Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1538-W/02
Haftung bei tatsächlicher Geschäftsführung durch einen Dritten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1538-W/02vom 03.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Geschäftsführer, der sich in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte Personen behindert sieht, hat entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden. Auch binden im Innenverhältnis erteilte Weisungen den Geschäftsführer insoweit nicht, als sie ihn zur Verletzung zwingender gesetzlicher Verpflichtungen nötigen.
Die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden kann von der Abgabenbehörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden. Auch Vermögenslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit des Haftenden stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung gegen den Bescheid des
Finanzamtes Mödling vom 24. Jänner 2000 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der
Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 179.364,84
(S 2,468.114,00) anstatt € 305.121,98 (S 4,198.570,00)
eingeschränkt wird.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 24. Jänner 2000
nahm das Finanzamt die Bw. als Haftungspflichtige gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der W-GmbH im Ausmaß von S 4,198.570,00 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass sie die schuldhafte Verletzung ihrer auferlegten
Pflichten bestreite. Gemäß
§ 80 BAO hätten die
Vertretungspersonen dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus Mitteln, die sie
verwalteten, entrichtet würden. Die Bw. habe keine Mittel für die
insolvent gewordene W-GmbH verwaltet. Dies habe vielmehr ihr Vater getan. Nicht
die Bw., sondern ihr Vater habe die finanzielle und organisatorische Leitung der
W-GmbH inne gehabt. Wenn sie ihren Vater darauf angesprochen habe, die Schulden
beim Finanzamt zu begleichen, so habe dieser geantwortet, dass er erst so wie in
anderen Fällen auch die Mahnungen abwarte. Der Bw. sei - auf Grund ihrer
Unerfahrenheit, sie habe erst unmittelbar vorher die HTL verlassen und daher im
Gegensatz zu ihrem Vater keinerlei Berufserfahrung gehabt - nicht bekannt
gewesen, dass das Finanzamt keine Mahnungen verschicke.
Da der Vater auch eine Steuerberatungskanzlei mit den
buchhalterischen Agenden beauftragt habe, dem Steuerberater monatlich die
Unterlagen übermittelt worden seien, und sich die Bw. beim Vater erkundigt
habe, ob er auch die entsprechenden Anweisungen des Steuerberaters befolgt und
dieser bejaht habe, habe sie darauf vertraut, das die Angaben des Vaters wahr
seien. Weil der Vater bei der Bank zeichnungsberechtigt gewesen sei, habe sich
die Bw. auch verlassen können, dass er die Zahlungen getätigt
habe.
Im Hinblick darauf, dass der Vater seine Tochter
wirtschaftlich ruiniert habe und die Tochter derzeit auch noch arbeitslos sei,
was der Abgabenbehörde auf Grund des Finanzstrafverfahrens hinreichend
bekannt sei, hätte diese nach entsprechender Würdigung und
Abwägung der ihr bekannten Umstände die Bw. nicht zur Haftung
heranziehen dürfen. Bei der Ausübung des Ermessens habe die
Behörde auch zu prüfen, ob die Einbringlichkeit zumindest eines Teiles
der aushaftenden Abgabenschuld beim Haftpflichtigen möglich sei. Die
Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse sei durch Abverlangung eines
Vermögensbekenntnisses zu überprüfen. Diese Voraussetzungen
für die Erlassung des Haftungsbescheides seien nicht erfüllt
worden.
Der Bw. sei keine schuldhafte Pflichtverletzung
vorzuwerfen, die letztlich Ursache für die Uneinbringlichkeit der Abgaben
beim Primärschuldner gewesen sei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 12. April 2000 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom
12. Mai 2000 beantragte die Bw. rechtzeitig die Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten ist, dass der Bw. als selbstständig
vertretungsbefugter Geschäftsführerin der Abgabepflichtigen laut
Eintragung im Firmenbuch vom 15. Februar 1997 bis zur Eröffnung
des Konkursverfahrens mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom
13. Jänner 1999, 10 S 8/99a, die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.
Die nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf
Grund der Aufhebung des Konkurses über deren Vermögen mit Beschluss
des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 15. Oktober 2001,
10 S 8/99a, fest.
Entsprechend der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19.11.1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise
ermöglicht.
Bezüglich der mit
Haftungsbescheid geltend gemachten Lohnsteuer ergibt sich die schuldhafte
Verletzung der Vertreterpflichten durch deren Nichtabfuhr durch die Bw. nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
13. März 1991, 90/13/0143) aus der Bestimmung des
§ 78 Abs. 3 EStG, wonach jede Zahlung voller
vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel
nicht auch für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer
ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des
Vertreters darstellt.
Dass für die Entrichtung
der übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur
Verfügung gestanden wären, wurde von der Bw. weder behauptet, noch
ergeben sich aus der Aktenlage - schon auf Grund der am
24. November 1998 getätigten Zahlung von S 50.000,00 -
deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der zur Entrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgaben erforderlichen Mittel. Auch brachte die
Bw. lediglich vor, dass ihr Vater die finanzielle und organisatorische Leitung
der Gesellschaft inne gehabt und die Mittel der Gesellschaft verwaltet habe und
sie den bejahenden Antworten ihres Vaters, dass er auch die entsprechenden
Anweisungen des Steuerberaters befolgt habe, vertraut habe.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 13. März 1992,
92/17/0057), hat ein Geschäftsführer, der sich in der
ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten durch die
Gesellschafter oder durch dritte Personen behindert sieht, entweder sofort im
Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion
zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer
auszuscheiden. Auch binden im Innenverhältnis erteilte Weisungen den
Geschäftsführer insoweit nicht, als sie ihn zur Verletzung zwingender
gesetzlicher Verpflichtungen nötigen. Ein für die Haftung relevantes
Verschulden liegt aber auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer
schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner
Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf
nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung,
insbesondere auch den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht.
Die mangelnde Einflussmöglichkeiten auf die
Geschäftsführung der Gesellschaft vermag daher ein fehlendes
Verschulden an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten nicht zu begründen. Vielmehr ist die Bw., die als
verantwortliche Geschäftsführerin ihre abgabenrechtlichen Pflichten
auf eine andere Person übertragen hat, nach dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1998, 97/14/0080, ihrer
Überwachungspflicht nicht nachgekommen, wenn sie sich auf die Frage, ob
alles in Ordnung sei, beschränkt und mit einer - im Großen und Ganzen
- bejahenden Antwort begnügt hat. Demnach wäre der Bw. eine
entsprechende regelmäßige Kontrolle der Tätigkeit ihres Vaters
durch Einsichtnahme in die die Abgabenverbindlichkeiten der Gesellschaft
betreffenden Unterlagen selbst jedenfalls möglich und zumutbar
gewesen.
Sofern die Bw. eine fehlerhafte Ermessensübung
rügt, weil nicht geprüft worden sei, ob die Einbringlichkeit zumindest
eines Teiles der aushaftenden Abgabenschuld beim Haftpflichtigen möglich
sei, ist dem zu entgegnen, dass nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 16. Dezember 1999, 97/16/0006, die Frage der Einbringlichkeit der
Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei ihren
Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden kann.
Auch der Hinweis darauf, dass der Vater die Bw. wirtschaftlich ruiniert habe und
sie zurzeit auch noch arbeitslos sei, ist nicht zielführend, da
Vermögenslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit nach dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1990, 89/15/0067, in keinem
erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung stehen.
Der Berufung war jedoch insoferne stattzugeben, als die
Lohnsteuer 1998 in Höhe von S 282.275,00, der Dienstgeberbeitrag
1998 in Höhe von S 120.988,00, der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
1998 in Höhe von S 14.248,00, der Säumniszuschlag 1999 in
Höhe von S 8.065,00 und die Umsatzsteuer 11/1998 in Höhe von
S 148.000,00 am 15. Jänner 1999, die
Körperschaftsteuervorauszahlung für das 1. Kalendervierteljahr 1999 in
Höhe von S 5.625,00 und die Umsatzsteuer 12/1998 in Höhe von
S 1,148.000,00 am 15. Februar 1999 und der Säumniszuschlag
1999 in Höhe von S 3.255,00 am 15. April 1999 fällig
wurden, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Bw. für die Gesellschaft
infolge Konkurseröffnung am 13. Jänner 1999 nicht mehr
vertretungsbefugt war.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 30. Mai 1989, 89/14/0044, auch davon ausgehen, dass die
Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme der
Bw. für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der W-GmbH im Ausmaß von
€ 179.364,84 (S 2,468.114,00) zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
3. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Behinderung durch DritteDe-facto-GeschäftsführungErmessenEinbringlichkeit beim HaftendenVermögenslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit des Haftenden
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1538-W/02
- Stammnummer
- 3484
- Gültig
- 03.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF