Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2804-W/06
fremdfinanzierte Fortbildungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2804-W/06vom 28.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Mag.H, geb. 17. April 1963, 1-,
R-straße,vom 15. September 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 2. und 20. Bezirk, vertreten durch ADir. P,vom 17. August 2005
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. August 2006 wurde die Einkommensteuer
betreffend das Jahr 2005 für den Berufungswerber (im Folgenden kurz Bw) mit
€ -1.880,16 festgesetzt. Die Aberkennung der in der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung beantragten Werbungskosten in Höhe von
€ 2.000,00 (1. und 2. Rate) betreffend die im Jahr 2005 erfolgte
Rückzahlung von Beträgen, die von Frau RV (RV) in den Jahren ab 2001
an den Bw zur Finanzierung seines Studiums überwiesen worden waren, wurde
von der Abgabenbehörde damit begründet, dass "Aufwendungen betreffend
Rückzahlung der Studienfinanzierung Va" keine abzugsfähigen
Werbungskosten im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 darstellten.
Der Bw erhob gegen den angeführten Bescheid innerhalb
offener Frist Berufung und führte aus, es sei aus dem Einkommensteuergesetz
nicht ersichtlich, warum die "Rückzahlung einer Studienfinanzierung von bzw
durch Dritte an diese" keine Werbungskosten darstellen sollten, da "diese Mittel
nie in die Vermögenssphäre" des Bw gelangt seien und er darüber
nie frei verfügt habe. Frau RV habe sich der Verfügungsgewalt
über die Beträge zur Studienfinanzierung nie begeben und seien die von
ihr geleisteten Beträge von ihr als Depoterläge gehandhabt worden, die
der Bw bis längstens 2008 auszugleichen gehabt habe. Ab 2005 sei dies der
Fall gewesen. Der Abfluss der Beträge habe während des relevanten
Zeitraumes nicht in der Vermögenssphäre des Bw stattgefunden, sondern
fände dieser erst im Zeitpunkt der Rückzahlung an Frau RV aufgrund
eigenen Einkommens des Bw statt. Darüber hinaus beantragte der Bw die
Anerkennung der bisher nicht geltend gemachten Studiengebühren für das
Sommersemester 2005 als Werbungskosten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Oktober 2006 wurde der
Einkommensteuerbescheid vom 17. August 2006 unter Anerkennung der
zusätzlich beantragten Studiengebühren für das Sommersemester
2005 (€ 378,22) abgeändert.
Der Bw brachte fristgerecht den Antrag auf Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ein und
führte darin aus, dass die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
15. Juni 2004 aufgehobene Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG
idF BGBl I 106/1999 von Anfang an mit Verfassungswidrigkeit behaftet gewesen
sei, weshalb für alle relevanten Fälle, in denen noch keine
rechtskräftige Veranlagung durchgeführt worden sei, die
Möglichkeit bestehe, auch für Jahre vor dem Erkenntnis bei Zutreffen
der übrigen Voraussetzungen ihre diesbezüglichen Rechtsansprüche
durchzusetzen. Der Bw hätte jedenfalls in diesen Jahren bei Zutreffen der
Voraussetzungen die relevanten Verfahrensschritte setzen müssen, habe aber
in diesem Zeitraum weder ein steuerrechtlich relevantes Einkommen noch Ausgaben
aus seiner bzw der ihm zuzurechnenden Vermögenssphäre iZm seinem
Studium gehabt. Hinsichtlich der in § 19 Abs. 2 EStG normierten
Zuordnung der Ausgaben sei der Abgabenbehörde bekannt, dass die
Finanzierung des Studiums in der Form erfolgt sei, dass die relevanten Mittel
nie in die Vermögenssphäre des Bw gelangt seien und er darüber
nicht frei verfügt habe. Frau RV habe sich der Verfügungsgewalt
über die Beträge zur Studienfinanzierung nie begeben, sondern mit
Bestimmtheit über deren Verwendung verfügt. Sie habe die von ihr
getätigten Erläge als Depot behandelt, wo sie auch weiterhin über
die erlegten Beträge voll verfügt habe. Der Bw habe insofern keine
Ausgaben getätigt bzw habe er rein zivilrechtlich nicht aus eigenem
darüber bestimmen können. Die Vereinbarung, dass die Depoterläge
ab dem Zeitpunkt eigenen Einkommens abzudecken gewesen seien, hätte mit dem
Titel der Abdeckung (Studienfinanzierung) zu einem wirtschaftlichen Abfluss von
Vermögen aus dem Bereich des Bw und somit zu Werbungskosten geführt.
Wäre die Studienfinanzierung in dieser Form seitens eines Dienstgebers
erfolgt, müssten diese Kosten bei Rückzahlung an den Dienstgeber
jedenfalls als Werbungskosten anerkannt werden. Die Bezahlung der
universitären Aus/Fortbildung sei dem Dienstgeber des Bw nicht möglich
gewesen und die Nichtanerkennung der "Handhabung" durch den Bw insofern als
gleichheitswidrig anzusehen. Da der tatsächlich und wirtschaftlich
vermögensmindernde Abfluss aus der Vermögenssphäre des Bw erst
jetzt stattfände, seien die beantragten Kosten für die
Rückzahlung der Studienfinanzierung als Werbungskosten zu behandeln.
Mit Vorhalt des UFS wurde der Bw aufgefordert,
sämtliche Depotauszüge des in der Berufung angeführten Zeitraumes
2001 bis 2005, einen belegmäßigen Nachweis über die Verwendung
der Depotausgänge für die Studienfinanzierung bzw einen Nachweis
über die erfolgte Bezahlung der Studiengebühren, einen entsprechenden
Nachweis über die Frau Va zustehende alleinige Verfügungsberechtigung
über das Depotkonto bzw die Depotzinsen, den belegmäßigen
Nachweis über die erfolgte Rückzahlung der von Frau RV
übernommenen Kosten und einen Nachweis über den Studienabschluss
vorzulegen.
Der Bw legte nach Aufforderung zur Vorlage von
Depotkontoauszügen wiederholt handschriftliche Aufstellungen über die
behauptete Depotbedeckung/-abberufung für den Zeitraum 2001 bis 2005,
verschiedene Barbelege, weiters Bankauszüge der C- (Nrn. 006/2, 010/1,
017/1) betreffend die Ratenrückzahlung an Frau RV in Höhe von
insgesamt € 4.445,00, die bezughabende Vereinbarung zwischen dem Bw
und Frau RV und den Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades
vor. Der Bw gab an, dass die Depoterläge im berufungsgegenständlichen
Zeitraum bar bzw auf die Bankkonten der B- (Kto.Nr. 01- bis Mai 2004) sowie der
C- (KtoNr. 02-) erfolgt seien bzw Frau RV auf diese Konten uneingeschränkt
Zugriff gehabt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG
idF BGBl I 2004/180 sind Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen,
Werbungskosten.
§ 19 Abs. 2 EStG erster Satz sind
Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden
sind.
Wird eine Ausgabe mit Hilfe eines Darlehens
fremdfinanziert, dann ist nicht der Zeitpunkt der Darlehenstilgung, sondern der
Zeitpunkt der Ausgabe maßgeblich, es sei denn, das Gesetz knüpft
ausdrücklich an die Darlehenstilgung an. Diese Grundsätze gelten
für die Einkünfteermittlung, ebenso für Sonderausgaben (vgl.
Doralt, Kommentar zum EStG, Bd II, Tz 5/1 zu § 19).
Außer Streit steht, dass der Bw im Zeitraum zwischen
2001 und 2005 das Studium der Rechtswissenschaften absolviert hat und dieses
Studium im Zusammenhang mit seiner bisherigen Tätigkeit beim M-
stand.
Der Bw beantragte in seiner Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung ua die Abzugsfähigkeit von zwei Ratenbeträgen
in Höhe von insgesamt € 2.000,00, die er an Frau RV zur Abdeckung
der ihm von Frau Va auf Grund der Vereinbarung vom 1. Oktober 2001 im
Zeitraum von 2001 bis 2005 für die Finanzierung seines Studiums geleisteten
Zahlungen bis längstens 31. Mai 2008 rückzuerstatten gehabt habe. Die
genannte Vereinbarung zwischen Frau Va und Bw hat den folgenden Inhalt:
"Sämtliche von mir an Dich ab dem 1. November 2001 geleisteten
Zahlungen sind wie folgt zu verwenden: Zunächst hast Du mit diesen
Zahlungen die Prämienzahlungen Deiner laufenden Er- und Ablebens-, Kranken-
und Unfallversicherungen abzudecken... Soweit ich nicht ohnehin bereits als
Begünstigte in diesen Versicherungspolizzen angeführt bin, wären
auch allfällige künftige Versicherungsverträge mit meiner Person
als Begünstigten ...abzuschließen. Weiters sind aus den von mir an
Dich geleisteten Zahlungen die Kosten Deiner universitären Ausbildung...dh
die anfallenden Studiengebühren, die Anschaffung von Ausbildungsbehelfen
....allenfalls der Besuch privater Ausbildungseinrichtungen ...(Rechtskurse)
abzudecken. Etwaige darüber hinausgehende Dir verbleibende Beträge
können von Dir zu Zwecken der unbedingt notwendigen und sparsamen
Lebensführung verwendet werden, so diese nicht ohnehin bereits durch meine
sonstigen Leistungen an Dich abgedeckt werden". Handschriftlich hinzugefügt
wurde: "Sämtliche Kosten für das Studium sind aber jedenfalls bis zum
31.5.2008 von dir an mich zurückzuzahlen". Laut vorgelegten Bankkonten des
Bw erfolgten im Jahr 2005 Darlehensrücküberweisungen an Frau Va in
Höhe von € 4.445,00, wovon € 2000,00 zum
Werbungskostenabzug aus dem Titel Studienfinanzierung beantragt wurden.
Die vorgelegten handschriftlichen Aufstellungen für
den Zeitraum 02/2002 bis 02/2005 enthalten die vom Bw als Depotnachweise bzw
Depotabrufungen bezeichneten Monatsaufstellungen, die jeweils die
voraussichtlichen monatlichen Kosten für die universitäre Ausbildung
(etwa Studienbeitrag, Fachzeitschriften, Fachbücher, Versicherung etc), die
Ersuchen des Bw um die Freigabe der Beträge zur Abdeckung der Studienkosten
(insgesamt für die Jahre 2002 bis 2005 lt Aufstellung
€ 3.976,48), die jeweiligen Freigaben durch Frau Va sowie die als
verbliebene Depotbedeckungen bezeichneten Beträge bzw die so bezeichneten
(Bar)Depoterläge wiedergeben. Des weiteren wurde in diesen
handschriftlichen Aufstellungen die Zahlungsverwendung von Frau Va zur Freigabe
gegengezeichnet bzw der verbliebene Depoterlag angeführt. Die vorgelegten
Bankbelege betreffend das auf den Bw lautende Bankkonto bei der B-
(Nr. 01-) sowie das bei der BA (Nr. 02-) weisen die in den
handschriftlichen Aufzeichnungen jeweils angeführten (fast durchwegs
monatlichen) Überweisungen von Frau Va an den Bw und die Überweisungen
des Bw an die jeweiligen Zahlungsempfänger hinsichtlich der Studienkosten
aus. Soweit aus den vorgelegten Belegen ersichtlich, erfolgten die Zugänge
auf die genannten Konten nur aus den von Frau Va zur Verfügung gestellten
Mitteln.
Der Bw hat angeführt, dass Frau Va auf die hier
angeführten Bankkonten uneingeschränkten Zugriff gehabt und sich der
Verfügungsberechtigung über die von ihr zu Studienzwecken an den Bw
überwiesenen Beträge nie begeben habe. Solchermaßen seien die
von Frau Va überwiesenen Mittel als Depoterläge gehandhabt worden und
habe der tatsächlich und wirtschaftlich vermögensmindernde Abfluss aus
der Sphäre des Bw erst mit Rückzahlung der Ratenbeträge an Frau
Va stattgefunden. Die alleinige Verfügungsberechtigung beziehe sich auf die
von Frau Va zur Verfügung gestellten Mittel, die sich für den
"berufungsverhangenen" Zeitraum aus den mit Frau Va getroffenen Vereinbarungen
ergeben habe. Die Summe der vorgelegten Beilagen "Depotabdeckung/-abberufung"
betreffend Kostenabdeckungen stellten nach Angaben des Bw die Depotauszüge
dar und lasse "sich daraus weiters die Depotentwicklung klar erkennen, die
zugleich die Verfügungsberechtigung von Frau Va " wiedergebe. Die
Überweisungen an Frau Va seien aus den in Kopie beigelegten
Kontoauszügen ersichtlich und der Verwendungszweck ebendort angeführt.
Der für die zeitliche Zuordnung von Ausgaben im Gesetz
verwendete Begriff "leisten" ist im Sinn von Übertragen der
tatsächlichen und wirtschaftlichen Verfügungsmacht über Geld oder
Geldeswert zu verstehen. Dabei ist unbeachtlich, aus welchen Mitteln die
verausgabten Leistungen bestritten werden; bei fremdfinanzierten Aufwendungen
erfolgt daher der Abfluss entgegen der Ansicht des Bw bereits im Zeitpunkt der
Zahlung, nicht erst bei Rückzahlung des Kredites (vgl. Doralt,
Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Tz. 31 zu § 19). Eine
Ausgabe und damit ein Geldfluss liegt dann vor, wenn der geleistete Betrag aus
der tatsächlichen und rechtlichen (wirtschaftlichen) Verfügungsmacht
des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist. Die in den handschriftlichen
Aufstellungen angeführten Überweisungen der Studienkosten bzw die
Barauslagen im Zusammenhang mit dem Studium wurden lt. Bw aus den ihm von Frau
Va auf seine Konten überwiesenen Mitteln bzw Barzahlungen getätigt
(vgl. Wortlaut in den handschriftlichen Aufstellungen des Bw: "Aus
Depoterlägen an mich von mir beglichene Zahlungen im Monat...";
Überweisungsbelege). Damit steht fest, dass der Bw die hier strittigen
Studienkosten jeweils in den Kalenderjahren ihrer Abbuchung von den auf ihn
lautenden Bankkonten (bzw ihrer Barzahlung) zur tatsächlichen und
wirtschaftlichen (rechtlichen) Verfügung an die (Dritt-)Empfänger
geleistet hat. Jedenfalls durch die von ihm bewirkten Überweisungen bzw
Barzahlungen der Studienkosten (aus den ihm zur Verfügung gestellten
Mitteln) sind diese Beträge nach den vom Bw vorgelegten Unterlagen aus
seiner Verfügungsmacht ausgeschieden und somit abgeflossen. Der Abfluss der
Studienkosten erfolgte somit nicht im Zeitpunkt der Rückzahlung der
Ratenbeträge (der dem Bw auf Grund der oa Vereinbarung von Frau Va zur
Verfügung gestellten Beträge), sondern im Zeitpunkt der durch den Bw
getätigten Überweisungen (Barzahlungen) der Studienkosten von seinen
Bankkonten an die Empfänger der Beträge nach den jeweils von Frau Va
genehmigten Freigaben der Beträge zur Verfügung des Bw
(vgl. Bank- und Barbelege). Nicht die Rückzahlung der Beträge
durch den Bw an Frau Va unter dem Titel "Rückzahlung Darlehen" (in der
Beilage zur Abgabenerklärung "Rückzahlung Studienfinanzierung Va"),
wirkte also vermögensändernd, sondern der Abfluss der Beträge von
den Bankkonten des Bw im Zuge der Tätigung der entsprechenden
Überweisungsaufträge bzw Barzahlungen betreffend die Studienkosten
durch ihn. Sowohl die Darlehenszuzählung als auch die aus diesem Titel
erfolgte Rückzahlung (Ratenbeträge) war nur
vermögensumschichtend. Auf die Ausführungen oben, wonach
Werbungskosten im Sinne des § 19 Abs. 2 erster Satz EStG nur
für das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind,
wird verwiesen.
Der Bw hat vorgebracht, dass sich "die alleinige
Verfügungsberechtigung auf die von Frau Va überwiesenen Beträge
bezogen" bzw Frau Va sich der Verfügungsmacht über die Beträge
nie begeben und uneingeschränkten Zugriff auf die Konten des Bw gehabt
habe. Abgesehen davon, dass der Bw nach den von ihm selbst vorgelegten
Unterlagen spätestens mit Freigabe der Beträge durch Frau Va (vgl.
handschriftliche Aufstellungen) über die vereinbarungsgemäß
(vgl. Vereinbarung vom 1. Oktober 2001 oben) an ihn überwiesenen
Bankguthaben (Barerläge)-wenn auch im Innenverhältnis zweckgebunden
-selbst verfügt hat (die vorgelegten E-Bankingbelege lauten auf den Bw),
ist mit diesen Einwendungen für den Bw nichts gewonnen, weil durch die
Barzahlungen bzw Überweisungen die Verfügungsmacht über die
Beträge jedenfalls an die (Dritt-) Empfänger der Studienkosten
übertragen wurde bzw die Leistung der Studienkosten erfolgt ist. Die dem Bw
von Frau Va zur Verfügung gestellten Geldmittel sind demnach
spätestens mit Überweisung (Barzahlung) an die Empfänger der
Studienkostenbeträge auch aus der Vermögenssphäre des Bw, in der
sie sich vereinbarungsgemäß spätestens mit Freigabe zu seiner
Verfügung vorübergehend befunden haben (Bankauszüge,
Barerläge lt handschriftlichen Aufzeichnungen), als ausgeschieden zu
betrachten. Die Angaben des Bw hinsichtlich der Verfügungsberechtigung
über die auf seine Bankkonten überwiesenen Geldmittel bzw deren
Vermögenszugehörigkeit (vgl. auch im Folgenden) werden -bei sonstigem
Widerspruch zum Inhalt der vom Bw selbst vorgelegten Unterlagen (vgl. die oa
Vereinbarung bzw die Betragsfreigaben) -wohl lediglich im Sinne einer
vereinbarungsgemäßen Zweckwidmung der Beträge zu verstehen sein,
es sei denn, der Bw wollte mit diesem Vorbringen dartun, dass die Leistung der
ihn betreffenden Studienkosten (tatsächlich und wirtschaftlich) durch Frau
Va erfolgt ist, was aber einer Berechtigung zum Werbungskostenabzug beim Bw
entgegenstünde. Das Vorliegen einer auch im Außenverhältnis
wirkenden alleinigen Verfügungsberechtigung der Frau Va über die
Konten des Bw wurde übrigens weder behauptet, noch nach
diesbezüglicher Aufforderung nachgewiesen und wurde auch ein in diesem
Zusammenhang abverlangter Nachweis über die Abschöpfung der Zinsen
durch Frau Va betreffend die in Rede stehenden Konten des Bw nicht vorgelegt.
Aus den hier angeführten Gründen ändert
somit das Vorbringen des Bw, wonach Frau Va die getätigten Erläge als
Depot behandelt und so über sie voll verfügt bzw er selbst insofern
keine Ausgaben getätigt und "rein zivilrechtlich" nicht aus eigenem
darüber verfügt habe bzw dass die Mittel nie in seine
Vermögenssphäre gelangt seien, nichts am Vorliegen einer
spätestens mit Freigabe auch im Innenverhältnis wirkenden
wirtschaftlichen Verfügungsberechtigung des Bw über die auf seine
Bankkonten überwiesenen Beträge (bzw Barerläge lt Aufzeichnungen)
und der Vermögenszurechnung an ihn, es sei denn, man wollte die
Verfügungsberechtigung oder die Vermögenszurechnung und die daran
geknüpften Rechtsfolgen entgegen dem Inhalt der vom Bw selbst vorgelegten
Unterlagen, wie oben ausgeführt, ausschließlich Frau Va zuschreiben.
Würde man aber die vereinbarte Zweckbindung der Beträge und die
diesbezüglichen Vorbringen des Bw im Sinne einer Einschränkung oder
gar eines Ausschlusses des Bw von der Verfügungsberechtigung über die
an ihn überwiesenen Geldmittel bzw im Sinne einer fehlenden
Zugehörigkeit zu seiner Vermögenssphäre deuten, so hätte
dies ebenfalls zur Folge, dass die vom Bw aus den ihm zur Verfügung
gestellten Beträgen getätigten Aufwendungen gar nicht als beim Bw
entstanden zu betrachten wären. So wäre bei Zutreffen des Einwandes
des Bw, er habe "insofern keine Ausgaben" getätigt, der Werbungskostenabzug
bei ihm mangels Vorliegen einer ihm zuzurechnenden Leistung
auszuschließen. Inwieweit der Bw "rein zivilrechtlich" nicht über die
Beträge verfügen konnte, ist im Hinblick auf die vorgelegte
Vereinbarung bzw die jeweiligen Betragsfreigaben nicht nachvollziehbar.
Angemerkt wird, dass im hier in Rede stehenden Zusammenhang das Vorliegen von
zivilrechtlichem Eigentum nicht erforderlich ist. Im Übrigen ist nicht
einsichtig, welchen Zweck die vorübergehende Zurverfügungstellung der
Geldmittel bzw die diesbezüglich zwischen dem Bw und Frau Va getroffene
Vereinbarung und die damit zusammenhängenden "Depotfreigaben" gehabt haben
sollten, ging es dem Bw doch darum, sich in die Lage zu versetzen,
Werbungskosten trotz in den Jahren 2002 bis 2004 fehlender Einnahmen geltend
machen zu können. Der Bw kann aber aus der von ihm gewählten Art der
Abwicklung der Studienfinanzierung nach dem oben Gesagten nicht mit Recht die
von ihm beantragten Rechtsfolgen für den Werbungskostenabzug
herbeiführen (vgl. in diesem Zusammenhang die Ausführungen im
Vorlageantrag: "Ich hätte jedenfalls in diesen Jahren bei Zutreffen der
Voraussetzungen die relevanten Verfahrensschritte setzen müssen. In meinem
konkreten Fall hatte ich in diesem Zeitraum jedoch weder ein steuerrechtlich
relevantes Einkommen, noch Ausgaben aus meiner bzw der mir zuzurechnenden
Vermögenssphäre iZm meinem Studium").
Im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Bw, die Konten des
Bw seien als Depotkonten gehandhabt worden, ist im Übrigen anzuführen,
dass Zahlungen von einem Depotkonto einen Zahlungsabfluss bewirken und nur
Zahlungen a u f ein Depot so lange nicht als abgeflossen gelten, als der
Depotinhaber weiterhin über die auf dem Depot liegenden Beträge
verfügen kann. Mit Freigabe der Beträge zur Verfügung des Bw im
Innenverhältnis und mit durch den Bw veranlassten Überweisungen
(Barzahlungen) der Werbungskosten vom als Depot bezeichneten Konto auf ein
Fremdkonto (als Zahlungsempfänger etwa die UW) wäre der
Zahlungsabfluss also auch von einem (allenfalls Frau Va zuzurechnenden)
Depotkonto mit den oben dargestellten Folgen für den Werbungskostenabzug
bewirkt gewesen. Hinsichtlich der vom Bw diesbezüglich vorgebrachten
Einwendungen, dass die Depotbeschickungen bei Frau Va detailliert erbeten,
respektive die Depotabrufungen von ihr freigegeben werden mussten und die
Verwendung der Beträge im Nachhinein zu belegen gewesen sei sowie
hinsichtlich des Umstandes, dass der Bw einen Nachweis über eine Frau Va
zustehende alleinige Kontozugriffsberechtigung bzw Verfügungsberechtigung
über die "Depotzinsen" (betreffend die auf den Bw lautenden Konten) auch
nach wiederholter Aufforderung nicht vorgelegt hat, wird ebenfalls auf die oben
gemachten Ausführungen hinsichtlich der Verschaffung der
Verfügungsmacht über die dem Bw zur Verfügung gestellten
Beträge verwiesen (vgl. oben). Die vom Bw als Depotabrufungen bezeichneten
handschriftlichen Aufzeichnungen dienten den Vertragsparteien offenbar als
entsprechende Nachweise über die dem Bw zur Verfügung gestellten
Beträge (vgl. lt. Aufstellung "Depotnachweis").
Zusammenfassend wird ausgeführt, dass die Leistung der
Studienkosten in den Jahren 2002 bis 2005 durch den Bw erfolgte. Die vom Bw zum
Werbungskostenabzug beantragten Rückzahlungsraten konnten aus den oben
angeführten Gründen nicht berücksichtigt werden. Die im
Streitjahr 2005 getätigten Studienkosten (lt Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung/Beilage bzw Berufung, ua Studiengebühren,
Jahreskarte für die Universitätsbibliothek etc) waren vorliegend zu
berücksichtigen.
Über die vom Bw behauptete Verfassungswidrigkeit, die
darin liege, dass der Bw gegenüber Dienstnehmern, die die Ausbildungskosten
von ihrem Dienstgeber bezahlt bekommen bzw diese rückerstatten, ungleich
behandelt würde, ist der UFS nicht befugt zu entscheiden. Eine Entscheidung
über diese Frage bleibt dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten.
Den Einwendungen des Bw, wonach die "ehemals
verfassungswidrige Bestimmung hinsichtlich der Nichtanerkennung eines
ordentlichen Universitätsstudiums mit dem ha angeführten Erkenntnis
des VfGH vom 15. Juni 2004 (wie zu erwarten war) aufgehoben worden" bzw die
angefochtene Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG idF BGBl.
I 106/1999 von Anfang an mit Verfassungswidrigkeit behaftet" gewesen sei,
wobei "für alle relevanten Fälle, in denen noch keine
rechtskräftige Veranlagung durchgeführt wurde, die Möglichkeit
auch für Jahre vor dem Erkenntnis bei Zutreffen der übrigen
Voraussetzungen insofern ihre diesbezüglichen Rechtsansprüche
durchzusetzen" gegeben wäre, ist entgegen zu halten, dass sich die
Wirkungen einer Gesetzesaufhebung auf den Anlassfall beschränken. Als
Anlassfall gilt nach der Bestimmung des Art 140 B-VG jener Fall bzw jene
Fälle, die bis zum Beginn der mündlichen Beratung durch das
Höchstgericht bei diesem anhängig geworden ist bzw sind.
Bemerkt wird überdies mit dem ausdrücklichem
Hinweis, dass die hier folgenden Ausführungen keine Bindungswirkung
für hier nicht strittige Vorjahre entfalten können, entgegen
gehalten:
Nach § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988
idF. BGBl. I 106/1999 ab dem Jahr 2000 Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeit Betriebsausgaben. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung stellen
aber Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium stehen, keine Betriebsausgaben dar.
§ 4 Abs. 4 Z 7 EStG idF
BGBl. I 155/2002 bestimmt, dass ab dem Jahr 2003 Aufwendungen für Aus-
und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine
Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen, Betriebsausgaben
sind. Nach dem letzten Satz auch dieser Bestimmung stellen aber Aufwendungen,
die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren)
Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium
stehen, wiederum keine Betriebsausgaben dar. Für den Bereich der
Werbungskosten hat § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 eine analoge
Regelung getroffen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.
Juni 2004, G 8-10/04, die Wortfolge "oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium" im letzten Satz des § 16 Abs. 1
Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I 106/1999 als verfassungswidrig aufgehoben. Das
Erkenntis wurde dem Bundeskanzler am 23. Juli 2004 zugestellt und die Aufhebung
dieser Wortfolge am 4. August 2004 im BGBl. I 102/2004 veröffentlicht.
Nach Art. 140 Abs. 5 B-VG tritt die Aufhebung mit Ablauf des Tages der
Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das
Außerkrafttreten eine Frist bestimmt hat. Eine Fristsetzung durch den
Verfassungsgerichtshof erfolgte im gegenständlichen Fall nicht, weshalb die
Aufhebung der in Rede stehenden Wortfolge mit Ablauf des 4. August 2004 in Kraft
getreten ist. Nach Art. 140 Abs. 7 B-VG war das Gesetz jedoch auf (mit
Ausnahme des Anlassfalles) alle vor der Aufhebung verwirklichten
Tatbestände weiterhin anzuwenden, weil ein Ausspruch betreffend eine
rückwirkende Nichtanwendbarkeit der verfassungswidrigen Wortfolge des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I 106/1999 im
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht erfolgt ist. Die oben
angeführte mit Abgabenänderungsgesetz 2004, BGBl. I 2004/180 neu
gefasste Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG gilt
ab der Veranlagung 2003.
Aus den angeführten Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
|
Abgabenberechnung
(in Euro):
|
Das Einkommen
im Jahr 2005 beträgt
|
18.221,84
|
Berechnung
der Einkommensteuer:
|
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit
(245)
|
20.753,51
|
Webungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte
|
_-
2.143,03
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
18.610,48
|
Sonderausgaben
|
-302,60
|
Kirchenbeitrag
|
___-
86,04
|
Einkommen
|
18.221,84
|
|
Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1
EstG 1988 beträgt (18.221,84 -10.000,00X5.750,00/15.000,00)
|
3.151,71
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
- 291,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
___-
54,00
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
2.806,71
|
Steuer sonstige Bezüge
|
___143,70
|
Einkommensteuer
|
2.950,41
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
_-
5.008,13
|
Festgesetzte Einkommensteuer lt.
Berufungsentscheidung
|
_-
2.057,72
|
Bisher festgesetzte Einkommensteuer (lt BVE)
|
- 2.025,14
|
Abgabengutschrift
|
32,58
Wien, am
28. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2804-W/06
- Stammnummer
- 30314
- Gültig
- 28.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF