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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0496-L/07

Verfassungswidrigkeit der Schenkungssteuer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0496-L/07vom 11.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der ISH, V, vertreten durch Z & P Steuerberatungs GmbH, Steuerberatungskanzlei, 2351 Wiener Neudorf, Triester Straße 14, vom 24. April 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch AD RR Renate Pfändtner, vom 12 und 13. April 2007 betreffend Schenkungssteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Notariatsakt vom 1. März 2007 hat Dipl. Ing. FH die ihm allein gehörige Liegenschaft XY seiner Tochter CMH übergeben, und zwar gegen Einräumung (auf Lebensdauer) eines unentgeltlichen Fruchtnießungsrechtes, die Liegenschaft allein zu bewohnen und zu benützen, zugunsten deren Mutter ISH. Gleichzeitig hat die Fruchtgenussberechtigte wiederum ihrer Tochter das Wohnungsrecht an den im ersten Stockwerk gelegenen Räumlichkeiten eingeräumt. Für diesen Rechtsvorgang (unentgeltliche Einräumung des Fruchtnießungsrechtes) hat das Finanzamt mit Bescheid vom 12. April 2007 ISH zunächst Schenkungssteuer in Höhe von 13.181,84 € vorgeschrieben. Bereits am 13. April 2007 hat jedoch das Finanzamt obigen Schenkungssteuerbescheid gemäß § 293 BAO dahingehend berichtigt, dass sich unter Berücksichtigung von Vorschenkungen eine Steuer in Höhe von 958.801,92 € ergeben hat. Sowohl gegen den Schenkungssteuerbescheid vom 12. April 2007 als auch gegen den gemäß § 293 BAO berichtigenden Bescheid vom 13. April 2007 hat ISH rechtzeitig unter Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 1 Z2 ErbStG Berufung erhoben. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 1 Abs. 1 Z2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) unterliegen Schenkungen unter Lebenden der Schenkungssteuer. Die unentgeltliche Einräumung eines Fruchtnießungsrechtes unterliegt demgemäß grundsätzlich der Schenkungssteuer. Gemäß Artikel 18 B-VG darf die staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Auch der Unabhängige Finanzsenat (UFS) ist an die Gesetze gebunden und hat sie, solange nicht eine Gesetzesaufhebung stattgefunden hat, anzuwenden. Wird ein Bescheid ausschließlich wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Bestimmung bekämpft, so steht die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Bestimmung nicht dem UFS zu. Die Kompetenz zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes ist ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) im Rahmen eines "Gesetzesprüfungsverfahrens" vorbehalten. Zwar hat der VfGH mit Beschluss vom 8. März 2007, B 1983/06, ein Gesetzesprüfungsverfahren zu § 1 Abs. 1 Z2 ErbStG eingeleitet, doch vermag der Hinweis darauf der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen, solange die angeführte Gesetzesbestimmung trotz der geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nach wie vor dem Rechtsbestand angehört. Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Linz, am 11. Mai 2007

Normen und Schlagworte

VerfassungsmäßigkeitSchenkungssteuer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0496-L/07
Stammnummer
28415
Gültig
11.05.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF