Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0942-L/02
Schätzung bei einem selbständigen Buchhalter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0942-L/02vom 29.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Liegen bei einem Buchhalter aufgrund einer Nachschau Anhaltspunkte für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit vor, ist eine Schätzung gerechtfertigt, wenn er keine Abgabenerklärungen einreicht, Vorhalte unzureichend beantwortet und im Zuge des Berufungsverfahrens ungewöhnliche und beweislose Behauptungen vorbringt, die mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang stehen.
Die Ergebnisse der ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen zu erforschenden Verhältnisse sind in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, wobei bei Zweifeln die den Parteiangaben entgegenstehenden Bedenken und Auffassungen der Behörde umso gewichtiger sein werden, je weniger die Partei im Abgabenverfahren mitwirkt.
Reagiert die Partei auf Vorhalte nicht oder unzureichend darf dies nicht zur Annahme führen, die Bedenken seien materiell gerechtfertigt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
festgesetzte Abgabe betragen:
[Grafik]
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
1. Der Bw. ist Buchhalter.
2. Das Wohnsitzfinanzamt des Bw. erhielt durch eine
Kontrollmitteilung des FA Sch. Kenntnis von der Buchhaltertätigkeit des Bw.
In einem Schreiben vom 8. Juni 1999 an das FA Sch. erteilte M.K. dem Bw.
Vollmacht für die Vertretung in Finanzamtsangelegenheiten. Auf dem
Vollmachtsschreiben war bei der Unterschrift des Bw. ein Stempel mit dessen
Namen und Adresse sowie der Vermerk "BILANZ-BUCHHALTUNG"
angebracht.
3. Das Finanzamt veranlasste eine Nachschau beim Bw., die
am 20. Juli 1999 durch ein Organ der Betriebsprüfung durchgeführt
wurde. In der dabei aufgenommenen und vom Bw. unterfertigten Niederschrift vom
20. Juli 1999 sind unter anderem folgende Angaben enthalten:
Unternehmenstätigkeit:
Buchhaltungsarbeiten
Umsatzbesteuerung
nach vereinnahmten Entgelten; Umsatzsteuer wird in Rechnung gestellt
Technische
Ausstattung: PC, Drucker und Software befinden sich in der Wohnung; kein
Büro; keine Aufwendungen für Mieten, Lizenzen, Software, Dienstnehmer
und Firmenauto
Betriebseröffnung
Anfang Mai 1999; Durchführung von Buchhaltungsarbeiten für drei Firmen
(für Fa. A und Fa. J , bei denen M.K. gewerberechtlicher
Geschäftsführer ist und für Fa. V) zu je 1.500,00 S monatlich;
Umsatz bis dato 9.000,00 S; voraussichtlicher Jahresumsatz wird 200.000,00 S
betragen.
Am 26. Juli 1999
übermittelte der Bw. einen unvollständig ausgefüllten und
unterfertigten Fragebogen (Verf 24) sowie eine Erklärung gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 (Verzicht auf
die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer) ab dem Jahr 1999 an das
Finanzamt. Im Fragebogen wurde vom Bw. beim voraussichtlichen Jahresumsatz im
Eröffnungsjahr 4.500,00 S im Monat
eingetragen, im Übrigen (zB. voraussichtlicher Gewinn) fehlen
betragsmäßige Angaben.
4. Dem Bw. wurden vom Finanzamt im Dezember 1999
Erklärungsformulare für die Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1999
zugesandt. Eine fristgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen unterblieb
jedoch, sodass mit Bescheiden vom 25. Juli und 29. September 2000
weitere Aufforderungen zur Einreichung der Abgabenerklärungen ergingen.
Nachdem der Bescheid vom 29.September 2000 innerhalb der Monatsfrist vom Bw.
nicht behoben und wieder an das Finanzamt retourniert wurde, erfolgte durch das
Finanzamt eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Einkommen-
und Umsatzsteuer. Dabei wurden im Einkommensteuerbescheid vom 8. November 2000
die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 100.000,00 S und im
Umsatzsteuerbescheid der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und
Leistungen mit 200.000,00 S geschätzt. Begründet wurde die
Schätzung mit der Nichtabgabe der Steuererklärungen. Die
bescheidmäßig festgesetzte Einkommensteuer betrug 22.326,00 S.
Dabei wurden bei der Ermittlung des Steuersatzes steuerfreie Bezüge
gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG (Notstandshilfen und
Krankengelder) von insgesamt 82.791,00 S berücksichtigt.
5. Gegen den Einkommensteuerbescheid erhob der Bw. mit
Schreiben vom 14.November 2000 Berufung und führte darin aus:
Unterlagen,
die dem Finanzamt bei der Beantwortung der Fragen übergeben wurden, seien
bei der Steuerbemessung nicht berücksichtigt worden und würden
nochmals in Kopie beigelegt.
Im
Jahr 1999 seien keine Einnahmen aus selbständiger Arbeit sowie aus
steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen vereinnahmt und keine Rechnungen
mit Umsatzsteuer ausgestellt worden.
Aus
Vertretungen habe er im Jahr 1999 einen Betrag von 9.500,00 S bezogen. Dies
dürfe er wegen Geringfügigkeit und weil sein Lebensunterhalt unter dem
Existenzminimum liege, nebenbei beziehen.
Seine
Vollmachten seien vom Finanzamt abgelehnt worden, der Gewerbeschein sei im Jahr
1997 wegen Schulden bei der Sozialversicherung vom Magistrat eingezogen worden
und im Zuge des Nachschauauftrages im Juli 1999 habe er mitgeteilt, dass ein
Buchhaltungsbetrieb eröffnet wurde, aber keine Umsätze vorhanden
seien.
Der Berufung waren die Schreiben
des FA Sch. an M.K. und den Bw. betreffend die Ablehnung des Bw. als
Bevollmächtigten beigelegt.
6. Das Finanzamt forderte den Bw. mit
Ergänzungsersuchen vom 21. November 2000 auf, zur Angabe in der
Niederschrift, wonach er bereits im Jahr 1999 für drei Firmen Buchhaltungen
durchgeführt und daraus Einnahmen erzielt haben soll, Stellung zu nehmen
sowie Bestätigungen über die Höhe der Honorarzahlungen
beizubringen. Nachdem das Ersuchen an der Adresse des Bw. nicht zugestellt
werden konnnte, wurde dieses beim Zustellpostamt am 24.11.2000 hinterlegt und am
11.12.2000, weil nicht behoben, an das Finanzamt retourniert.
7. Daraufhin erging vom Finanzamt mit 21. Dezember 2000
eine Berufungsvorentscheidung, in der die Berufung gegen den Bescheid als
unbegründet abgewiesen wurde. In der Begründung wurde ausgeführt,
dass der Bw. dem Ersuchen , die zur Klärung des Sachverhaltes notwendigen
Fragen aufzuklären, nicht nachgekommen sei. Der Vorhalt sei ihm durch
Hinterlegung am 24.November 2000 wirksam zugestellt worden, da eine hinterlegte
Sendung gemäß
§ 17 Abs 3 ZustellG mit dem ersten Tag der
zweiwöchigen Hinterlegungsfrist als zugestellt gelte.
8. Mit dem als Einspruch gegen die Berufungsvorentscheidung
bezeichneten Schreiben vom 17. Jänner 2001, welches das Finanzamt als
Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wertete,
führte der Bw. folgendes aus:
Er
hätte die Benachrichtigung über das hinterlegte Schreiben des
Finanzamtes vom zuständigen Postamt nicht erhalten.
Er
wäre bei der Fa. A im Jahr 1999 als Buchhalter angestellt gewesen, der Lohn
laut beigelegtem Lohnzettel wäre jedoch nicht ausbezahlt worden. Er
hätte nur den Bezug des gewerberechtlichen Geschäftsführers M. K.
erhalten, den er an diesen weiter bar ausbezahlt hätte.
Er
habe noch die Fa. J, wo M.K.ebenfalls gewerberechtlicher
Geschäftsführer gewesen sei, vertreten, sei aber nicht
selbständig tätig gewesen.
Als
Beilage zu diesem Schreiben übermittelte der Bw. einen vom Steuerberater
ausgestellten Lohnzettel für den Zeitraum 2. September bis
18. November 1999 der Fa. A, wo unter der Kennziffer 245
steuerpflichtige Bezüge in Höhe von 15.852,00 S ausgewiesen
sind.
9. Mit Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 6. Feber
2001 wurde der Bw. unter Setzung einer Frist bis 6. März 2001 letztmalig
aufgefordert, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, die Besteuerungsgrundlagen
wahrheitsgemäß bekanntzugeben und entsprechende Aufzeichnungen
über die Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. Konkret wurde der Bw. ersucht,
anzugeben, für welche Firmen er im Jahr 1999 Buchhaltungsarbeiten
durchgeführt habe, die genauen Standorte der genannten Firmen A, J und V
bekanntzugeben und die widersprüchlichen Aussagen, ob es sich um
selbständige oder nicht selbständige Tätigkeiten gehandelt habe,
aufzuklären.
10. Im Schreiben vom 22. Feber 2001 äußerte sich
der Bw. dazu wie folgt:
Er
sei bei der Fa. A, die ihren Sitz in Hö. habe, als Angestellter
beschäftigt gewesen und hätte vom Geschäftsführer eine
Generalvollmacht gehabt. Er habe neben der Buchhaltung auch den An- und Verkauf
von Fahrzeugen und amtliche Angelegenheiten erledigt.
Er
sei im Jahr 1999 als Buchhalter nicht selbständig gewesen, sondern habe bei
den Firmen A, J und V, bei denen M.K. gewerberechtlicher
Geschäftsführer gewesen sei, dessen Vertretung für Buchhaltung
und Zahlungseingang wahrgenommen und hätte daraus folgende Einnahmen
erzielt:
Fa
V: 2. September bis 31. Dezember 1999: 3.000,00 S Barauszahlung von
M.K.
Fa
J: Februar bis Dezember 1999: 6.500,00 S Barauszahlung von M.K.
Fa.
A: September bis Dezember 1999 Angestellter laut Lohnzettel; Lohn noch nicht
beglichen
Gesamtbetrag
aus freiberuflichem Dienst
9.500,00 S
9. Mit Schreiben vom
15. März 2001 legte das Finanzamt die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
10. Im Schreiben vom 7. Mai 2001 teilte der Bw.
mit, dass er am 22. Februar 2001 einen Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt
habe. Weiters hielt er fest, dass er in den Jahren 1999 und 2000 nicht
selbständig tätig gewesen sei und aktuell bei zwei Firmen im
Angestelltenverhältnis beschäftigt sei.
11. Mit Vorhalt der Berufungsbehörde vom 1. April 2003
wurde der Bw.aufgefordert, seine Angaben zur Vertretungstätigkeit und zu
den Einnahmen im Jahr 1999 mit Belegen, Verträgen oder Bestätigungen
der Firmen bzw. deren vertretungsbefugten Organe nachzuweisen und seine
Lebenshaltungskosten, seine familiäre und wirtschaftliche Situation im Jahr
1999 darzulegen. Die Sendung wurde nach zweimaligem Zustellversuch am
8. April 2003 hinterlegt. Eine Rückmeldung bzw. eine Beantwortung
der Fragen innerhalb der eingeräumten dreiwöchigen Frist erfolgte
nicht.
12. In der Stellungnahme des Finanzamtes vom 24. April 2003
zu den gemäß
§ 279 Abs 2 BAO angeordneten
ergänzenden Ermittlungen durch Einsichtnahme in die Akten der Firmen A., J.
und V wurde folgendes ausgeführt:
Fa.
V.:
Niederschrift
über die Erhebung/Nachschau und Fragebogen vom 16. November 1999
(Eröffnung des Unternehmens mit 1.
September 1999; Angabe der Firma A. als Bevollmächtiger mit dem Zusatz des
Namens und der Adresse des Bw. ; Durchführung der Buchhaltung und
Lohnverrechnung von der Fa. A.)
Im Umsatzsteuerakt
befinden sich vom Bw. unterfertigte schriftliche Ersuchen und
Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum September bis Dezember 1999
.
Einstellung des
Unternehmens mit 1. November 2000
Fa.
A.:
Fragebogen
vom 14. April 1999 und Niederschrift über die Erhebung/Nachschau vom 29.
April 1999 (Betriebseröffnung im Jänner 1999; Vertretung durch den Bw.
laut Vollmacht vom 13. April 1999; Durchführung der Buchhaltung
und Aufbewahrung der Unterlagen vom Bw.)
Schätzung
der Besteuerungsgrundlagen in den Jahren 1999 und 2000; Ruhen des Betriebes seit
Dezember 1999; Konkursabweisung mangels Vermögens am
14. November 2000; Löschung der Firma am
14. Jänner 2002.
Vertretung
der Fa.A. bei UVA-Prüfungen für die Zeiträume 1 bis 7/99 und 9/99
bis 3/2000 durch den Bw.; eingereichte Umsatzsteuervoranmeldungen 5, 6 und
7/1999 vom Bw. unterfertigt
Fa.
J.:
Fragebogen
vom 22. Jänner 1999 (Buchhaltung wird vom Bw. als
Bevollmächtigten gemacht)
Laufendes
Betriebsprüfungsverfahren betreffend die Aufzeichnungen für die Jahre
1999 und 2000 (laut Besprechungsprogramm vom 11. April 2003 sind die
Besteuerungsgrundlagen durch eine Globalschätzung zu ermitteln, da
Aufzeichnungen in den Prüfungszeiträumen teilweise gar nicht und
teilweise unvollständig bzw. mangelhaft geführt wurden)
Hinweis
auf ein anhängiges Sozialversicherungsverfahren betreffend
Scheindienstverhältnis der Firma mit M. K., als dessen Vertreter permanent
der Bw. aufscheint.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob der Bw. im Rahmen seiner Aktivitäten
im Jahr 1999 steuerpflichtige Einkünfte erzielt hat, wenn ja, ob es sich
hiebei um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit
oder aus beidem handelt und in welcher Höhe die Einkünfte angefallen
sind. Entscheidungsrelevant ist die Zulässigkeit der von der
Abgabenbehörde durchgeführten Schätzung dem Grunde und der
Höhe nach.
1.
Schätzungsberechtigung dem Grunde nach:
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese
gemäß
§ 184 BAO zu schätzen. Ziel der Schätzung ist,
den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen.
Besteht Grund zur Annahme des Vorhandenseins einer
Steuerquelle oder ist die nicht vollständige Offenlegung zu vermuten, ist
die Behörde zur schätzungsweisen Feststellung der Bemessungsgrundlage
verpflichtet. Der Behörde ist dabei keinerlei Ermessensspielraum
eingeräumt, jedoch ist jeder Schätzung ein gewisses Ausmaß an
Ungenauigkeit immanent. Das bedeutet, dass derjenige, der zu einer
Schätzung begründeten Anlass gibt, die mit der Schätzung
verbundenen Unsicherheiten hinnehmen muss(VwGH 23.4.1998,
97/15/0076).
Schätzungsgründe liegen insbesondere dann vor,
wenn der Abgabepflichtige
keine
Abgabenerklärungen einreicht,
über
seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag
Auskünfte
über wesentliche Umstände, die der Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen dienen, verweigert
zu
führende Bücher und/oder Aufzeichnungen nicht
vorlegt.
Reagiert die Partei auf Vorhalte nicht,
darf dies grundsätzlich nicht zur Annahme führen , die Bedenken der
Behörde seien materiell gerechtfertigt. Die tatsächlichen
Verhältnisse sind dann ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen zu erforschen
und die Ergebnisse in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, wobei bei
Zweifeln die den Parteiangaben entgegenstehenden Bedenken und Auffassungen der
Behörde umso gewichtiger sein werden, je weniger die Partei im
Ermittlungsverfahren sachdienlich mitwirkt und damit ihre
Aufklärungspflicht verletzt(VwGH 12.11.1997, 97/16/0204).
Im Rahmen des Parteiengehörs muss die Behörde
jedoch auf alle ihr vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für
die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen und sich damit
auseinandersetzen.
Für den vorliegenden
Fall ergibt sich aufgrund dieser Hintergrundüberlegungen daher
folgendes:
Aus den Erhebungen des Betriebsprüfungsorgans im Zuge
der Nachschau im Juli 1999 ergaben sich Anhaltspunkte für das Vorliegen von
Einkünften des Bw aus einer Buchhaltungstätigkeit. Der Bw. gibt in der
Niederschrift vom 20. Juli 1999 an, dass er seit Mai 1999 Buchhaltungen für
die Firmen A, J und V gegen ein Entgelt von monatlich 1.500,00 S
übernommen und daraus bis zum Nachschauzeitpunkt bereits 9.000,00 S
erzielt habe und der voraussichtliche Jahresumsatz 200.000,00 S betragen
werde. Weiters ergaben sich aus der Akteneinsicht bei den Firmen A., V. und J.
Hinweise auf buchhalterische Aktivitäten und Vertretungshandlungen des Bw.
im Jahr 1999, die auch vom Bw. selbst dem Grunde nach in seinen Eingaben nicht
bestritten wurden. Die Niederschrift vom Juli 1999 sowie der Aktenvermerk des
Finanzamtes vom 24. April 2003 betreffend die Akteneinsicht bei den Firmen
stellen für die Berufungsbehörde taugliche Beweismittel dar. Der vom
Bw. unterfertigten Niederschrift kommt als öffentliche Urkunde
gemäß
§ 88 BAO grundsätzlich der volle Beweis dessen
zu ,was darin erklärt oder von der Urkundsperson bezeugt wird, außer
derjenige der dessen Unrichtigkeit behauptet kann den entsprechenden Nachweis
für die Unrichtigkeit erbringen.
In der Berufung vom 14. November 2000 bringt der Bw.
plötzlich vor, dass er keine Einnahmen aus einer selbständigen
Buchhaltertätigkeit erzielt hätte, sondern im Jahr 1999 lediglich
Einkünfte aus einem Angestelltenverhältnis bei der Firma A. und
Einnahmen aus der Vertretung des gewerberechtlichen Geschäftsführers
bei den Firmen J. und V. in Höhe von 9.500,00 S bezogen hätte. Er
begründet dies mit der Ablehnung der Vollmachten durch das Finanzamt, der
Einziehung seines Gewerbescheines durch das Magistrat im Jahr 1997 und wendet
weiters ein, dass er beim Nachschauauftrag im Juli 1999 mitgeteilt hätte,
dass ein Betrieb eröffnet wird und noch keine Umsätze vorhanden waren.
Der Entzug des Gewerbescheines sowie die Nichtanerkennung
der Finanzamtsvollmachten sind als Begründungen nicht von Bedeutung, da es
für die Erzielung von selbständigen Einkünften aus
abgabenrechtlicher Sicht grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob eine
Tätigkeit mit oder ohne Gewerbeberechtigung ausgeübt wird oder vom
Finanzamt ein Vollmachtsverhältnis anerkannt wird. Weiters hätte dies
der Bw. auch bereits im Zuge der Nachschau - da zum Nachschauzeitpunkt bereits
bekannt - vorbringen können, was nach Ansicht der Berufungsbehörde
gegen die Richtigkeit der nachträglichen Angaben des Bw. spricht.
Die Behauptung, dass im Nachschauzeitpunkt noch keine
Einnahmen erzielt worden sind deckt sich nicht mit seinen Angaben in der
Niederschrift und im Fragebogen.
Abgesehen von der erhöhten Beweiskraftwirkung der
unterfertigten Niederschrift als öffentliche Urkunde bleibt es der
Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei sich widersprechenden
Aussagen überlassen, zu entscheiden, welche der Aussagen sie für
glaubwürdiger hält, solange die Entscheidung nicht willkürlich
ist und auf den Inhalt und die Begleitumstände unter denen sie abgegeben
wurden, Bedacht nimmt. So ist die Behörde berechtigt einer Erklärung,
die der Abgabepflichtige vor Kenntnis der abgabenrechtlichen Wirkung abgegeben
hat, mehr Glauben zu schenken, als einer späteren zweckdienlichen
Berichtigung (VwGH 19.12.1958,1557/55).
Von maßgeblicher Bedeutung ist im vorliegenden Fall,
dass der Bw. als Buchhalter die abgabenrechtlichen Folgen seiner Aussagen mit
hoher Wahrscheinlichkeit einschätzen konnte. Zu seiner Behauptung, dass er
lediglich Einnahmen in Höhe von 9.500,00 S - einem Betrag knapp unter
der steuerfreien Veranlagungsgrenze gemäß
§ 41 EStG in
Höhe von 10.000,00 S - bezogen hätte, bemerkt er in der Berufung
vom 14. November 2000 explizit, dass er dies nebenbei beziehen dürfe. Dies
ist nach Ansicht der Berufungsbehörde ein Indiz dafür, dass es sich
bei den nachträglichen Vorbringen des Bw. um Zweckbehauptungen handelt.
Einem fachkundigen Buchhalter musste zudem auch das Risiko einer Schätzung
als wahrscheinliche Rechtsfolge bei Verletzung von Offenlegungs- und
Anzeigepflichten gemäß
§§ 119 und 120 BAO,
insbesondere bei der Nichtabgabe von Steuererklärungen sowie unterlassenen
und unvollständigen Vorhaltsbeantwortungen, bewusst gewesen sein. Es liegt
daher im speziellen Fall nicht außerhalb der Lebenserfahrung, dass der Bw.
ein Schätzungsverfahren bewusst in Kauf genommen hat und erst nach
Vorliegen des Ergebnisses (Einkommensteuerbescheides) Einwendungen vorbrachte,
die zur Beseitigung bzw. zur Reduzierung der Abgabenvorschreibung führen
sollten.
Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die
Partei nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen
Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht ist umso größer, je
mehr die Möglichkeiten der Behörde, den Sachverhalt zu erforschen,
durch besondere Umstände eingeschränkt sind
(VwGH 3. 11. 1986, 84/15/0187, 10. 5. 1988, 87/14/0104
und 19. 2. 1992, 91/14/0216) und umso außergewöhnlicher und
unüblicher ein Sachverhaltsverlauf ist.
Die Aussage, dass er die Buchhaltung bei der Firma A nur im
Rahmen des mittels Lohnzettel nachgewiesenen
Beschäftigungsverhältnisses durchgeführt habe, erscheint der
Berufungsbehörde nicht glaubwürdig. Der Beginn des
Lohnzahlungszeitraumes ist am Lohnzettel mit 2. September 1999
angegeben, was in Widerspruch zur Aussage in der Niederschrift vom 20. Juli 1999
(Übernahme der Buchhaltung der Firma A gemeinsam mit der Firma J und V
bereits mit Mai 1999) und zur Finanzamtskorrespondenz der Firma A. (laut
Fragebogen Betriebseröffnung Jänner 1999) steht. Nachdem an der
Richtigkeit des von einer Steuerberatungskanzlei ausgefertigten Lohnzettels
hinsichtlich des Zeitraumes dieses Dienstverhältnisses keine Bedenken
bestehen und den Aussagen bei der Nachschau und den Akteninhalten die
höhere Wahrscheinlichkeit für deren Richtigkeit beizumessen ist,
ergibt sich schlüssig, dass der Bw. die Buchhaltungsagenden für die
Firma A. für die restlichen Zeiträume im Jahr 1999 auf
selbständiger Basis und nach allgemeiner Lebenserfahrung auch entgeltlich
durchgeführt hat.
Darüberhinaus erscheint die Höhe der im
Lohnzettel für den Zeitraum 2. September bis 18. November 1999
ausgewiesenen Bruttobezüge von 22.458,00 S nicht angemessen, wenn der
Bw. in seinem Schreiben vom 22. Februar 2001 zur Tätigkeit bei der Firma A.
ausführt, dass er als Angestellter für die Buchhaltung, den An- und
Verkauf von Fahrzeugen und amtliche Angelegenheiten der Firma zuständig
war. Es entspricht nicht den allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungswerten, dass
ein Angestellter für diesen Tätigkeitsumfang ein derart geringes
Entgelt erhält. Die Entlohnung hält bei der dargestellten
Qualität und Quantität der Arbeitsleistung einem gebotenen
Fremdvergleich nicht stand. Dass der Bw. in der Zeit von September bis Dezember
1999 neben den angegebenen Lohneinkünften zusätzliche Vergütungen
für Tätigkeiten bei der Firma A erhalten hat ist daher nach Ansicht
der Berufungsbehörde ebenfalls in hohem Ausmaß wahrscheinlich.
Die behauptete Nichtauszahlung des Bezuges spricht gegen
den Inhalt des Lohnzettels und gegen die allgemeine Lebenserfahrung, bei dem
wegen seiner Außergewöhnlichkeit ein allfälliger Beweisnotstand
zu Lasten des Berufungswerbers geht. Ein diesbezüglicher Nachweis oder eine
Glaubhaftmachung wurde vom Bw. nicht beigebracht. Auch die nachträglichen
Ermittlungen der Abgabenbehörde lieferten keine Hinweise, die die
Behauptung des Bw. unterstützen würden. Beweislose Behauptungen muss
eine Behörde dann nicht als Glaubhaftmachung gelten lassen, wenn
allgemeines Erfahrungsgut eher gegen den behaupteten Sachverhalt spricht
(VwGH 21.2.1990, 89/13/0079), weshalb im vorliegenden Fall auch nach
Ansicht der Berufungsbehörde von einer Auszahlung des Bezuges auszugehen
ist.
Die vom Bw. deklarierten Einnahmen in Höhe von
insgesamt 9.500,00 S aus der Vertretung des gewerberechtlichen
Geschäftsführers bei den Firmen J. und V. sowie die Nichtauszahlung
von Vergütungen der Firma A. konnten vom Bw. weder durch Rechnungen,
Zahlungsbestätigungen noch durch sonstige Belege wie Bestätigungen der
Firmen nachgewiesen werden. Die amtswegige Überprüfung der Angaben des
Bw. durch Einsichtnahme in die Akten der betroffenen Firmen bestätigte die
buchhalterischen Aktivitäten des Bw. im gegenständlichen Zeitraum, das
betragsmäßige Ausmaß der gewährten Vergütungen ist
aufgrund der mangelhaften Aufzeichnungen der Gesellschaften nicht eruierbar. Bei
den entscheidungsrelevanten Akteninhalten (Fragebögen,
Umsatzsteuervornameldungen, Niederschriften anlässlich Nachschau) handelt
es sich um dem Bw. bekannte Schriftstücke, da sie von ihm ausgefüllt
und unterfertigt wurden.
Eine Pflicht der Abgabenbehörde zur Rekonstruktion von
nicht oder nur unzureichend vorgelegten Aufzeichnungen ist im Gesetz nicht
verankert (VwGH 15.5.1997, 95/15/0093). Es ist auch nicht Aufgabe der
Behörde, von sich aus nach weiteren Beweisstücken zu suchen, wenn der
Steuerpflichtige trotz Aufforderung der Behörde keine stichhaltigen
Unterlagen für seine Behauptungen beibringt oder sie nicht beibringen kann
(VwGH 29.3.1963, 1099/60).
Nachdem dem Bw. wiederholt Möglichkeiten zur
Stellungnahme und Aufklärung seiner vorwiegend ungewöhnlichen
Sachverhaltsdarstellungen eingeräumt wurden und er dieser Verpflichtung
nicht oder nicht im gebotenen Ausmaß nachgekommen ist, liegt eine
Verletzung des Parteiengehörs nicht vor.
Zusammenfassend liegen nach Ansicht der Referentin
die Voraussetzungen für eine
Schätzungsberechtigung dem Grunde nach zweifellos vor.
AusreichendeAnhaltspunkte
für das Vorhandensein einer Steuerquelle ergaben sich aus den
glaubwürdigen Angaben in der Niederschrift und im Fragebogen vom 21. Juli
1999, denen als öffentliche Urkunden erhöhte Beweiskraftwirkung
zukommt. Der Bw. ist seiner Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht ausreichend
nachgekommen, indem er Steuererklärungen trotz mehrmaliger Aufforderung
nicht einreichte, die Vorhalte der Abgabenbehörde unvollständig und
widersprüchlich beantwortete und vor allem für die
außergewöhnlichen Sachverhaltsbehauptungen keine Nachweise und
Glaubhaftmachungen beibrachte. All diese Umstände verpflichten die
Abgabenbehörde vielmehr zur Durchführung der schätzungsweisen
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen.
2.
Schätzungsergebnis:
Jede Schätzung ist im Rahmen eines mängelfreien
Verfahrens durchzuführen. In einem solchen Schätzungsverfahren
müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge
schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit der Lebenserfahrung in Einklang
stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein,
diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte
Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Damit das Resultat einer
Schätzung der Realität so nahe wie möglich kommt, hat die
Abgabenbehörde alle Umstände und Verhältnisse sowie die vom
Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung
relevanten Behauptungen zu berücksichtigen, die für das
Schätzungsergebnis bedeutsam sein können (VwGH 24.2.1998, 95/13/0083).
Die Behörde hat von mehreren Möglichkeiten
diejenige als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen
möglichen Ereignissen die wahrscheinlichste ist.
Die Ermittlung des Schätzungsergebnisses unter
Zugrundelegung der Angaben laut Niederschrift vom 20. Juli 1999 und den Angaben
laut Lohnzettel der Firma A. erscheint der Abgabenbehörde in Verbindung mit
dem Ergebnis der Akteneinsicht des Finanzamtes die Wahrscheinlichste
gegenüber den anderen Möglichkeiten, insbesondere gegenüber den
nachträglichen widersprüchlichen und beweislosen Behauptungen des Bw.
Das
Schätzungsergebnis ermittelt sich
daher wie folgt:
1. Einkünfte aus selbständiger
Buchhaltungstätigkeit:
Monatliche Buchhaltungseinnahmen der Firmen A., J. und V zu
1.500,00 S
Firma A für den Zeitraum 1 - 12/1999 (12 Monate)
18.000,00 S
Firma J für den Zeitraum 1 - 12/1999 (12 Monate)
18.000,00 S
Firma V für den Zeitraum 9 - 12/1999 ( 4 Monate)
6.000,00 S
Die Summe der Einnahmen 1 - 12/1999 beträgt
42.000,00 S
abzüglich 20% Betriebausgaben (pauschal) -
8.400,00 S
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1999
33.600,00 S
2. Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit:
Über die Buchhaltungsarbeiten hinausgehende
Angestelltentätigkeit laut Lohnzettel der Firma A. für den Zeitraum 2.
September bis 18. November 1999, ausgestellt am 21. Dezember
2000
Steuerpflichtige Einkünfte (Kennziffer 245)
S 15.852,00
Anrechenbare Lohnsteuer (Kennziffer
260)S 0,00
Der Bw. wendet in der Berufung vom 14. November 2000 ein,
dass sein Lebensunterhalt unter dem Existenzminimum liegt.
Der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen kann ua. auch die
Finanzierung des Lebensaufwandes zugrundegelegt werden. Die Schätzung nach
den Lebenshaltungskosten hat - abgesehen von allgemeinen Erfahrungswerten
- insbesondere die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar², § 184 BAO Tz 16).
Der Bw. hat laut Einkommensteuerbescheid vom 8. November
2000 im Jahr 1999 Notstandshilfen und Krankengelder im Ausmaß von
82.791,00 S erhalten und zu diesen Einkünften im Berufungsverfahren
keine Einwendungen erhoben. Laut Fragebogen vom 21.Juli 1999 war er verheiratet
und Alleinverdiener. Über Sorgepflichten gegenüber minderjährigen
Kindern sowie über die Wohnungssituation und die sonstigen wirtschaftlichen
Verhältnisse liegen keine näheren Informationen vor. Auch aus der
Niederschrift zur Nachschau, die in der Wohnung stattgefunden hat, ergeben sich
keine Rückschlüsse auf die Wohnverhältnisse. Die Ehegattin bezog
im Jahr 1999 Notstandshilfen, Krankengelder und geringfügige
nichtselbständige Einkünfte von insgesamt 36.551,00 S. Das
Familieneinkommen aus Sozialleistungen betrug ohne Berücksichtigung von
allfälligen Familienbeihilfen folglich insgesamt 119.342,00 S, das
sind im Monatsdurchschnitt 9.945,00 S.
Die mit Vorhalt vom 1. April 2003 angeforderten
Angaben und Nachweise über die familiäre Situation, die
Wohnungsverhältnisse (Mieten, Betriebskosten), über die Finanzierung
der beruflich bedingten Investitionen (PC, Drucker) sowie über die
sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse (Aufwendungen für Kleidung,
Essen, sonstige Gegenstände des täglichen Bedarfs) wurden vom Bw.
nicht beigebracht.
Selbst wenn die Berufungsbehörde die Behauptung des
Bw., dass er unter dem Existenzminimum gelebt hat und seine Lebenshaltungskosten
ausschließlich aus den zugeflossenen Sozialleistungen und den Einnahmen in
Höhe von 9.500,00 S bestritten hat, theoretisch für möglich
hält, ist dies nach allgemeiner Lebenserfahrung als Ausnahmesituation zu
qualifizieren. Wegen der Ungewöhnlichkeit dieser Verhältnisse ist aber
der fehlende Beweis dem Bw. anzulasten. Die Rechtfertigung eines
Schätzungsergebnisses in Höhe der vom Bw. behaupteten Einnahmen im
Ausmaß von 9.500,00 S mit der Begründung, dass die Finanzierung
des Lebensunterhaltes mit den Sozialleistungen nachgewiesen bzw. glaubhaft sei,
ist nach Ansicht der Berufungsbehörde im vorliegenden Fall nicht
vertretbar, wenn vom Bw. keine Informationen über seine
Lebensverhältnisse beigebracht wurden, diese ohne Mitwirkung des Bw. nicht
oder nur mit einem unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar sind
und für das Vorliegen von Einkünften ausreichende Beweismittel
vorliegen.
Zudem stehen die vom Bw. angegebenen Einnahmen im
Ausmaß von 9.500,00 S in keinem Verhältnis zu dem vom ihm selbst
angegebenen und aufgrund der Aktenlage nachvollziehbaren Tätigkeitsumfang
bei den angeführten Firmen. Es steht ferner mit der Lebenserfahrung in
Einklang , dass gerade bei einem derart geringen Familieneinkommen eine
berufliche Qualifikation als Buchhalter zur Erzielung von Einnahmen genutzt
wird, wenn sich entsprechende Gelegenheiten bieten. Die Einnahmen des Bw. aus
Notstandshilfen und Krankengelder betrafen zum überwiegenden Teil
Zeiträume in der ersten Jahreshälfte 1999. Auch von der zeitlichen
Komponente spricht daher mehr für die Glaubwürdigkeit der Angaben in
der Niederschrift, als für die nachträglichen Vorbringen im
Berufungsverfahren.
Das jeder Schätzung immanente Ungenauigkeitsrisiko
geht zu Lasten des Bw., da er aufgrund der unzureichenden Offenlegung und
Aufklärung den Anlass für die Schätzung gegeben hat.
Dass der Bw. die Buchhaltungstätigkeit
überwiegend selbständig ausgeübt hat, lässt sich ebenfalls
aus den Angaben in der Niederschrift vom 20. Juli 1999 ableiten.
Eine selbständige Tätigkeit liegt allgemein dann
vor, wenn sie ohne persönliche Weisungsgebundenheit und ohne
organisatorische Eingliederung in einen anderen Betrieb auf eigene Rechnung und
Gefahr und unter eigener Verantwortung betrieben wird und der Steuerpflichtige
ein Unternehmerwagnis trägt. Indizien für das Vorliegen eines
Unternehmerwagnisses sind unter anderem, dass er die durch den
Geschäftsbetrieb entstandenen Kosten ohne Ersatzanspruch selbst trägt
(VwGH 6.4.1988, 87/13/0202), keiner festen Dienstzeit und keinen
arbeitsrechtlich begründeten Vorschriften unterliegt, bei unverschuldetem
Entfall der Leistung den Entgeltanspruch verliert und das Krankheitsrisiko
trägt.
Sowohl in der Niederschrift als auch im Fragebogen befinden
sich ausreichend Anhaltspunkte die für die Ausübung der
Buchhaltungstätigkeit als selbständige Tätigkeit sprechen. So
gibt der Bw. als Adresse für die Betriebsausübung seine Privatwohnung
an, unter Bezeichnung der Tätigkeit ist Buchhaltung/Bilanz vermerkt, bei
den Umsatz- und Ergebnisziffern verweist er auf die aufzustellende Bilanz. Aus
der Verwendung eigener Arbeitsmittel (PC, Drucker) in den privaten
Räumlichkeiten läßt sich ableiten, dass der Bw. die
Tätigkeit überwiegend ohne organisatorische Eingliederung in einen
Betrieb und ohne persönliche Weisungsgebundenheit ausgeübt hat und
somit auch das für die Selbständigkeit geforderte Unternehmerwagnis
getragen hat.
Ergänzend wird angemerkt , dass die Tätigkeit
eines Buchhalters ohne gewerberechtliche Befugnis unter die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb zu subsumieren ist ( VwGH 1.3.1983, 82/14/0205, 0240),
fällt die Tätigkeit unter § 2 WTBG handelt es sich um
Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß
§ 22 EStG
1988.
Den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
liegt der Lohnzettel der Fima A zugrunde. Das Vorliegen dieses
Dienstverhältnisses und die Richtigkeit der Angaben wurde vom Bw. nicht
bestritten, lediglich der Umstand, dass die Bezüge nicht ausbezahlt worden
seien.
Dem Berufungsbegehren war von der Berufungsbehörde
insofern Rechnung zu tragen, als die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in
Höhe von S 100.000,00 auf S 33.600,00 (2.441,81 €) zu kürzen
waren und der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte unter
Berücksichtigung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von
der Firma A. (nach Abzug des Werbungskostenpauschalbetrages) mit insgesamt
47.652,00 S (3.463,01 €) festzusetzen war, woraus sich laut
Beilage eine Einkommensteuer von 6.944,00 S (504,64 €)
ergibt.
Der Berufung war daher teilweise stattzugeben.
Linz,
29. April 2003
Dieses Dokument enthält 2 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0942-L/02
- Stammnummer
- 4413
- Gültig
- 29.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF