…758 | -47.024 | -25.235 | -7.175 | -7.391 | 2004 | 30.771 | -10.291 | -47.170 | -23.742 | -6.247 | -8.735 Für die Beurteilung der Gesamtgewinnerzielungsabsicht für die einzelnen Streitjahre ist es entscheidend…
…stehenden "second - hand - Shop" bereits seit dem Oktober 1984 führen. Sie werden auch aufgefordert, über die anhand der oben angeführten objektiven Umstände festzustellende Gesamtgewinnerzielungsabsicht eine Prognose zu erstellen. Dabei kommt es auf Tatsachen an, deren Eintritt mit einem ausreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden können." …
…die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, das Vorliegen von Einkünften anzunehmen. Gesamtgewinnerzielungsabsicht ist das stetige Streben des sich Betätigenden nach Gewinnen (Einnahmenüberschüssen). Sie liegt nur vor, wenn der sich Betätigende die Betätigung im…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Walpurga Schneider-Kolovratnik, Steuerberater, 1080 Wien, Piaristeng. 18/6, 1) vom 6. April 2006 und 2) vom 12. April 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15, vertreten durch Dr. Ursula…
…auf Grund der sich aus dem Beurteilungsmaßstab ergebenden materiellrechtlichen Systematik nicht in vergleichbarer Weise anwendbar. Bei dieser Art von Betätigung ist für jedes Kalenderjahr (für jeden Veranlagungszeitraum) gesondert zu beurteilen, ob die Gesamtgewinnerzielungsabsicht (Gesamtüberschusserzielungsabsicht) anhand objektiver Umstände nachvollziehbar ist ("Jahr zu Jahr"-Beurteilung; vgl. Quantschnigg…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des A, vertreten durch B, 1. vom 29. Juni 1999 gegen die Bescheide des Finanzamtes, a. vom 1. April 1999 betreffend endgültige Feststellung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 187 BAO mit NULL (zu deuten als…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Anna Maria Radschek und die weiteren Mitglieder Mag. Wolfgang Tiwald, Mag. Robert Steier und KomzlR Oswald Heimhilcher im Beisein der Schriftführerin Monika Holub über die Berufung der TBG, vertreten durch Vienna CityTax Steuerberater GmbH, 1220…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Ing. H-GesbR, vertreten durch Schleich, Klein & Partner Steuerberatungs-GmbH, 8010 Graz, Plüddemanngasse 54, vom 16. Oktober 1996 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 26. September 1996 betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO…
Die Bw hat die Bauleistungen an den grundbücherlichen Eigentümer, die b , erbracht. Die Rechnung wurde aber nicht an den Empfänger, sondern an Dr. I fakturiert. Der Erwerber hat die fertig sanierte Wohnung dann von der b zu einem Fixpreis erworben. Die Ausgangsrechnung Nr 5 vom…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Eveline Umgeher, Witwerfortbetrieb DI Franz Umgeher, Wirtschaftstreuhänder, 1110 Wien, Mautner Markhofgasse 13-15/5/23, vom 26. September 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vom 20. September…
…einem so geringen Umfang ausgeübt worden, dass sie typischerweise der Lebensführung zugerechnet werden könnte. Das Finanzamt werde daher um eine Stellungnahme zur Frage nach dem Vorliegen einer Gesamtgewinnerzielungsabsicht (in den einzelnen Jahren des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes) anhand der unter § 2 Abs. 1 Z 1-6 Liebhabereiverordnung…
…ob die Betätigung durch eine anhand objektiver Umstände nachvollziehbare Gesamtgewinnerzielungsabsicht veranlasst sei. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine entgeltliche Überlassung von Gebäuden, welche eine Sonderstellung in der LVO einnehme. Demnach sei das Vorliegen einer Gesamtgewinnerzielungsabsicht darüber hinaus auch nach dem Verhältnis des Zeitraumes…
…der als § 1 Abs. 1 LVO zu qualifizierenden Tätigkeit hätte ergeben, dass eine Gesamtgewinnerzielungsabsicht anhand objektiver Umstände nicht nachzuweisen gewesen sei. Aus den nachfolgend angeführten Aufstellungen sei zu entnehmen, dass die Höhe der erwirtschafteten Verluste im Prüfungszeitraum bereits die Umsätze überstiegen hätten, weiters würden nicht…
…durch Nachweise belegt. Wie bereits erwähnt, muss die Gesamtgewinnerzielungsabsicht an Hand objektiver Umstände nachvollziehbar sein - bloße Wunschvorstellungen des sich Betätigenden reichen hierzu nicht aus. Obgleich sich die Verluste in den auf das Jahr 2002 folgenden Zeiträumen wesentlich verringerten, fielen sie selbst dort noch in einem…
… 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung. Der Beurteilungsmaßstab der anhand objektiver Umstände nachvollziehbaren Gesamtgewinnerzielungsabsicht (Gesamtüberschusserzielungsabsicht) unterscheide sich nicht nur in der Art und Weise der Beurteilung, sondern auch in seiner Auswirkung grundlegend vom Beurteilungsmaßstab der objektiven Ertragsfähigkeit. Stelle sich nämlich bei einer typisch erwerbswirtschaftlichen Betätigung erst nach…
…noch vor, wenn der Wert der Rente zumindest die Hälfte des Wertes der Gegenleistung (hier einer fremdfinanzierten Einmalzahlung) beträgt. Im Rahmen der Kriterienprüfung gemäß § 2 LVO ist die vermutete Gesamtgewinnerzielungsabsicht des Bw. an Hand der für das konkrete Rentengeschäft relevanten Umstände zu beurteilen. Das sind…
…Arbeit auch über ihre Internetseite öffentlich in Erscheinung. Geht man aus vorstehenden Gründen vom Vorliegen einer "§ 1 Abs. 1 Betätigung" aus, so ist in weiterer Folge die Gesamtgewinnerzielungsabsicht der Beurteilungsmaßstab bei der Liebhabereiprüfung. Es ist daher anhand objektiver Kriterien (§ 2 Abs. 1) darauf zu schließen…
…regelt § 2 Abs. 1 LVO und nennt beispielhafte und schematisierte Eckpunkte, mit denen die Gesamtgewinnerzielungsabsicht für Dritte nachvollziehbar sein soll. Zu prüfen sind dabei nicht nur vereinzelte Kriterien, sondern jedes einzelne Merkmal. Erst im Anschluss daran kann die Beurteilung nach dem "Gesamtbild der Verhältnisse" mit…
…nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, daß die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird. Die Beurteilung der Gesamtgewinnerzielungsabsicht ist demnach für jede gesondert Einheit zu prüfen - bezogen auf die Bw. bedeutet das, dass allfällige Überschüsse…
…dass eine Gesamtgewinnerzielungsabsicht anhand objektiver Umstände iSd § 1 Abs. 1 LVO erkannt werden kann. Die diesbezüglichen Ausführungen der Bw. beschränken sich auf allgemeine Ausführungen zur Marktsituation und substantiierte Behauptungen bzw. sind unschlüssig. Die Bw. vermag mit ihrem Vorbringen die behauptete Gesamtgewinnerzielungsabsicht weder nachzuweisen noch glaubhaft…