Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0151-K/02
Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus (Vermittlungs)Leistungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0151-K/02vom 24.09.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erreicht der Bw. die Umwidmung von weiteren Grundstücken seiner Lebensgefährtin und vermittelt er den Verkauf ihrer Grundstücke, so sind die vom Käufer dem Bw. geleisteten Zahlungen bzw. Provisionen für die (Vermittlungs)Leistungen des Bw. als Einkünfte des Bw. aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren. Eine Treuhandschaft zwischen dem Bw. und seiner Lebensgefährtin kann bezüglich der Verträge und der daraus resultierenden Zahlungen nicht angenommen werden, wenn die an ein Rechtsverhältnis zwischen nahe Angehörige geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Rebernig & Partner Unternehmensberatung, gegen den/die Bescheid/e des
Finanzamtes Klagenfurt betreffend Umsatzsteuer 1996 sowie Einkommensteuer 1995
bis 1997
entschieden: Der
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1996 sowie gegen die
Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide
betreffend Umsatzsteuer 1996 sowie Einkommensteuer 1995 und 1996 werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 1997 wird als unbegründet abgewiesen.
Der
Einkommensteuerbescheid 1997 bleibt unverändert.
Die
Umsatzsteuer 1996 beträgt
S 166.667,00/€ 12.112,16.
Die
Einkommensteuer 1995 beträgt S 32.272,00/
€ 2.345,30.
Die
Einkommensteuer 1996 beträgt S 388.510,00
/€ 28.234,12
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Landwirt. Er ist
seit rd. 30 Jahren der Lebensgefährte von M. W., mit der er
zwei gemeinsame Kinder hat.
Im Zuge einer
finanzstrafbehördlichen Prüfung betreffend die Jahre 1995 bis 1997
gelangte das Finanzamt zur Ansicht, dass der Bw. den Betrieb seiner
Lebensgefährtin mitbewirtschaften würde und traf folgende
Feststellungen getroffen:
1.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (1995 S 240.000,00, 1996
S 1,040.000,00):
1.
Einnahmen des Bw. von IMS bzw. H. D. (1995 S 150.000,00, 1996
S 1 Mio.):
a.
Provision von S 1 Mio. (1996):
Die Lebensgefährtin des
Bw., M. W., war grundbücherliche Eigentümerin von Liegenschaften,
die an die IMS verkauft wurden. Mit der "Vereinbarung" vom 18. Mai 1994
legten die Immobilienfirma IMS und der Bw. fest, dass Grundlage der Vereinbarung
der Optionsvertrag für den Verkauf von Baugründen in St. U.,
Gemeinde M, Eigentümerin M. W. ist und sich IMS verpflichtet, dem
Bw. S 30,00 pro m2 und Ing. H.
J. als Entschädigung S 10,00 pro
m2 des tatsächlichen
Ausmaßes laut Vermessung zu zahlen. Fällig war der anteilige Betrag
jeweils nach Zahlung des Kaufpreises.
Am 18. Mai 1994 wurde der
Optionsvertrag zwischen IMS und M. W. abgeschlossen.
Dieser Optionsvertrag kam
jedoch nichts rechtsgültig zustande, weshalb es auch nicht zur Bezahlung
der S 1 Mio. an den Bw. kam.
In weiterer Folge wurde
zwischen dem bei der IMS mit dem Vorhaben St. U. betrauten Angestellten W.
G. und der Firma IMS einerseits und dem Bw. andererseits die "Vereinbarung" vom
26. Mai 1995 mit folgendem Wortlaut abgeschlossen:
"Es wird vereinbart, dass im
Fall des rechtswirksamen Abschlusses des Optionsvertrages über den Verkauf
der Grundstücke in der KG T laut Teilungsplan ... im
Gesamtausmaß von
27.000 m2 (Nettobaufläche)
an den Bw. S 1 Mio. bis spätestens 30. Juni 1996 auszuzahlen
ist."
Am 2. Juni 1995
wurde dann der "letztgültige" Optionsvertrag zwischen H. D. als
Alleininhaber der IMS und W. G. einerseits und M. W. andererseits
abgeschlossen.
Am 4. Juli 1996
kam es zum Kaufvertrag zwischen IMS und M. W.
Am 30. Juli 1996
überwies H. D., Alleininhaber der IMS, auf das auf den Bw. lautende
Konto bei der Raika M, Nr. 90.424003, S 1 Mio. Am
Überweisungsbeleg ist "Provision lt. Vereinbarung" vermerkt.
Der Bw. behob die
S 1 Mio. am 12. August 1996 um 9 Uhr 46 von seinem
Konto und legte den Betrag auf ein auf ihn lautendes, mit Losungswort versehenes
Sparbuch der Raika M, Nr. 30.427.736 ein.
H. D. und der Bw.
schlossen am 30. Jänner 1997 eine Vereinbarung über eine Stille
Gesellschaft. Der Bw. behob am 10. Feber 1997 S 1 Mio. vom
Sparbuch der Raika M, Nr. 30.427.736, und überwies diesen Betrag am
selben Tag auf das Konto der IMS bei der Raiba R.
IMS m Vertrag über die
stille Gesellschaft heißt es - auszugsweise festgehalten - wie
folgt:
"1. .... Der Bw. beteiligte
sich mit Wirkung vom 1. Feber 1997 als stiller Gesellschafter an der IMS
mit einer Einlage an der IMS, welche er bereits auf das Konto 113-128011
bei der ... überwiesen hat."
2. ... Der Bw. hat Anspruch auf
Gewinnbeteiligung in Form zunächst einer 7%-igen Verzinsung des
eingebrachten Kapitals als Vorausgewinn und bei einem Reingewinn bis zu
S 500.000,- einen Bonus von 3% und bei einem
1 Mio. übersteigenden Gewinn einen Bonus von 5% des eingebrachten
Kapitals. Die Realisierung der Gewinnbeteiligung erfolgt durch monatliche
Überweisungen von S 10.000,00 bis spätestens 10. eines jeden
Monats auf das Sparkonto 30.427.736 der Raika M ... Die Abrechnung des
Gewinnanteiles ... Eine Verlustbeteiligung wird ausgeschlossen.
4. Bei Auflösung der
stillen Gesellschaft ist dem Bw. innerhalb von 1 Monat das eingebrachte
Kapital zurückzuzahlen ...
5. Der Vertrag geht beiderseits
auf die Erben über. Er kann jedoch von jedem Vertragsteil unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum jeweiligen Ende des
Geschäftsjahres aufgekündigt werden. ..."
Am 25. März 1998
schlossen der Bw. und H. D. einen prätorischen Vergleich, in dem sich
H. D. verpflichtete, dem Bw. S 1 Mio. samt 7% Zinsen ab
1. April 1998 binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu zahlen.
Seit 30. Juli 1998 war die
IMS in Konkurs.
Anlässlich seiner
Ersteinvernahme am 16. Dezember 1998 gab der Bw. an, als
Lebensgefährte der M. W. den Liegenschaftsverkauf aus der KG T,
EZ. 39, zwischen M. W. und der IMS vermittelt und hiefür die
S 1 Mio. von H. D. erhalten zu haben. Die S 1 Mio. habe
er auf Grund der "Stillen Gesellschaft mit 30. Jänner 1997 als Einlage
bei der IMS eingebracht.
Am 18. Mai 1999
führte H. D. aus, dass der Bw. im August 1996 laut Vereinbarung vom
26. Mai 1995 für die Grundstücksvermittlung eine
Vermittlungsprovision von S 1 Mio. erhalten habe. Der Bw. habe sich an
der IMS beteiligen wollen und habe H. D. ihm dann die stille Beteiligung
vorgeschlagen.
b.
Zahlung der IMS an den Bw. iHv S 150.000,00 (1995):
In der Buchhaltung der IMS
waren folgende Buchungen am Konto "Grundaufschließung St. U."
enthalten.
|
|
Verwendungszweck
|
Betrag
|
16.06.1995
|
A. M,
Entschädigung
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S 100.000,00
|
25.07.1995
|
A. M, St. U.
Entschädigung
|
S
25.000,00
|
27.07.1995
|
A. M, Grundaufschließung
St. U.
|
S
25.000,00
Der
Auszahlung der Teilbeträge von S 25.000,00 lag die zwischen
W. G. und der IMS einerseits und dem Bw. andererseits abgeschlossene
"Vereinbarung Grundaufschließung W, St. U." vom 20. Juli 1995
zugrunde:
"IZm der
Vorbereitung der Parzellen in dem Gruppenbaubereich (Kogel) von 15 m auf
ca. 17 m verringert sich die zu verbauende Fläche. Dafür
wird auch A. M. eine Entschädigung von S 50.000,- bezahlt.
Darüber
hinaus werden als Naturalleistungen noch die Kosten des einvernehmlich im
Bereich des Aufschließungsweges im Kogelbereich ... festgelegten Wegbaues
für die W-Liegenschaft (ausschieben und schottern) übernommen, wobei
die Auftragsvergabe durch die Herrn W. G. und H. D. im Namen des Bw.
befolgt."
Im Zuge seiner
Ersteinvernahme am 16. Dezember 1998 gab der Bw. an, nicht mehr zu wissen,
wofür er 1995 die S 150.000,00 erhalten habe. H. D. habe ihm
jedoch mehrmals im Jahr kleinere Beträge für den Schotterabbau bzw.
-einkauf aus der Schottergrube der M. W., Holzschlägerung, usw.
- in Summe rd. S 80.000,00 - gezahlt. Er habe Holz aus dem Wald der
M. W. für H. D. wegen der Stromversorgung geschlägert, das
Holz jedoch anderwärtig verkauft. Er würde das Sparkonto 30.427.736
bei der Raika M sowie die Konten 20.004.123 (Kreditkonto) und 10.022.572
bei der RBB in K besitzen.
Nach H. D.
in der Niederschrift vom 18. Mai 1999 sei Grundlage der
Geschäftsverbindungen zum Bw. der Optionsvertrag aus dem Jahr 1994 für
den Verkauf von Baugründen der M. W. in St. U. gewesen. Der Bw.
sei als Bevollmächtigter der M. W. aufgetreten. Die Zahlungen im Jahr
1995 im Zusammenhang mit der Grundstücksaufschließung an den Bw. habe
er mittels Scheck geleistet. Laut Vorhalt der Finanzbehörde seien dies
S 150.000,00 gewesen. Diese Zahlungen habe er an den Bw. als
Bevollmächtigten der M. W. geleistet, da der Bw. sämtliche
Bauverhandlungen für seine Lebensgefährtin geführt habe und von
dieser auch laut ihrer Aussage H. D. gegenüber dazu
bevollmächtigt gewesen sei. Ob der Bw. die S 150.000,00 an M. W.
weiter gegeben habe, wisse er nicht.
1.2.
Diverse Eingänge - Einnahmen IMS (1995 S 200.000,00) bzw.
unaufgeklärte Bankeingänge (1995 S 50.000,00; 1996
S 50.000,00):
Nach Ansicht des Prüfers
im Zuge der Prüfung bzw. des Berufungsverfahrens waren folgende
Bankeingänge als unaufgeklärter Vermögenszuwachs anzusehen:
|
|
Vermerk
am Beleg
|
Betrag
|
|
01.12.95
|
|
S
40.000,00
|
Bareinzahlung
|
14.12.95
|
A/Unle
|
S 10.000,00
|
Scheckerlag
|
30.05.96
|
A/Unleserlich
|
S 50.000,00
|
Scheckerlag
|
|
Aus der Vereinbarung vom
13. Dezember 1995 mit der IMS :
|
|
15.12.95
|
|
S 100.000,00
|
Scheck
von der IMS
|
15.12.95
|
|
S 100.000,00
|
Scheck
von der IMS
Am Konto des
H. D. wurden je S 100.000,00 am 13. Dez. 1995 (Barscheck,
"St. U., Vorschuss A. M." ) und am 18. Dez. 1995 (Scheck, "W,
St. U., Vorschuss") abgebucht.
In der zwischen der IMS und dem
Bw. abgeschlossenen "Vereinbarung" vom 13. Dezember 1995 heißt
es:
"Herr A. M. erhält
vorschussweise einen Betrag von S 200.000,00.
Dafür hat Frau M. W.
der IMS den zusätzlichen Verkauf der im Bereich der Schottergrube noch zu
widmenden Bauflächen mit einem Kaufpreis von S 60,00/
m2 zu übertragen (Option
für 1 Jahr). (Handschriftlich beigefügt: "Als Ausmaß wird
ca. 1000 m2
festgelegt.")
Auszunehmen davon ist eine
Parzelle ca. 500 m2
groß, die bereits in den bestehenden Optionsvertrag eingebunden worden
ist. Aus dem Erlös für diesen Grundstücksverkauf
(S 370,00/m2 geht an die
RBB K) ist der Vorschuss von Frau M. W.
zurückzuzahlen.
Sollte es nicht zu einer
rechtskräftigen Baulandwidmung der Schottergrube kommen oder der Erlös
aus dem Verkauf nicht ausreichen, so wird der offene Betrag von der vereinbarten
Provision des Herrn A. M. abgezogen.
Außerdem wird die
mündliche Zusage des Herrn A. M. für Frau M. W.
festgehalten, dass für die Oberflächenentwässerung der
Bauparzellen bzw. der Straße eine Flächenversickerung auf den
Parzellen der Frau M. W. (Parz. 322, 321), die versickerungsfähig
sind, geschaffen wird."
Der Prüfer vertrat nun die
die Ansicht, dass die unter Pkt 1. 1. und 1. 2. an den Bw. getätigten
Zahlungen bzw. nicht aufgeklärte Bankeingänge bei diesem gewerbliche
Einkünfte seien.
2.
Einkünfte aus Kapitalvermögen (1997
S 110.000,00):
Der Prüfer qualifizierte
die aus der Vereinbarung über die Stille Gesellschaft (siehe
Pkt. 1. 1. a.) an den Bw. im Jahr 1997 geleisteten Zahlungen iHv
insgesamt S 110.000,00 als Einkünfte aus Kapitalvermögen des Bw.
Das Finanzamt folgte diesen ua.
Feststellungen des Prüfers und erließ entsprechende Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1997.
Der Bw. erhob gegen den
Umsatzsteuerbescheid 1996 sowie die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1997
Berufung. Er habe die Geschäfte als Treuhänder für seine
Lebensgefährtin abgewickelt. Zu den einzelnen Berufungspunkten brachte er
vor:
ad
1. 1. a. Provision von S 1 Mio. (1996):
Die "Provision" von
S 1 Mio. habe er nicht für sich, sondern für M. W.
vereinnahmt. Zumal er für die Bankschulden der M. W. von nahezu
S 10 Mio. hafte, wäre es absurd, Geld abzuzweigen, weil er sonst
zur Haftung herangezogen würde. Es wäre unsinnig, Geld für
steuerfreie Grundstückslieferungen der M. W. gegen allenfalls
steuerpflichtige Einnahmen bzw. Einkünfte des Bw. einzutauschen. Der
Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf sei zweckgewidmet für die
Rückzahlung der Verbindlichkeiten der M. W. gewesen. M. W. habe
wegen der vertraglichen Vereinbarung mit der IMS nie über die
S 1 Mio. verfügen können. Der Bw. habe als Treuhänder
für M. W. fungiert und hätte ihr das Geld sofort herausgegeben,
was aber auf Grund der Vertragsbedingungen der IMS nicht möglich gewesen
sei, das Geld sollte nach einiger Zeit auf dem Sparbuch IMS als stille Einlage
zukommen. Das Geld wäre erst nach geraumer Zeit an M. W.
zurückgeflossen. Wegen des Konkurses habe M. W. das Geld jedoch nie
bekommen. Das Sparbuch Nr. 30.427.736 gehöre ausschließlich
M. W., unabhängig davon, dass dieses vom Bw. für M. W. im
Rahmen der Grundstücksabwicklung mit H. D. samt Treuhandschaft im
Hinblick auf die stille Einlage angelegt worden sei.
Der Bw. legte ein mit
8. September 1999 datiertes Schreiben der M. W. mit folgendem
Inhalt bei:
"Bezugnehmend auf die mir
bekannt gewordenen Vorwürfe des Finanzamtes Klagenfurt gegenüber
meinem jahrzehntelangen Lebensgefährten darf ich auch dem Finanzamt
Klagenfurt hiemit mitteilen, dass die Vorwürfe unzutreffend sind. Mein
Lebenspartner hat für mich Grundstücksveräußerungen
abgewickelt, dies natürlich auf meine Rechnung, wobei niemals A. M.
eine Vermittlungsprovision hätte zukommen sollen oder zugekommen ist, so
auch nicht die S 1 Mio., die das Finanzamt A. M. als
Vermittlungsprovision zurechnen möchte. Die erwähnte
S 1 Mio. ist ein Teil des
Grundstücksveräußerungserlöses, den mein Lebenspartner in
Vertretung für mich abgewickelt hat und hätte auch dieser Teil
für meine Landwirtschaft bzw. für die bezüglichen Kredite
verwendet werden sollen. Bedauerlicherweise konnte ich aufgrund der Bedingungen
der Firma IMS über diese S 1 Mio. nie mehr verfügen, ohne
vertragsbrüchig zu werden, dies infolge der Insolvenz der Firma IMS. Mein
Lebenspartner ist, wenn er im eigenen Namen aufgetreten ist, dennoch für
mich aufgetreten und hat die Geschäfte für mich abgewickelt.
Hinsichtlich dem für mich ausgehandelten Verhandlungsergebnis
(einschließlich der oa. S 1 Mio.) betreffend die
Liegenschaftsveräußerung an die Firma IMS war ich insgesamt
zufrieden, womit auch die für mich verständlichen Wünsche der
Firma IMS von mir über meinen Lebenspartner für mich und in
meinem Auftrag anerkannt worden sind, wonach die S 1 Mio. zuerst auf
ein Sparbuch kommen müssen und dann einige Zeit als stille Einlage an die
Firma IMS und danach erst für mich dieser Betrag frei geworden
wäre, wozu es jedoch niemals gekommen ist, da die Firma IMS in Konkurs
gegangen ist. Den stillen Gesellschaftsvertrag vom 31. Jänner 1997 mit
der Firma IMS hat mein Lebenspartner als Treuhänder für mich
unterschrieben, er hat somit die Beteiligung nicht für eigene Rechnung
erworben, sondern als Treuhänder meiner Person, der ich ihm auch die dazu
erforderlichen Geldmittel (die S 1 Mio. waren Bestandteil meines
Grundstücksveräußerungserlöses) zur Verfügung gestellt
habe. Auch ansonsten ist mein Lebenspartner öfters für mich nach
außen aufgetreten, was jederzeit bewiesen werden kann (unentgeltlich als
jahrzehntelanger Lebensgefährte)."
Im beigelegten, an den
steuerlichen Vertreter des Bw. gerichteten Schreiben vom 10. September 1999
des Notars Dr. W. L., teilte dieser mit, dass seine langjährige
Mandantin (seit 1980) bei allen Rechtsgeschäften über den Grundverkehr
in St. U. ausschließlich ihren langjährigen Lebensgefährten
Herrn A. M. bevollmächtigt habe, für sie einzuschreiten.
Dies sei auch aus seinen Handakten ersichtlich. Das letzte Rechtsgeschäft,
in dem Herr M. als Bevollmächtigter der Frau W. aufgetreten sei, sei
vor ca. zwei Jahren abgeschlossen worden und betreffe die Verkäufe
mehrerer Grundstücke im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen
Stammliegenschaft der Frau W. an Herrn H. D.
ad
1 1.. b. Zahlung der IMS an den Bw. iHv S 150.000,00
(1995):
Die erhaltenen Zahlungen seien
keine Provisionen, sondern Teile des
Grundstücksveräußerungserlöses bzw. Kostenersätze
für Trassenschlägerungen der Firma IMS gewesen. Mit Ausnahme der
S 1 Mio. seien die Beträge auch für die Landwirtschaft der
M. W. verwendet worden. Die Teilbeträge von S 25.000,00 habe er
für M. W. behoben. Es wäre völlig unüblich, dass
ein Ehegatte oder jahrzehntelanger Lebensgefährte bei einer
Grundstücksveräußerung der Gattin oder Lebensgefährtin eine
Provision lukriert.
ad
1. 2. Diverse Eingänge- Einnahmen IMS (1995 S 200.000,00) bzw.
unaufgeklärte
Bankeingänge (1995 S 50.000,00; 1996
S 50.000,00):
Soweit man sich erinnern
könne, würden diese Beträge aus Holz- und allenfalls
Viehverkäufen der M. W. resultieren. Belege seien idR nicht aufbewahrt
worden. Die Einnahmen seien zwar zugeflossen, aber auch wieder abgeflossen und
für die Landwirtschaft verwendet worden.
ad
2. Einkünfte aus Kapitalvermögen (1997
S 110.000,00):
Die Einkünfte aus
Kapitalvermögen seien nicht dem Bw. zuzurechnen, abgesehen davon hätte
er das Kapital verloren und seien ihm im Zusammenhang mit dem Konkurs der IMS
hohe Rechtsanwaltskosten entstanden.
Im weiteren Berufungsverfahren
gab nun das Finanzamt am 14. Dezember 1999 eine Stellungnahme ab, der der
Bw. in der Gegenäußerung vom 16. März 2000 entgegentrat.
Auf die zweite Stellungnahme des Finanzamtes vom 5. Oktober 2000 antwortete
der Bw. in der Gegenäußerung vom 31. Oktober 2002. Zu den
einzelnen Punkten:
ad
1. 1.a. Provision von S 1 Mio. (1996):
H. D. führte am
4. November 1999 aus, dass erst in weiterer Folge über W. G. die
Kontakte wieder aufgenommen worden seien und es zum Optionsvertrag vom
2. Juni 1995 zwischen IMS und W. G. einerseits und M. W.
andererseits gekommen sei. Die Vereinbarung über die Provisionszahlung an
A. M. über S 1 Mio. sei vor Abschluss des Optionsvertrages
getroffen worden. Sämtliche Grundstücksverhandlungen seien mit dem Bw.
getroffen worden, der im Auftrag der M. W. agiert habe. Eine schriftliche
Vollmacht sei ihm nie vorgelegt worden. Die Verhandlungen seien
ausschließlich in M, entweder in einem Gasthaus oder am Bauernhof, und
ausschließlich mit dem Bw. geführt worden. Nach bereits mehrfach
erfolgten Verhandlungen habe der Bw. einen endgültigen Kaufpreis unter der
Bedingung genannt, dass er eine Provision von S 1 Mio. erhalten
würde. Das Geschäft käme nur unter dieser Voraussetzung zustande.
Für H. D. sei die erkennbare Leistung des Bw. darin gelegen, dass
sämtliche Vermittlungsleistungen des Bw. zu einem rechtsgültigen
Optionsvertrag zwischen der IMS einerseits und M. W. andererseits
geführt hätten. Letztendlich seien sämtliche mündlichen
Vereinbarungen und Absprachen mit dem Bw. von M. W. durch ihre
Unterschriftsleistung auf den Verträgen akzeptiert worden. Eine
mündliche Vereinbarung über die Provisionsauszahlung von
S 1 Mio. sei für den Bw. nicht ausreichend gewesen, er habe schon
Wert auf die Schriftlichkeit gelegt, so sei es auf Drängen des Bw. zur
schriftlichen Vereinbarung vom 26. Mai 1995 gekommen. Ob M. W. von
dieser Vereinbarung etwas gewusst habe bzw. heute wisse, würde sich seiner
Kenntnis entziehen. Im Zeitraum 30. Juni 1996 (lt. Vereinbarung
spätestmöglicher Zeitpunkt zu Zahlung der Provision von
S 1 Mio.) bis zum 30. Juli 1996 (Zahlung der Provision) habe ihn
der Bw. mehrmals angerufen, und auf die Povisionszahlung von
S 1 gedrängt. Die S 1 Mio. sei für die
Vermittlungsleistungen des Bw. gezahlt worden. Es seien keinerlei sonstige
Bedingungen an diese Provisionszahlung geknüpft gewesen. Auch nach der
Provisionszahlung habe es noch mit dem Bw. Kontakte iZm der weiteren
Grundstücksaufschließung gegeben. Er habe in Erinnerung, dass ihn der
Bw. von sich aus Ende 1996 erstmals auf eine Firmenanlage angesprochen habe und
sei diesbezüglich überrascht gewesen, da er der Meinung gewesen sei,
dass der Bw. die S 1 Mio. Provision bereits anderwärtig verwendet
hätte. Der Bw. habe ihm gegenüber erwähnt, dass er bei der
Raika M für das angelegte Geld nur geringfügige Zinsen bekomme
und er sein Geld besser anlegen möchte. H. D. sei grundsätzlich
daran interessiert gewesen, es hätten noch mehrere Gespräche
stattgefunden. Vorerst habe der Bw. eine hypothekarische Sicherstellung iHv
S 1 Mio. haben wollen, diese habe er ihm jedoch nicht einräumen
wollen. Da dem Bw. im Jahr 1998 zu Ohren gekommen sei, dass die IMS nicht mehr
so zahlungskräftig gewesen sei, habe er die Beteiligung aufgekündigt
und die Million zurückhaben wollen. Diese habe er jedoch nicht mehr
erhalten, daraufhin habe ihn der Bw. geklagt. Zur Abrundung des gesamten
Sachverhaltes sei anzuführen, dass er mit M. W. nie Verhandlungen
geführt habe, ebenfalls habe er auch nicht mit M. W. über die
Provisionszahlung an den Bw. und über die Beteiligung des Bw. an der IMS
gesprochen. H. D. sei immer klar gewesen, dass der Bw. die
S 1 Mio. für sich selbst verwenden und diesen Betrag nicht in die
Landwirtschaft einfließen lassen wollte. Dies deshalb, weil er sich mit
diesem Betrag an der IMS habe beteiligen wollen, anlässlich der
diesbezüglichen Verhandlungsgespräche die niedrigen Sparbuchzinsen bei
der Raika M erwähnt habe und weiters gesprächsweise
angeführt habe, dass er einen Traktor um ca. S 700.000,00 mittels
Kredit gekauft habe.
F. J., der bei der IMS mit
dem Projekt St. U. betraut war, gab am 28. Oktober 1999 an, dass
sämtliche getroffenen Vereinbarungen seitens der IMS ausschließlich
mit dem Bw. und nicht mit M. W. getroffen worden seien bzw. die gesamte
Geschäftsabwicklung mit dem Bw. erfolgt sei. Der Bw. habe sogar
ausgeführt, dass sämtliche Provisions- oder Nebenvereinbarungen nicht
neben M. W. getroffen werden dürften. F. J. sei davon überzeugt
gewesen, dass M. W. von diesen Vereinbarungen nichts wissen dürfe und
der Bw. diese Gelder für sich vereinnahmt habe. M. W. habe lediglich
den Optionsvertrag vom 18. Mai 1994 und vom 2. Juni 1995 bzw. in
weiterer Folge den Kaufvertrag vom 4. Juli 1996 unterschrieben, von den
anderen Vereinbarungen mit dem Bw. habe sie mit Sicherheit nichts gewusst. Der
Kaufpreis laut Kaufvertrag vom 4. Juli 1996 sei direkt zur
Schuldenabdeckung der RBB K gegangen, die Zahlungen, insbesondere die
Provision von S 1 Mio. seien an den Bw. bzw. auf ein auf ihn lautendes
Konto geleistet worden. Von dieser Provision von S 1 Mio. habe auch
die RBB K gewusst, insbesondere der Vorstandsdirektor Herr H und Prokurist
Ko, sie hätten vom Kontokorrentkreditkonto der Firma IMS
(Aufschließungskonto St. U.) sowohl die Überweisung der
Provision an den Bw. als auch die Überweisung des Kaufpreises auf das Konto
der M. W. durchgeführt bzw. bewilligt. H. Ko habe jede
Überweisung vom Kontokorrentkreditkonto IMS gegengezeichnet. Die
Provisionszahlung an den Bw. sei durchgegangen, weil die Verantwortlichen der
RBB froh gewesen seien, dass die von der IMS gekauften Liegenschaften umgewidmet
worden seien. Ohne die Einflussnahme des Bw. bzw. seine Beziehungen zur Gemeinde
M wäre es nie möglich gewesen. Auch die ganzen Kreditverhandlungen mit
der RBB habe ausschließlich der Bw. geführt, M. W. habe
lediglich die Kreditverträge unterschrieben. Der Bw. habe als
freiheitlicher Vizebürgermeister in der Gemeinde M mehr Macht bzw.
Einflüsse gehabt als der Bürgermeister To, weil der Bw. mit seiner
Fraktion sämtliche Beschlüsse habe blockieren können. Die
Provision von S 1 Mio. sei ausbezahlt worden für:
Erreichung
der Umwidmung bei sämtlichen dafür zuständigen Behörden
(Gemeinde M, BH K, Forstbehörde),
Erreichung
des Teilungsplanes bzw. dessen Genehmigung, sowie
dass die
Gemeinde einen Teil der Aufschließungskosten (Wasser- und Kanalanschluss)
wieder der IMS zurückerstattet habe, und
dass der
Aufschließungsweg unasphaltiert als Gemeindestraße übernommen
worden sei.
Seit ca. 1994 gebe es in
ganz Kärnten die gesetzliche Regelung, dass hinsichtlich der Umwidmung von
Grundstücken über 5.000 m2
ein Teilungsplan errichtet werden müsse und dass die Kosten für
Wasser, Kanal, Straßenbeleuchtungen, Straßenabwässer und
Aufschließungs- sowie Asphaltierungskosten der
Grundstückseigentümer tragen müsse. Der Bw. habe jedoch bewirkt,
dass die Gemeinde einen Teil dieser Kosten übernommen habe.
Der Bw. habe sich schon
früher an der IMS beteiligen wollen, doch habe sich F. J. dagegen
gestellt. Erst nach seinem Austritt sei dies möglich geworden. Die
Initiative hinsichtlich dieser Beteiligung sei vom Bw. ausgegangen (wegen
höherer Zinsen als bei Banken und Gewinnbeteiligung), ganz sicher nicht von
H. D.
Die Lebensgefährtin des
Bw. führte am 29. November 1999 aus:
"Mein Lebensgefährte A. M. ist durch
mich bevollmächtigt für mich tätig geworden. Nach Abschluss
zweier Optionsverträge kam es zum Abschluss des Kaufvertrages. Darüber
hinaus erfolgte von H. D. die Zahlung von S 1 Mio. an meinen
Lebensgefährten. Dieses Geld steht mir zu und hätte eigentlich in den
Kaufpreis laut Kaufvertrag einfließen sollen. H. D. sagte, er
könne die Million so nicht geben. Er hat in meiner Anwesenheit
sinngemäß gesagt, er möchte die S 1 Mio. als Provision
auszahlen und nicht in den Kaufvertrag hinein nehmen, da er sie so abschreiben
könne, dass er vorher mit dem Finanzamt darüber sprechen würde.
Aufgrund der Gespräche zwischen H. D. und mir ist die
S 1 Mio. Bestandteil des Kaufvertrages. Wann dieses Gespräch
stattfand, kann ich nicht mehr sagen ... Ich weiß die Höhe des
Kaufpreises vom 4. Juli 1996 nicht mehr genau, auch nicht ungefähr ...
Auf der gesamten Liegenschaft haften rd. S 15 Mio. Schulden aus.
Die S 1 Mio. hätte eigentlich auch auf mein Konto bei der
RBB K überwiesen werden müssen. H. D. hat gesagt, er zahlt
die S 1 Mio. bei der Raika M ein, anders hätte er sie nicht
bezahlt. H. D. hat sinngemäß gesagt, dass er die
S 1 Mio. nur auf ein Sparbuch der Raika M zahlen wolle. Ich
war damit einverstanden, weil H. D. sonst die S 1 Mio. nicht
gezahlt hätte.
Frage: Wie wurde das Geld von H. D. zur
Raika M verbracht?
Antwort: Das weiß ich nicht, jedenfalls hat
A. M. mir das Sparbuch der Raika M, auf welchem S 1 Mio.
eingezahlt war, gezeigt. Das Sparbuch hat auf A. M. gelautet und wurde im
gemeinsamen Kasten aufbewahrt. Auf dem Sparbuch war vor der Einzahlung der
S 1 Mio. bereits ein Guthabensstand durch Stierverkauf, wie hoch
dieser war, weiß ich nicht mehr. Obwohl das Sparbuch auf A. M.
gelautet hat, gehörte es mir. Auf dem Sparbuch ist A. M.
draufgestanden, ob es mit Losungswort war oder nicht, weiß ich nicht. Ich
selbst habe von diesem Sparbuch nie abgehoben, immer nur A. M. für
mich.
Im August 1996 war die S 1 Mio. auf dem
Sparbuch und ca. im Feber 1997 ist dann höchstwahrscheinlich H. D. zur
Raika M (Frau Ka, Bankangestellte) gegangen und hat die Million behoben
oder überweisen lassen. Es könnte sein, dass A. M. mit
H. D. zur Raika gegangen ist, ich bin jedenfalls nicht gegangen. H. D.
hat gesagt, dass er die Million nur so gibt, er gibt es auf ein Sparbuch und
nimmt es wieder zurück. Ich war damit einverstanden, sonst hätte ich
das Geld nicht bekommen. ...
Ich werde gefragt, ob ich von einem Vertrag
weiß, der im Zusammenhang mit der S 1 Mio., die sich H. D.
im Feber 1997 wieder zurückholte, abgeschlossen wurde. Ich weiß von
diesem Vertrag, ich kenne jedoch den Inhalt nicht, ich weiß auch nicht, ob
ich den Vertrag mitunterschrieben habe oder nur A. M. allein unterschrieben
hat bzw. A. M. für mich unterschrieben hat. Ich weiß nicht mehr,
ob ich den Vertrag selbst gesehen habe, jedenfalls hat mir A. M. von dem
Vertrag erzählt, und auch vom Inhalt dieses Vertrages. Was der Vertrag
beinhaltete, weiß ich nicht, jedenfalls führe ich nochmals aus, dass
H. D. sinngemäß sagte, dass er sich die S 1 Mio.
wieder holt. Ich war damit einverstanden, dass H. D. die S 1 Mio.
wieder bekommt, da es so vereinbart war, ob schriftlich oder mündlich,
weiß ich nicht.
Auf Befragen, ob bei sämtlichen
Gesprächen zwischen H. D. und A. M. und mir sonst noch jemand
zugegen war, führe ich aus, dass ich es nicht mehr weiß. Nach meiner
Erinnerung ist H. D. selbst bei den Kaufverhandlungen zugegen gewesen sowie
bei den Verhandlungen betreffend der zusätzlichen Zahlung von
S 1 Mio. Ich war nicht bei jeder Verhandlung dabei, doch hat mir
A. M. immer davon erzählt. H. D. hat gesagt, dass er die
S 1 Mio. wieder zurückzahlen wollten, wann genau, weiß ich
nicht mehr. Jedenfalls ist es nicht mehr dazu gekommen, weil er in Konkurs
gegangen ist.
Konkrete Fragestellung: Ist Ihnen bekannt, dass es
schriftliche Vereinbarungen zwischen A. M., H. D. und W. G.
hinsichtlich des Liegenschaftsverkaufes existierten, wonach an
A. M. S 1 Mio. auszuzahlen ist?
Antwort: Meine Million.
Frage nochmals wiederholt - Antwort: Ich
weiß es nicht genau.
Frage: Wissen Sie von einer schriftlichen
Vereinbarung zum Zeitpunkt des ersten Optionsvertrages zwischen H. D. und
A. M.?
Antwort: Genau kann ich nichts mehr
sagen.
Wenn die Vereinbarung vom
26. Mai 1995 vorgehalten wird:
Ich habe in Erinnerung, dass ich diese
Vereinbarung schon einmal gesehen habe, wann weiß ich nicht mehr genau,
die Vereinbarung hat mir mein Lebensgefährte gezeigt.
Frage: Warum wurde diese
Vereinbarung von Ihnen nicht unterfertigt? Antwort: Ich war zu diesem
Zeitpunkt vermutlich nicht in M zugegen, als diese schriftliche Vereinbarung
getroffen wurde. Ich nehme an, dass diese Vereinbarung so wie alle anderen zu
Hause in M getroffen wurde."
In der Stellungnahme vom
14. Dezember 1999 hielt das Finanzamt an seiner bisherigen Ansicht fest,
gestützt auf die Aussagen der M. W., des H. D. und
F. J.
In der Gegenäußerung
vom 16. März 2000 gab der Bw. an, mit H. D. (teilweise im Beisein
von M. W.) verhandelt zu haben, der Bw. habe für M. W. um
S 40,00/m2 mehr haben wollen.
Er habe dem - für
27.000 m2
rd. S 1 Mio. - zugestimmt, unter der Bedingung des H. D.,
dass die S 1 Mio. nicht in den Kaufvertrag genommen werde und
M. W. nicht darüber verfügen dürfe, sondern das Geld wieder
als stille Einlage in die IMS einbringen müsse. Der Bw. habe sich
einverstanden erklärt. Der Traktorkaufpreis habe anderwärtig
finanziert werden müssen. M. W. hätte dem Bw. niemals ein
Entgelt, und somit auch nicht die Provision zugestanden. Provisionen würden
nur an Dritte - Vermittler und Makler - gezahlt, der Bw. sei nicht
als solcher zu qualifizieren. Die Angaben der M. W. zum Sparbuch seien sehr
wohl nachvollziehbar. Auf diesem hätten sich vor der Einlage der
S 1 Mio. Guthaben aus Stierverkäufen befunden. Aus der
Überweisung der S 1 Mio. auf das Konto des Bw. und der
Überweisung an die IMS im Feber 1997 könne noch nichts abgeleitet
werden, weil eine direkte Überweisung vom Sparbuch des Bw. nicht
möglich gewesen sei.
H. D. werde seine
Gründe gehabt haben, dem Bw. eine Provisionsgeschichte "anzuhängen".
Eine "Provision" sei in der Vereinbarung niemals erwähnt. Darin werde ein
Kaufpreisanteil schriftlich dokumentiert. Auf die schriftliche Dokumentation des
Kaufpreisteiles habe der Bw. bestanden, weil dieser Anteil auf Wunsch des
H. D. nicht in den Kaufvertrag habe einfließen dürfen. Unwahr
sei die Behauptung des H. D., dass sich der Bw. erst viel später nach
Zahlung der S 1 Mio. wegen einer Beteiligung an ihn gewandt habe und
auch das Erstaunen des H. D. Es sei absurd, dass der Bw. wegen der
niedrigen Bankzinsen eine Beteiligung wollte, weil weder der Bw. noch M. W.
wegen hoher Bankverbindlichkeiten und einer allfälligen Traktorinvestition
keine freien Geldmittel zur Verfügung gehabt hätten. Andernfalls
wäre es für den Traktorkauf oder für Zinszahlungen verwendet
worden.
M. W. habe öfter von
H. D. kleinere Beträge, so zB S 50.000,00, aus einer
Vereinbarung, erhalten, M. W. sei bei Inkassofahrten sogar teilweise dabei
gewesen.
Der Vorstandsdirektor und der
Prokurist hätten von der Provision nicht Bescheid gewusst. Der Bw. sei zum
damaligen Zeitpunkt nicht freiheitlicher Vizebürgermeister, sondern
"einfacher" Gemeinderat der ÖVP gewesen. Die vielen unrichtigen
Zeugenaussagen des F. J. könnten darauf zurückzuführen sein,
dass er F. J. im März 1995 des Grundstücks verwiesen habe. Er
könne daher nichts über das Zustandekommen weiterer Vereinbarungen
sagen. Die Gemeinde M hätte lediglich S 150.000,00 als Kostenzuschuss
zur Asphaltierung getragen. Der Bw. habe niemanden erpresst. In Anbetracht des
hohen Schuldenstandes sei er an einer raschen Abwicklung interessiert gewesen.
Widersprüche seien darin
gelegen, dass F. J. angibt, dass sich der Bw. schon früher habe beteiligen
wollen, er - F. J. - dies verhindert hätte, H. D.
aber sagt, dass ihn der Bw. erstmals Ende 1996 auf eine Beteiligung hin
angesprochen hätte.
Im Schreiben vom 3. Mai
2000 teilte der Bw. dem Finanzamt mit, dass die Gründe für das
Kaufpreissplitting durchaus auch M. W. entgegengekommen seien, zB dass die
S 1 Mio. nicht der Bank zur Schuldabdeckung zufließen sollte,
sondern für ihre Landwirtschaft liquiditätsmäßig, zB
für die Anschaffung eines Traktors zur Verfügung gestanden sei. Die
S 1 Mio. sei niemals dem Bw. und schon gar nicht als Provision zur
Verfügung gestanden. Als Zeuge werde W. G. namhaft
gemacht.
Anlässlich der
Niederschrift vom 24. August 2000 gab F. J. an, den Bw. über
Ing. H. J. kennen gelernt zu haben, der ihm gesagt habe, dass die
Liegenschaft von M. W. nur unter der Bedingung einer Provision für den
Bw. zu haben sei. Es sei dann der "erste" Optionsvertrag unterzeichnet worden.
Bevor M. W. zum Tisch gekommen sei, habe der Bw. nochmals hingewiesen, dass
M. W. von dieser Vereinbarung nichts wissen dürfe. Die Raika habe dem
Kaufvertrag zustimmen müssen, weil der Erlös höher als die
Verbindlichkeiten gewesen sei. Über Einwand des F. J., dass sie
- die IMS - die S 1 Mio. über die Bank finanzieren
müsse, hätte der Bw. ihm und H. D. gesagt, dass Direktor H
von der Raika wisse, dass er - der Bw. - eine Provision von
S 30,-m2 bekomme.
Ergänzend führte
F. J. in der Niederschrift vom 7. September 2000 aus, dass er von der
Provisionszahlung wisse, weil er für St. U. zuständig gewesen sei
und alles auf die Kostenstelle gebucht worden sei. Der Bw. habe öfter
H. D. und auch ihn angesprochen. Anfang 1997 sei er bei der IMS
ausgeschieden. Zumindest zu Weihnachten 1996 sei klar gewesen, dass der Bw. bei
H. D. einsteigen wollte. H. D. habe ihn davor mehrmals gefragt, was er
von dem Ansinnen des Bw. halte, bei H. D. einzusteigen. H. D. sagte
mir, dass sich der Bw. mit der Million beteiligen wollte, die er "von uns"
bekommen habe. Er habe davon nichts gehalten und dies H. D. auch gesagt.
Laut H. D. in der
Niederschrift vom 28. August 2000 sei M. W. niemals bei
Gesprächen betreffend die S 1 Mio. anwesend gewesen, doch habe
ihm gegenüber der Bw. nie ausdrücklich gesagt, dass er über die
S 1 Mio. M. W. gegenüber nichts sagen dürfe. Der Bw.
habe ihm gegenüber lediglich gesagt, die Provisionszahlung allgemein
möglichst geheim zu halten. M. W. sei auch nie bei Gesprächen
über die stille Beteiligung anwesend gewesen. Der Bw. habe einmal
gesprächsweise erwähnt, dass er den Kauf eines Traktors mittels
Kreditaufnahme finanziert habe und dieser Kredit in noch beträchtlicher
Höhe offen gewesen sei. Deshalb sei er so verwundert gewesen, dass er sich
Monate, nachdem er die Million bereits erhalten habe, an ihn gewandt habe, um
sich an der IMS zu beteiligen anstatt Kreditschulden zu tilgen.
Ing. H. J. gab in der
Niederschrift vom 4. September 2000 an, den Bw. seit 1992 zu kennen. Der
Bw. sei an ihn wegen des Verkaufs herangetreten und habe er die IMS empfohlen.
Die Vereinbarung vom 18. Mai 1994 sei für den Bw. Grundvoraussetzung
gewesen. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Bw. die Vereinbarung betreffend
die S 30,00/m2 gegenüber
seiner Frau verheimlich hatte. Er habe von H. D. erfahren, dass die
ursprünglichen Vereinbarungen geplatzt seien und H. D. eingefahren
sei, weil der Bw. immer mehr habe haben wollen als eigentlich vereinbart gewesen
sei. Bei den Geschäftsverhandlungen, bei denen er anwesend gewesen sei, sei
M. W. nie anwesend gewesen.
W. G. - so in der
Niederschrift vom 8. September 2000 - sei von Anfang an klar gewesen,
dass sie - er und H. D. - dem Bw. S 1 Mio.
zahlen müssten. Er habe in Erinnerung, dass der Bw. sinngemäß
sagte, die S 1 Mio. für einen Traktorkauf verwenden zu wollen. Ob
M. W. bei der Unterschriftsleistung auf der von H. D. bereits
verfassten Vereinbarung anwesend gewesen sei, wisse er nicht mehr genau, glaube
jedoch eher nicht. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er den Bw. in einem
Gasthaus getroffen und er hätte ihm gesagt, dass er von H. D. ein
Super-Angebot habe, dass er ihm die Million zu guten Konditionen zu guten Zinsen
überlassen könne. Sinngemäß sei zum Ausdruck gekommen, dass
er sich deshalb überlege, H. D. leihweise die S 1 Mio. zur
Verfügung zu stellen. H. D. hätte ihm auch in Aussicht
gestellt, genügend Sicherheiten für die Rückzahlung dieses
Betrages zu bieten. Er habe dem Bw. eher davon abgeraten, da er gehört
habe, dass H. D. finanziell nicht so gut stehe, dann im Nachhinein
erfahren, dass der Bw. H. D. diesen Betrag geliehen habe. Ob M. W. bei
der Unterschriftsleistung auf der von H. D. bereits verfassten Vereinbarung
anwesend gewesen sei, wisse er nicht mehr genau, er glaube aber eher nicht.
W. St.,
Geschäftsführer der RBB K, teilte in der Niederschrift vom
25. September 2000 mit, von einer Zahlung von der IMS von
S 1 Mio. auf ein Konto bei der Raika M des Bw. erst im Nachhinein
erfahren zu haben. Nach einer internen Überprüfung des Kontos habe
dies H. Ko. festgestellt und ihn verständigt. Sie hätten den Bw.
vorgeladen. Sinngemäß habe sich der Bw. gerechtfertigt, verschiedene
Leistungen erbracht und hiefür von H. D. S 1 Mio. erhalten
zu haben. Sie seien interessiert gewesen, die S 1 Mio. für die
Schuldabdeckung der M. W. zu bekommen, doch habe der Bw. das Geld zu diesem
Zeitpunkt schon wieder in die IMS eingebracht.
H. Ko, Prokurist bei der
RBB K und Kundenbetreuer der IMS, machte am 25. September 2000 in etwa
gleich lautende Angaben wie W. St.
Das Finanzamt blieb in der
Stellungnahme vom 5. Oktober 2000 auf Grund der Aussagen von W. G.,
F. J., H. D., Ing. H. J., M. W., W. St. und
H. Ko bei seiner bisherigen Ansicht.
Dem Ersuchen im Vorhalt vom
12. Juni 2002, bekannt zu geben, wann er den Traktor um
rd. S 700.000,00 gekauft habe, kam der Bw. im Schreiben vom
31. Oktober 2002 durch Vorlage eines Bestellscheines vom 24. November
2000 über einen Steyr Traktor mit einem Kaupreis von S 800.000,00
nach, in dem der Bw. als Adressat aufscheint und in dem angeführt ist, dass
eine Aufzahlung von S 248.000,00 inkl. MWSt vor Abholung zu leisten ist. Er
habe den 1995 gekauften Traktor (Baujahr 1995) eingetauscht und folglich
nur die Aufzahlung geleistet.
In der an den Bw. adressierten
Bestätigung vom 24. August 1999 der C-Bank ist festgehalten, dass der
Bw. bei dem bei der C-Bank aufgenommenen Kredit für die Finanzierung seines
Traktors vom 11. Oktober 1995 bis heute Rückzahlungen in Höhe von
S 301.000,00 geleistet habe. Diese Unterlagen würden für den
Traktorkauf im Jahr 1995 sprechen, die Traktorkäufe habe er treuhändig
für M. W. durchgeführt.
Der Bw. bemängelte die
Glaubwürdigkeit insbesondere der Zeugen F. J. und Ing. H. J.
bzw. wies auf die Widersprüchlichkeit diverser Zeugenaussagen, zB zur Frage
der Anwesenheit der M. W. bei den diversen Verhandlungen oder ihre Kenntnis
über die Vereinbarung betreffend die S 1 Mio., hin. Der Bw. sei
lediglich Landwirt und - anders als H. D. - steuerlich nicht
vertreten gewesen und hätte keine Kenntnis über Beteiligungsformen und
Steuergestaltungsmöglichkeiten gehabt. Es sei daher glaubwürdig, dass
H. D. an den Bw. wegen einer Beteiligung herangetreten sei. Er hätte
M. W. alle maßgeblichen Unterlagen gezeigt, so auch das Sparbuch mit
der S 1 Mio. sowie ein weiteres, auf dem die Erlöse aus
Stierverkäufen drauf gewesen seien. Wenn die Aussage der M. W.
bezüglich der Stiererlöse auf dem Sparbuch unzutreffend sei, so sei
dies verständlich, weil sich die Aussage auf lang zurück liegende
Zeiträume beziehe. Das Sparbuch mit der S 1 Mio. sei nicht das
einzige gewesen, das auf den Bw. laute.
ad1.
1. b. Zahlung der IMS an den Bw. iHv S 150.000,00 (1995) sowie
ad 1. 2. Diverse
Eingänge(1995 S 200.000,00) bzw. unaufgeklärte Bankeingänge
(1995 S 50.000,00; 1996 S 50.000,00): Der mit dem
Projekt St. U. betraute F. J. führte am 28. Oktober 1999
aus, dass der Bw. zusätzlich ab dem Jahr 1994 (seit dem
1. Optionsvertrag) immer wieder Gelder, zB für Schotterentnahme
(welche vom umgewidmeten IMS -Grund erfolgte), für Wasserversickerung,
für die Holzrodung auf der Parzelle 12 und 13 (Rodung wurde von der IMS
durchgeführt), für die Stromleitungsverlegung - neue
Trassenverlegung, die Trafostation und die Ableitung der
Oberflächengewässer in den Bach, für den Umkehrplatz sowie den
Brunnen, von der IMS erpresst habe, ansonsten hätte er das Geschäft
blockiert oder hinaus gezögert. Hätte ihm die IMS für all diese
Dinge kein Geld gezahlt, hätte er Anzeige eingebracht bzw. Probleme
geschaffen. Diese Zahlungen hätten insgesamt ein paar Hunderttausend, auf
jeden Fall mehr als S 250.000,00 bzw. S 300.000,00 betragen.
Die Lebensgefährtin des
Bw. führte am 29. November 1999 aus:
"Frage: Wissen Sie von Zahlungseingängen auf
das Konto des A. M. bei der Raika M im Zusammenhang mit der
Grundstücksveräußerung an H. D.?
Ich weiß von
Zahlungseingängen hinsichtlich Schottereinnahmen, Ablösen für die
Stromleitung, die über meinem Grund geht, sowie für
Holzschlägerung. Ich weiß von diesbezüglichen Vereinbarungen,
doch weiß ich nicht mehr, welche Beträge diesbezüglich bezahlt
wurden, doch sind diese von A. M. für mich vereinnahmt worden. Ich bin
oft mit A. M. gemeinsam zu H. D. gefahren, um solche Gelder abzuholen.
Die Zahlung ist von H. D. bar oder mit Scheck erfolgt. Ich habe ein
privates Konto bei der Raika M. Ich werde gefragt, warum die Beträge
nicht auf mein Konto eingezahlt wurden bzw. die Schecks zu meinem Konto erlegt
und gutgeschrieben wurden. Ich dachte, das wäre egal, da auch vom Konto des
A. M. Behebungen für meine Landwirtschaft erfolgen."
H. D. gab in der Niederschrift
vom 28. August 2000 an, dass der Bw. die S 200.000,- vorschussweise
erhalten habe, wenn er die Umwidmung von zusätzlichen Bauflächen im
Bereich der Schottergrube erwirke. Er habe jedoch die Umwidmung bis zum Konkurs
der IMS nicht erreichen können und sei folgedessen der Verkauf der
entsprechenden Bauflächen an die IMS nicht zustande gekommen. Die
S 200.000,00 seien in keinem Zusammenhang mit der Provision von
S 1 Mio. gestanden, sondern zusätzlich an den Bw. gezahlt worden,
um die Umwidmung von zusätzlichen Flächen zu erreichen. Die
S 200.000,00 seien auch nicht von der S 1 Mio. in Abzug gebracht
worden, da der Bw. zu diesem Zeitpunkt beteuert habe, dass er die Umwidmung
zusätzlicher Bauflächen auf jeden Fall würde erreichen
können. Die S 200.000,00 habe der Masseverwalter der IMS nicht
rückgefordert.
Der Bw. teilte in der
Gegenäußerung vom 31. Oktober 2002 mit, dass das Unterbleiben
der Rückforderung durch den Masseverwalter für die Unrichtigkeit der
Aussage des H. D. spreche. Die S 200.000,00 seien aus einem andern
Titel im Zusammenhang mit Grundstücksverkaufserlösen der M. W.
gezahlt worden.
Zu den unaufgeklärten
Bankeingängen von nunmehr je S 50.000,00 in den Jahren 1995 und 1996
führte das Finanzamt in der Stellungnahme vom 14. Dezember 1999 aus,
dass der Bw. dem Vorhalt vom 1. Juni 1999, die Mittelherkunft nachzuweisen,
nicht nachgekommen sei.
ad
2. Einkünfte aus Kapitalvermögen:
Das Finanzamt blieb nach
Einvernahme des H. D. und der M. W. bei der im angefochtenen Bescheid
vertretenen Auffassung.
In der Gegenäußerung
vom 16. März 2000 trat der Bw. der Zurechnung von
Kapitaleinkünften entgegen, weil das Geld M. W. zugestanden sei und
angesichts des Konkurses des H. D. Voluptuar gegeben sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
EINKOMMENSTEUER
1995 bis 1997:
1.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb sind gemäß
§ 23 Z. 1 EStG 1988
Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die
mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als
Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit
anzusehen ist.
Zurechnungssubjekt von
Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm
bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu
verweigern. Wem die Einkünfte zuzurechnen sind, ist dabei in erster Linie
nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, maßgeblich ist die
tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der
Dinge.
Einkünfte sind demjenigen
zuzurechnen, der wirtschaftlich über die Einkunftsquelle disponieren und so
die Art der Nutzung bestimmen kann. Bei Einkünften aus einem
Treuhandvermögen kann daher eine Zurechnung der Einkünfte an den
Treugeber nur erfolgen, wenn ihm (zumindest im Innenverhältnis) diese
Dispositionsbefugnis zukommt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 25. Juni
1997, 95/15/0192).
1. 1. a.
Provision von S 1 Mio. (1996):
M. W.
veräußerte mit Kaufvertrag vom 4. Juli 1996 Grundstücke an
die IMS. Der Kaufpreis von S 7,281.970,00 wurde zur Abdeckung der
Bankverbindlichkeiten der M. W. bei RBB K verwendet.
Auf Grund der Vereinbarung vom
26. Mai 1995 überwies die IMS am 30. Juli 1997 S1 Mio. auf
das Girokonto des Bw., der sodann diesen Betrag am 12. August 1997 behob
und auf ein auf ihn lautendes, mit einem Losungswort versehenes Sparbuch
einlegte.
Der Bw. behauptet nun, die
S 1 Mio.
sei H. D. nur unter der
Bedingung zu zahlen bereit gewesen, das Geld zu einem späteren Zeitpunkt
wieder in Form einer stillen Einlage zu bekommen,
sei keine Provision, sondern
Bestandteil des Grundstücksveräußerungserlöses der
M. W. aus den Grundverkäufen in St. U. gewesen,
treuhändig für
M. W. erhalten zu haben,
hätte für die
Landwirtschaft der M. W. bzw. einen Traktorkauf verwendet werden sollen,
eine solche Disposition sei aber wegen der Bedingung des H. D. auf
Rückführung in Form der stillen Einlage nicht möglich
gewesen.
Nach Ing. H. J.,
der den ersten Kontakt in den Grundstücksverkäufen mit dem Bw. hatte,
war die ursprüngliche, letztendlich nicht realisierte Vereinbarung vom
18. Mai 1994 eine vom Bw. geforderte Grundvoraussetzung.
Für H. D.
(Niederschrift vom 4. November 1999) ist die erkennbare Leistung des Bw.
darin gelegen, dass sämtliche Vermittlungsleistungen des Bw. zu einem
rechtsgültigen Options- bzw. in weiterer Folge Kaufvertrag zwischen der IMS
und M. W. geführt haben. Es wäre zu den
Grundstücksverkäufen nicht gekommen, wenn H. D. die Vereinbarung
vom 26. Mai 1995 nicht getroffen hätte. Wenn auch der Bw.
gegenüber H. D. (vgl. die Niederschrift vom 28. August 2000)
nicht ausdrücklich erklärt hat, dass er - H. D. -
gegenüber M. W. wegen der S 1 Mio. nichts sagen dürfe,
so sollte die "Provisionszahlung allgemein möglichst geheim gehalten
werden". M. W. war weder bei den Gesprächen betreffend die S 1
Mio., noch betreffend die stille Beteiligung anwesend.
Laut F. J. (Niederschrift
vom 28. Oktober 1999), der den Bw. über Ing. H. J. kennen
lernte, ist die S 1 Mio. für die Erreichung der Umwidmung bei
sämtlichen dafür zuständigen Behörden (Gemeinde M,
BH K, Forstbehörde), das Erreichen des Teilungsplanes bzw. dessen
Genehmigung, sowie dass die Gemeinde einen Teil der Aufschließungskosten
(Wasser- und Kanalanschluss) wieder der IMS zurückerstattet habe und der
Aufschließungsweg unasphaltiert als Gemeindestraße übernommen
worden sei, ausbezahlt worden.
W. G., dem mit dem
Vorhaben St. U. betrauten Angestellten, war von Anfang an klar gewesen,
dass sie - er und H. D. - dem Bw. S 1 Mio.
zahlen müssten (Niederschrift vom 8. September 2000).
Wenngleich der
Vorstandsdirektor W. St. von der RBB K erst im Nachhinein von der S
1 Mio. Kenntnis erlangte und über diese Vereinbarung bzw.
Provisionszahlung zuvor nicht Bescheid wusste, hat der Bw. ihm gegenüber
den Erhalt von S 1 Mio. mit seinen "verschiedenen Leistungen"
verantwortet (Niederschrift mit W. St. vom 25. September 2000).
Aus all diesen Aussagen geht
hervor, dass der Bw. für die Provision von S 1 Mio. diverse
Leistungen iZm dem Grundstücksverkauf von M. W. an die IMS erbrachte,
insbesondere sprechen die Angaben des Bw. anlässlich seiner Ersteinvernahme
( ... "Vermittlung" ...) sowie seine Verantwortung gegenüber der Bank,
"Leistungen" erbracht zu haben, dafür. Dem steht auch nicht entgegen, dass
in der Vereinbarung das Wort "Provision" nicht genannt und der Bw. kein
(hauptberuflicher) Makler oder Vermittler ist. Mag der Bw. im Zeitpunkt der
Vereinbarung vom 26. Mai 1995 noch nicht Vizebürgermeister gewesen
sein, so ist er einer Einflussmöglichkeit im Rahmen des Gemeinderates nicht
entgegen getreten. Einen Teil der Asphaltierungskosten hat die Gemeinde
schließlich auch getragen.
Die S 1 Mio. hat
keinen Eingang in den Kaufvertrag gefunden, so dass sie kein Teil des
"offiziellen Kaufpreises" ist. Durch die Zeugenaussagen zB von H. D.
(4. November 1999) sowie den Umstand, dass das "Kaufpreissplitting"
zweifellos für den Bw. - und selbst M. W. (siehe hiezu das Schreiben
vom 3. Mai 2000) - günstiger war, zieht sich wie ein "roter
Faden", dass die S 1 Mio. jedenfalls "außerhalb des offiziellen
Kaufpreises" gezahlt werden sollte und das primäre Interesse an der
S 1 Mio. beim Bw. gelegen ist. Keinesfalls sollte die
S 1 Mio. für die Schuldabdeckung verwendet werden und wurde sie
hiezu auch tatsächlich nicht genutzt. Der Bw. hat unbestrittenermaßen
für die Bankverbindlichkeiten der M. W. gehaftet. Durch ein
"Auslagern" der S 1 Mio. auf den Bw. für von ihm erbrachte
Leistungen war die einzige Möglichkeit gegeben, ein an und für sich
für die Bank bestimmtes Geld der "Banksphäre" zu entziehen.
Der vom Bw. ins Treffen
geführten Schädigungsabsicht von Seiten des H. D. kann nicht
gefolgt werden, da der Zahlungsgrund für die Angestellten bzw. die mit dem
Normen und Schlagworte
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0151-K/02
- Stammnummer
- 12678
- Gültig
- 24.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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