…die nunmehr vorgeschriebene Steuer zu begleichen. Da die prekäre finanzielle Situation zum nicht geringen Teil durch die hohe und an sich verfassungswidrige Besteuerung verursacht sei, werde ersucht, zur Sanierung dieser Situation in folgender Weise beizutragen. Wie vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfGH G 168/96…
…1. Januar 1997 untersagte und eine Behörde, die den Verstoß gegen die gesetzliche Regelung erst im Zuge der BP 2002 erkannte und eine (spätere) Gesetzesaufhebung durch den VfGH. 3. Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren: Art 6 Abs 1 MRK regelt (a) den Anspruch…
…nichtselbständiger Arbeit betrifft, sondern dem Beschwerdeführer auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit zugeflossen sind (sogen. Philharmoniker-Erkenntnis). Hinsichtlich der o.a. Gesetzesaufhebung durch den Verfassungsgerichtshof ist das Finanzamt der Ansicht, dass diese nicht rückwirkend anzuwenden sei, sondern erst seit der Veröffentlichung im BGBl., folglich nicht für…
…Fall kommt somit keine Anlassfallwirkung zu. Dem übrigen Vorbringen in Bezug auf Verfassungswidrigkeit ist zu entgegnen, dass der Unabhängige Finanzsenat als Verwaltungsbehörde an die Gesetze gebunden ist und diese, solange eine Gesetzesaufhebung durch den Verfassungsgerichtshof nicht stattgefunden hat, anzuwenden hat. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit liegt…
…sie an, dass aufgrund der Aufhebung des 3. AbgÄG 1987 durch den VfGH (Entscheidung vom 16.12.1993, G 114/93) das EnFG 1979 rückwirkend wieder in Kraft getreten sei. (b) Entscheidend für die Beurteilung der gegenständlichen Berufung ist daher die verfassungsrechtliche Frage, mit welcher…
…abgeschlossenen Pflichtteilsübereinkommen über eine Pflichtteilsentfertigung erhalten hat, zu Grunde zu legen. Wird ein Pflichtteilsanspruch durch eine Liegenschaft abgegolten (d.h. wird der Pflichtteilsberechtigte mit Hingabe einer Liegenschaft an ihn abgefunden) liegt beim Pflichtteilsberechtigten ein Grundstückserwerb von Todes wegen vor (vgl. VfGH vom 7. März 1986…
… 1 Abs. 5 StiftEG im Lichte der jüngsten VfGH-Erkenntnisse verfassungsrechtlich bedenklich § 19 ErbStG sei gleichheitswidrig und somit keine geeignete Bewertungsgrundlage für die Erbschaftssteuer. Gleiches müsse auch für die Stiftungseingangssteuer gelten Durch den Verweis des Stiftungseingangssteuergesetzes auf § 19 ErbStG 1955 stütze sich dieses auf eine…
…solange nicht eine Gesetzesaufhebung stattgefunden hat, anzuwenden. Wird ein Bescheid ausschließlich wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Bestimmung bekämpft, so steht die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Bestimmung nicht dem UFS zu. Die Kompetenz zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes ist ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) im Rahmen…
…solange nicht eine Gesetzesaufhebung stattgefunden hat, anzuwenden. Wird ein Bescheid ausschließlich wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Bestimmung bekämpft, so steht die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Bestimmung nicht dem UFS zu. Die Kompetenz zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes ist ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) im Rahmen…
…solange nicht eine Gesetzesaufhebung stattgefunden hat, anzuwenden. Wird ein Bescheid ausschließlich wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Bestimmung bekämpft, so steht die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Bestimmung nicht dem UFS zu. Die Kompetenz zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes ist ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) im Rahmen…
…solange nicht eine Gesetzesaufhebung stattgefunden hat, anzuwenden. Wird ein Bescheid ausschließlich wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Bestimmung bekämpft, so steht die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Bestimmung nicht dem UFS zu. Die Kompetenz zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes ist ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) im Rahmen…
…solange nicht eine Gesetzesaufhebung stattgefunden hat, anzuwenden. Wird ein Bescheid ausschließlich wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Bestimmung bekämpft, so steht die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Bestimmung nicht dem UFS zu. Die Kompetenz zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes ist ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) im Rahmen…
…Rechtsfolge einen Widerruf abzuleiten, widerspreche dem Art. 18 B-VG bzw. nehme der VfGH derartige Umstände zum Anlass für eine Gesetzesaufhebung (vgl. VfSlg 12.420/1990). Wenn das Zollamt im angefochtenen Bescheid weiters den Widerruf "mit Wirkung vom 26.9.2010" ausspreche, belaste es diesen…
…Verfassungsgerichtshofes ist der unmittelbare Zusammenhang zwischen einer Beschwerde und der Gesetzesaufhebung wegen Verfassungswidrigkeit charakteristisch. Eine Erweiterung des Begriffes des Anlassfalles dahin, dass ein einmal erfolgreich gewesener Beschwerdeführer dem aufgehobenen Gesetz nicht mehr unterliegt, ist mit dem dargelegten konkreten Zusammenhang unvereinbar (vgl. VfGH 27.02.1967…
…dass sich die Wirkungen einer Gesetzesaufhebung auf den Anlassfall beschränken. Als Anlassfall gilt nach der Bestimmung des Art 140 B-VG jener Fall bzw jene Fälle, die bis zum Beginn der mündlichen Beratung durch das Höchstgericht bei diesem anhängig geworden ist bzw sind. Bemerkt wird…
…nehmen, in gleicher Weise treffen, so dass die Einhebung von Aussetzungszinsen von vornherein auch dann sachlich nicht unbillig ist, wenn ihre Höhe ua. durch die Länge des Berufungsverfahrens bedingt war (VwGH 30.7.2002, 99/14/0315). Außerdem ist dem Bw. entgegen zu halten, dass…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des bfadr, vertreten durch BDO Tschofen Treuhand GmbH, 6800 Feldkirch, Gallmiststraße 13, vom 13. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 6. Februar 2006 betreffend Schenkungssteuer entschieden: Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. Entscheidungsgründe Der…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den gesamten Senat über die Berufung der Bw, vom 31. Juli 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 18. Juni 2007 betreffend Grunderwerbsteuer nach der am 8. Juli 2010 in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten mündlichen…
…führt, je nach dem ob der jeweilige Sachverhalt kurz vor - 14 Tage wie im gegenständlichen Fall - oder nach Wirksamwerden der Gesetzesaufhebung verwirklicht wird, was eine subjektive Härte für den Einzelnen und sohin auch für den Beschwerdeführer darstellt mit der durch Nachsicht begegnet werden kann. Diese…
… 5 und 7 GrEStG ist zu entgegnen, dass der Unabhängige Finanzsenat als Verwaltungsbehörde an die Gesetze gebunden ist und sie, solange eine Gesetzesaufhebung nicht stattgefunden hat, anzuwenden hat. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit liegt ausschließlich in der Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes und dieser hat die Verfassungswidrigkeit in…