Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0621-L/07
Gesamterwerb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0621-L/07vom 17.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 9. März 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 19. Februar 2007
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Erbschaftssteuer wird
festgesetzt mit 768,17 €. Die Bemessungsgrundlagen sind am Ende
der folgenden Entscheidungsgründe dargestellt und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Am 15. Dezember 1998 schlossen Frau D und die
Berufungswerberin einen Schenkungsvertrag auf den Todesfall über den
Hälfteanteil einer Liegenschaft. Der maßgebliche Einheitswert des
vertragsgegenständlichen Grundstückes beträgt 194.000,00 S
(entspricht 14.098,50 €). Die Geschenkgeberin ist am 27. Juni 2005
verstorben. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die
Erbschaftssteuer vom 3-fachen Hälfteanteil des Einheitswertes fest.
In der Berufung wird einerseits Verfassungswidrigkeit
verschiedener Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes eingewendet, weiters
richtet sich die Berufung gegen die Art und Weise der Steuerberechnung, weil das
Finanzamt an Parteienvereinbarungen über die Bewertung eines
Grundstückes gebunden sei. Das Finanzamt wies die Berufung als
unbegründet ab. Im Antrag gemäß
§ 276 BAO wird
sinngemäß ausgeführt: Im gegenständlichen Fall
handle es sich nicht um eine Erbschafts- sondern um eine Schenkungssteuer. Der
Verfassungsgerichtshof habe allerdings nur hinsichtlich der Erbschaftssteuer
entschieden (Anm.: Gemeint offensichtlich das Erk. vom 7. März 2007,
G 54/06 u.a.), dass diese nicht verfassungskonform sei. Weiters sei
auch nicht berücksichtigt worden, dass gemäß
§ 20 ErbStG
Kosten im Zusammenhang mit dem Todesfall in Abzug zu bringen seien. Bei der
Bewertung der Zuwendung sei das Finanzamt an Parteienvereinbarungen
gebunden.
Im weiteren Verfahren hat der Referent in den
Verlassenschaftsakt 17 A 124/2005 a des BG Steyr Einsicht genommen. Aus diesem
Akt geht hervor, dass gemäß
§ 153 AußStrG die Abhandlung
unterblieben ist und an Verbindlichkeiten die in der Steuerberechnung (vgl.
unten) angeführten Zahlungen durch die Berufungswerberin geleistet wurden.
Außerdem hat die Berufungswerberin über Ersuchen die Zahlungsbelege
über die an die angeführten Leistungen vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7.
März 2007, G 54/06, den Grundtatbestand der Erbschaftssteuer als
verfassungswidrig aufgehoben und im Spruch bestimmt, dass diese Aufhebung mit
Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft tritt. Ist ein Gesetz wegen
Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden, so sind gemäß Art. 140
Abs. 7 B-VG aller Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des
Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung
verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist das Gesetz
jedoch weiterhin anzuwenden, sofern der VfGH in seinem Erkenntnis nichts anderes
ausspricht. Hat der VfGH in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gesetzt, so
ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten
Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden. Dem
gegenständlichen Fall kommt somit keine Anlassfallwirkung zu. Dem
übrigen Vorbringen in Bezug auf Verfassungswidrigkeit ist zu entgegnen,
dass der Unabhängige Finanzsenat als Verwaltungsbehörde an die Gesetze
gebunden ist und diese, solange eine Gesetzesaufhebung durch den
Verfassungsgerichtshof nicht stattgefunden hat, anzuwenden hat. Die Feststellung
der Verfassungswidrigkeit liegt ausschließlich in der Zuständigkeit
des Verfassungsgerichtshofes und dieser hat die Verfassungswidrigkeit in einem
Gesetzesprüfungsverfahren festzustellen.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 ErbStG unterlieget
der Steuer nach diesem Bundesgesetz der Erwerb von Todes wegen. Als
Erwerb von Todes wegen gilt nach § 2 Abs. 1 Z. 2 ErbStG der Erwerb durch
Schenkung auf den Todesfall. Entgegen dem Berufungsvorbringen ist somit
ein todeswegiger Erwerb gegeben.
Für die Bewertung ist gemäß
§ 18
ErbStG, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld maßgebend. Die Bewertung richtet sich
gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG, soweit nicht im Abs. 2 etwas
Besonderes vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften). Abs. 2 des § 19
ordnet an, dass unter anderem für inländisches Grundvermögen das
Dreifache des Einheitswertes maßgebend ist, der nach den Vorschriften des
Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den
dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgehenden Feststellungszeitpunkt
festgestellt ist oder festgestellt wird. Parteienvereinbarungen sind auf
Grund dieser klaren gesetzlichen Anordnung nicht von Bedeutung.
Als Erwerb gilt gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG
der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Vom Erwerb sind nach Abs. 4 Z.
1 des § 20 ErbStG insbesondere die Kosten der Bestattung des Erblassers
einschließlich der Kosten der landesüblichen kirchlichen und
bürgerlichen Leichenfeierlichkeiten und der Kosten eines angemessenen
Grabdenkmales abzuziehen.
Maßgeblich also der Gesamterwerb im Zusammenhang mit
dem Todesfall. Auch wenn eine Abhandlung nicht stattgefunden hat oder auch in
Fällen, in welchen eine (rechnerische) Nachlassüberschuldung bestanden
hat oder der Nachlass an Zahlung statt überlassen wurde, besteht ein Grund,
die im Zusammenhang mit dem Todesfall dem "Rechtsnachfolger" entstandenen Kosten
nicht als abzugsfähig zu behandeln.
Demnach ergibt sich folgende Steuerberechnung:
|
Bemessungsgrundlage (wie im angefochtenen Bescheid)
|
18.947,00 €
|
abzüglich Bestattungskosten
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1.782,00 €
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Zehrung
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100,20 €
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Gemeindeabgaben
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72,50 €
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Blumen- und Kranzspenden
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230,00 €
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Verbindlichkeit lt. Kontoabschluss Konto Nr. 00965 639 123
bei Bank
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481.97 €
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Rechnung A
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109,30 €
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Verbindlichkeit B
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2.461,32 €
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Bemessungsgrundlage (gerundet)
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13.809,00 €
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davon gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 2,5 %
ErbSt
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345,23 €
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zuzüglich gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2 %
vom steuerlichen Wert des Grundstückes
|
422,94 €
Linz, am
17. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0621-L/07
- Stammnummer
- 32494
- Gültig
- 17.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF