Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0060-Z2L/04
Zollerlass aus Billigkeitsgrüdnen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0060-Z2L/04vom 09.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Wolf-Georg
Schärf, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Tiefer Graben 21/3, vom 4. Juli
2002 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 27. Mai
2002, Zl. 100/43866/97-25, betreffend Zollerlass aus
Billigkeitsgründen entschieden:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2001 beantragte der
Beschwerdeführer den Erlass von Eingangsabgaben, welche mit Bescheid vom
13. Mai 1997 buchmäßig erfasst und mitgeteilt worden waren. Als
Begründung wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer infolge
seiner Verurteilung keinerlei Möglichkeiten habe einen relativ gut
bezahlten Arbeitsplatz zu finden. Er müsse daher seinen Lebensunterhalt mit
schlecht bezahlten Anstellungen und mit Hilfe seiner Eltern bestreiten.
Vermögen habe er keines. Weiters komme hinzu, dass eine Exekution auf sein
Gehalt dazu führen würde, dass die Dienstgeber, bei denen er
beschäftigt sei, ihn kündigen würden, da die Bearbeitung von
Pfändungen von Gehaltsbestandteilen für diese - zumeist
Kleinstunternehmer - zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen
würde, den sie nicht aufwenden möchten. Hinzu komme auch, dass der
Beschwerdeführer sich infolge der Eintreibung der Abgabenschuld
wirtschaftlich nicht erholen könne. Eine Anstellung im Ausland sei ihm
verwehrt, da ihm aufgrund der Verurteilung auch kein Reisepass ausgestellt
werden könne. Dies habe auch die Konsequenz, dass es ihm nicht möglich
sei ein Bankkonto zu eröffnen oder sonstige Handlungen zu setzen, die ihm
ein normales Leben sowie ein Einkommen sichern würden. Anzumerken sei
weiters, dass er schon durch die Verhängung und Verbüßung einer
Freiheitsstrafe infolge des Schmuggels eine entsprechend abschreckende Strafe
erhalten habe.
Der Antrag wurde vom Hauptzollamt Wien mit Bescheid vom
17. Oktober 2001 abgewiesen. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer
geschilderten finanziellen Situation werde das Vorliegen einer persönlichen
Unbilligkeit in der sofortigen vollen Abgabenentrichtung zwar als gegeben
erachtet. Dem Zollamt Wien sei daher die Möglichkeit gegeben, im Rahmen des
freien Ermessens nach Zweckmäßigkeit (im Interesse der
Abgabenbehörde) und Billigkeit (zu Gunsten des Abgabenschuldners) zu
entscheiden. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Beschwerdeführer
bis zum Zeitpunkt der Entscheidung keinerlei Zahlungen geleistet habe. Bei der
angestrebten Billigkeitsmaßnahme werde jedoch eine gewisse
Zahlungswilligkeit vorausgesetzt. Dem Staat entstünden im Zusammenhang mit
Suchtgiftdelikten regelmäßig hohe Kosten für
Resozialisierungsmaßnahmen zur Unterstützung von
Drogenabhängigen, sodass ein Interesse an der zumindest teilweisen
Abgabenentrichtung bestehe. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt würde ein
Abgabenerlass eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen
Abgabenschuldnern bedeuten, die in einer ähnlich finanziellen Situation
einen Teil der Abgabenschuld in Form von Raten abstatten.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 20. November 2001 der
Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Dies wurde wie folgt
begründet:
"Wie
bereits dem zu Grunde liegenden Antrag der Entscheidung ausgeführt, wurde
der Berufungswerber vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 19.
Jänner 1995 zu Zahl xx nach §
12 Abs. 1 und 2 Z 3 SGG und § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe
von 3 Jahren verurteilt und am 24. Juli 1997 aus der Haft bedingt entlassen.
Gemäß
§ 19 Passgesetz wurde dem Berufungswerber von den
Sicherheitsbehörden auf Grund seiner Verurteilung nach dem Suchtgiftgesetz,
nunmehr Suchtmittelgesetz, der Reisepass entzogen. Die Folgen für den
Berufungswerber bestehen nun darin, dass ihm eine soziale Integration in die
Gemeinschaft erschwert bzw. unmöglich gemacht wird. Ohne Ausweis ist er
etwa nicht in der Lage ein Bankkonto zu eröffnen, welches Voraussetzung
für einen Arbeitsbeginn darstellt, weiters ist er nicht in der Lage sich
polizeilich anzumelden oder behördliche Schriftstücke von der Post zu
beheben und vieles mehr. Auch mögliche Dienstreisen ins Ausland sind ihm
dadurch verwehrt.
Allgemein
bekannt ist, dass es sich nach Verbüßung einer Haftstrafe
äußerst schwer gestaltet als so genannter Vorbestrafter einen neuen
Arbeitsplatz zu finden. Selbst wenn das gelingt, handelt es sich im Regelfall
nur um eine minderqualifizierte Tätigkeit mit der sich entsprechend auch
nur ein geringes Einkommen erzielen lässt. Fast immer wird nicht einmal die
Grenze des Existenzminimums erreicht. Zusätzlich erschwerend wirkt sich im
gegenständlichen Fall aus, dass der Berufungswerber keinen Ausweis mehr
hat, welche die oben aufgezählten normalen Erscheinungen des täglichen
Lebens nicht bewältigen lassen. Aus diesen Gründen war es dem
Berufungswerber bislang nicht möglich eine Arbeit zu finden, sodass er auch
nicht in der Lage war Zahlungen zu leisten. Dass heißt jedoch nicht, dass
er nicht zahlungswillig wäre, wie ihm die Behörde unrichtig
unterstellt. Unter Außerachtlassung der besonderen Umstände im
gegenständlichen Fall, hat die Behörde ihr Ermessen nicht im Sinne des
Gesetzes geübt (Artikel 130 B-VG), und dem Antrag des
Beschwerdeführers auf Abgabenerlass aus Billigkeitsgründen zu unrecht
abgewiesen.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.1998, 98/16/0136,
ausgeführt, dass im Zeitpunkt der Geltung des EWR Abkommens, jedoch vor dem
Beitritt Österreichs zur Europäische Union am 01.01.1995, das alte
österreichische Zollrecht noch Anwendung findet.
Der
Beschwerdeführer wurde am 13.12.1994 festgenommen, als er Heroin nach
Österreich einführte. Nur 14 Tage später, am 01.01.1995 trat das
österreichische Zollgesetz 1988, BGBI Nr 644/1988, außer Kraft und
war die Einfuhr von Heroin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zollpflichtig.
Hätte der Berufungswerber sohin am 01.01.1995 die genannte Ware
eingeführt, wäre keine Eingangsabgabenschuld angefallen. Während
des Verfahrens galt somit bereits die neue Rechtslage und hätte die
Behörde nach dieser im Rahmen des § 183 Zollgesetz entscheiden
können. Weil sie dies nicht tat, entstand eine unsachliche Differenzierung
in der Steuerbelastung, die zu Unterschieden in der Besteuerung führt, je
nach dem ob der jeweilige Sachverhalt kurz vor - 14 Tage wie im
gegenständlichen Fall - oder nach Wirksamwerden der Gesetzesaufhebung
verwirklicht wird, was eine subjektive Härte für den Einzelnen und
sohin auch für den Beschwerdeführer darstellt mit der durch Nachsicht
begegnet werden kann. Diese Unbilligkeit wurde von der Behörde nicht
berücksichtigt, so dass der Bescheid auch aus diesem Grund rechtswidrig
ist.
Wie
bereits oben deponiert, wurde der Beschwerdeführer zu einer 3-jährigen
Freiheitsstrafe, unbedingt, verurteilt. Durch die von der Behörde weitere
Einhebung einer Geldschuld in der Höhe von ATS 427.747,00 wird der
Beschwerdeführer doppelt belastet. Einer solchen Doppelbelastung kommt aber
Strafcharakter zu, der im Widerspruch zu Artikel 4, 7. Zusatzprotokoll der
Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Es ist richtig, dass die
Abgabenschuld kraft Gesetzes entstanden ist (§ 174 Zollgesetz) und die
Erfüllung dessen Folge dieses gesetzlichen Tatbestandes ist. Materiell
stellt diese gesetzliche Bestimmung jedoch ein Übel dar in dem sie von
Betroffenen im Rahmen einer Geldzahlung abgegolten werden soll. Nicht anders
kann es nämlich beurteilt werden, wenn Gesetze wie das ehemalige Zollgesetz
1988, Verbotenes - die Einfuhr von Heroin - einer Eingangsabgabe unterwirft und
sohin gleichbehandelt wie die Einfuhr von erlaubten Waren. Unausgesprochen
indiziert die Voraussetzung einer Zollpflicht, dass es sich bei der Besteuerung
von eingeführten Waren selbstverständlich um solche legaler Natur
handeln muss. Dadurch, dass das ehemalige Zollgesetz auch illegale Waren in
seine Abgabenschuldigkeiten mit einbezieht, hat es in unzulässiger Weise
auch die Aufgabe von Finanzstrafgesetzen übernommen, so dass der
Strafcharakter der gegenständlich geforderten Eingangsabgabenschuld zu
bejahen ist und einen Verstoß gegen Artikel 4 7. Zusatzprotokoll der
Europäischen Menschenrechtskonvention darstellt.
Der
Berufungswerber ist wie oben dargelegt, einkommens- und vermögenslos. Er
wird, bedingt durch seine Vorstrafe, auch in näherer Zukunft keinen Beruf
ausüben können, der es ermöglicht Zahlungen an die Behörde
zu leisten"
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Mai
2002 als unbegründet abgewiesen. In seiner Begründung wiederholte das
Hauptzollamt Wien die Ausführungen hinsichtlich der Unbilligkeit nach den
persönlichen Verhältnissen und verneinte das Vorliegen einer
sachlichen Billigkeit. Zum Zeitpunkt der Verfehlung sei das Zollgesetz 1988
(ZollG 1988) geltendes Recht gewesen und somit die Zollschuld kraft Gesetzes
gemäß
§ 174 Abs. 1 Buchstabe a ZollG 1988 entstanden.
Gemäß
§ 3 Abs. 3 ZollG 1988 wären die Eingangsabgaben auch
von Waren zu erheben gewesen, die einem Verbot oder einer Beschränkung
zuwider eingeführt worden sind.
Der Beschwerdeführer sei sowohl aus einem
strafrechtlichen als auch aus einem zollschuldrechtlichen Titel verpflichtet.
Beide Forderungen bestünden unabhängig voneinander und seien auch
nebeneinander geltend zu machen. Die Erfüllung des strafrechtlichen
Anspruchs habe auf das Bestehen der Zollschuld keinen Einfluss. Das Hauptzollamt
Wien gebe im freien Ermessen der Zweckmäßigkeit der Einhebung der
Abgaben gegenüber den Billigkeitsgründen den Vorrang.
Dagegen wurde
am 4. Juli 2002 ein als Rechtsbehelf der Beschwerde zu betrachtender
Vorlageantrag gestellt und mit Ergänzung vom 1. Dezember 2004 ohne
weitere Ausführungen auf das Vorbringen im Schriftsatz der Berufung
verwiesen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 122 Abs. 2 ZollR-DG sind für
den Erlass von Eingangsabgaben, die vor dem Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union entstanden sind, weiterhin die materiellen Bestimmungen
des Zollgesetzes 1988 anzuwenden.
Gemäß
§ 183 Abs. 1 ZollG 1988 können
Zollbeträge und Ersatzforderungen für einzelne Fälle auf Antrag
des Zollschuldners ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Entrichtung
nach Lage der Sache oder nach den persönlichen Verhältnisses des
Zollschuldners unbillig wäre. Abs. 2 leg cit bestimmt, dass eine
Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen des Zollschuldners
vorliegt, wenn und soweit durch die Entrichtung des Zolles der notdürftige
Unterhalt des Zollschuldners und der Personen, für die er nach dem Gesetz
zu sorgen hat, gefährdet ist
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass nach der
Rechtslage nach dem Beitritt die Eingangsabgaben nicht mehr zu erheben gewesen
wären. Damit macht der Beschwerdeführer das Vorliegen einer sachlichen
Unbilligkeit geltend.
Ein sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall
bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes
Ergebnis eintritt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 236, Rz 11 mwH). Die sich
aus einer Änderung der Gesetzeslage ergebenden Unterschiede in der
Abgabenbelastung, je nachdem, ob die entsprechenden Sachverhaltes vor oder nach
diesen Änderungen verwirklicht wurden, treten demgegenüber allgemein
ein und sind deswegen nicht als Unbilligkeit des Einzelfalls anzusehen. Daher
kommt dem Umstand, dass nach der nunmehr geltenden Rechslage ein
Abgabentatbestand nicht erfüllt wäre, bei der Beurteilung der
Unbilligkeit der Einhebung keine Bedeutung zu. Dass die Einfuhr von Suchtmitteln
seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union im Allgemeinen
keinen Eingangsabgaben unterliegt, macht daher die Einhebung der vor diesem
Zeitpunkt entstandenen Eingangsabgaben nicht unbillig (vgl. VwGH 23.10.2002,
2001/16/0341).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt
der Eingangsabgabenschuld auch kein Strafcharakter zu. Die Entstehung der
Eingangsabgabenschuld ist objektive Folge der Erfüllung des gesetzlichen
Tatbestandes. Es kann keine Rede davon sein, dass die Bestimmungen des §
174 Abs. 3 ZollG 1988 eine Strafe als Sanktion für ein rechtswidriges
Verhalten vorsehen. Außerdem erging der Bescheid in einem
Verwaltungsverfahren zur Geltendmachung einer Eingangsabgabenschuld und nicht
ein einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren. Die
Berufung auf Art. 4 7. ZPEMRK geht daher ins Leere (vgl. VwGH 28.9.1998,
96/16/0198).
Auch das Vorliegen einer Billigkeit nach den
persönlichen Verhältnissen ist entgegen der Ansicht der
Abgabenbehörde I. Instanz zu verneinen. Wie der Verwaltungsgerichtshof
wiederholt ausgeführt hat, liegt eine persönliche Unbilligkeit dann
vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabenpflichtigen
gefährdet. Die Existenzgefährdung muss gerade durch die Einhebung der
Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein. Eine
Unbilligkeit ist dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation eines
Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung des beantragten
Erlasses an der Existenzgefährdung nichts ändert (vgl. VwGH 22.9.2000,
95/15/0090). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die vom
Abgabenschuldner erzielbaren Einkünfte fast immer nicht einmal das
Existenzminimum erreichen würden, er vermögenslos sei und auch in
näherer Zukunft bedingt durch seine Vorstrafe keinen Beruf ausüben
könne, der es ihm ermögliche Zahlungen an die Behörde zu leisten,
vermag keine auf die Abgabenerhebung zurückzuführende
Existenzgefährdung aufzuzeigen. Die finanzielle Situation ist demnach nicht
auf die Abgabenvorschreibung zurückzuführen, sondern wie vom
Beschwerdeführer auch dargestellt, auf seine gerichtliche Verurteilung und
die damit verbundenen Folgen. Bei der dargestellten Situation kann die Erhebung
der vorgeschriebenen Eingangsabgaben keine Auswirkungen auf die Einkommens- und
Vermögenslage des Beschwerdeführers haben. Einerseits fehlt es an
pfändungsfähigen Vermögen und andererseits übersteigen
offensichtlich die Einkünfte auch nicht den pfändungsfreien Betrag
für eine allfällige Lohnpfändung. Dabei ist darauf hinzuweisen,
dass eine Lohnpfändung bei freiwilligen Ratenzahlungen im Rahmen des
Möglichen keine zwingende Rechtsfolge darstellt. Deshalb geht auch das
Argument ins Leere, dass Dienstgeber, bei denen er beschäftigt sei, ihn
wegen des Verwaltungsaufwandes in Zusammenhang mit einer Lohnpfändung
kündigen würden.
Mangels Vorliegens einer Unbilligkeit bleibt für eine
Ermessensentscheidung kein Raum. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 9. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 183 Abs. 1 ZollG, Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644/1988
- § 183 Abs. 2 ZollG, Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644/1988
- § 122 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0060-Z2L/04
- Stammnummer
- 13055
- Gültig
- 09.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF