Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0151-K/02
Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus (Vermittlungs)Leistungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0151-K/02vom 24.09.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Vorhaben St. U. Betrauten nicht von Belang war. Worin die Gründe des
H. D. für die Schwarzzahlung der S 1 Mio. gelegen sein
sollen, konkretisiert der Bw. in keiner Weise. Aus der Sicht eines
Immobilienmaklers wäre die S 1 Mio. bei H. D. auch
abzugsfähig gewesen, wenn er sie als offiziellen Kaufpreis gezahlt
hätte. Allfällige durch einen höheren offiziellen Kaufpreis
bedingte Nebenkosten hätte sich die IMS wiederum von ihren Käufern
holen können.
Der Bw. - dies wird auch
vom Finanzamt nicht in Abrede gestellt - hat sämtliche mit den
Grundstücksverkäufen und ihrer Vorbereitung zusammenhängende
Verhandlungen geführt. Wurden die Options- und Kaufverträge zwischen
den "Hauptbeteiligten" H. D. (für die IMS ) und M. W.
abgeschlossen und kommt eine Treuhandschaft bei diesen Verträgen gar nicht
zum Tragen, so könnten aber zweifellos die Vereinbarungen vom 18. Mai
1994 und vom 26. Mai 1995 treuhändig abgeschlossen worden sein. Hiezu
bedarf es jedoch bestimmter Voraussetzungen.
Für die Frage der
Treuhandschaft zwischen dem Bw. und M. W sind angesichts der zwischen ihnen
bestehenden Lebensgemeinschaft diese Rechtsbeziehungen unter den in der
Rechtsprechung des VwGH zu den Rechtsbeziehungen zwischen "nahen
Angehörigen" erarbeiteten Kriterien zu prüfen. Für Verträge,
wenn sie angeblich zwischen nahen Angehörigen bestanden haben sollen,
gelten die von der Rechtsprechung des VwGH entwickelten Grundsätze, dass
sie
für ihre
Anerkennung nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
zwischen
Familienfremden unter gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären ( vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16. 3. 1989,
89/14/0024).
Aus dem Umstand, dass der Bw.
Verhandlungen iZm den Grundstücksverkäufen für die Bw.
führte, kann noch nicht auf eine mit der Vereinbarung vom 26. Mai 1995
"gepaarte" Treuhandvereinbarung geschlossen werden. Beim Treuhandvertrag handelt
es sich um ein vom Options- bzw. Kaufvertrag über das Grundstück
völlig separat zu beurteilendes Vertragsverhältnis, das obigen
Kriterien entsprechen muss. Beim Kaufvertrag standen einander die
"unmittelbaren" Beteiligten gegenüber, beim Vertrag vom 26. Mai 1995
kommt als quasi "dritte Person" der Bw. hinzu. Gegenüber der Behörde
wurde eine Treuhandvereinbarung nicht (zeitgerecht) bekannt gegeben. Für
keinen der Geschäftspartner - H. D., W. G.,
Ing. H. J und F. J. - war erkennbar, dass der Bw. die
Vereinbarung vom 26. Mai 1995 als Treuhänder für die Bw.
abgeschlossen hätte.
Diese Vereinbarung hat
M. W. nicht mit unterfertigt, was sie damit begründet, beim Abschluss
wahrscheinlich nicht zu Hause gewesen zu sein.
Bezüglich der Vereinbarung
vom 18. Mai 1994 soll der Bw. gegenüber F. J. ausgeführt
haben, dass sämtliche Provisions- und Nebenabreden nicht neben M. W.
getroffen werden dürften. Bevor M. W. zum Tisch gekommen sei,
hätte der Bw. nochmals hingewiesen, dass M. W. von dieser Vereinbarung
nichts wissen dürfe (Niederschrift vom 28. Oktober 1999 und vom
24. August 2000). Nach F. J. (Niederschrift vom 28. Oktober 1999)
hat M. W. die Optionsverträge sowie den Kaufvertrag gekannt, von den
anderen Vereinbarungen aber nichts gewusst.
Ing. H. J. hatte den
Eindruck, dass der Bw. die Vereinbarung vom 18. Mai 1994 verheimlicht hatte
(Niederschrift vom 4. September 2000).
Wenn der Bw. auch wiederholt im
Berufungsverfahren insbesondere die Unrichtigkeit der Aussage des F. J.
bezüglich der Unkenntnis der M. W. bekämpft, so lassen doch
sämtliche vorangeführten Zeugenaussagen den Schluss aufkommen, dass
der Bw. die Vereinbarung vom 26. Mai 1995 vor seiner Lebensgefährtin
geheim halten wollte und auch geheim gehalten hat. Keiner der Befragten -
auch nicht H. D. - konnte die Kenntnis der M. W. über die
Vorgänge bestätigen. An diesem Ergebnis vermag auch die vom Bw. ins
Treffen geführte Ungereimtheit der Befragten über den Familienstand
der M. W. - Lebensgefährtin oder Ehegattin - etwas zu
ändern, weil es zweifellos vorkommen kann, dass auf Grund der langen
Lebensgemeinschaft zwischen dem Bw. und M. W. eine Ehe angenommen wird.
Richtet man nun den Blick
darauf, inwieweit M. W. von der Vereinbarung vom 26. Mai 1995 Kenntnis
hatte, so gab sie an, dies "nicht mehr genau" sagen zu können, nach Vorhalt
der Vereinbarung führte sie aus, diese schon einmal - wann, wisse sie
nicht mehr - gesehen zu haben. In Anbetracht der völlig "separaten
Behandlung" - die eigentlich "betroffene" M. W. wurde vollkommen
ferngehalten - ist von ihrer Unkenntnis der Zahlungsflüsse
auszugehen, zumal sie weder wusste, wie das Geld zum Bw. gelangte, noch ob das
Sparbuch mit Losungswort versehen war oder nicht. Wenn sie nicht einmal das
Losungswort kannte, kann ihrem Vorbringen nicht gefolgt werden, dass das
Sparbuch das ihre war, mag es auch im gemeinsamen Wohnzimmerschrank aufbewahrt
gewesen sein. Wenn der Bw. die unzutreffenden Angaben der M. W., dass
Erlöse aus Stierverkäufen auf dem Sparbuch als Einlage vorhanden
gewesen sein sollen, mit dem länger zurückliegenden Zeitraum
begründet, so ist ihm zu entgegnen, dass M. W., sehr wohl sagte, wenn
sie etwas nicht mehr wusste, sonst aber konkrete Angaben machte. Die von den
faktischen Verhältnissen abweichenden Angaben sprechen eben vielmehr
dafür, dass sie weder in die "Provisionsvereinbarung", noch - darauf
wird später eingegangen werden - in die Vereinbarung über die stille
Gesellschaft und die Zahlung der S 1 Mio. "involviert" war. Wenn in
der Gegenäußerung vom 16. März 2000 angeführt wird,
M. W. hätte der Rückführung im Wege der stillen Einlage
zugestimmt, weil das Geld für die Schuldabdeckung bzw. den Traktorkauf
benötigt worden wäre, so ist dies nicht schlüssig, weil
M. W. bei einer Rückführung an die IMS nicht sofort das Geld
für einen allfälligen Traktorkauf zur Verfügung gehabt
hätte, da das Geld selbst bei vollständiger Erfüllung der
"Stillen Vereinbarung" in kleinen Teilbeträgen erst in späteren
Zeiträumen zugeflossen wäre. Abgesehen davon kaufte der Bw. - und
nicht M. W. - den Traktor und dies bereits im Jahre 1995, also zu einem
Zeitpunkt, in dem der Bw. noch nicht fix mit dem Geld aus der
Optionsvereinbarung rechnen konnte. Das "Geheimhalten" gegenüber M. W.
wird noch dadurch untermauert, dass der Bw. sich das Geld auf sein Girokonto
überweisen ließ, von diesem dann behoben und auf ein auf ihn
lautendes und mit einem Losungswort versehenen Sparbuch transferiert hat. Damit
hat der Bw. dieses Geld sowohl aus der Verfügungsmacht des H. D., als
auch jener der M. W. entzogen. Das Geld befand sich somit ab
12. August 1996 in einem Bereich, der ausschließlich dem Bw.
zugänglich war.
Was nun die Frage des
Zusammenhanges der "Provisionsvereinbarung" vom 26. Mai 1995 mit der
"Stillen Vereinbarung" vom 30. Jänner 1997 anlangt, so behauptet der
Bw., H. D. hätte das Geld nur unter der Bedingung der Refundierung im
Wege der stillen Einlage gegeben. Dagegen spricht schon der Umstand, dass weder
die Provisionsvereinbarung vom 26. Mai 1995 mit einer entsprechenden
Rückzahlungsverpflichtung gekoppelt, noch eine sonstige
(Zusatz)vereinbarung abgeschlossen war, die auf eine entsprechende "Bindung"
schließen lassen würde. Zumal der Bw. großen Wert auf
Schriftlichkeit legte, wäre es wohl an ihm gelegen, den von ihm behaupteten
Konnex entsprechend zu sichern. Im Lichte des vom Bw. anlässlich der
Ersteinvernahme angeführten Zahlungsgrundes, und zwar die von ihm
erbrachten Leistungen, ist es auch nicht nachvollziehbar, dass das Geld wiederum
H. D. zugestanden sein sollte, führte doch der Bw. wiederholt als
Grund für das "Kaufpreissplitting" den Traktorkauf an (vgl. auch die
Ausführungen im Schreiben des Bw. vom 3. Mai 2000). Gegen eine
"Bindung" an die stille Beteiligung sprechen auch die Äußerungen im
Schreiben des Bw. vom 31. Oktober 2002, wonach man durch die "abgespaltene
Form" der Bezahlung etwas "freier" in der Verfügungsmöglichkeit
gewesen sei. Hätte also eine Bindung bestanden, wäre von Vornherein
keine Verfügungsmöglichkeit gegeben gewesen.
Die übrigen an den
Grundstücksverkäufen beteiligten Personen gaben an, dass die
Initiative zur Zahlung der S 1 Mio. im Interesse des Bw. gelegen sei,
so F. J. in der Niederschrift vom 28. Oktober 1999, H. D. in der
Niederschrift vom 4. November 1999, W. G. in der Niederschrift vom
8. September 2000. Keine der Aussagen liefert Anhaltspunkte für eine
von H. D. gestellte Bedingung. Auch wenn W. G. in der Niederschrift
vom 8. September 2000 von einem "Super-Angebot des H. D." sprach,
schließt dies nicht die Erstinitiative von Seiten des Bw. aus, ebenso
wenig der Umstand, dass der Bw. Landwirt und nicht Geschäftsmann und damals
steuerlich nicht vertreten war. Es ist vielmehr der Aussage des H. D.
Glauben zu schenken, dass sich der Bw. bei ihm beteiligen wollte. Für die
konkrete Umsetzung in Form der stillen Beteiligung sorgte dann ja (nach
Rücksprache mit seinem Anwalt) H. D. (Niederschrift mit H. D. vom
18. Mai 1999 und 4. November 1999).
F. J. konnte entgegen der
Ansicht des Bw. sehr wohl noch Kenntnis von all diesen Vorgängen haben, da
er seine Angaben bezüglich des Zeitpunktes der Beteiligung des Bw. ("schon
früher") in der Niederschrift vom 7. September 2000 mit "zumindest
Weihnachten 1996" konkretisierte, und war dies jedenfalls vor dem Austritt des
F. J. aus der IMS im Jänner 1997 gelegen und deckt sich auch mit den
Angaben des H. D. ("Ende 1996").
M. W. behauptete zwar, dass ihr
der Bw. den Inhalt der "Stillen Vereinbarung" gesagt hätte, kannte ihn
jedoch nicht. Sie gibt lediglich "pauschal" an, H. D. hätte das Geld
zurückhaben wollen. Weder der Bw. noch M. W. machten bezüglich
des Zeitraumes, in dem das Geld auf einem Sparbuch liegen sollte, konkrete
nachvollziehbare, durch entsprechende Unterlagen dokumentierte Angaben. Einen
Vertrag des Inhalts, "dass sich - sinngemäß - H. D. das
Geld wieder holen wollte" (vgl. M. W. in der Niederschrift vom
29. November 1999), hat es weder schriftlich noch mündlich gegeben. In
Anbetracht dieser Umstände sind die Behauptungen des Bw. und die Angaben
der M. W. zur "Bedingung" des H. D. als reine Zweckbehauptung zu
qualifizieren.
Der Bw. bestreitet nicht, dass
die Sparbuchzinsen sehr niedrig waren. Wenn er meint, dass es absurd wäre,
bei niedrigem Zinssatz das Geld auf ein Sparbuch zu geben und nicht für den
Schuldenabbau bzw. die Zinsrückzahlung zu verwenden, so ist ihm zu
entgegnen, dass es die Intention des Bw. war, die S 1 Mio.
außerhalb des offiziellen Veräußerungserlöses zu belassen.
Wenn es auch grundsätzlich
der Lebenserfahrung entsprechen mag, dass ein jahrzehntelanger Lebenspartner aus
einem zwischen seiner Lebensgefährtin und einem Dritten abgeschlossenen
Rechtsgeschäft nicht für sich einen Vorteil schlagen wird, so sind
dennoch die tatsächlichen Geschehnisse und Abläufe zu untersuchen. Und
die Beurteilung der gegenständlichen Vereinbarungen sowie die faktische
Abwicklung, verbunden mit der Unkenntnis der M. W. sprechen für eine
Zurechnung an den Bw. Ist bei H. D. letztendlich ein Konkursverfahren
eingeleitet worden, so schließt dies die Glaubwürdigkeit seiner
Aussagen nicht (von vornherein) aus. Aus dem Gerichtsakt betreffend den vom Bw.
und H. D. geschlossenen Vergleich war für das gegenständliche
Verfahren nichts zu gewinnen.
Was dem wiederholt
angeführten Traktorkauf anlangt, so kann weder aus dem Bestellschein vom
24. November 2000 über einen Steyr-Traktor mit einem Kaufpreis von
S 800.000,00 noch aus dem Schreiben der Bank über den Kredit für
die Finanzierung des Traktors vom 24. November 1999 geschlossen werden,
dass im Jahr 1995 für M. W.
ein Traktor angeschafft wurde, zumal beide Schriftstücke auf den Bw.
lauten, der selbst eine Landwirtschaft besitzt. Der Bw. gibt auch an, am
11. Oktober 1995 einen Kredit für den Traktorkauf aufgenommen und den
Kauf treuhändig für M. W. getätigt zu haben(Schreiben vom
31. Oktober 2002). Der Bw. betont wiederholt, Landwirt zu sein, führt
dann aber ohne nähere Begründung und Nachweise aus, dass seine
Landwirtschaft im Jahr 1995 keinen Traktor erfordert hätte. Bei der
gegebenen Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Bw. in den
Jahren 1995 und 2000 den Traktor treuhändig für die Bw. anschaffte,
zumal auch die Kriterien an eine Treuhandschaft nicht erfüllt sind.
Nach all dem Gesagten ist davon
auszugehen, dass
der Bw. die S 1 Mio.
für seine gegenüber der IMS erbrachten (Vermittlungs)leistungen
erhalten hat
- M. W. weder den Inhalt
der Vereinbarung vom 26. Mai 1995 noch der stillen Vereinbarung
kannte
der Bw. die Vereinbarung vom
26. Mai 1995 sowie die stille Vereinbarung vom 30. Jänner 1997
nicht treuhändig für M. W. abgeschlossen und die
S 1 Mio. nicht treuhändig für M. W. in Empfang genommen
hat
der Bw. durch die Einlage der
S 1 Mio. auf ein auf ihn lautendes, mit einem Losungswort versehenes
Sparbuch die alleinige Verfügungsmacht über die S 1 Mio.
hatte
eine Bedingung des H. D.
auf Rückführung des Geldes nicht vorgelegen ist,
der Bw. somit jederzeit
über das Geld frei verfügen konnte und durch die Beteiligung als
echter stiller Gesellschafter auch verfügt hat.
Der Berufung konnte somit in
diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein.
1. 1. b.
Zahlung der IMS an den Bw. iHv S 150.000,00(1995):
Im Vorhalt vom 12. Juni
2002 wurden dem Bw. noch folgende Angaben mitgeteilt:
|
1995:
|
Vermerk auf den Belegen des
H. D.
|
16.05.95
|
S 100.000,00, "Frau W. (A. M.)
Optionsvertrag (Wegverlegung)"
|
25.07.95
|
S 25.000,00, Vereinbarung vom
20. Juli 1995, "A. M.St. U.
|
|
Entschädigung"
|
27.07.95
|
S 25.000,00, Vereinbarung vom
20. Juli 1995, "A. M. Grundauf-
|
|
schließung St. P."
Zumal das Finanzamt in seiner
Stellungnahme vom 5. Oktober 2000 den Ansatz der S 100.000,00 nicht
mehr begehrte, kann davon ausgegangen werden, dass dieser Teilbetrag außer
Streit gestellt ist.
Wenngleich M. W. über
sonstige Nebenabreden, also auch über jene vom 20. Juli 1995 nicht
(konkret) Bescheid und der Bw. in seiner Ersteinvernahme am 16. Dezember
1998 nicht mehr wusste, wofür er die S 150.000,00 erhalten habe, so
standen diese Aufwendungen auch nach Angaben des H. D. in der Niederschrift
vom 18. Mai 1999 im Zusammenhang mit der
"Grundstücksaufschließung", gab doch H. D. - anders als
zur S 1 Mio. - an, diese Zahlungen
"an den Bw. als Bevollmächtigten der
M. W." geleistet zu haben. Auch die Vermerke auf den Belegen des
H. D. sprechen für diverse mit den
Grundstücksveräußerungen zusammen hängende
Kostenersätze.
M. W. wusste Bescheid von
diversen Kostenersätzen und hat dies das Finanzamt nicht in Abrede
gestellt, auch nicht. Dass diese Beträge auf das Konto des Bw. ausbezahlt
wurden, steht dem angesichts der langjährigen Lebensgemeinschaft allein
noch nicht entgegen, denn es wurde nicht festgestellt, dass überhaupt
irgendwelche Beträge (von der IMS) jemals auf das Konto der M. W.
überwiesen bzw. ihr persönlich zugekommen wären. Es sind im
gesamten Verfahren auch keine Anhaltspunkte gegeben gewesen, wonach mit den zwei
Teilbeträgen zu je S 25.000,00 vom Bw. erbrachte
(Vermittlungs)leistungen abgegolten worden sein sollten.
Zumal schon nach H. D. die
S 150.000,00 für M. W. bestimmt waren, konnte der Berufung des
Bw. in diesem Punkt Folge gegeben werden.
ad
1. 2. Diverse Eingänge - Einnahmen IMS (1995 S 200.000,00)
bzw. unaufgeklärte Bankeingänge (1995 S 50.000,00; 1996
S 50.000,00):
Die Bezahlung der
S 200.000,00 basiert auf der zwischen der IMS und dem Bw. abgeschlossenen
Vereinbarung vom 13. Dezember 1995, nach der der Bw. das Geld
vorschussweise für noch umzuwidmende Flächen bekommen haben soll. Dies
bestätigt auch H. D. in der Niederschrift vom 24. August 2000, in
der er als Zahlungsgrund die Erreichung der Umwidmung weiterer Flächen
durch den Bw. angibt. Das bloß allgemein gehaltene Vorbringen des Bw., die
S 200.000,00 würden iZm
Grundstücksveräußerungserlösen der M. W. stehen,
entbehrt eines konkreten, nachvollziehbaren Beweises.
Hat der Bw. die Umwidmung bis
zum Konkurs der IMS nicht erreicht und ist es nicht zum Verkauf der
Grundstücksflächen gekommen, so ändert dies nichts an der
Zurechnung der S 200.000,- zu den Einkünften des Bw., ebenso wenig wie
das Unterbleiben der Rückforderung durch den Masseverwalter, da auch
ungerechtfertigte, sogar aus deliktischem Verhalten stammende Einnahmen zu
erfassen sind.
Die Berufung war daher
hinsichtlich des Betrages von S 200.000,00 als unbegründet abzuweisen.
Das Finanzamt rechnete weiters
dem Bw. nicht unaufgeklärte Bankeingänge von je S 50.000,00 in
den Jahren 1995 und 1996 als Vermittlungseinkünfte zu. Der Bw. gibt an,
dass diese Gelder - soweit erinnerlich - aus Holz- oder Vieherlösen
stammen würden.
Im Vorhalt vom 12. Juni
2002 wurden dem Bw. noch folgende Angaben mitgeteilt:
|
01.12.95
|
S 40.000,00, Bareinzahlung von
A. M.
|
|
Vermerk
auf den Belegen des H. D.
|
14.12.95
|
S 10.000,00, Scheck von
H. D., "A. M.-St. U. (Schotterabnahme)"
|
30.05.96
|
S 50.000,00,
"Entschädigung Leitungsverlegung W."
Die S 10.000,00 im Jahr
1995 und S 50.000,00 im Jahr 1996 stammen also von der IMS, sind sie doch
dort unter der "Grundaufschließung St. U." erfasst. Die Vermerke auf
den Belegen lassen den Schluss zu, dass es sich um Kostenersätze iZm den
Grundstücksveräußerungen gehandelt hat und sprechen eher
dafür, dass sie - ungeachtet der "richtigen" steuerlichen Behandlung
- Teil des Grundstücksveräußerungserlöses sein
sollten, als eine Abgeltung für (Vermittlungs)leistungen des
Bw.
Was die "Bareinzahlung vom
1. Dezember 1995" iHv S 40.000,00 anlangt, so brachte der Bw. keinen
Nachweis für sein Vorbringen, es könnte sich bei dem Geld um Holz-
oder Vieherlöse handeln. Zumal aus den Zeugenaussagen hervorgeht, dass der
Bw. an "Nebenerlösen" interessiert war und seine Bemühungen und
Einflussnahme bereits zur Provision von S 1 Mio. festgestellt wurden,
ist nicht auszuschließen, dass er für von ihm erbrachte Leistungen
- welcher Art auch immer - von dritter Seite die S 40.000,00
bekommen hat. Bei der gegebenen Sachlage wäre es am Bw. gelegen, für
entsprechende Aufklärung zu sorgen. Hinsichtlich der S 40.000,00 im
Jahr 1995 konnte daher der Berufung kein Erfolg beschieden sein.
Betrachtet man nun die
Vorgänge, so hat der Bw. sowohl die S 1 Mio., als auch die
Zahlungen von S 200.000,00 iZm Grundstücksveräußerungen der
M. W. bezogen, weiters ist bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht
auszuschließen, dass die S 40.000,00 im Jahr 1995 aus diesen
Aktivitäten stammen. Der Bw. führte sämtliche Verhandlungen. Auch
wenn es aus der Sicht der Zahlungseingänge lediglich zu drei
"Aktivitäten" gekommen ist, können diese Einkünfte bereits als
gewerbliche qualifiziert werden, weil die Wiederholungsabsicht angesichts der
vom Bw. entfalteten Aktivitäten rund um die
Veräußerungsvorgänge nicht in Abrede gestellt werden kann. Der
Bw. versuchte, immer wieder neben dem Erlös für die Grundstücke
sonstige Nebenleistungen - wie zB Kostenersätze - zu erlangen.
Auch wenn diese nicht den gewerblichen Einkünften des Bw. zugerechnet
werden, so zeigen sich doch die regen Aktivitäten des Bw. auf und
schließen die Möglichkeit einer Wiederholung nicht aus. Die
tatsächliche Wiederholung wird darin sichtbar, dass es nach dem Abschluss
der Vereinbarungen vom 18. Mai 1994 und vom 26. Mai 1995 dann auch
noch zur Vereinbarung vom 13. November 1995 gekommen ist, aus denen der Bw.
einmal die S 1 Mio. und dann noch S 200.000,00 bekommen hat.
Das Finanzamt hat die in den
angefochtenen Bescheiden berücksichtigten Betriebsausgaben als glaubhaft
angesehen, so dass kein Grund besteht, von diesen Beträgen abzugehen. Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb betragen nunmehr:
|
1995
|
Einnahmen lt. Pkt.
1. 2. abzgl.
Betriebsausgaben Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
neu
|
S 200.000,00 S 40.000,00 -
S 60.000,00 S 180.000,00
|
1996
|
Einnahmen lt. Pkt.
1. 1. a. abzgl. Betriebsausgaben
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
neu
|
S 1,000.000,00 -
S 10.000,00 S 990.000,00
2.
Einkünfte aus Kapitalvermögen (1997
S 110.000,00):
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 sind Einkünfte aus
Kapitalvermögen, soweit sie nicht zu den Einkünften iSd §
2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören, die Gewinnanteile aus der
Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter sowie aus der
Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters, soweit sie nicht zur
Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind.
Verlustanteile aus solchen Beteiligungen sind nicht zu berücksichtigen.
Der Bw. bestreitet nicht, dass
es sich bei den Einkünften aus der Vereinbarung vom 30. Jänner
1997 dem Grunde nach um Einkünfte aus einer stillen Beteiligung handelt. Da
er - den Ausführungen unter Pkt. 1. 1. a. folgend - die
jederzeitige alleinige Verfügungsmacht hatte und er sich zur Beteiligung
entschieden hat, weiters die Voraussetzungen für die vom Bw. ins Treffen
geführte Treuhandschaft nicht erfüllt sind, bleibt für eine
Zurechnung der Einkünfte an seine Lebensgefährtin kein Raum.
Zumal der durch den Konkurs der
IMS bedingte Kapitalverlust - eingetreten frühestens mit
Konkurseröffnung per 30. Juli 1998 - bei den außerbetrieblichen
Einkünften steuerlich nicht zu erfassen sowie für die
Liebhabereibeurteilung nicht von Belang ist, und andere laufende Werbungskosten
im Berufungszeitraum nicht angefallen sind, sind beim Bw. 1997 Einkünfte
aus Kapitalvermögen iHv S 110.000,00 zu erfassen und war daher die
Berufung in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
UMSATZSTEUER
1996:
Auf Grund der
einkommensteuerrechtlichen Feststellungen war der Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid 1996 teilweise Folge zu geben. Die mit 20% zu versteuernden
Entgelte betragen daher brutto S 1,0000.000,00 und netto S 833.333,33.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Klagenfurt,
24. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0151-K/02
- Stammnummer
- 12678
- Gültig
- 24.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF