Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0588-L/07
Verfassungswidrigkeit der Schenkungssteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0588-L/07vom 22.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des JS , H, vertreten durch
Wölflingseder & Partner, Steuerberatungskanzlei, 4040 Linz, J. W.
Kleinstraße 18, vom 25. April 2007 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch AD RR Renate
Pfändtner, vom 10. April 2007 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 7. Dezember 2005 haben BuCS ihre
Geschäftsanteile an der S Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Hk in Höhe
von je 125.000,-- S durch Schenkung unter Lebenden an ihre Eltern
abgetreten, wobei ein Teilbetrag von jeweils 104.166,67 S dem Vater JS
zugekommen ist.
Für diesen Rechtsvorgang hat das Finanzamt mit zwei
Bescheiden vom 10. April 2007 JS, nunmehriger Berufungswerber, auf Basis
des gemeinen Wertes der erhaltenen Geschäftsanteile Schenkungssteuer in
Höhe von jeweils 1.502,01 € vorgeschrieben.
Diese Schenkungssteuerbescheide werden mit der
gegenständlichen Berufung vom 25. April 2007 wegen
Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Zif. 2
SchStG angefochten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Zif. 2
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) unterliegen Schenkungen unter
Lebenden der Schenkungssteuer.
Gemäß Artikel 18 B-VG darf die staatliche
Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Auch der
Unabhängige Finanzsenat (UFS) ist an die Gesetze gebunden und hat sie,
solange nicht eine Gesetzesaufhebung stattgefunden hat, anzuwenden.
Wird ein Bescheid ausschließlich wegen Anwendung
einer verfassungswidrigen Bestimmung bekämpft, so steht die Beurteilung der
Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Bestimmung nicht dem UFS zu.
Die Kompetenz zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes ist
ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) im Rahmen eines
Gesetzesprüfungsverfahrens vorbehalten.
Zwar hat der VfGH mit Beschluss vom 8. März 2007,
B 1983/06, ein Gesetzesprüfungsverfahren zu § 1 Abs. 1
Zif. 2 ErbStG bereits eingeleitet, doch ist die Bestimmung trotz der
geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken, solange sie noch dem
Rechtsbestand angehört, weiterhin anzuwenden, sodass der Berufung der
Erfolg zu versagen und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden war.
Linz, am 22.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0588-L/07
- Stammnummer
- 28557
- Gültig
- 22.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF