…auch ein variables Einkommen in Form einer Gewinnbeteiligung. Aus Anlass seines 60. Geburtstages und seiner damals bevorstehenden Vertragsverlängerung als Vorstandsdirektor habe er für Mitglieder der ersten und zum Teil der zweiten Vorstandsebene der T AG, wie auch für Geschäftsfreunde, im I-Veranstaltungszentrum (dieses befinde sich…
…für Finanzen AÖF 1997/124 können die Blumenspenden aus bestimmten Anlässen ebenfalls abziehbar sein. Im konkreten Fall seien die Blumenspenden im Rahmen von Geburtstagsfeiern (Jubiläumsfeiern) überreicht worden und hätten keinerlei private Veranlassung. Diese Feiern würden zu den Aufgaben eines Politikers zählen und seien daher berufsbezogen…
…sich, dass es auch noch andere Arten von Betriebsveranstaltungen geben müsse. Bei der Bw. seien solche weiteren Betriebsveranstaltungen gemeinsame Feiern anläßlich von Geburtstagen und Hochzeiten. Im Gesetz sei keine Beschränkung der Zahl von Betriebsveranstaltungen festgelegt. Da solche Veranstaltungen nur zu besonderen Anlässen stattgefunden haben, seien…
…begründend ausgeführt, dass die beantragten Aufwendungen für die Geburtstagsfeier des Bw Kosten der privaten Lebensführung darstellten und daher keine Berücksichtigung gefunden hatten. Mit Schriftsatz vom 30. November 2008 berief der Bw rechtzeitig gegen obgenannten Bescheid und führte aus: "a) € 543,90 (Beilage) sind am…
…im Jahr 2000 von meinen Eltern monatlich den Betrag von S 13.000,- (das entspricht € 944,75) und zu den Geburtstagen der Kinder und für Weihnachten S 60.000,- (das entspricht € 4.360,37) erhalten zu haben. Am 15.11.2001 bestätigte er…
…in der Regel losgelöst von der beruflichen Sphäre gelesen würden. Die vom Bw. beantragten Aufwendungen anlässlich des 60. Geburtstags würden keine Werbungskosten im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellen. In der dagegen erhobene Berufung vom 28. November 2005 brachte der Bw. vor: | | € | Das…
…sonst. Fahrtkosten öffentliche Verkehrsmittel € 428,90, Diäten: 519 Std. x € 2,20 = € 1.141,80) und als sonstige Ausgaben ein Betrag in Höhe von € 176,10 (Amtshaftpflichtversicherung € 26,16 und Ausgaben für Geburtstagsgeschenke, Betriebsausflugskosten, etc. € 150,00) ausgewiesen…
…angeführten Bewirtungen (1/2 von € 780,00 = € 390,00) und 2) die unter Punkt "Bewirtungen" angeführten Ausgaben für ein Geburtstagsfest iHv € 3.997,41. Es wurden daher einerseits € 1.619,79 als "Spende für Veranstaltungen" (€ 2.009,79 abzüglich…
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Familienbeihilfe vom 8.August 2001 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein…
…erklärt worden seien. Die Differenzen werden mit S 216.936,31,-- für das Jahr 1998 und mit S 3.031,57,-- für das Jahr 1999 angegeben. Die Tz 23 beinhaltet Spesen für die Bewirtung anlässlich einer Feier zum fünfzigsten Geburtstag des Bf., die als privat…
…Tätigkeit gebühren. Vereinbarungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer über zusätzliche Freistellungen, die über die Dauer der gesetzlichen Karenz nach dem Mutterschutz- oder Väterkarenzgesetz (bis max. zum 2. Geburtstag) hinausgehen, sind Sonderurlaube, die nicht unter die Gleichstellung mit der Ausübung einer Beschäftigung fallen (vgl. Csaszar/Lenneis/Wanke…
…Da meine Tochter ... im Jahre 2006 im Herbst das Biotechnologiestudium (langes Studium) vor ihrem 19. Geburtstag begonnen hat und innerhalb eines Jahres ins Medizinstudium gewechselt hat, (auch langes Studium) steht uns die Verlängerung der Familienbeihilfe zu." Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Dezember 2011 hat das Finanzamt…
…zur Vollendung des 26. Lebensjahres Familienbeihilfe. X betrieb auch über diesen Geburtstag hinaus ein Studium an der Universität Wien. Der Antrag des Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe für seinen Sohn X ab August 2009 wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 11. Dezember 2009 mit der…
…Vollendung des 26. Lebensjahres Familienbeihilfe. N betrieb über diesen Geburtstag hinaus ein ordentliches Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien (Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften nach einem Fachhochschulstudiengang). Als Nachweise für den Anspruch auf Weitergewährung von Familienbeihilfe für seinen Sohn über dessen 26. Lebensjahr hinaus, legte der…
…sich auf der Liste nur eine einzige nicht im Unternehmenszweck begründete Auffälligkeit (21.5.2000, 50. Geburtstag des Bw.) sowie einige wenige Abweichungen bei Öffnungszeiten (Lokal C). Diese wurden in der weiteren Auswertung auch berücksichtigt. Alle übrigen angeführten Umstände betrafen Firmenfeiern, Weihnachtsfeiern und ähnliche Ereignisse…
…September 2006 betreffend Lohnsteuer für den Zeitraum 2003 bis 2005 entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung stellte die Prüferin fest, dass die Berufungswerberin Golddukaten zu Geburtstagen, für das Erreichen eines Ausbildungszieles sowie für Hochzeiten…
…vorgebracht, dass seine Lebensgefährtin bis zum 2. Geburtstag der gemeinsamen Tochter (geb. am 6.6.2001) Karenzurlaub in Anspruch genommen und anschließend ihre Arbeit im öffentlichen Dienst wieder aufgenommen habe. Obwohl seine Lebensgefährtin während dieser zwei Jahre Karenzurlaub "nichts dazuverdient" habe, sei ihm lediglich für…
…2002 wieder Schüler in einer HTL bin. Die Familienbeihilfe ist jedoch ab Jänner 2005 aufgrund meines 26. Geburtstages (kein Bundesheer) weggefallen. Ich fühle mich jedoch in gewisser Weise sozial benachteiligt gegenüber anderer, da meine Mutter aufgrund meiner Ausbildung bzw. Tätigkeit als Maurer von 1997 bis…
…geborenen Sohn WT bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres Familienbeihilfe. WT betrieb auch über diesen Geburtstag hinaus ein Studium in Wien. Die Dauer des Studiums hatte sich zum Teil durch Erkrankungen des WT ergeben. WT hatte bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres seinen Präsenz- bzw…
…1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2004 wurde vom Prüfer festgestellt, dass die anlässlich von bestandenen Prüfungen und runden Geburtstagen übergebenen Golddukaten und Reisegutscheine als individuelle Zuwendungen zu werten sind und nicht unter den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 fallen. Diese…