Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer 2004-2006 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Mit Eingabe vom 11. November 2008 übermittelte der Berufungswerber (Bw.) seine…
…vorgenommen worden sind, zur Entrichtung der durch sie begründeten Gebühr verpflichtet, wenn er a) die ohne seinen Auftrag stattgefundene Geschäftsführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt oder b) durch sie einen Vorteil erlangt hat. Ist hingegen keine dieser Bedingungen (lit. a und b) gegeben, so ist der…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen K.R., (Bf.) wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der…
…nur formell Geschäftsführerin der R-GmbH gewesen sei, faktisch habe die Geschäftsführung ihr geschiedener Ehegatte, welcher als Prokurist vertretungsbefugt gewesen sei, ausgeübt. Es sei daher auch der für das gegenständliche Verfahren relevante Bereich zur Verwaltung der der Gesellschaft zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel und zur…
…unerhebliche Teile des Kaufpreises für das gegenständliche Unternehmen von Herrn IL zur Tilgung privater Schulden verwendet worden seien. Wenn die Bw. die tatsächliche handelsrechtliche Geschäftsführung der Gesellschaft inne gehabt hätte, hätte sie dies niemals zugelassen. Weiters habe die Bw. ebenfalls in der Vorhaltsbeantwortung vom 16…
…wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht. Der Einwendung, dass die Bw. von der Geschäftsführung ausgeschlossen bzw. behindert worden sei, ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (z.B…
…notariellen Abtretungsvertrages nicht sofort registriert werden sollen. Anlässlich dieses Gesellschafterwechsels per Ende 2008 hätte sich der Bw. verpflichtet, die Geschäftsführung bis zum 31. Dezember 2009 formell weiter zu führen. Auf besonderen Wunsch des neuen Eigentümers hätte er diese Funktion dann auch noch darüber hinaus weitergeführt…
…der Funktion oblegen wäre. Der vertretungsbefugte und im Rahmen dieser Vertretungsmacht haftungspflichtige Geschäftsführer ist von seiner Verantwortung zur Entrichtung der Abgaben nicht deshalb befreit, weil die Geschäftsführung - sei es aufgrund eines eigenen Willensentschlusses des Geschäftsführers, sei es über Weisung von Gesellschaftern, sei es aufgrund einer…
…Scheingeschäftsführerin hätte tätig werden können, zumal die tatsächlichen und faktischen Geschäftsführer die Bw. von der Geschäftsführung ausgeschlossen bzw. über die Vermögensverhältnisse der GmbH im Dunkeln gelassen hätten. Unter ausdrücklichem Hinweis auf den ersten Bericht des Masseverwalters zum Punkt "Dienstnehmer" werde darauf hingewiesen, dass - ausgehend von…
Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, Dr. Isolde Zellinger, in der Finanzstrafsache gegen AG, T, vertreten durch Dr. Hans Peter Huber, Steuerberater, 4020 Linz, Weißenwolffstraße 1, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 18. Oktober 2004…
…sodass der Bw. - die satzungsgemäße tatsächliche Geschäftsführung vorausgesetzt - die an die Förderung mildtätiger Zwecke geknüpften abgabenrechtlichen Begünstigungen zustünden. Das Vermögen der Stiftung (§ 3 der Stiftungssatzung setzte sich im Zeitpunkt der Gründung wie folgt zusammen: | Grundvermögen Wohnhaus EW 1.1.83 D-Hof EW 1…
…Hinblick auf § 42 BAO, wonach die tatsächliche Geschäftsführung den Bestimmungen der Rechtsgrundlage der Körperschaft entsprechen muss, aufzubewahren (§ 132 BAO). Da die Bw. nicht nachweisen konnte, dass die tatsächliche Geschäftsführung der Bw. im berufungsgegenständlichen Zeitraum ausschließlich auf mildtätige oder gemeinnützige Zwecke ausgerichtet war, konnten die in…
…Dies gehe eindeutig und klar aus den mit den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern abgeschlossenen Werkverträgen hervor. Diese Werkverträge seien jeweils auf ein Jahr befristet und würden nur bei Erreichen des vertraglich vereinbarten Erfolges verlängert. Die Werknehmer trügen die mit der Geschäftsführung zusammenhängenden Kosten (z. B. Sozialversicherung…
…Unter Heranziehung des § 21 BAO sei aus wirtschaftlicher Betrachtung eindeutig als Verantwortlicher für die Buchhaltung und gesamte Geschäftsführung der tatsächliche Inhaber Dr.WM und dessen Beauftragter verantwortlich. Bis April 1997 sei auch Herr KM tatsächlicher Geschäftsführer bzw. leitender Angestellter mit maßgeblichem Einfluss auf die GmbH…
…sei und keine ausreichende Information erhalten habe, im übrigen aber auch von vorne herein beabsichtigt gewesen sei, dass seine Geschäftsführung nur für den Zeitraum der technischen Etablierung des Unternehmens habe bestehen sollen, habe er seine Abberufung als Geschäftsführer verlangt. Dies sei ihm auch zu wiederholten…
…in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere auch den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Die mangelnde Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung der Gesellschaft vermag daher ein fehlendes Verschulden an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht zu begründen. Vielmehr ist die Bw., die als…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Ursula Leopold und die weiteren Mitglieder Dr. Andrea Ornig, Dr. Bernhard Koller und Mag. Petra Kühberger im Beisein des Schriftführers Mag. Ingo Hipp über die Berufung des Bw., vertreten durch PwC Steiermark Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH…
…fällig gewordenen Forderungen sowie der verfügbar gewesenen Mittel vorzulegen. In Beantwortung dieses Vorhalts brachte der Bw mit Schreiben vom 25. Februar 2010 vor, dass der er die Geschäftsführung tatsächlich nie ausgeübt habe. Sämtliche finanzrechtlichen Transaktionen sowie steuerlichen Agenden seien von seinem Bruder B. durchgeführt worden…
…wurde - die A-Stadt-S+P-GmbH vor dem 26. Jänner 2004 überhaupt in keiner Beziehung zu einer Gesellschaft der XY Firmengruppe gestanden ist und demnach auch keiner ihrer Geschäftsführer vorher - abgesehen vom Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 1016 ABGB - eine gültige Erklärung für…
…im Aufgabenbereich des Bw. finde, nämlich jenem eines Angestellten. Für die Frage der abgabenrechtlichen Kompetenzen komme es eben nicht auf die Frage der organisatorischen Einwirkung auf den Geschäftsgang, sondern lediglich auf den Einfluss auf die Geschäftsführung an. Wenn auch der Bw. selbst hier mit Inkassovollmacht…