Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1614-W/02
Verdeckte Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit unaufgeklärten Bankein- u. Ausgängen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1614-W/02vom 27.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vom Ges-GF der GmbH vorgenommene Barbehebungen und Auslandsüberweisungen vom betrieblichen Konto, ohne Bekanntgabe bzw. Nachweis der zugrundeliegenden Geschäfte (sowohl die Zahlungsein- als auch Ausgänge betreffend) sind der Gesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttungen zuzurechnen. Dies ausgehend von der Behauptung des Ges-GF, wonach die Gesellschaft überhaupt keine Tätigkeit ausgeübt hätte, demzufolge auch keine Erklärungen abgegeben bzw. Jahresabschlüsse verfasst wurden, und erst aufgrund im abgabenbehördlichen Prüfungsverfahren (im Zuge dessen von der Bw. Konten nachgebucht wurden) vorgelegter Kontoauszüge, Feststellungen im Hinblick auf eine Geschäftstätigkeit der GmbH getroffen werden konnten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch WTH Gesellschaft Dkfm. Dr. Franz Burkert & Co., gegen die Bescheide
des Finanzamtes für den 1. Bezirk betreffend Körperschafts- und
Gewerbesteuer sowie betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für die
Jahre 1992 und 1993 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
eine mit Gesellschaftsvertrag vom 14. Dezember 1989 errichtete
HandelsgesmbH (wobei drei Gesellschafter - wohnhaft in Moskau - von dem in der
Folge zum Geschäftsführer der Bw. bestellten vierten Gesellschafter
(GF) bereits bei der Gründung der Gesellschaft als auch in der Folge
vertreten wurden), tätigte laut Angaben des steuerlichen Vertreters vom
24. Oktober 1991 bis zum Anfragezeitpunkt der Abgabenbehörde
(8. Oktober 1991) lediglich Vorbereitungsarbeiten für eine
künftige Tätigkeit und hatte noch keine Einnahmen (Erlöse)
erzielt. In einem mit 1. Juni 1990 datierten Fragebogen wurde unter anderem
angegeben, das Unternehmen übe keine Tätigkeit aus. Im Jahresabschluss
1991 (eingereicht im Mai 1993) wurde dann ein Betrag in Höhe von
öS 500.000,00 unter dem Titel "Erlöse Provisionen Ausland"
ausgewiesen.
Infolge Nichtabgabe der
Steuererklärungen (bzw. Einreichung der Jahresabschlüsse) für die
Jahre 1992 und 1993 wurden mit Datum vom 31. August 1994 für das Jahr
1992 sowie vom 14. September 1994 für das Jahr 1993 im
Schätzungswege Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuerbescheide
erlassen. Mit Datum vom 19. Dezember 1994 wurde gegen die betreffenden
(durch Hinterlegung am 7. Dezember 1994 zugestellten) Bescheide das
Rechtsmittel der Berufung erhoben. In der betreffenden Begründung wurde
ausgeführt, der Geschäftsführer der GmbH hätte am
8. November 1994 bei einer persönlichen Vorsprache im Amt einem Organ
der Betriebsprüfung (BP) gegenüber festgestellt, dass die Gesellschaft
in den Jahren ab 1992 keinerlei Tätigkeit mehr entfaltet hätte (die
betreffende Niederschrift mit dem GF zwecks Erhebung der wirtschaftlichen
Tätigkeit der GmbH weist aus, die Firma sei seit 1991 ohne Tätigkeit
und verfüge über kein Aktivvermögen, gegen eine amtswegige
Löschung bestünden seitens der Geschäftsführung keine
Bedenken), weshalb um ersatzlose Aufhebung aller genannten Bescheide ersucht
werde. Diesem Begehren wurde mittels Berufungsvorentscheidung vom
18. Jänner 1995 Rechnung getragen. Ungeachtet der Angaben des GF,
wonach die Bw. keine Tätigkeit ausübe, wurde in der
außerordentlichen Generalversammlung der Bw. vom 23. Jänner 1992
- wobei der GF das gesamte Stammkapital vertrat - eine Erhöhung
des Stammkapitals von öS 500.000,00 auf öS 550.000,00
beschlossen. Der GF übernahm diese Erhöhung zur Gänze selbst.
Sein Anteil am Stammkapital erhöhte sich dadurch von öS 90.000,00
(18%) auf öS 140.000,00 (25,63%). Als Geschäftsadresse wurde
weiterhin 1070 Wien, Zieglergasse 57/17 angegeben.
Laut Auskunft des Meldeamtes
war der GF seit 25. November 1993 auf 1010 Wien, Mahlerstr. 3/2/6
gemeldet. Die Wohnadresse des Bw. war jeweils zugleich auch mit dem Firmensitz
der Bw. ident.
In Beantwortung eines Vorhaltes
der Betriebsprüfung (BP) im Prüfungsverfahren, bezüglich im
Dezember 1993 durch das Marktamt (MA 59) am bekanntgegebenen Standort der Bw.
1070 Wien, Zieglergasse 57/17 vorgenommener Erhebungen, wurde seitens der Bw. am
29. August 1995 mitgeteilt, der GF habe dort seit Ende 1992 nicht mehr
gewohnt und sich in der Folge (am 5. November 1993) dort auch polizeilich
abgemeldet. Welcher Firma die vorgefundenen Unterlagen, Lebensmittel und
Lederwaren zuzuordnen seien, sei dem GF nicht bekannt, doch habe dessen (nunmehr
geschiedene) Gattin dort gegen Ende 1993 eine Firma etabliert. Mit Schreiben vom
1. September 1995 wurde im Zuge der BP der Abgabenbehörde
gegenüber bekanntgegeben, dass die Bw. nicht mehr über den Standort
Zieglergasse verfüge, erreichbar sei sie über die Adresse des
Geschäftsführers 1010 Wien, Mahlerstr. 3/6. Parallel dazu wurde
auch dem Firmenbuch die Änderung der Geschäftsanschrift im September
1995 bekanntgegeben und mit Beschluss des Handelsgerichtes vom 20. Oktober
1995 die Eintragung der geänderten Geschäftsanschrift der Bw.
bewilligt.
Anlässlich einer
durchgeführten abgabenbehördlichen
Prüfung für den Zeitraum 1991 bis 1993 (Bericht vom 20. Juni
1996) wurde festgestellt:
Nachdem für den gesamten
Prüfungszeitraum lediglich zum Stichtag 31.12.1991 eine Bilanz erstellt,
für die Jahre 1992 und 1993 keine Buchhaltung geführt und keine
Bilanzen erstellt, sondern lediglich Bankauszüge mit zugehörigen
Belegen vorgelegt wurden, stützen sich die Feststellungen der BP im
wesentlichen auf die aus den Bankbelegen ersichtlichen
Geldbewegungen.
Seitens der BP wurde in
Anknüpfung an die obangeführten Angaben des
Alleingeschäftsführers der Bw. gemäß Niederschrift vom
8. November 1994 festgestellt, dass per 31.12.1991 bei der CA-BV auf dem
Konto 0172-33958/00 US$ ein Guthaben in Höhe von öS 2.370.849,00
und auf dem CA-BV-Konto 0172-33958/00 ÖS ein Guthaben in Höhe von
öS 25.157,13 per 31.12.1991 bestand.
Ebenso bestand per 31.12.1991
eine Auslandsforderung in Höhe von öS 500.000,00 an eine Firma A,
Litauen, Riga, ul. Stilschu 2, wobei es sich angeblich um Provisionszahlungen
für Kredit- und Autovermittlungen im Ausland handelte. In der betreffenden
Abrechnung per Gutschrift datiert mit 1.7.1992 wird ausgewiesen: "Wir bezahlen
Ihnen für geleistete Tätigkeit in der Zeit vom 1.1.1991 bis 31.12.1991
vereinbarungsgemäß
öS 500.000,00".
An wesentlichen
Verbindlichkeiten bestand eine Schuld an die M-M GmbH per 31.12.1991 in
Höhe von öS 2.704.855,00 und eine Verbindlichkeit an den
Geschäftsführer in Höhe von öS 414.439,04. Laut
Firmenbuchabfrage vom 31.5.1995 wurde die M-M GmbH per 16.7.1991 im
Handelsregister eingetragen. Geschäftsführer ist Herr AM und als
Gesellschafterin scheint Frau YM (die damalige Gattin des GF der Bw.)
auf.
Eine
Geschäftstätigkeit der M-M GmbH ist nicht bekannt.
In TZ 18 des Berichtes der
Betriebsprüfung wird wie folgt ausgeführt:
"Die in den Verbindlichkeiten
ausgewiesene Schuld in Höhe von öS 2.704.855,00 welche über
das Ausland an die Bw. überwiesen wurde, wird als verdeckte
Ausschüttung dem Gesellschaftergeschäftsführer ML
zugerechnet.
|
Schuld per
31.12.1991
|
2.704.855,00
|
Verdeckte
Ausschüttung 1992
|
2.273.644,00
|
Verdeckte
Ausschüttung 1993
|
431.211,00
Begründung:
Im Zuge der
Betriebsprüfung konnte nicht geklärt werden, welcher
Geschäftsfall dieser Geldüberweisung zugrunde liegt.
Das Verbindlichkeitenkonto
wurde anlässlich der Schlussbesprechung nachgebucht.
Ob die Beträge
tatsächlich der M-M GmbH zugegangen sind, konnte nicht nachgewiesen
werden.
Tatsache ist, dass es sich bei
den angeblichen Zahlungen von Verbindlichkeiten an die M-M GmbH um
Geldbeträge handelt, die von der CA-BV an den Gesellschafter der Bw. bar
ausgezahlt wurden.
Der größte Betrag in
Höhe von öS 1.693.500,00 wurde laut Bankauszug im Auftrag der Bw.
an die "European American Bank, New York, Kto.Nr. 0901399600"
überwiesen. Ein diesbezüglicher Zusammenhang mit der M-M GmbH, wo der
Betrag von den Verbindlichkeiten abgebucht wurde, konnte nicht erbracht
werden.
Da der Nachweis, dass die
Zahlungen der MIT-MOR GmbH zugegangen sind, nicht erbracht wurde und auch der
dargelegte Sachverhalt (Barabhebungen der Beträge,
Auslandsüberweisung) gegen eine Entrichtung an den Gläubiger
(offenkundig irrtümlich als Schuldner bezeichnet) spricht, vielmehr die
Gelder vom Geschäftsführer bar behoben bzw. auf dessen Anordnung ins
Ausland übertragen wurden, muss angenommen werden, dass diese Gelder vom
Geschäftsführer verwendet wurden."
TZ 19 Verrechnungskonto
GF
"Jene Teile der Bankbehebungen
der CA-BV, welche über das Verrechnungskonto GF abgewickelt wurden,
führten dazu, dass das Verrechnungskonto per 31.12.1992 eine Forderung an
den Geschäftsführer in Höhe von öS 451.350,13 aufweist
(Konto wurde nachgebucht). Auf dem nachträglich gebuchten Verrechnungskonto
GF für das Jahr 1993 scheint ein Anfangssaldo von öS 0,00 auf.
Darüber ob das Geld vom Geschäftsführer zurückerstattet
wurde, konnten keine Nachweise erbracht werden. Der Betrag ist daher als
verdeckte Ausschüttung dem Geschäftsführer
zuzurechnen."
TZ 20 Überweisung der P
Corp., Riga:
"Mit Bankauszug der CA-BV,
Auszug Nr. 8 vom 18.2.1993, wurde auf dem Konto der Firma,
Kto.Nr. 0172-33958/00, ein Betrag in Höhe von
öS 1.762.479,47 gutgeschrieben. Als Auftraggeber scheint die P Corp.
in 6308 Riga, 8 KR. Valdemara Str., Litauen auf. Der Betrag ist
außerbilanzmäßig zuzurechnen.
Begründung: Laut Auskunft
des Steuerberaters habe der Geschäftsführer erklärt, dass dieser
Betrag seiner nunmehrigen Gattin OM (Ledigenname OP) gehöre. Diese habe aus
Litauen diesen Betrag auf das Firmenkonto überwiesen, weil sie im
Bundesgebiet über kein eigenes Konto verfügt habe. Als Nachweis dieser
Vorgangsweise wurden im Zuge der BP zwei Bestätigungen beigebracht, wonach
Frau OP, Moskau per 19.2.1993 einen Betrag von öS 1.762.479,47 bar
erhalten habe. Eine Barabhebung vom CA-Konto durch den Geschäftsführer
in gleicher Höhe liegt vor. Die zweite Bestätigung von Frau OM, 1010
Wien, Mahlerstr. 3/6 führt aus, dass sie den Betrag von
öS 1.762.479,47 in mehreren Teilbeträgen erhalten habe. Eine
durchgeführte Erhebung durch den ED des Finanzamtes für
Körperschaften brachte keine neuen Ergebnisse.
Fakten die gegen diese
Erklärungen sprechen sind:
Das Geld wurde zwar über
die P Bank überwiesen, als Aufftraggeber scheint die P Corp. in Riga auf.
Ein Zusammenhang der jetzigen Gattin des Geschäftsführers mit der P
Corp. konnte nicht festgestellt bzw. nachgewiesen werden.
Frau OM erbrachte keinen
Nachweis, dass sie sich zum Zeitpunkt 19.2.1993 im Bundesgebiet aufgehalten habe
(siehe auch Niederschrift vom 7. Februar 1996).
Der Geldfluss im Inland
erfolgte bar (Abhebung durch den Geschäftsführer) wodurch kein
Nachweis der Übergabe an die jetzige Gattin erbracht werden konnte. In der
Niederschrift vom 7.2.1996 bestätigt Frau OM, dass sie ihre Angaben derzeit
nicht belegen kann, weil ihr die Unterlagen nicht zugänglich
sind.
Die Bestätigung vom
19.2.1993 spricht über den Erhalt von öS 1.533.000,00 ab. Die
Bestätigung vom 15.9.1995 hat zum Inhalt, dass der
Betrag von öS 1.762.479,47 in
"mehreren Teilbeträgen" zurückbezahlt wurde.
Die Niederschrift vom
7. Februar 1996 wiederum besagt, dass "der
Differenzbetrag von
öS 1.762.479,00 auf öS 1.533.000,00" vom Ehegatten dazu
verwendet wurde, um verschiedene Lasten
für Frau OM im Jahre 1993 zu bestreiten.
Nach dem Sachverhalt steht
fest, dass die Bw. der Empfänger der Auslandsüberweisung ist und diese
Beträge dann im Inland vom GF bar behoben wurden. Andere Nachweise wurden
bis dato nicht erbracht."
TZ 21 Verdeckte
Ausschüttungen in öS:
|
|
1992
|
1993
|
Verdeckte
Ausschüttung TZ 18
|
2.273.644,00
|
431.211,00
|
Verdeckte
Ausschüttung TZ 19
|
0,00
|
451.350,13
|
Verdeckte
Ausschüttung TZ 20
|
0,00
|
1.762.479,47
|
Summe
|
2.273.644,00
|
2.645.040,60
|
KEST
33,33%
|
757.881,00
|
881.680.00
|
Verdeckte
Ausschüttung
|
3.031.525,00
|
3.526.720,60
Die in TZ 20
bezogene Erhebung durch den ED des Finanzamtes für Körperschaften
bestand in einer niederschriftlichen Befragung des GF und dessen nunmehriger
Gattin Frau OM (die nicht Deutsch sprach, die Angaben stammten von ihrem Gatten)
als Auskunftspersonen. Ort der betreffenden am 7. Februar 1996
durchgeführten Amtshandlung war 1010 Wien, Mahlerstr. 3/6, wobei unter
anderem angegeben wurde:
Glaublich eine Woche (drei
Tage) vor dem Überweisungstag hätte (die am 17. Mai 1969
geborene) Frau OM einen Kredit über 108 Mill Rubel bei der Bank Wostok
aufgenommen, der Betrag sei bei der P Bank auf US $ gewechselt und über
eine Stockholmer Bank auf das Firmenkonto der Bw. überwiesen
worden.
Die Überweisung auf das
Firmenkonto sei deshalb erfolgt, da ihr, ihr nunmehriger Gatte versehentlich das
Firmen- und nicht sein Privatkonto bekanntgegeben hätte.
Der aufgenommene Betrag sei mit
Einkünften aus Kreditvermittlungen und Einkünften aus
Aktienspekulationen innerhalb von 10 - 12 Monaten getilgt
worden.
Die Angaben könnten
derzeit nicht mit Unterlagen belegt werden, da ihr diese nicht zugänglich
seien. Auf Befragen lege sie ihren Reisepass CCCP-USSR 21 Nr. 1351229
ausgestellt am 30. Jänner 1995 vor. Der alte Reisepass sei mit
Ausstellung des vorigen eingezogen worden. Sie habe seit April 1995 ihren
Wohnsitz in 1010 Wien, Mahlerstr. 3/2/6.
Im Zuge der BP wurde gegen Ende
des Jahres 1995 durch den damaligen steuerlichen Vertreter, sowie als Beilage
zum Berufungsvorbringen im Jahre 1997 durch die neue steuerliche Vertretung,
jeweils eine Kopie des "alten Passes" von Frau OM lautend auf ihren vor
Verehelichung mit dem GF lautenden Namen vorgelegt.
Die Bestätigung - datiert
mit 19.2.1993 - von Frau OP, Moskau gerichtet an den GF p.A. Zieglergasse
weist folgenden Text auf:
Lieber Leonid!
Hiermit bestätige ich,
öS 1.533.000,00 von Dir bar zurückerhalten zu haben. (Siehe
Überweisung über öS 1.762.479,47 auf Dein Konto bei der
Creditanstalt).
Die Bestätigung - datiert
mit 15.9.1995 - von Frau OM., Mahlerstr. gerichtet an den GF p.A.
Mahlerstr. weist folgenden Text auf:
Lieber Leonid!
Hiermit bestätige ich, den
Gesamtbetrag, der im Jahr 1993 überwiesen wurde (öS 1.762.479,47)
in mehreren Teilbeträgen erhalten zu haben.
Der überwiesene Betrag in
Höhe von US$ 155.000,00 wurde mit dem Kurswert in Höhe von
öS 1.762.479,47 (nach erfolgtem Abzug von Provisionen und Spesen in
Höhe von gesamt öS 4.985.53) dem Konto der Bw. mit Wert 19.2.1993
gutgeschrieben, wodurch der Kontoauszug des Kontos der Bw. vom 18.2.1993 nach
einem Kontostand zu Lasten der Bw. in Höhe von öS 155.455,70
einen Kontostand in Höhe von öS 1.607.023,77 zu Gunsten der Bw.
aufwies, der sich nach einer Barbehebung durch den Geschäftsführer der
Bw. in Höhe von öS 1.533.000,00 mit Wert 18.2.1993 auf
öS 74.023,77 - laut Kontoauszug vom 19.2.1993
verminderte.
Gegen die auf Grund der
Betriebsprüfung ergangenen Körperschafts- und Gewerbesteuerbescheide
1992 und 1993 (die Wiederaufnahmebescheide wurden nicht angefochten) vom
9. April 1997, sowie die Kapitalertragsteuerbescheide für die Jahre
1992 und 1993 vom 1. April 1997 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der
Berufung erhoben welches sich
gegen die Feststellung von verdeckten Gewinnausschüttungen richtet. In der
Begründung wurde wie folgt ausgeführt:
1) Textziffer 18, CA-BV
Bankkonten im Zusammenhang mit der Verbindlichkeit an die Firma M-M
GmbH.
Die Betriebsprüfung sei
davon ausgegangen, dass die an die Firma M-M GmbH per 31.12.1991 bestehende
Schuld, welche in den Jahren 1992 und 1993 von den oben angeführten
Bankkonten getilgt worden sei, eine verdeckte Gewinnausschüttung an den
Gesellschafter-Geschäftsführer darstelle.
Um diesen Sachverhalt richtig
zu beurteilen, übersehe die Betriebsprüfung jedoch vollkommen, dass am
5. Dezember 1991 auf dem Bankkonto der Bw. von der Firma M-M GmbH ein
Dollarbetrag in Höhe von $ 255.175,00 eingegangen sei. Bedingt durch die
Buchung "Bankeingang an Verrechnungskonto M-M GmbH" sei daher die entsprechende
Schuld entstanden. Die Betriebsprüfung habe, nachdem es sich um eine
Feststellung zugunsten der Bw. handle, diese Zahlung absolut nicht
gewürdigt bzw. auch in keinster Weise angezweifelt.
Auch ein weiterer Bankeingang
der Firma M-M GmbH am 17. Dezember 1991 bzw. der darauf erfolgte
Bankausgang am 20. Dezember 1995 in jeweiliger Höhe von $ 5.000,00 sei
von der Betriebsprüfung nicht beanstandet und negativ erwähnt
worden.
Es werde daher das
Verrechnungskonto M-M GmbH des Jahres 1992 übermittelt. Wie aus diesem
Konto ersichtlich sei, seien beginnend vom 24. Jänner 1992 bis zum
10. März 1992 die Schulden bei der Firma M-M GmbH insoweit abgetragen
worden, als Banküberweisungen erfolgt seien. Der größte Betrag
in Höhe von öS 1.693.500,00 (entspricht $ 150.000,00) sei laut
Bankauszug an die Bank European American New York, Kto.Nr.: 09 01 39960
überwiesen worden.
Aufgrund all dieser
Banküberweisungen verringere sich das Verrechnungskonto M-M GmbH auf die
o.a. öS 430.211,00. Demnach sei ein im Jahre 1991 einlangender
Dollarbetrag im Jahre 1992 entsprechend weitergeleitet worden. Worin die
Betriebsprüfung in diesem Falle eine verdeckte Gewinnausschüttung
erblicke, bleibe der Bw. unerklärlich.
Symptomatisch sei der letzte
Satz der TZ 18, in dem zitiert werde, dass die Betriebsprüfung "annnehmen"
müsse. Warum die Betriebsprüfung Sachverhalte annehmen müsse und
nicht ermittle, bleibe für die Bw. unerklärlich. Die
Betriebsprüfung habe in keinem einzigen Punkt nachgewiesen, dass dem GF
Gelder, die von der Bank abgehoben worden sind bzw. auf ausländische
Bankkonten transferiert worden sind, persönlich erhalten habe bzw. zu
seinem Vorteil verwendet habe.
Die BP würdige nur
Bankausgänge, ließe jedoch vollkommen außer Ansatz, dass im
Jahre 1991 insgesamt $ 255.175,00 auf einem Bankkonto der Bw. eingegangen seien.
Es widerspräche wohl jeglicher wirtschaftlicher Überlegung, dass ein
sozusagen "anonymer Fremder" der Bw. $ 255.175,00 überweisen würde,
damit der GF in weiterer Folge diese Beträge sich selbst überweisen
könne.
Vielmehr stünde fest, dass
im Jahre 1991 Geldbeträge mit dem oben angeführten Buchungssatz
vereinnahmt worden seien, welche im Jahre 1992 entsprechend weitergeleitet
worden seien.
2) Textziffer 19,
Verrechnungskonto GF
Richtigerweise habe die BP
festgestellt, dass für die Jahre 1992 und 1993 das entsprechende
Verrechnungskonto des GF nachgebucht worden sei. Genau dieser Umstand habe vor
allem im Jahre 1992 dazu geführt, dass das Verrechnungskonto einen
positiven Stand in Höhe von öS 451.315,13 ausweist. Bei genauerer
Betrachtung des Verrechnungskontos sei festzustellen, dass vor allem
Kreditkartenabrechnungen diesem Verrechnungskonto angelastet worden sind.
Nachdem der "Vorsteuerberater" aufgrund von Honorarproblemen die Abstimmung
dieser Konten nicht mehr durchgeführt habe, seien somit mit großer
Sicherheit Beträge auf diesem Konto verbucht, welche in den Aufwand
verbucht werden hätten müssen.
Als Beispiel dafür
dürfe angeführt werden, dass zum Beispiel eine freiwillige
Versicherung bei der Wiener Gebietskrankenkasse für den GF auf diesem Konto
verbucht worden sei und nicht wie es richtig wäre, auf einem Aufwandskonto.
Auch die entsprechenden Kreditkartenabrechnungen wurden ungeprüft auf
diesem Konto verbucht.
Alleine bei grober Betrachtung
dieser Abrechnungen seitens der Kreditkarteninstitute (Diners Club und Eurocard)
ergäbe sich ein Betrag in Höhe von öS 330.900,00. Nachdem
des weiteren auch die Wiener Gebietskrankenkassenzahlungen bzw. Selbstabgaben
wie Dienstgeberbeitrag, Dienstgeberabgabe und Kommunalsteuer auf dem
Verrechnungskonto verbucht worden seien, ergäbe sich ein weiterer Betrag in
Höhe von rund öS 70.000,00 bis 80.000,00 welcher in den Aufwand
gebucht hätte werden müssen.
Es ergäbe sich damit die
Erklärung, dass das Verrechnungskonto des GF in Wirklichkeit in etwa mit
einem Betrag von rund öS 30.000,00 im Soll stehen
müsste.
Die BP habe vielmehr lapidar
festgestellt, dass sich das Verrechnungskonto zu einem Betrag in Höhe von
öS 451.350,13 verändert habe. Bei richtiger amtswegiger
Ermittlungspflicht hätte die Behörde all diese Umstände
würdigen müssen und eine verdeckte Gewinnausschüttung daher
überhaupt nicht feststellen dürfen.
Wenn sich die BP 1993 nicht
erklären könne, warum das Verrechnungskonto des GF mit einem
Anfangssaldo von 0,00 beginnt, darf auf das Konto 9700 verwiesen werden. Dieses
Konto sei das Eröffnungsbilanzkonto, welches noch einen Saldo von
öS 210.034,72 ausweise. Dies bedeute, dass die entsprechende
Eröffnungsbilanzbuchung für das Verrechnungskonto des GF noch nicht
durchgeführt worden sei. Bei Buchhaltungen müsse nämlich die
Eröffnungsbilanz Soll-Haben-Gleichheit ausweisen. Der Anfangssaldo sei
daher nicht wie die BP vermeine 0,00, sondern wäre aus dem
Verrechnungskonto des Jahres 1992 noch zu übernehmen gewesen.
Es werde daher beantragt, in
diesem Punkt die verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von
öS 451.315,13 aufzuheben, weil dem GF keinerlei verdeckte
Gewinnausschüttung zugeflossen sei bzw. er keinerlei Vorteile seitens der
Gesellschaft erhalten habe.
3) Textziffer 20,
Überweisung der P Corporation Rieger (gemeint wohl Riga, wie auch im
Folgenden)
Sachverhaltsmäßig
bliebe festzustellen, dass am 18. Februar 1993 auf dem Bankkonto ein Betrag
in Höhe von $ 155.000,00 eingegangen sei. Dieser Betrag sei auf dem
Verrechnungskonto P Corporation Rieger verbucht worden.
Am 19. Februar 1993 sei
eine Rückzahlung in Höhe von öS 1.533.000,00 verbucht
worden, womit sich ein Saldo in Höhe von öS 234.465,00 ergeben
habe.
Wie der Textziffer 20 zu
entnehmen sei, habe der damalige Steuerberater bereits eine ausführliche
Begründung betreffend diese Geldtransaktionen dargestellt.
In der Beilage werde
zunächst die Kopie des Reisepasses von OM übermittelt, wodurch die
Identität der jetzigen Gattin des GF nachgewiesen sei.
Leider läge keine
Bestätigung betreffend den Aufenthalt von Frau OM vor. Man werde jedoch
versuchen, eine diesbezügliche Aufenthaltsbestätigung für den
fraglichen Zeitraum zu besorgen und falls man diese erhalte, sofort an die
Behörde weiterleiten.
Des weiteren lege man nochmals
die Bestätigungen vor, aus welchen ersichtlich sei, dass der GF die
abgehobenen öS 1.533.000,00 in keinem Fall selbst behalten habe. Auch
der Behörde dürfte es bekannt sein, dass es durchaus üblich sei
aus den ehemaligen Ostblockländern Geldbeträge bzw. Vermögen in
den Westen zu transferieren. Nachdem im gegenständlichen Fall sogar der
transferierende Teil selbst bestätigt habe, dass dieser Sachverhalt im
gegebenen Fall zugetroffen habe, könne auch hier auf keinen Fall eine
verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, weil die Behörde nicht
nachweisen könne, dass dem GF Vorteile seitens der Gesellschaft
gewährt worden wären.
Wenn die Behörde als
Begründung für ihre Vorgangsweise die unterschiedlichen
Bestätigungen vom 19.2.1993 und 15.9.1995 heranziehe, verweise man
lediglich darauf, dass der Differenzbetrag in Höhe von
öS 229.479,00 gegen das Verrechnungskonto des GF gebucht werden
hätte müssen, was in weiterer Folge bedeuten würde, dass die
unter Textziffer 19 getroffene verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe
von öS 451.350,00 um diesen Betrag zu kürzen gewesen wäre.
Somit sei die Rechtsmeinung betreffend die Textziffer 19 noch zusätzlich
begründet.
Es werde der Antrag gestellt,
die Kapitalertragsteuer- bzw. Körperschaftsteuer- und
Gewerbesteuerbescheide der Jahre 1992 und 1993 ersatzlos
aufzuheben.
Der Ablauf der
Betriebsprüfung gestaltete sich mangels gehöriger Mitwirkung (in
weiten Teilen gänzlicher Verweigerung) der Bw. bzw. der steuerlichen
Vertretung im Hinblick auf Vorlage von Unterlagen und Auskunftserteilung
langwierig und schwierig. So konnten zu Prüfungsbeginn am 6.6.1995 (nach
telefonischer Prüfungsanmeldung vom 22.5.1995) keine Unterlagen vorgelegt
werden. Entsprechend der Ausgangslage, dass die Bw. keine
Geschäftstätigkeit ausübe, wurde mehrfach vergeblich versucht,
den steuerlichen Vertreter zwecks Beantwortung offener Fragen zu erreichen. Mit
Datum vom 10.8.1995 wurden erstmals Unterlagen (so unter anderem eine
Weiterführung der BP ermöglichende Bankbelege) vorgelegt. Nach deren
Auswertung wurde dem steuerlichen Vertreter ein weiterer schriftlicher Vorhalt
übermittelt. Der erste Punkt dieses Vorhaltes (betreffend die Amtshandlung
des Magistrats im Dezember 1993 am Standort Zieglergasse) wurde mit Datum vom
29.8.1995 beantwortet und für die übrigen Fragen (A Forderung,
GF-Verrechnungskonto, P Überweisung und Behebung) um Nachfrist bis zum
15.9.1995 (=Datum einer "Privatgeldbestätigung") ersucht, in der Folge
jedoch nicht beantwortet. Am 4.10.1995 wurden dem Betriebsprüfer weitere
Unterlagen übergeben: Konten und Journale 1992 und 1993, gebucht am
28.9.1995 sowie erstmalig (handgeschriebene) Kassabücher 1992 und 1993. Bei
einer Besprechung mit dem steuerlichen Vertreter am 17.10.1995 wurde seitens der
Betriebsprüfung ergebnislos versucht, die Hintergründe der dann in der
Schlussbesprechung und im BP-Bericht festgehaltenen Sachverhalte zu klären.
Nur bezüglich der P Überweisung wurde argumentiert, es hätte sich
um Privatgeld der nunmehrigen Gattin des GF gehandelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Verdeckte
Gewinnausschüttungen gemäß
§ 8 Abs 2 KStG 1988
sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Vorteile,
die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer
nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende
oder sonstigen offenen Gewinnverteilung unter welcher Bezeichnung auch immer
gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind,
nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen
würde.
Gemäß
§ 119 Abs 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer
Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen
bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen.
Gemäß Abs 2
dienen der Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen,
Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die
Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung
der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für
Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer
Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekannt
geben.
Gemäß
§ 138 Abs 1 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der
Abgabenbehörde und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen
in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur
Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu
ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach
den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Gemäß Abs 2 des § 138 BAO sind Bücher,
Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden auf Verlangen zur
Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der
Anbringen von Bedeutung sind.
Wenn die Bw. rügt, die BP
hätte Sachverhalte lediglich angenommen und nicht bewiesen, so ist diesem
Vorbringen entgegenzuhalten, dass die Bw. nicht nur ihrer Verpflichtung zur
Einbringung von Abgabenerklärungen für die Berufungsjahre nicht
nachgekommen ist, sondern dass sie wiederholt angab, sie hätte
überhaupt keine Geschäftstätigkeit ausgeübt. Die einzige
erklärte Einnahme - entgegen Angaben vom 24. Oktober 1991,
wonach die Bw. bis dahin lediglich Vorbereitungsarbeiten für eine
künftige Tätigkeit getätigt hätte - stammte
aus einer in der Zeit vom 1.1.1991 bis
31.12.1991 im Ausland geleisteten Tätigkeit. Am 8. November
1994 wurde vom GF vorgebracht, dass die Bw. seit 1991 ohne Tätigkeit sei
und über kein Aktivvermögen verfüge. Da für die Jahre 1992
und 1993 - wie auch in der Berufung nicht bestritten - keine
Buchhaltung geführt und keine Bilanzen erstellt wurden, konnte die BP nur
von der Bilanz für das Jahr 1991 ausgehend, an eine Prüfung
herangehen, bis dann schließlich zwei Monate nach Prüfungsbeginn (am
10. August 1995) nach wiederholten Urgenzen der BP erstmalig Unterlagen
(die die Sachverhaltsfeststellungen der BP im wesentlichen tragenden Bankbelege)
vorgelegt wurden. Am 4. Oktober 1995 wurden der BP weitere Unterlagen, am
28. September 1995 gebuchte Konten und Journale (offenkundig den Erhebungen
der BP angepasst), sowie erstmalig (handgeschriebene) Kassabücher
übergeben. Seitens der BP wurde wiederholt ergebnislos versucht, von der
Bw. Aufklärung betreffend der Zahlungsflüsse und der zugrundeliegenden
Geschäfte zu erhalten bzw. die Beibringung diesbezüglicher Unterlagen
einzufordern.
Wesentlichen - den
angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden - Feststellungen der BP wurde
im Berufungsvorbringen weder widersprochen noch nachträglich versucht, auf
im Zuge der BP gemachte Vorhalte eine Antwort anzubieten, geschweige denn
entsprechende Nachweise zu erbringen. So wurde etwa hinsichtlich der (vom selben
damaligen Steuerberater vertretene, gleichfalls keine bekannte Tätigkeit
ausübenden) M-M GmbH auch im Berufungsvorbringen nicht offengelegt, welcher
Geschäftsfall den Bankeingängen zugrundelag, aus dem wiederum eine
Verbindlichkeit der Bw. in gleicher Höhe an die M-M GmbH resultiert haben
solle. In Entsprechung der Ausführungen der Bw. in der Berufung
hinsichtlich der Zahlungseingänge, wurde seitens der BP (deren
Feststellungen sich schließlich auf die aus den Bankbelegen ersichtlichen
Geldbewegungen gründeten) von einer Leistungserbringung durch die Bw.
ausgegangen, die durch Zahlungseingänge auf dem Bankkonto der Bw. honoriert
wurde. Zum anderen verabsäumte es die Bw. allerdings den Feststellungen der
BP, infolge derer das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung als
erwiesen angenommen wurde, konkretes entgegenzusetzen: Vielmehr wird nur im Zuge
der BP bereits vorgebrachtes wiederholt, wonach Schulden gegenüber der
Firma M-M GmbH - jetzt allerdings nur mehr durch Banküberweisungen
- abgetragen worden seien, bzw. werden die
durch den Geschäftsführer
vorgenommenen Barbehebungen nun nicht mehr als Schuldenabtragung
bezeichnet, wie dem nachgebuchten Verrechnungskonto allerdings noch zu
entnehmen ist. Ungeachtet dessen wird in der Folge ausgeführt, das
Verrechnungskonto würde sich "aufgrund all dieser Banküberweisungen"
auf den selben Stand verringern. Demnach sei ein
im Jahre 1991 einlangender Dollarbetrag im
Jahre 1992 "entsprechend weitergeleitet" worden. Wenn nunmehr von der
Weiterleitung eines Betrages (in
Teilbeträgen) gesprochen wird, kann das ursprüngliche Vorbringen
- wonach es sich gleichsam um eine "Rückzahlungsverbindlichkeit" an
die M-GmbH gehandelt habe - auch nicht als gestützt angesehen werden.
Ein Nachweis, dass die Zahlungen der M-M GmbH zugegangen seien, konnte nicht
erbracht werden, was auch in der Berufung unbestritten blieb.
Durch das Berufungsvorbringen
wurde seitens der Bw. zumindest ein (wenn auch nicht der Art nach
bekanntgegebenes) "Grundlagengeschäft" bestätigt, als von einem
betrieblich begründeten Bankeingang auf dem Firmenkonto auszugehen sei, da
die Bw. meint, dieser Betrag sei nicht in der Absicht überwiesen worden,
dass der GF sich diese Beträge in der Folge selbst überweisen
könne.
Das Vorbringen, die BP
hätte nur angenommen und nicht ermittelt, kann angesichts der Vorgangsweise
der Bw. im Hinblick auf weitgehende Unterlassung der Mitwirkung und
Auskunftserteilung, nicht geteilt werden. Angesichts der nur schleppend und
unvollständig erfolgenden Vorlage von Unterlagen, war Schritt für
Schritt überhaupt erst eine Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen seitens
der BP möglich. Im Berufungsvorbringen wurde das Vorliegen einer
Geschäftstätigkeit für die Berufungsjahre nicht mehr bestritten.
Entsprechend wird auch in späteren Schreiben der Bw. an die
Abgabenbehörde jeweils angegeben: "wie aus den Steuerakten ersichtlich sei,
übe die Bw. seit 1994 keine Tätigkeit mehr aus und es werde ersucht,
die Besteuerungsgrundlagen mit Null zu schätzen".
Die Feststellung, die (den
verdeckten Gewinnausschüttungen letztlich zugrundeliegenden)
Bankeingänge im Jahre 1991, seien nicht gewürdigt worden, ist im Sinne
des Berufungsvorbringens nicht nachvollziehbar, als mit Bankeingängen im
allgemeinen weder eine Rückzahlungsverbindlichkeit (in gleicher Höhe)
verbunden ist, noch im vorliegenden Fall eine solche dem Grunde nach dargelegt,
geschweige denn nachgewiesen wurde.
Ausgehend von der
Uneinheitlichkeit des Vorbringens der Bw. im Hinblick auf ein Abstatten,
einerseits durch Auslandsüberweisungen (ohne Nachweis des Zuganges an die
M-M GmbH), andererseits (im Inland) durch Barbehebungen (letztlich
ausschließlich durch Überweisungen), einer unbelegten und
hinsichtlich der Grundlage nicht konkretisierten Verbindlichkeit (ungeachtet der
ursprünglich behaupteten "Untätigkeit" der Firma), konnte nur davon
ausgegangen werden, dass dem Geschäftsführer (als Machthaber der
Gesellschaft) die betreffenden Beträge zugekommen sind.
Die Bw. lässt weiters die
Bestimmung des § 167 Abs 2 BAO außer Acht, wenn sie (mit
dem Vorbringen argumentiert, der GF hat die Beträge unbestritten jeweils
bar behoben oder auf ausländische Konten überwiesen, aber dass er sie
persönlich erhalten oder zu seinem Vorteil verwendet habe, könne man
ihm nicht nachweisen) die Auffassung zu vertreten scheint, die Behörde sei
allein angesichts der Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens nicht befugt, eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen.
In Anbetracht der
Nichteinhaltung handelsrechtlicher §§ 193 ff HGB und
abgabenrechtlicher Vorschriften §§ 124 ff BAO hinsichtlich
Buchführung und Jahresabschluss, kann einem Vorbringen zu TZ 19, wonach
bei Vornahme eventueller anderer Buchungen
das gerade anlässlich der
Betriebsprüfung nachgebuchte Verrechnungskonto des GF (ohne Vornahme
von Um- und Nachbuchungen zum Jahresabschluss) auch ganz anders aussehen
könnte (entsprechend dem unbestritten mit 0,00 beginnenden Anfangssaldo im
Jahre 1993), mangels Nachvollziehbarkeit
eventueller Buchungen (ungeachtet der
Berührung anderer Konten) und der nicht durchgeführten
Jahresabschlüsse 1992 und 1993, nicht gefolgt werden. Auch im Lichte der
Argumentationslinie, wonach die "Bw. keine Tätigkeit ausgeübt" habe,
erscheint dass nunmehrige Vorbringen, "mit
großer Sicherheit seien auf diesem Konto Beträge verbucht,
welche in den Aufwand verbucht werden hätten müssen" nicht
glaubwürdig. So wird zugleich eingewendet, es könnten "einzelne"
Beträge unrichtig verbucht sein (dies auschließlich zu Ungunsten des
GF) um dann übergangslos, gleichsam von unrichtiger Verbuchung
sämtlicher Beträge auszugehen, wonach dass "Verrechnungskonto
eigentlich im Soll bestehen müsste". Aus dem Berufungsvorbringen ergibt
sich letztlich nur, dass das Verrechnungskonto auch irgendwie anders aussehen
könnte. Das Vorhandensein von Belegen, die eine Überprüfung
ermöglichen könnten (oder dass eine solche im einzelnen vorgenommen
wurde), wurde auch nicht behauptet. Aus einer - nach Jahren und
schließlich Abhaltung einer abgabenbehördlichen Prüfung -
lediglich "groben Betrachtung" im Zuge der Berufung kann diesbezüglich
nichts gewonnen werden.
Wenn die "Verantwortung"
diesbezüglich auf ein Versäumnis des "Vorsteuerberaters" abgeschoben
wird, wonach dieser aufgrund von Honorarproblemen, die Abstimmung dieses Kontos
nicht mehr durchgeführt haben solle, erscheint diese Begründung im
Hinblick darauf, dass dieser in der Folge noch circa über 21 Monate die
steuerliche Vertretung beibehielt und erst einige Tage nach Übernahme der
auf Grund der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide, die Vertretung durch
die nunmehrige steuerliche Vertretung (ungeachtet etwaiger Honorarprobleme)
übernommen wurde, nicht glaubwürdig. Ungeachtet dessen wurden bis dato
keine Versäumnisse nachgeholt.
Der zeitnäheren, konkret
im Hinblick auf die laufende BP vorgenommenen tatsächlichen Verbuchung war
somit im Hinblick auf deren Richtigkeit, der Vorzug vor einer lediglich
eventuell möglichen, unbelegten und letztlich nicht vorgenommenen
Verbuchung zu geben.
Im Berufungsvorbringen zu TZ 20
wurde nicht bestritten, dass Auftraggeber der betreffenden Überweisung die
P. Corporation in Riga, Litauen war. Überdies
wurde ungeachtet des
"Privatgeldvorbringens" (wonach OM einerseits den Betrag auf das
Firmenkonto überwiesen habe, weil sie im Bundesgebiet über kein
eigenes Konto verfügt habe, und andererseits die Überweisung auf das
Firmenkonto sei deshalb erfolgt, da ihr, ihr nunmehriger Gatte versehentlich das
Firmen- und nicht sein Privatkonto bekanntgegeben hätte) nunmehr erstmals
in der Berufung vorgebracht, "der Betrag sei
auf einem Verrechnungskonto P Corporation
Rieger verbucht worden". Wobei später wiederum - unter
Außerachtlassung der zeitlichen Abfolge, im Hinblick auf Tz. 19
argumentiert wird, der Differenzbetrag hätte gegen das Verrechnungskonto
des GF gebucht werden müssen.
Hinsichtlich der Herkunft des
Betrages wurde erklärt, es handle sich um Privatmittel der nunmehrigen (am
17. Mai 1969 geborenen) Gattin, bzw. aus einem eine Woche (drei Tage) vor
dem Überweisungstag von ihr bei der Bank Wostok aufgenommen Kredit, der mit
Einkünften aus Kreditvermittlungen und Einkünften aus
Aktienspekulationen innerhalb von 10 - 12 Monaten getilgt worden sei. Die
betreffenden Angaben konnten nicht belegt werden. Wenn die Bw. letztlich im
Berufungsvorbringen ihrer Überzeugung Ausdruck verleiht, dass es auch der
Behörde bekannt sein dürfte, dass es durchaus üblich sei, aus den
"ehemaligen Ostblockländern" Geldbeträge bzw. Vermögen in den
Westen zu transferieren, kann die Auffassung, es handle sich schlicht um einen
solch üblichen Transfer angesichts der behaupteten Umstände (die in
keiner Weise durch Belege erhärtet werden konnten) für den
vorliegenden Fall nicht geteilt werden. Ungeachtet dessen, dass es sich um einen
nennenswerten, extra für einen Transfer "aufgenommen Betrag" in Rubel
gehandelt haben solle, der schnell wieder mit Kreditvermittlungen und
Einkünften aus Aktienspekulationen zurückgezahlt worden sei, wurde
auch ein angekündigter Depotauszug betreffend des Aktienbestandes nicht
beigebracht, somit konnte auch der Verbleib des vorgeblich teilweise
rückgezahlten Geldes nicht belegt werden. Wobei hinsichtlich des nicht
(gleich) rückgezahlten Differenzbetrages, widersprüchliches behauptet
wurde. So sei dieser Betrag einerseits im Jahre 1993 von ihrem Gatten verwendet
worden, um verschiedene Kosten für sie zu bestreiten, wobei sie
gleichzeitig so viel Geld ins Verdienen gebracht haben solle, um den Kredit
abzustatten (dies offensichtlich nicht im Inland), andererseits bestätigte
sie mit Datum vom 15.9.1995 den Erhalt des Gesamtbetrages in mehreren
Teilbeträgen. Im Berufungsvorbringen wurde dem auch nichts entgegengesetzt.
Der vorgebliche Aufenthalt im Inland bei Eintreffen der Überweisung, am
19.2.1993 konnte gleichfalls nicht belegt werden, ungehindert dessen weist die
diesbezügliche Bestätigung, als Adresse der
Bestätigungsausstellerin schlicht "Moskau" aus, an den GF (im Gegensatz zu
anderslautenden Angaben noch per Adresse Zieglergasse) gerichtet aus den
(Teil)betrag (der aus Riga überwiesen wurde) bar zurückerhalten zu
haben, wobei der zugrundeliegende Überweisungsbetrag nicht - wie eher
naheliegend mit dem überwiesenen Dollarbetrag - sondern in öS
angegeben wird. Ungewöhnlich erscheint der "unrunde Schillingbetrag"
für eine Rückzahlung, welcher der Höhe der durch den GF
vorgenommenen Barbehebung entspricht. In Anbetracht der Unstimmigkeiten musste
bei den letztlich in Reaktion auf die Ermittlungen der BP vorgelegten Urkunden
als erwiesen angenommen werden, dass beide Bestätigungen nicht den
Tatsachen entsprechen und erst in Reaktion auf den Vorhalt der BP angefertigt
wurden.
Ungewöhnlich scheint auch
ein Irrtum des GF derart, für einen einlangenden Privatbetrag (dem die
Überweisende zugleich "nachgereist" sein soll, abgesehen von anderen
Transfermöglichkeiten) das Geschäftskonto bekanntzugeben, wobei auf
diesem im Berufungszeitraum - mangels Ausübung einer
Geschäftstätigkeit - auch sonst keine geschäftlichen
Zahlungseingänge zu verzeichnen gewesen seien.
Auch das äußere
Erscheinungsbild der betreffenden Bestätigungen ist nicht geeignet, die
Glaubwürdigkeit hinsichtlich eines "Privatgeldvorbringens" zu stützen.
So weisen die beiden in TZ 20 angeführten Bestätigungen (datiert mit
19. Februar 1993 bzw. 15. September 1995) - ungeachtet der
örtlich und zeitlich unterschiedlichen Angaben - ein gänzlich
übereinstimmendes Schriftbild, sowie eine im wesentlichen idente Art der
Formulierung (in deutscher Sprache) und ungeachtet des zwischenzeitig durch
Verehelichung geänderten Namens der Bestätigungsausstellerin denselben
Namenszug als Unterschrift auf.
Im wesentlichen musste daher im
Ergebnis von einer Geschäftstätigkeit durch die Bw. ausgegangen
werden, die nicht offengelegt werden sollte, wobei dem allein agierenden
Gesellschafter-Geschäftsführer nach den getroffenen Feststellungen das
Ergebnis dieser Tätigkeit zugekommen ist.
Somit war das Vorliegen
verdeckter Ausschüttungen im Sinne des § 8 Abs 2 KStG 1988
als erwiesen anzunehmen und gemäß
§ 95 EStG 1988 die Bw.
als Schuldnerin der Kapitalerträge zur Haftung für die Einbehaltung
und Abfuhr der Kapitalertragsteuer heranzuziehen.
Die erhobene Berufung gegen die
Körperschafts- und Gewerbesteuerbescheide 1992 und 1993 sowie betreffend
Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 1992 bis 1993 war somit
als unbegründet abzuweisen.
Wien,
27. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 124 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 193 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 95 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1614-W/02
- Stammnummer
- 5625
- Gültig
- 27.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF