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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0151-K/02

Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus (Vermittlungs)Leistungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0151-K/02vom 24.09.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Vorhaben St. U. Betrauten nicht von Belang war. Worin die Gründe des H. D. für die Schwarzzahlung der S 1 Mio. gelegen sein sollen, konkretisiert der Bw. in keiner Weise. Aus der Sicht eines Immobilienmaklers wäre die S 1 Mio. bei H. D. auch abzugsfähig gewesen, wenn er sie als offiziellen Kaufpreis gezahlt hätte. Allfällige durch einen höheren offiziellen Kaufpreis bedingte Nebenkosten hätte sich die IMS wiederum von ihren Käufern holen können. Der Bw. - dies wird auch vom Finanzamt nicht in Abrede gestellt - hat sämtliche mit den Grundstücksverkäufen und ihrer Vorbereitung zusammenhängende Verhandlungen geführt. Wurden die Options- und Kaufverträge zwischen den "Hauptbeteiligten" H. D. (für die IMS ) und M. W. abgeschlossen und kommt eine Treuhandschaft bei diesen Verträgen gar nicht zum Tragen, so könnten aber zweifellos die Vereinbarungen vom 18. Mai 1994 und vom 26. Mai 1995 treuhändig abgeschlossen worden sein. Hiezu bedarf es jedoch bestimmter Voraussetzungen. Für die Frage der Treuhandschaft zwischen dem Bw. und M. W sind angesichts der zwischen ihnen bestehenden Lebensgemeinschaft diese Rechtsbeziehungen unter den in der Rechtsprechung des VwGH zu den Rechtsbeziehungen zwischen "nahen Angehörigen" erarbeiteten Kriterien zu prüfen. Für Verträge, wenn sie angeblich zwischen nahen Angehörigen bestanden haben sollen, gelten die von der Rechtsprechung des VwGH entwickelten Grundsätze, dass sie für ihre Anerkennung nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Familienfremden unter gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären ( vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16. 3. 1989, 89/14/0024). Aus dem Umstand, dass der Bw. Verhandlungen iZm den Grundstücksverkäufen für die Bw. führte, kann noch nicht auf eine mit der Vereinbarung vom 26. Mai 1995 "gepaarte" Treuhandvereinbarung geschlossen werden. Beim Treuhandvertrag handelt es sich um ein vom Options- bzw. Kaufvertrag über das Grundstück völlig separat zu beurteilendes Vertragsverhältnis, das obigen Kriterien entsprechen muss. Beim Kaufvertrag standen einander die "unmittelbaren" Beteiligten gegenüber, beim Vertrag vom 26. Mai 1995 kommt als quasi "dritte Person" der Bw. hinzu. Gegenüber der Behörde wurde eine Treuhandvereinbarung nicht (zeitgerecht) bekannt gegeben. Für keinen der Geschäftspartner - H. D., W. G., Ing. H. J und F. J. - war erkennbar, dass der Bw. die Vereinbarung vom 26. Mai 1995 als Treuhänder für die Bw. abgeschlossen hätte. Diese Vereinbarung hat M. W. nicht mit unterfertigt, was sie damit begründet, beim Abschluss wahrscheinlich nicht zu Hause gewesen zu sein. Bezüglich der Vereinbarung vom 18. Mai 1994 soll der Bw. gegenüber F. J. ausgeführt haben, dass sämtliche Provisions- und Nebenabreden nicht neben M. W. getroffen werden dürften. Bevor M. W. zum Tisch gekommen sei, hätte der Bw. nochmals hingewiesen, dass M. W. von dieser Vereinbarung nichts wissen dürfe (Niederschrift vom 28. Oktober 1999 und vom 24. August 2000). Nach F. J. (Niederschrift vom 28. Oktober 1999) hat M. W. die Optionsverträge sowie den Kaufvertrag gekannt, von den anderen Vereinbarungen aber nichts gewusst. Ing. H. J. hatte den Eindruck, dass der Bw. die Vereinbarung vom 18. Mai 1994 verheimlicht hatte (Niederschrift vom 4. September 2000). Wenn der Bw. auch wiederholt im Berufungsverfahren insbesondere die Unrichtigkeit der Aussage des F. J. bezüglich der Unkenntnis der M. W. bekämpft, so lassen doch sämtliche vorangeführten Zeugenaussagen den Schluss aufkommen, dass der Bw. die Vereinbarung vom 26. Mai 1995 vor seiner Lebensgefährtin geheim halten wollte und auch geheim gehalten hat. Keiner der Befragten - auch nicht H. D. - konnte die Kenntnis der M. W. über die Vorgänge bestätigen. An diesem Ergebnis vermag auch die vom Bw. ins Treffen geführte Ungereimtheit der Befragten über den Familienstand der M. W. - Lebensgefährtin oder Ehegattin - etwas zu ändern, weil es zweifellos vorkommen kann, dass auf Grund der langen Lebensgemeinschaft zwischen dem Bw. und M. W. eine Ehe angenommen wird. Richtet man nun den Blick darauf, inwieweit M. W. von der Vereinbarung vom 26. Mai 1995 Kenntnis hatte, so gab sie an, dies "nicht mehr genau" sagen zu können, nach Vorhalt der Vereinbarung führte sie aus, diese schon einmal - wann, wisse sie nicht mehr - gesehen zu haben. In Anbetracht der völlig "separaten Behandlung" - die eigentlich "betroffene" M. W. wurde vollkommen ferngehalten - ist von ihrer Unkenntnis der Zahlungsflüsse auszugehen, zumal sie weder wusste, wie das Geld zum Bw. gelangte, noch ob das Sparbuch mit Losungswort versehen war oder nicht. Wenn sie nicht einmal das Losungswort kannte, kann ihrem Vorbringen nicht gefolgt werden, dass das Sparbuch das ihre war, mag es auch im gemeinsamen Wohnzimmerschrank aufbewahrt gewesen sein. Wenn der Bw. die unzutreffenden Angaben der M. W., dass Erlöse aus Stierverkäufen auf dem Sparbuch als Einlage vorhanden gewesen sein sollen, mit dem länger zurückliegenden Zeitraum begründet, so ist ihm zu entgegnen, dass M. W., sehr wohl sagte, wenn sie etwas nicht mehr wusste, sonst aber konkrete Angaben machte. Die von den faktischen Verhältnissen abweichenden Angaben sprechen eben vielmehr dafür, dass sie weder in die "Provisionsvereinbarung", noch - darauf wird später eingegangen werden - in die Vereinbarung über die stille Gesellschaft und die Zahlung der S 1 Mio. "involviert" war. Wenn in der Gegenäußerung vom 16. März 2000 angeführt wird, M. W. hätte der Rückführung im Wege der stillen Einlage zugestimmt, weil das Geld für die Schuldabdeckung bzw. den Traktorkauf benötigt worden wäre, so ist dies nicht schlüssig, weil M. W. bei einer Rückführung an die IMS nicht sofort das Geld für einen allfälligen Traktorkauf zur Verfügung gehabt hätte, da das Geld selbst bei vollständiger Erfüllung der "Stillen Vereinbarung" in kleinen Teilbeträgen erst in späteren Zeiträumen zugeflossen wäre. Abgesehen davon kaufte der Bw. - und nicht M. W. - den Traktor und dies bereits im Jahre 1995, also zu einem Zeitpunkt, in dem der Bw. noch nicht fix mit dem Geld aus der Optionsvereinbarung rechnen konnte. Das "Geheimhalten" gegenüber M. W. wird noch dadurch untermauert, dass der Bw. sich das Geld auf sein Girokonto überweisen ließ, von diesem dann behoben und auf ein auf ihn lautendes und mit einem Losungswort versehenen Sparbuch transferiert hat. Damit hat der Bw. dieses Geld sowohl aus der Verfügungsmacht des H. D., als auch jener der M. W. entzogen. Das Geld befand sich somit ab 12. August 1996 in einem Bereich, der ausschließlich dem Bw. zugänglich war. Was nun die Frage des Zusammenhanges der "Provisionsvereinbarung" vom 26. Mai 1995 mit der "Stillen Vereinbarung" vom 30. Jänner 1997 anlangt, so behauptet der Bw., H. D. hätte das Geld nur unter der Bedingung der Refundierung im Wege der stillen Einlage gegeben. Dagegen spricht schon der Umstand, dass weder die Provisionsvereinbarung vom 26. Mai 1995 mit einer entsprechenden Rückzahlungsverpflichtung gekoppelt, noch eine sonstige (Zusatz)vereinbarung abgeschlossen war, die auf eine entsprechende "Bindung" schließen lassen würde. Zumal der Bw. großen Wert auf Schriftlichkeit legte, wäre es wohl an ihm gelegen, den von ihm behaupteten Konnex entsprechend zu sichern. Im Lichte des vom Bw. anlässlich der Ersteinvernahme angeführten Zahlungsgrundes, und zwar die von ihm erbrachten Leistungen, ist es auch nicht nachvollziehbar, dass das Geld wiederum H. D. zugestanden sein sollte, führte doch der Bw. wiederholt als Grund für das "Kaufpreissplitting" den Traktorkauf an (vgl. auch die Ausführungen im Schreiben des Bw. vom 3. Mai 2000). Gegen eine "Bindung" an die stille Beteiligung sprechen auch die Äußerungen im Schreiben des Bw. vom 31. Oktober 2002, wonach man durch die "abgespaltene Form" der Bezahlung etwas "freier" in der Verfügungsmöglichkeit gewesen sei. Hätte also eine Bindung bestanden, wäre von Vornherein keine Verfügungsmöglichkeit gegeben gewesen. Die übrigen an den Grundstücksverkäufen beteiligten Personen gaben an, dass die Initiative zur Zahlung der S 1 Mio. im Interesse des Bw. gelegen sei, so F. J. in der Niederschrift vom 28. Oktober 1999, H. D. in der Niederschrift vom 4. November 1999, W. G. in der Niederschrift vom 8. September 2000. Keine der Aussagen liefert Anhaltspunkte für eine von H. D. gestellte Bedingung. Auch wenn W. G. in der Niederschrift vom 8. September 2000 von einem "Super-Angebot des H. D." sprach, schließt dies nicht die Erstinitiative von Seiten des Bw. aus, ebenso wenig der Umstand, dass der Bw. Landwirt und nicht Geschäftsmann und damals steuerlich nicht vertreten war. Es ist vielmehr der Aussage des H. D. Glauben zu schenken, dass sich der Bw. bei ihm beteiligen wollte. Für die konkrete Umsetzung in Form der stillen Beteiligung sorgte dann ja (nach Rücksprache mit seinem Anwalt) H. D. (Niederschrift mit H. D. vom 18. Mai 1999 und 4. November 1999). F. J. konnte entgegen der Ansicht des Bw. sehr wohl noch Kenntnis von all diesen Vorgängen haben, da er seine Angaben bezüglich des Zeitpunktes der Beteiligung des Bw. ("schon früher") in der Niederschrift vom 7. September 2000 mit "zumindest Weihnachten 1996" konkretisierte, und war dies jedenfalls vor dem Austritt des F. J. aus der IMS im Jänner 1997 gelegen und deckt sich auch mit den Angaben des H. D. ("Ende 1996"). M. W. behauptete zwar, dass ihr der Bw. den Inhalt der "Stillen Vereinbarung" gesagt hätte, kannte ihn jedoch nicht. Sie gibt lediglich "pauschal" an, H. D. hätte das Geld zurückhaben wollen. Weder der Bw. noch M. W. machten bezüglich des Zeitraumes, in dem das Geld auf einem Sparbuch liegen sollte, konkrete nachvollziehbare, durch entsprechende Unterlagen dokumentierte Angaben. Einen Vertrag des Inhalts, "dass sich - sinngemäß - H. D. das Geld wieder holen wollte" (vgl. M. W. in der Niederschrift vom 29. November 1999), hat es weder schriftlich noch mündlich gegeben. In Anbetracht dieser Umstände sind die Behauptungen des Bw. und die Angaben der M. W. zur "Bedingung" des H. D. als reine Zweckbehauptung zu qualifizieren. Der Bw. bestreitet nicht, dass die Sparbuchzinsen sehr niedrig waren. Wenn er meint, dass es absurd wäre, bei niedrigem Zinssatz das Geld auf ein Sparbuch zu geben und nicht für den Schuldenabbau bzw. die Zinsrückzahlung zu verwenden, so ist ihm zu entgegnen, dass es die Intention des Bw. war, die S 1 Mio. außerhalb des offiziellen Veräußerungserlöses zu belassen. Wenn es auch grundsätzlich der Lebenserfahrung entsprechen mag, dass ein jahrzehntelanger Lebenspartner aus einem zwischen seiner Lebensgefährtin und einem Dritten abgeschlossenen Rechtsgeschäft nicht für sich einen Vorteil schlagen wird, so sind dennoch die tatsächlichen Geschehnisse und Abläufe zu untersuchen. Und die Beurteilung der gegenständlichen Vereinbarungen sowie die faktische Abwicklung, verbunden mit der Unkenntnis der M. W. sprechen für eine Zurechnung an den Bw. Ist bei H. D. letztendlich ein Konkursverfahren eingeleitet worden, so schließt dies die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen nicht (von vornherein) aus. Aus dem Gerichtsakt betreffend den vom Bw. und H. D. geschlossenen Vergleich war für das gegenständliche Verfahren nichts zu gewinnen. Was dem wiederholt angeführten Traktorkauf anlangt, so kann weder aus dem Bestellschein vom 24. November 2000 über einen Steyr-Traktor mit einem Kaufpreis von S 800.000,00 noch aus dem Schreiben der Bank über den Kredit für die Finanzierung des Traktors vom 24. November 1999 geschlossen werden, dass im Jahr 1995 für M. W. ein Traktor angeschafft wurde, zumal beide Schriftstücke auf den Bw. lauten, der selbst eine Landwirtschaft besitzt. Der Bw. gibt auch an, am 11. Oktober 1995 einen Kredit für den Traktorkauf aufgenommen und den Kauf treuhändig für M. W. getätigt zu haben(Schreiben vom 31. Oktober 2002). Der Bw. betont wiederholt, Landwirt zu sein, führt dann aber ohne nähere Begründung und Nachweise aus, dass seine Landwirtschaft im Jahr 1995 keinen Traktor erfordert hätte. Bei der gegebenen Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Bw. in den Jahren 1995 und 2000 den Traktor treuhändig für die Bw. anschaffte, zumal auch die Kriterien an eine Treuhandschaft nicht erfüllt sind. Nach all dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Bw. die S 1 Mio. für seine gegenüber der IMS erbrachten (Vermittlungs)leistungen erhalten hat - M. W. weder den Inhalt der Vereinbarung vom 26. Mai 1995 noch der stillen Vereinbarung kannte der Bw. die Vereinbarung vom 26. Mai 1995 sowie die stille Vereinbarung vom 30. Jänner 1997 nicht treuhändig für M. W. abgeschlossen und die S 1 Mio. nicht treuhändig für M. W. in Empfang genommen hat der Bw. durch die Einlage der S 1 Mio. auf ein auf ihn lautendes, mit einem Losungswort versehenes Sparbuch die alleinige Verfügungsmacht über die S 1 Mio. hatte eine Bedingung des H. D. auf Rückführung des Geldes nicht vorgelegen ist, der Bw. somit jederzeit über das Geld frei verfügen konnte und durch die Beteiligung als echter stiller Gesellschafter auch verfügt hat. Der Berufung konnte somit in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein. 1. 1. b. Zahlung der IMS an den Bw. iHv S 150.000,00(1995): Im Vorhalt vom 12. Juni 2002 wurden dem Bw. noch folgende Angaben mitgeteilt: | 1995: | Vermerk auf den Belegen des H. D. | 16.05.95 | S 100.000,00, "Frau W. (A. M.) Optionsvertrag (Wegverlegung)" | 25.07.95 | S 25.000,00, Vereinbarung vom 20. Juli 1995, "A. M.St. U. | | Entschädigung" | 27.07.95 | S 25.000,00, Vereinbarung vom 20. Juli 1995, "A. M. Grundauf- | | schließung St. P." Zumal das Finanzamt in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2000 den Ansatz der S 100.000,00 nicht mehr begehrte, kann davon ausgegangen werden, dass dieser Teilbetrag außer Streit gestellt ist. Wenngleich M. W. über sonstige Nebenabreden, also auch über jene vom 20. Juli 1995 nicht (konkret) Bescheid und der Bw. in seiner Ersteinvernahme am 16. Dezember 1998 nicht mehr wusste, wofür er die S 150.000,00 erhalten habe, so standen diese Aufwendungen auch nach Angaben des H. D. in der Niederschrift vom 18. Mai 1999 im Zusammenhang mit der "Grundstücksaufschließung", gab doch H. D. - anders als zur S 1 Mio. - an, diese Zahlungen "an den Bw. als Bevollmächtigten der M. W." geleistet zu haben. Auch die Vermerke auf den Belegen des H. D. sprechen für diverse mit den Grundstücksveräußerungen zusammen hängende Kostenersätze. M. W. wusste Bescheid von diversen Kostenersätzen und hat dies das Finanzamt nicht in Abrede gestellt, auch nicht. Dass diese Beträge auf das Konto des Bw. ausbezahlt wurden, steht dem angesichts der langjährigen Lebensgemeinschaft allein noch nicht entgegen, denn es wurde nicht festgestellt, dass überhaupt irgendwelche Beträge (von der IMS) jemals auf das Konto der M. W. überwiesen bzw. ihr persönlich zugekommen wären. Es sind im gesamten Verfahren auch keine Anhaltspunkte gegeben gewesen, wonach mit den zwei Teilbeträgen zu je S 25.000,00 vom Bw. erbrachte (Vermittlungs)leistungen abgegolten worden sein sollten. Zumal schon nach H. D. die S 150.000,00 für M. W. bestimmt waren, konnte der Berufung des Bw. in diesem Punkt Folge gegeben werden. ad 1. 2. Diverse Eingänge - Einnahmen IMS (1995 S 200.000,00) bzw. unaufgeklärte Bankeingänge (1995 S 50.000,00; 1996 S 50.000,00): Die Bezahlung der S 200.000,00 basiert auf der zwischen der IMS und dem Bw. abgeschlossenen Vereinbarung vom 13. Dezember 1995, nach der der Bw. das Geld vorschussweise für noch umzuwidmende Flächen bekommen haben soll. Dies bestätigt auch H. D. in der Niederschrift vom 24. August 2000, in der er als Zahlungsgrund die Erreichung der Umwidmung weiterer Flächen durch den Bw. angibt. Das bloß allgemein gehaltene Vorbringen des Bw., die S 200.000,00 würden iZm Grundstücksveräußerungserlösen der M. W. stehen, entbehrt eines konkreten, nachvollziehbaren Beweises. Hat der Bw. die Umwidmung bis zum Konkurs der IMS nicht erreicht und ist es nicht zum Verkauf der Grundstücksflächen gekommen, so ändert dies nichts an der Zurechnung der S 200.000,- zu den Einkünften des Bw., ebenso wenig wie das Unterbleiben der Rückforderung durch den Masseverwalter, da auch ungerechtfertigte, sogar aus deliktischem Verhalten stammende Einnahmen zu erfassen sind. Die Berufung war daher hinsichtlich des Betrages von S 200.000,00 als unbegründet abzuweisen. Das Finanzamt rechnete weiters dem Bw. nicht unaufgeklärte Bankeingänge von je S 50.000,00 in den Jahren 1995 und 1996 als Vermittlungseinkünfte zu. Der Bw. gibt an, dass diese Gelder - soweit erinnerlich - aus Holz- oder Vieherlösen stammen würden. Im Vorhalt vom 12. Juni 2002 wurden dem Bw. noch folgende Angaben mitgeteilt: | 01.12.95 | S 40.000,00, Bareinzahlung von A. M. | | Vermerk auf den Belegen des H. D. | 14.12.95 | S 10.000,00, Scheck von H. D., "A. M.-St. U. (Schotterabnahme)" | 30.05.96 | S 50.000,00, "Entschädigung Leitungsverlegung W." Die S 10.000,00 im Jahr 1995 und S 50.000,00 im Jahr 1996 stammen also von der IMS, sind sie doch dort unter der "Grundaufschließung St. U." erfasst. Die Vermerke auf den Belegen lassen den Schluss zu, dass es sich um Kostenersätze iZm den Grundstücksveräußerungen gehandelt hat und sprechen eher dafür, dass sie - ungeachtet der "richtigen" steuerlichen Behandlung - Teil des Grundstücksveräußerungserlöses sein sollten, als eine Abgeltung für (Vermittlungs)leistungen des Bw. Was die "Bareinzahlung vom 1. Dezember 1995" iHv S 40.000,00 anlangt, so brachte der Bw. keinen Nachweis für sein Vorbringen, es könnte sich bei dem Geld um Holz- oder Vieherlöse handeln. Zumal aus den Zeugenaussagen hervorgeht, dass der Bw. an "Nebenerlösen" interessiert war und seine Bemühungen und Einflussnahme bereits zur Provision von S 1 Mio. festgestellt wurden, ist nicht auszuschließen, dass er für von ihm erbrachte Leistungen - welcher Art auch immer - von dritter Seite die S 40.000,00 bekommen hat. Bei der gegebenen Sachlage wäre es am Bw. gelegen, für entsprechende Aufklärung zu sorgen. Hinsichtlich der S 40.000,00 im Jahr 1995 konnte daher der Berufung kein Erfolg beschieden sein. Betrachtet man nun die Vorgänge, so hat der Bw. sowohl die S 1 Mio., als auch die Zahlungen von S 200.000,00 iZm Grundstücksveräußerungen der M. W. bezogen, weiters ist bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht auszuschließen, dass die S 40.000,00 im Jahr 1995 aus diesen Aktivitäten stammen. Der Bw. führte sämtliche Verhandlungen. Auch wenn es aus der Sicht der Zahlungseingänge lediglich zu drei "Aktivitäten" gekommen ist, können diese Einkünfte bereits als gewerbliche qualifiziert werden, weil die Wiederholungsabsicht angesichts der vom Bw. entfalteten Aktivitäten rund um die Veräußerungsvorgänge nicht in Abrede gestellt werden kann. Der Bw. versuchte, immer wieder neben dem Erlös für die Grundstücke sonstige Nebenleistungen - wie zB Kostenersätze - zu erlangen. Auch wenn diese nicht den gewerblichen Einkünften des Bw. zugerechnet werden, so zeigen sich doch die regen Aktivitäten des Bw. auf und schließen die Möglichkeit einer Wiederholung nicht aus. Die tatsächliche Wiederholung wird darin sichtbar, dass es nach dem Abschluss der Vereinbarungen vom 18. Mai 1994 und vom 26. Mai 1995 dann auch noch zur Vereinbarung vom 13. November 1995 gekommen ist, aus denen der Bw. einmal die S 1 Mio. und dann noch S 200.000,00 bekommen hat. Das Finanzamt hat die in den angefochtenen Bescheiden berücksichtigten Betriebsausgaben als glaubhaft angesehen, so dass kein Grund besteht, von diesen Beträgen abzugehen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betragen nunmehr: | 1995 | Einnahmen lt. Pkt. 1. 2. abzgl. Betriebsausgaben Einkünfte aus Gewerbebetrieb neu | S 200.000,00 S 40.000,00 - S 60.000,00 S 180.000,00 | 1996 | Einnahmen lt. Pkt. 1. 1. a. abzgl. Betriebsausgaben Einkünfte aus Gewerbebetrieb neu | S 1,000.000,00 - S 10.000,00 S 990.000,00 2. Einkünfte aus Kapitalvermögen (1997 S 110.000,00): Gemäß § 27 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 sind Einkünfte aus Kapitalvermögen, soweit sie nicht zu den Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören, die Gewinnanteile aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters, soweit sie nicht zur Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind. Verlustanteile aus solchen Beteiligungen sind nicht zu berücksichtigen. Der Bw. bestreitet nicht, dass es sich bei den Einkünften aus der Vereinbarung vom 30. Jänner 1997 dem Grunde nach um Einkünfte aus einer stillen Beteiligung handelt. Da er - den Ausführungen unter Pkt. 1. 1. a. folgend - die jederzeitige alleinige Verfügungsmacht hatte und er sich zur Beteiligung entschieden hat, weiters die Voraussetzungen für die vom Bw. ins Treffen geführte Treuhandschaft nicht erfüllt sind, bleibt für eine Zurechnung der Einkünfte an seine Lebensgefährtin kein Raum. Zumal der durch den Konkurs der IMS bedingte Kapitalverlust - eingetreten frühestens mit Konkurseröffnung per 30. Juli 1998 - bei den außerbetrieblichen Einkünften steuerlich nicht zu erfassen sowie für die Liebhabereibeurteilung nicht von Belang ist, und andere laufende Werbungskosten im Berufungszeitraum nicht angefallen sind, sind beim Bw. 1997 Einkünfte aus Kapitalvermögen iHv S 110.000,00 zu erfassen und war daher die Berufung in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. UMSATZSTEUER 1996: Auf Grund der einkommensteuerrechtlichen Feststellungen war der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1996 teilweise Folge zu geben. Die mit 20% zu versteuernden Entgelte betragen daher brutto S 1,0000.000,00 und netto S 833.333,33. Beilage: 3 Berechnungsblätter Klagenfurt, 24. September 2004  

Normen und Schlagworte

Einkünfte aus GewerbebetriebProvisionVermittlungsleistungenUmwidmungTreuhandschaftnahe Angehörige

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0151-K/02
Stammnummer
12678
Gültig
24.09.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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