Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch BK, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 19. Jänner 2009 betreffend Haftung gemäß § 9 BAO entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit…
…der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu begründen vermögen, wurde vom Finanzamt - aufgrund der irrigen Annahme, dass schon die Vereinbarung einer Geschäftsverteilung ein Einverständnis hinsichtlich der Beschränkung der Befugnisse des Geschäftsführers darstelle, welche die künftige Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich mache, sodass ein für die Haftung gemäß…
…In der Eingabe vom 21. Februar 2007 bringt er vor, auf Grund einer (mündlich) vereinbarten Geschäftsverteilung sei sein Aufgabenbereich die technische Abwicklung der Aufträge gewesen, während die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft, insbesondere die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben, dem Geschäftsführer PR oblegen…
…2007 brachte der Bw. vor, dass zwischen ihm und Y. eine interne Geschäftsverteilung bestanden habe. Danach sei der Bw. nur für die technischen Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig gewesen. Sein Aufgabengebiet habe nur die Wartung und Reparatur von Taxifahrzeugen der GmbH sowie die Instandhaltung ihrer Vermietungsobjekte…
…Falle eines Antrages des Beschuldigten einem derartigen Spruchsenat gemäß § 58 Abs.2 lit.b FinStrG als Organ der jeweiligen Finanzstrafbehörde erster Instanz. Die konkrete Zuständigkeit der einzelnen Spruchsenate ergibt sich aus der jeweils geltenden Geschäftsverteilung im Sinne des § 68 FinStrG. Gemäß Abs.4 der Gesetzesstelle…
…sei nicht durch Mitarbeiter der GmbH, sondern durch die Gattin des Zweitgeschäftsführers durchgeführt worden, konnte nicht in der behaupteten Weise verifiziert werden. Die Darlegungen des Zweitgeschäftsführers, wonach es eine zumindest schlüssige Geschäftsverteilung mit dem Bw. gegeben habe, erscheinen überzeugender, zumal eine unmittelbare Wahrnehmung sämtlicher Geschäftsführungsagenden…
20.158,69 | DB | 12/2005 | 16.01.2006 | 5.892,72 | 23,08% | 10,04% | 13,04% | 768,41 | DZ | 12/2005 | 16.01.2006 | 550,-- | 23,08% | 10,04…
…Finanzstrafbehörde erster Instanz. Die konkrete Zuständigkeit der einzelnen Spruchsenate ergibt sich aus einer den im § 68 FinStrG normierten Grundsätzen entsprechenden Geschäftsverteilung. Die Finanzstrafbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Für die Zuständigkeit ist jener Zeitpunkt maßgebend, in dem der…
…worden seien. Der zum 31. August 2000 faktisch aushaftende Betrag sei somit lediglich S 154.755,00 gewesen. Auf Grund der bestehenden Geschäftsverteilung sei der Bw. nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten betraut gewesen und sei daher aus diesem Grund nicht in Anspruch zu nehmen. Während…
…b FinStrG als Organ der jeweils gemäß Abs. 1 leg.cit. zuständigen Finanzstrafbehörde erster Instanz. Die konkreten Zuständigkeiten der einzelnen Spruchsenate ergeben sich aus der jeweils geltenden Geschäftsverteilung iSd. § 68 FinStrG. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist das (verfassungsgesetzlich geschützte) Recht auf ein Verfahren vor dem…
…dass ein Vertreter sich um die Tätigkeit der anderen nicht mehr kümmern brauche. Jedem Vertreter obliege die Überwachung der anderen. Die Geschäftsverteilung könne einen Vertreter aber exkulpieren, wenn er sich diesbezüglich nach Lage des Falles auf den intern zuständigen Vertreter verlassen durfte; dies gelte nicht…
Auch der Hinweis auf die unterschiedlichen Fälligkeiten der Arbeitslöhne und der Lohnabgaben reichen für seine Exkulpierung nicht aus, zumal mit der Auszahlung von Arbeitslöhnen ohne ausreichende Vorsorge für die Lohnabgaben die Pflichtverletzung bereits ihren Lauf genommen hat. Im Übrigen wäre auch eine nachträgliche Entrichtung bei…
…ergibt sich aus der jeweiligen Geschäftsverteilung, welche im Sinne der § 68 Abs. 1 bis 6 FinStrG einzurichten ist. Nach der dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Übersicht über die Zusammensetzung der Geschäftsverteilung der Spruchsenate beim Finanzamt Graz-Stadt für das Jahr 2006 (und für das Jahr 2007…
…Juni 1997 bis 12. August 1998) wahrgenommen worden wären, ist insoweit zu folgen, als eine Geschäftsverteilung, wobei zwischen mehreren vertretungsbefugten Personen eine Aufgabenteilung besteht, sich auf die Verantwortlichkeit der einzelnen Geschäftsführer auswirkt. Jeder Vertreter trägt dann zunächst lediglich für sein ihm zugewiesenes Arbeitsgebiet die volle…
…vgl. AZ 99Vr9999/99, ON 7, 8, 9). Im Hinblick auf dieses Beweisergebnis ist das Bestehen einer Geschäftsverteilung, der zufolge der Bw. als der für das Rechnungswesen der KG zuständige Geschäftsführer auch mit deren abgabenrechtlichen Angelegenheiten befasst war, als erwiesen anzusehen. Die Heranziehung des Bw…
2.7.6. Weiters hat der Bw. die Einvernahme des Masseverwalters im Konkurs der KG beantragt, welcher eine allfällige Gläubigerbevorzugung bzw. das Vorliegen von Anfechtungstatbeständen geprüft habe. Dazu teilte der Masseverwalter der Abgabenbehörde zweiter Instanz über schriftliche Befragung vom 18. 7. 2007 im Antwortschreiben vom…
…bzw. eines entsprechenden Schlussvortrages offen gestanden, um allfällige Erkenntnisdefizite später hinzutretender Senatsmitglieder zu beseitigen. Sind in einer Geschäftsverteilung ohne diesbezüglich nähere Ausführungen für den Fall der Verhinderung einzelner Senatsmitglieder Ersatzmitglieder vorgesehen, so beschränkt sich deren Zuständigkeit auf die Dauer der Verhinderung des ursprünglich zuständigen Organwalters…
Bedenkt man die oben dargelegten Argumente, ist im Zweifel zugunsten für die Zweitbeschuldigte ihr Fehlverhalten in Bezug auf ihre vorsätzliche Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate März, Mai, Juni, Juli, August, Oktober, November, Dezember 1999, Jänner, Februar, März und April 2000 bis zum Ablauf der…
…2 FinStrG; Verhandlungsniederschriften etc.) ergebe sich, welcher der bei der genannten Finanzstrafbehörde erster Instanz laut Geschäftsverteilung eingerichteten Senate (Senat I oder II) im Anlassfall tatsächlich tätig geworden sei. Wenngleich die tatsächliche Senatszusammensetzung, insbesondere aufgrund der Person des dem (entscheidenden) Senat angehörigen Laienbeisitzers den Schluss zulasse…
§ 239 BAO vorliegt, indem der offenbar erfolgte (de-facto-)Verzicht des Steuergläubigers auf den Abgabenzahlungsanspruch auf nicht vom Beschuldigten zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, nach wie vor der bereits vom Erstsenat festgestellte Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 14 StGB (vollständige Schadensgutmachung) vor. An darüber…