Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0020-W/06
Haftung bei tatsächlicher Geschäftsführung durch Dritte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0020-W/06vom 14.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Oliver
Felfernig, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Stubenring 2, vom 31. August 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 12. Juli 2005
betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der Haftungsausspruch auf einen Betrag in
Höhe von € 37.769,16 statt bisher € 64.827,00
reduziert.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. Juli 2005 wurde die
Berufungswerberin (Bw.) gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO in Verbindung
mit § 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der GmbH in Höhe von
insgesamt € 64.827,00 (Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag 10-12/04) zur
Haftung herangezogen.
Zur Begründung wurde neben Zitierung der
maßgeblichen Rechtsvorschriften und Judikatur im Wesentlichen
ausgeführt, dass die Bw. Geschäftsführerin der genannten GmbH und
somit verpflichtet gewesen sei, die Abgaben aus den Mitteln der Vertretenen zu
entrichten. Da sie ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und die Abgaben
bei der Gesellschaft uneinbringlich seien, wäre die Haftung auszusprechen
gewesen.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw.
aus, dass sie auf ihre Aussagen vor dem Finanzamt vom 17. Mai 2005
sowie auf die schriftliche Einvernahme durch die "schnelle
Eingreiftruppe" vom 23. Februar 2005 verweise.
Des Weiteren werde auf den Bericht des Masseverwalters
über das Vermögen der GmbH verwiesen.
Richtig sei, dass die Bw. im November 2004 zur
Geschäftsführerin der GmbH bestellt worden sei. Tatsache sei auch,
dass sie nur als Scheingeschäftsführerin hätte tätig werden
können, zumal die tatsächlichen und faktischen
Geschäftsführer die Bw. von der Geschäftsführung
ausgeschlossen bzw. über die Vermögensverhältnisse der GmbH im
Dunkeln gelassen hätten.
Unter ausdrücklichem Hinweis auf den ersten Bericht
des Masseverwalters zum Punkt "Dienstnehmer" werde darauf
hingewiesen, dass - ausgehend von den Forderungsanmeldungen der
Dienstnehmer - Lohnrückstände seit Juni 2004 bestanden
hätten, sohin seit der Bestellung der Bw. zur Geschäftsführerin
auch keine Lohnzahlungen erfolgt seien.
Sowohl aus dem ersten Bericht des Masseverwalters als auch
aus dem Anmeldeverzeichnis ergebe sich, dass wesentliche Dienstnehmerforderungen
augenscheinlich durch die GmbH nicht bezahlt bzw. beglichen worden seien. Daraus
erfolge schließlich auch, dass keine Lohnsteuer und auch keine
Dienstnehmerbeiträge hätten bezahlt werden können.
Wie sich im Nachhinein herausgestellt habe, sei die GmbH
zum Zeitpunkt ihrer Geschäftsführertätigkeit bereits
zahlungsunfähig gewesen. Die Bw. habe mehrfach versucht, über die
durch die GmbH beschäftigte Buchhalterin und Lohnverrechnerin die
entsprechenden Einsichten in die Unterlagen zu erlangen, doch dies sei ihr, wie
auch dem Masseverwalter nicht gelungen. Die Bw. sei diesbezüglich lediglich
hingehalten worden und hätte bis zur Konkurseröffnung keine Unterlagen
übergeben erhalten.
Auch aus der niederschriftlichen Einvernahme vom
23. Februar 2005 ergebe sich, dass zwar € 20.000,00 an die
namentlich genannte Sekretärin übergeben worden seien, jedoch die Bw.
nicht gewusst habe, ob diese, entsprechend ihrer diesbezüglichen
Verpflichtung - damit die entsprechenden Beitrags- und Lohnsteuerzahlungen
vornehme.
Da, wie sich aus dem Anmeldeverzeichnis und dem Bericht des
Herrn Masseverwalters ergebe, keine Dienstnehmerzahlungen in der Zeit ihrer
Geschäftsführerbestellung bis zur Konkurseröffnung bezahlt worden
seien, sei es der Bw. daher nicht möglich gewesen, Lohnsteuer zu berechnen
bzw. die Berechnung zu veranlassen und abzuführen. Dies treffe auch
für die Dienstgeberbeiträge zu. Mangels Auszahlung von Lohnkosten der
Arbeitnehmer sei der Bw. auch eine Abfuhr der Lohnsteuer- bzw.
Dienstgeberbeiträge nicht möglich gewesen.
Wie sich aus der Niederschrift mit Ausnahme des Betrages
von € 20.000,00 ergebe, habe die Bw. niemals über entsprechende
Mittel verfügt bzw. seien ihr solche nie zur Verfügung gestellt
worden, um sonstige Schulden und Gläubiger zu bezahlen. Eine
Gleichbehandlung der Gläubiger sei daher erfolgt.
Da es nicht einmal dem Masseverwalter möglich gewesen
sei, Buchhaltungsunterlagen durch die namentlich genannte Mitarbeiterin der GmbH
zu erlangen, treffe die Bw. daher an der Nichtabfuhr der Lohnsteuer und der
Dienstgeberbeiträge kein Verschulden, da auch ihr nicht vorwerfbar sei,
dass sie es nicht geschafft habe, die entsprechenden Unterlagen einzusehen.
Augenscheinlich sei die Buchhalterin durch die faktischen
Geschäftsführer diesbezüglich derart instruiert worden, dass man
die Bw. bewusst im Dunkeln gelassen habe, um die ordnungsgemäße
Abfuhr der Lohnsteuer sowie der Dienstgeberbeiträge durch sie zu verhindern
bzw. unmöglich zu machen.
Zusammenfassend habe die Bw. daher keinerlei Auszahlungen
von Arbeitslohn an die Dienstnehmer vorgenommen bzw. zu verantworten, sodass es
der Bw. auch nicht möglich gewesen sei, die Lohnsteuer zur Abfuhr zu
bringen.
Da die Bw. auch sonstige Gläubiger gegenüber der
Finanzverwaltung nicht bevorzugt habe, ihr sämtliche Informationen
über die angemeldeten Dienstnehmer niemals zur Verfügung gestellt
worden seien, habe die Bw. die Finanzverwaltung nicht schlechter behandelt als
die sonstigen Gläubiger.
Die Bw. möchte an dieser Stelle ausdrücklich
informativ darauf hinweisen, dass sie keinen der angeblichen Mitarbeiter selbst
zur Anmeldung gebracht habe und infolge der Verweigerung der Einsichtnahme in
die entsprechenden Urkunden und Buchhaltungsunterlagen der GmbH nicht in der
Lage gewesen sei, allfällige Ansprüche zu prüfen und
allfällige Lohnsteuerzahlungen zu errechnen bzw. Dienstgeberbeiträge
zu leisten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
2. September 2005 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab und führte aus, dass in der Berufungsbegründung im Wesentlichen
ausgeführt werde, dass die Bw. nur als Scheingeschäftsführerin
hätte tätig werden können, dass in der Zeit ihrer Tätigkeit
keine Löhne ausbezahlt worden seien, daher auch keine Lohnabgaben
hätten anfallen können. Weiters werde noch dargestellt, wer die
tatsächliche Geschäftsführung inne gehabt habe und über das
Geld der Firma verfügen hätte können.
Dazu sei festzustellen, dass gemäß
§ 80 BAO die zur Vertretung einer juristischen Person berufenen
Personen alle Pflichten, die dem Vertretenen obliegen würden, die diesem
zustehenden Rechte wahrzunehmen und insbesondere die Abgaben aus den Mitteln,
die sie verwalten würde, zu zahlen hätten. Gemäß den
Bestimmungen des GmbH-Gesetzes vertrete der im Firmenbuch eingetragene
handelsrechtliche Geschäftsführer die GmbH gerichtlich und
außergerichtlich. Auf die Höhe und Richtigkeit der dem
Haftungsbescheid zugrunde liegenden Abgaben und Festsetzungsbescheide brauche
hier nicht näher eingegangen werden, da auf Grund des Haftungsbescheides
auch eine offene Rechtsmittelfrist gegen diese Bescheide begründet worden
sei. Die Erledigung einer solchen Berufung sei erst nach Rechtskraft des
Haftungsbescheides möglich, da bis dahin die Aktivlegitimation
fehle.
In der Niederschrift vom 23. Februar 2005
führe die Bw. selbst aus, dass sie auf Grund eines Zeitungsinserates bei
der Firma vorstellig geworden sei, um sich für den Posten einer
Sekretärin zu bewerben. Nach zwei Tagen sei ihr bekannt geworden, dass die
Firma einen neuen handelsrechtlichen Geschäftsführer suche und sie
habe sich für diese Funktion beworben. In der folge sei ein Termin beim
Notar vereinbart worden. Dort sei die Übertragung der
Geschäftsführertätigkeit an die Bw. erfolgt. Weiters sei sie vom
Notar auf alle Rechte und Pflichten einer solchen Funktion hingewiesen worden.
Es hätte der Bw. somit bewusst sein müssen, dass sie bei
Nichtbezahlung der Abgabenschuldigkeiten und dem Feststehen der
Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner die Haftungsfolgen zu tragen habe.
Die einzige Möglichkeit diese Haftungsfolgen zu vermeiden wäre eine
schriftliche Erklärung auch gegen den Willen der Gesellschafter gewesen, in
der die sofortige Rücklegung der Tätigkeit erklärt werde. Im
konkreten Fall habe die Bw. jedoch die totale Einschränkung ihrer
Geschäftsführertätigkeit bewusst und wissentlich in Kauf
genommen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.6.1999,
98/14/0172, festgestellt habe, sei die bereits bei Übernahme der Funktion
in Kauf genommene Einschränkung der Kontrollrechte sowie das
"Drängen lassen" in eine Abhängigkeit eine schuldhafte und
daher subjektiv vorwerfbare Verletzung der Pflicht für die ungehinderte
Ausübung der Funktion zu sorgen. Aus diesen Gründen stehe somit fest,
dass die zur Inanspruchnahme der Haftung notwendige schuldhafte
Pflichtverletzung vorliege.
Dagegen beantragte die Bw. ohne weitere Begründung die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Vorhalt vom 31. Juli 2006 führte der
Unabhängige Finanzsenat aus:
"...Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid
voran, so ist die Behörde nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 17. Dezember 1996, 94/14/0148, daran gebunden und hat sich in der
Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen
Abgabenbescheid zu halten. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug
gegen den Abgabenbescheid eingeräumt. Geht der Entscheidung über die
Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche
Bindung nicht. Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in diesem Fall als
Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die
Haftung zuständigen Organ zu entscheiden.
Der vom Finanzamt am 8. März 2005
hinsichtlich der hier gegenständlichen Haftungsschuldigkeiten erlassene
Haftungs- und Abgabenbescheid mit der Adressierung "GmbH
, z.HdMasseverwalter" ging ins
Leere, da diese Erledigung an den Masseverwalter und nicht an den
Gemeinschuldner zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen gewesen wäre
(Beschluss des VwGH vom 18.9.2003, 2003/15/0061 und vom 2.3.2006,
2006/15/0087).
Somit ist im vorliegenden Haftungsverfahren als Vorfrage
über den Abgabenanspruch zu entscheiden.
Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO ist zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er
nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
In der Berufung gegen den Haftungsbescheid wird
zugestanden, dass die Buchhaltungsunterlagen nicht vorgelegt werden konnten,
wobei auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 7.9.1990, 89/14/0132, hinzuweisen
ist, wonach den Haftenden die gleiche Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht
wie den Abgabepflichtigen trifft (§ 77 Abs 2 iVm § 119 Abs 1 BAO),
sodass er zeitgerecht für die Möglichkeit seines
pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen hat.
Damit besteht die Befugnis zur Schätzung der
Lohnabgaben.
Der unabhängige Finanzsenat hat daher die Lohnsteuer
und den Dienstgeberbeitrag wie folgt berechnet:
Als Basis wurde die Berechnung des Finanzamtes herangezogen
(siehe Beilage), welche von den bei der WGKK gemeldeten Arbeitnehmern
ausgeht.
Aufgrund des Haftungszeitraumes 1.10.2004-31.12.2004 (90
Tage) wurden die Bezüge mit den Tagen ihrer Meldung in diesem Zeitraum,
maximal jedoch mit 90 Tagen berechnet.
Dies ergab für die Arbeitnehmer einen Gesamtbezug in
Höhe von € 392.351,59 und eine Lohnsteuer in Höhe von
€ 48.051,30 (12,247%). Die Bezüge der Bw. betrugen
€ 3.632,00, die diesbezügliche Lohnsteuer
€ 477,58.
Für den Zeitraum 1.10.2004-31.12.2004 errechnet sich
somit ein Betrag in Höhe von € 48.528,88.
Aufgrund des vorliegenden Anmeldeverzeichnisses wurden die
von den Arbeitnehmern gemeldeten ausständigen Löhne ermittelt. Dies
ergab einen Gesamtbetrag in Höhe von € 170.651,42 und eine
Lohnsteuer in Höhe von € 20.899,67.
Unter Berücksichtigung der nicht ausbezahlten
Löhne ergibt sich eine Lohnsteuer in Höhe von
€ 27.629,21.
Der für die Haftung maßgebliche
Dienstgeberbeitrag ermittelt sich wie folgt:
€ 395.983,59 (Gesamtbetrag der Löhne
1.10.2004-31.12.2004) x 4,5% = 17.819,26.
Abzügl. des DB der auf die angemeldeten Löhne
entfällt (170.651,42 x 4,5% = 7.679,31) ergibt dies
€ 10.139,95.
Bemerkt wird, dass die gänzliche Berücksichtigung
der angemeldeten Forderungen der Dienstnehmer zu Gunsten der Bw. erfolgte,
obwohl dem Bericht des MV zu entnehmen ist, dass diese Forderungen
großteils aus dem Zeitraum Juni, Juli, August 2004 stammen.
Im Übrigen ergibt sich aus dem Umstand, dass
Lohnrückstände seit Juni 2004 bestanden, noch nicht, dass
überhaupt keine Löhne bezahlt wurden.
Zusammenfassende Berechnung:
Lohnsteuer gemäß Schätzung des FA für
Zeitraum 1.10.2004-31.12.2004:
|
Löhne
Arbeitnehmer
|
392.351,59
|
L
|
48.051,30
|
12,247%
|
Lohn Bw.
|
3.632,00
|
L
|
477,58
|
|
Summe
|
395.983,59
|
L
|
48.528,88
|
Im Konkursverfahren gemeldete Löhne:
170.651,42 x 12,247% = 20.899,67
Lohnsteuer daher:
|
+48.528,88
|
-20.899,67
|
27.629,21
Dienstgeberbeitrag:
395.983,59 x 4,5% = 17.819,26 lt Schätzung
für 1.10.2004-31.12.2004
170.651,42 x 4,5% =
-7.679,31 auf gemeldete
Löhne entfallend
DB
daher..................10.139,95"
Mit Eingabe vom 30. August 2006 führte der
steuerliche Vertreter der Bw. im Wesentlichen aus, dass die
Buchhaltungsunterlagen der GmbH durch die im Strafverfahren vor dem
Bezirksgericht Innere Stadt Beschuldigte H. unterdückt bzw.
zurückgehalten würden. Dieses Strafverfahren sei noch nicht
abgeschlossen. Erst nach der Übergabe der Urkunden sei die Bw. in der Lage,
die Berechnungen des unabhängigen Finanzsenates sowohl der Höhe als
auch dem Grunde nach nachzuvollziehen.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2007 teilte der
steuerliche Vertreter mit, dass seitens der Bw. hinsichtlich der Berechnung der
Lohnsteuerrückstände keine Einwendungen erhoben
würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 9 Abs.
1BAO lautet: Die in den §§ 80 ff. bezeichneten
Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die
diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter
Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
§ 80
Abs. 1 BAO: Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und
die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten ist, dass die Bw. vom
3. November 2004 bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens
(21. Jänner 2005) handelsrechtliche Geschäftsführerin
der GmbH war und somit zur Haftung gemäß
§ 9 BAO
herangezogen werden kann.
Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung ist
die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der GmbH.
Diese steht zweifelsfrei fest, da mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
3. Juni 2005 der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben
wurde.
Hinsichtlich der Abgabenfestsetzung wird auf den Vorhalt
des unabhängigen Finanzsenates vom 31. Juli 2006 (siehe
Sachverhalt) verwiesen. Da der steuerliche Vertreter diesen Ausführungen
bzw. der Berechnung nicht entgegengetreten ist, werden die
haftungsgegenständliche Lohnsteuer 10-12/2004 mit € 27.629,21 und
der Dienstgeberbeitrag 10-12/2004 mit € 10.139,95 festgesetzt. Der
Berufung war daher teilweise stattzugeben und die Haftung insoweit
einzuschränken.
Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und
Rechtsprechung hat derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht
erfüllt, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung
unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht
schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (§ 1298 ABGB). Es war daher
im gegenständlichen Fall Sache der Bw. als ehemalige
Geschäftsführerin der GmbH schlüssig darzutun, weshalb sie nicht
Sorge dafür tragen konnte, dass die GmbH die GmbH die anfallenden Abgaben
entrichtet hat.
Der Einwendung, dass die Bw. von der
Geschäftsführung ausgeschlossen worden sei, ist entgegenzuhalten, dass
der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (z.B. Erkenntnis
vom 19.1.2005, 2001/13/0168), dass der Geschäftsführer einer GesmbH,
der sich in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten durch
die Gesellschafter oder durch dritte Personen behindert sieht, entweder sofort
im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner
Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als
Geschäftsführer auszuscheiden. Auch binden im Innenverhältnis
erteilte Weisungen den Geschäftsführer insoweit nicht, als sie ihn zur
Verletzung zwingender gesetzlicher Verpflichtungen nötigen.
Maßnahmen getroffen zu haben, die Behinderung zu
beseitigen, geschweige denn den Rechtsweg sofort eingeschlagen zu haben, hat die
Bw. nicht behauptet.
Ein haftungspflichtiges Verschulden liegt auch schon dann
vor, wenn ein Geschäftsführer eine solche Beschränkung in Kauf
nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen,
insbesondere auch den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich
macht.
Eine solche Beschränkung war im gegenständlichen
Fall dadurch gegeben, dass die Bw. nicht einmal in der Lage war, über die
liquiden Mittel der Gesellschaft zu verfügen.
Dass die Bw. selbst keine Lohnauszahlungen vorgenommen hat,
stellt keinen Schuldausschließungsgrund dar, da der
Geschäftsführer dafür zu sorgen hat, dass die Gesellschaft die
Abgabenschuldigkeiten ordnungsgemäß entrichtet.
Der Arbeitgeber hat nach § 78 Abs. 3 EStG 1988 dann,
wenn die Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Bruttoarbeitslohnes
ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden
niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten, woraus nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass die Ausbezahlung von
Löhnen ohne korrekte Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer in jedem Falle
eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten darstellt (Hinweis VwGH 19.2.2002,
98/14/0189; 18.12.2001, 2001/15/0187).
Aus dem Umstand, dass durch die
Gesellschaft Löhne ausbezahlt wurden, ergibt sich, dass die
andrängenden Gläubiger nicht gleichmäßig befriedigt wurden.
Vielmehr wurden die Forderungen der Arbeitnehmer aus welchen Gründen auch
immer bevorzugt befriedigt und damit den Grundsatz der Gleichbehandlung aller
andrängenden Gläubiger, darunter der Bundes als Abgabengläubiger
schuldhaft verletzt wurde. Hat daher die Bw. als Geschäftsführerin
schuldhaft ihre Pflicht verletzt, für die Entrichtung der Abgaben aus der
ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu sorgen, darf die Abgabenbehörde
auch davon ausgehen, dass die Verletzung dieser Pflicht Ursache für die
Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten Abgaben gewesen ist. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann,
wenn die der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung
aller Schulden nicht ausgereicht haben, es sei denn er weist nach, dass diese
Mittel anteilig für die Begleichung aller Schulden mit Ausnahme der
Abfuhrabgaben verwendet worden sind. Widrigenfalls haftet der
Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben zur
Gänze.
Hinsichtlich der Liquidität der GmbH wäre noch
darauf hinzuweisen, dass bei einer Baustellenkontrolle am
18. Jänner 2005 zwei Arbeiter aufgegriffen wurden, die nicht bei
der Wiener Gebietskrankenkasse gemeldet waren. Es widerspricht der
Lebenserfahrung, dass diesen keine Löhne ausbezahlt wurden. Es ist daher
davon auszugehen, dass die GmbH im gesamten Haftungszeitraum nicht völlig
mittellos war.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 14.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0020-W/06
- Stammnummer
- 26690
- Gültig
- 14.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF