Liegenschaft getilgt werden sollte. Dies stellt
demnach eine Novation in einen Kaufvertrag dar, weswegen das Vorkaufsrecht
wiederum seine volle Wirkung erlangt und den Kaufvertrag zu einem bedingten
macht.
Das Vorkaufsrecht wurde an einem von zwei
zusammengehörigen Grundstücken eingeräumt, weswegen auch das bei
Weiterverkauf der gesamten Liegenschaft für eine "andere
Veräußerungsart" nach § 1078 sprechen könnte. Doch
auch hier wäre zu untersuchen, ob sich die tatsächlichen
Verhältnisse, die die Abtrennung nachteilig erscheinen lassen,
nachträglich geändert haben und dass die Vorkaufsvereinbarung
gemäß
§ 914 ABGB nach dem hypothetischen Parteiwillen zu
interpretieren ist. Nach Ansicht des erkennenden Berufungssenates spricht der
Punkt 1. des Kaufvertrages EZ 427 (Weingartenkaufvertrag II) dafür, die
Vorkaufsvereinbarung auf beide Kaufverträge auszudehnen, da mit dem
Teilungsplan und den darauf aufbauenden Kaufverträgen der gesamten
Weingarten wieder zu einem Komplex wird. Darüber hinaus ist das
Vorkaufsrecht auf der größeren erworbenen Liegenschaft
eingetragen.
Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass ein
(verbüchertes) Vorkaufsrecht grundsätzlich eine aufschiebende
Bedingung zu einem Kaufvertrag ist und auch bei Novation in einen Kaufvertrag
gemäß
§ 8 Abs. 2 GrEStG die Grunderwerbsteuerschuld
hinausschiebt. Das Vorkaufsrecht kann, aber muss im Kaufvertrag nicht als
Bedingung textiert werden. Liegt eine "andere Veräußerungsart" wie
zum Beispiel Schenkung oder Tausch vor, ist das Vorkaufsrecht nur dann eine
Bedingung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Das Vorkaufsrecht ist
jedenfalls bei einer "anderen Veräußerungsart" nicht automatisch eine
Bedingung.
Die Grunderwerbsteuerschuld entsteht zu dem Zeitpunkt, in
dem der Vorkaufsberechtigte auf sein Vorkaufsrecht verzichtet oder es nicht
ausübt (§ 1075 ABGB: übt der Vorkaufsberechtigte innerhalb
von 30 Tagen nach Anbietung das Vorkaufsrecht nicht aus, ist es nach Ablauf
dieser Frist erloschen).
Die Tatsachen, dass einerseits die beiden Liegenschaften
für Darlehensforderungen des Käufers gegen die Verkäuferin
hingegeben wurden und andererseits nur eine der beiden Liegenschaften mit dem
Vorkaufsrecht belastet ist, sprechen auf den ersten Blick dafür, dass hier
nicht ein Liegenschaftserwerb durch Kaufvertrag stattfand, sondern durch eine
"andere Veräußerungsart", auf die das Vorkaufsrecht gemäß
§ 1078 ABGB nicht automatisch ausgedehnt wird.
Beurteilt man die beiden Liegenschaftserwerbe als Leistung
als Erfüllung statt, bei welcher die Gegenleistung überwiegend in Geld
besteht, so ist laut Schwimann - Kommentar zum ABGB von einer Novation in einen
Kaufvertrag auszugehen. Das bedeutet, dass infolge Novation wiederum
Liegenschaftskaufverträge vorliegen, die durch das Vorkaufsrecht bedingt
sind.
Das Vorkaufsrecht wurde an einem von zwei
zusammengehörigen Grundstücken eingeräumt, doch spricht der Punkt
1. des Kaufvertrages EZ X dafür, die Vorkaufsvereinbarung auf beide
Kaufverträge auszudehnen, da mit dem Teilungsplan und den darauf
aufbauenden Kaufverträgen der gesamten Weingarten wieder zu einem Komplex
wird und die Vertragsteile beide Kaufverträge als Einheit ansehen.
Darüber hinaus ist das Vorkaufsrecht auf der größeren erworbenen
Liegenschaft eingetragen.
Aus diesen Gründen stellt nach Ansicht des erkennenden
Berufungssenates das Vorkaufsrecht eine Bedingung dar, die für beide
"Kaufverträge" das Entstehen der Grunderwerbsteuerschuld hinausgeschoben
hat.
Auch der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung vom
15.06.1983 zur Geschäftszahl 1Ob653/83; 7Ob522/88 ausgesprochen, dass ein
Vertragsabschluss in Kenntnis des Vorkaufsrechtes als unter der Bedingung
abgeschlossen anzusehen ist, dass der Vorkaufsberechtigte von seinem
Vorkaufsrecht nicht Gebrauch macht; übt der Vorkaufsberechtigte sein
Vorkaufesrecht aus, so wird der mit dem Dritten abgeschlossene Kaufvertrag
hinfällig.
Aus einem im Strafakt befindlichen Schreiben des
Rechtsanwaltes Dr. F.G. an den Käufer E.W. vom 28. April 2003 (Blatt 255
des Strafaktes) geht eindeutig hervor, dass die Bw. bis zu diesem Zeitpunkt
ihrer Verpflichtung gemäß Punkt 7.2. des Weingartenkaufvertrages
EZ X , GB D., wonach sie für den Verzicht des Herrn
DDr. E.L. auf das zu seinen Gunsten einverleibte Vorkaufsrecht zu sorgen
gehabt hätte, nicht nachgekommen ist. Auch in einem im Strafakt
befindlichen Grundbuchsauszug vom 17.5.2005 (Bl. 259) scheint das aufrechte
Vorkaufsrecht noch auf.
Da entsprechend den obigen Ausführungen die
Grunderwerbsteuerschuld in dem Zeitpunkt entsteht, in dem der
Vorkaufsberechtigte auf sein Vorkaufsrecht verzichtet oder es nicht ausübt,
war bis zum Zeitpunkt der Anzeige des Erwerbsvorganges durch den Käufer
E.W. am 6. Februar 2003 die Grunderwerbsteuerschuld noch nicht entstanden,
weswegen eine Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeigepflicht
gemäß
§ 10 GrEStG durch die Bw. schon objektiv nicht gegeben ist
und daher schon aus diesem Grund mit Verfahrenseinstellung vorzugehen war.
Ein Eingehen auf das darüber hinausgehende
Parteienvorbringen war daher obsolet.
Selbst wenn man jedoch von der Verwirklichung der
objektiven Tatseite ausgehen würden, hätte der Unabhängige
Finanzsenat Zweifel an einer fahrlässigen Handlungsweise der Bw.
Bedenkt man, dass im gegenständlichen Fall eine
rechtlich schwierig zu beurteilendes Vertragswerk mit nicht eindeutigen
Formulierungen und ergänzt durch laufend geänderte
Zusatzvereinbarungen und Verpflichtungserklärungen vorliegt, welches selbst
für Fachleute die Beurteilung des Zeitpunktes der Entstehung der
Grunderwerbsteuerschuld zu einem äußerst schwierigen Unterfangen
macht und sich die Bw. bei der Verfassung und Abwicklung der
gegenständlichen Verträge berufsmäßiger Parteienvertreter
bedient hat und insbesonders die Erledigung aller ihrer diesbezüglichen
Verpflichtungen ihrem Gatten (von Beruf Steuerberater und Wirtschaftprüfer)
übertragen hat, so konnte sie auf die Richtigkeit der von den
Erfüllungsgehilfen gesetzten Schritte vertrauen und es könnte ihr,
nach den vorliegenden Verfahrensergebnisse, keine fahrlässige
Handlungsweise angelastet werden. Auch darin nicht, dass sie die
Verpflichtungserklärung vom 30.7.2001 auf Anraten ihres Gatten und
Steuerberaters ungelesen unterschrieben hat. Den selbst bei Durchlesen dieser
Verpflichtungserklärung wäre für die in steuerlichen Belangen
ungeschulte und unerfahrene Bw. das eventuelle Entstehen einer
Grunderwerbsteuerschuld nach Dafürhalten des Unabhängigen
Finanzsenates nicht erkennbar gewesen.
Die Bw. hat daher nach Ansicht des erkennenden
Berufungssenates das ihr Zumutbare getan, nämlich berufsmäßige
Parteienvertreter (insbesonders ihren Gatten) mit der Abwicklung ihrer
gegenständlichen Kaufverträge zu betrauen.
Wien, am 13.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0002-W/08
- Stammnummer
- 38801
- Gültig
- 13.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF