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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0064-W/02

Nachweis der tatsächlichen Geschäftsführung einer mildtätigen Stiftung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0064-W/02vom 06.07.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das Förderziel muss in der Beseitigung oder Verminderung der Mittellosigkeit und der damit verbundenen Gefahren bestehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Notlage selbst verschuldet ist. Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit sind aber noch nicht mit wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit gleichzusetzen. Es kann auch keine Rede davon sein, dass Studenten eo ipso dem Kreis hilfsbedürftiger Personen zuzurechnen sind (VwGH 14. 9. 1994, 93/13/0203). Im Unterschied zur deutschen Rechtslage fehlt es in Österreich an einer gesetzlichen Aussage, wann Hilfsbedürftigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht anzunehmen ist. Es wird dabei die Auffassung vertreten, dass die Beurteilung nach den Richtsätzen für die Gewährung der Sozialhilfe erfolgen könne. Der Informationserlass zum KommStG lehnt sich dagegen an die in der Bundesbetreuungsverordnung enthaltenen Richtsätze an. Nach Breinl (Handbuch der Vereine, Tz 21/202) und Schnetzer (In Brändle - Schnetzer, Das österreichische Vereinsrecht, Wien 2000, 141) ist das so genannte Existenzminimum eine Orientierungshilfe. Persönliche Hilfsbedürftigkeit Persönliche Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn Personen auf Grund ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Verfassung bzw. Krankheit auf fremde Hilfe angewiesen sind, mit anderen Worten, wenn deren Lage aus besonderen Gründen, etwa krankheits-, alters- oder gebrechlichkeitsbedingt, zur Notlage geworden ist. Hilfsbedürftigkeit besteht, wenn Menschen gleichgültig aus welcher Art krankheitsbedingten Gebrechens betreuungsbedürftig sind, also unfähig sind, lebenswichtige Verrichtungen selbst vorzunehmen. Entscheidend ist, dass Menschen ohne Hilfe anderer nicht auskommen können. Der Grad der Behinderung muss also ein Ausmaß erreicht haben, das die Inanspruchnahme fremder Hilfe erforderlich macht (Quantschnigg, ÖStZ 1982, 189 ff). Das begünstigte Förderziel besteht in der Linderung bzw. Beseitigung der persönlichen Notlage. Es werden daher auch die Mittel zur Verwirklichung des begünstigten Zwecks weniger in Sach- oder Geldzuwendungen, als vielmehr in speziellen sozialen Dienstleistungen zu erblicken sein. Als mildtätig anzusehen sind z.B. Hilfeleistungen wie "Essen auf Rädern", die Gestellung von Pflegekräften bei vorübergehender Krankheit, Fahrdienste für Kranke und Behinderte oder die Begleitung hilfsbedürftiger Personen bei Einkäufen oder Behördengängen In der Hilfeleistung bei körperlicher bzw. seelischer Unterstützungsbedürftigkeit muss nicht auch eine wirtschaftliche Hilfeleistung gelegen sein. Es kommt daher beim Vorliegen persönlicher Hilfsbedürftigkeit nicht auch darauf an, ob wirtschaftlich ein Unterstützungsbedürfnis vorliegt. Die unterstützten Personen müssen auf die gewährte Hilfe tatsächlich angewiesen sein. Die bloße finanzielle Unterstützung einer wirtschaftlich gut gestellten Person, die der körperlichen Hilfe, z.B. durch Pflege, bedarf, reicht nicht aus. Die Maßnahmen, die der Not leidenden Person Hilfe gewähren sollen, müssen darüber hinaus für den Zustand der unterstützten Person geeignet sein. Die Bw. geht davon aus, dass bei bestimmten Gruppen, denen sie Unterstützung gewährt hat, nämlich z.B. Witwen, Pensionisten aufgrund von Berufsunfähigkeit etc. jedenfalls eine persönliche Hilfsbedürftigkeit vorliege und insoweit nicht die Einkommensverhältnisse sowie die Zumutbarkeit der Verwertung eigenen Vermögens zu berücksichtigen wären. Ursprünglich hat die Bw. sogar allen Pensionisten unabhängig von den Einkommen- und Vermögensverhältnissen Unterstützungen gewährt. Der Bw. ist insoweit zuzustimmen, dass bei Mitgliedern dieser Gruppen besondere Gründe zu "besonderen Notlagen" geführt haben können, die eine derartige Annahme rechtfertigen. Eine Abstandnahme von der Heranziehung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse aber allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der Witwen oder Berufsunfähigkeitspensionisten etc. ist im Hinblick auf die oben angeführte Lehre und Rechtsprechung nicht zulässig. Die Bw. hat aber nicht nachgewiesen, ob die unterstützten Personen auf die gewährte Hilfe tatsächlich angewiesen waren. Dazu kommt noch, dass die Hilfeleistung nicht in einer spezifischen Hilfestellung besteht (psychologische Betreuung etc.) sondern jeweils nur einheitlich je Gruppe festgelegte Geldbeträge pauschal gewährt wurden. Die Bw. wäre aber verpflichtet gewesen, die näheren Umstände im Einzelfall zu erheben und entsprechend zu dokumentieren. Diese Verpflichtung ergibt sich schon aus § 4 Abs. 1 der Stiftungssatzung, wo festgelegt wird, dass über die Vergabe, die Art der Unterstützung und Förderung auf Grund begründeter, schriftlicher Anträge zu entscheiden ist. Die Bw. führt selbst an anderer Stelle aus, dass schriftliche Anträge auf Unterstützung aber erst ab dem Jahr 1997 vorliegen würden. In den Vorjahren seien die Anträge der Hilfsbedürftigen auf Unterstützung mündlich von den Personalabteilungen in Linz und Wien entgegengenommen, in den Stiftungsratssitzungen vorgetragen und nach Beratung hierüber der Beschluss gefasst worden (siehe Vorhaltsbeantwortung vom 3. November 1998 betreffend die Jahre 1995 und 1996). Dazu kommt auch noch, dass die Bw. trotz Aufforderung durch das Finanzamt die Einhaltung der von ihr selbst als Maßstab vorgeschlagenen und von ihr im Aktenvermerk vom 20. Jänner 1992 festgehaltenen Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen nicht durch geeignete Nachweise belegt hat. Dass sie dieser Aufforderung nicht gefolgt ist, weil sie eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, vermag gegenständlich keine andere Beurteilung herbeizuführen. Eine mildtätige (gemeinnützige) Körperschaft muss sich, wenn sie entsprechende Leistungen erbringt, von der Hilfsbedürftigkeit der zu unterstützenden Personen überzeugen. Unterlagen oder Aufzeichnungen über eine entsprechende Überprüfung sind von der Körperschaft im Hinblick auf § 42 BAO, wonach die tatsächliche Geschäftsführung den Bestimmungen der Rechtsgrundlage der Körperschaft entsprechen muss, aufzubewahren (§ 132 BAO). Da die Bw. nicht nachweisen konnte, dass die tatsächliche Geschäftsführung der Bw. im berufungsgegenständlichen Zeitraum ausschließlich auf mildtätige oder gemeinnützige Zwecke ausgerichtet war, konnten die in den einschlägigen Abgabengesetzen vorgesehen Abgabenbefreiungen nicht gewährt werden. Der Umstand, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen in den berufungsgegenständlichen Jahren die Aufwendungen für die begünstigten Zwecke erheblich überstiegen haben bzw. ein Teil für werterhaltende Maßnahmen bei Gebäuden verwendet wurde, führt gegenständlich noch nicht zur Annahme eines Gewinnstrebens. Ist doch zu berücksichtigen, dass die Bw. bis Ende 1989 mangels bestellter Organe noch keine gemeinnützige Tätigkeit entfalten konnte, sie weiters als Stiftung für den Erhalt des Stiftungsvermögens zu sorgen hat, um auch in Zukunft ihren Zweck zu erfüllen und überdies die Zinsen für Spareinlagen im Zeitablauf stärkeren Schwankungen unterliegen. Eventualanträge Die Bw. beantragt gegebenenfalls die Aufwendungen für die Erhaltung und Verwaltung der beiden Liegenschaften L und D-Hof als abzugsfähige Aufwendungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen für die Jahre 1989, 1990 und 1991 zu berücksichtigen, weil sie dem Stiftungszweck dienen würden und daher nicht steuerschädlich sein könnten. Gemäß § 7 Abs. 1 KStG 1988 ist der Körperschaftsteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Einkommen ist nach § 7 Abs. 2 KStG 1988 der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten........... Wie das Einkommen zu ermitteln ist bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Gesetz. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftung, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind, nicht abgezogen werden. Wie bereits dargestellt übte die Bw. unbestritten keinerlei betriebliche Tätigkeit aus. Sie verwaltete nur das Stiftungsvermögen wobei lediglich aus der Verwaltung des Kapitalvermögens Erträge erzielt wurden bzw. wurden von ihr die Zuwendungen an die Begünstigten beschlossen. Abgabenrechtlich relevant sind daher lediglich die von der Bw. erzielten Kapitalerträge. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Werbungskosten können allerdings nur Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen abgezogen werden. Die Aufwendungen für die gegenständlichen Liegenschaften stehen aber in keinem Zusammenhang mit den erzielten Kapitalerträgen. Die Unterstützungszahlungen an die Begünstigten können schon gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 nicht abgezogen werden. Der ebenfalls von der Bw. gestellte Antrag auf Berücksichtigung einer Inflationsrücklage wurde zuletzt nicht mehr aufrechterhalten (Berufungsergänzung vom 11.7.1997). Körperschaftsteuer 1988 Gemäß § 6 Abs. 4 des Bundes-Stiftungs-und Fondsgesetzes, BGBl Nr. 11/1975, erlangt eine Stiftung mit der Entscheidung der Stiftungsbehörde, dass die Errichtung der Stiftung zulässig ist, Rechtspersönlichkeit. In weiteren Schritten wird dann von der Stiftungsbehörde ein Stiftungskurator bestellt, der dann verpflichtet ist, der Stiftungsbehörde die Stiftungssatzung vorzulegen. Mit Erlangung der Rechtspersönlichkeit ist das gewidmete Vermögen jedenfalls der Stiftung sowohl nach zivilrechtlichen als auch steuerrechtlichen Grundsätzen zuzurechnen. Gegenständlich wurde von der zuständigen Stiftungsbehörde mit Bescheid vom 19. Jänner 1998 die Errichtung der Bw. als Stiftung für zulässig erklärt. Somit ist die Bw. mit diesem Zeitpunkt als Steuerrechtssubjekt entstanden. Körperschaftsteuer 1992 Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 Endbesteuerungsgesetz idF BGBl Nr. 11/1993 entstand hinsichtlich jener Einkünfte für die eine Abgeltung der Steuerschuld gemäß § 1 Abs. 1 lit a und b (Einkünfte aus Geldeinlagen bei Banken sowie aus Forderungspapieren mit inländischer kuponauszahlender Stelle) vorzusehen ist, bereits für das Jahr 1992 bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) keine Steuerschuld. Dies galt nicht für die von diesen Kapitalerträgen nach den 1992 geltenden gesetzlichen Vorschriften einzubehaltende Kapitalertragsteuer (Z 2 leg. cit.). Nach § 6 Abs. 2 dieser Bestimmung waren diese Kapitalerträge weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988, § 7 Abs. 2 des KStG 1988) zu berücksichtigen. Dies galt nur bei der Berechnung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) des Steuerpflichtigen. Die Vorschriften über eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer blieben unberührt. Gemäß § 46 Abs. 1 EStG 1988 in der damals geltenden Fassung werden u.a. auf die Einkommensteuerschuld angerechnet: 1. Die für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen, 2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen. .......... Ist nach Abs. 2 leg. cit. die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Abs. 1 anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben. Eine Anrechnung der 1992 einbehaltenen Kapitalertragsteuer wäre demnach nur möglich, wenn die Amnestievoraussetzungen nicht erfüllt waren oder, wenn im Rahmen des "Günstigkeitsvergleiches" die zu erhebende Tarifsteuer geringer als die einbehaltene Kapitalertragsteuer gewesen wäre (siehe Gassner, Die neue Endbesteuerung ÖStZ 1993 1/2 S 7). Gegenständlich liegt aber keiner dieser Gründe vor. Die einbehaltende Kapitalertragsteuer in Höhe von S 607.250,- war daher nicht anzurechnen. Vorauszahlungen Körperschaftssteuer 1995 und Folgejahre Gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 sind für die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 über die Veranlagung und Entrichtung der Steuer sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Bei Berechnung der Vorauszahlung für ein Kalenderjahr bildet die Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr die Grundlage. Da die Bw. lediglich vorbringt, dass die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht für die von ihr im Jahr 1993 erzielten Einkünfte zu Unrecht angenommen wurde, wird auf die abweisende Entscheidung über die Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1993 verwiesen.   Wien, am 6. Juli 2004

Normen und Schlagworte

Mildtätigkeittatsächliche Geschäftsführungsubjektive Hilfsbedürftigkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0064-W/02
Stammnummer
10777
Gültig
06.07.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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