Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0800-W/06
Werbungskosten Politiker
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0800-W/06vom 04.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 28. November 2005 gegen
den Bescheid des FA vom 7. November 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Gemeinderat (GR) und bezog
2004 als solcher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der
Marktgemeinde S. Daneben erhielt der Bw. noch andere nicht
berufungsgegenständliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Bw. machte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004
ua. in der Kennziffer 723 einen Betrag von € 3,273,47 als
"für GR politische Werbungskosten" laut einer gesonderten Aufstellung Akt
Seite 3 geltend.
Im Bescheid vom 7. November 2005 betreffend
Einkommensteuer 2004 (Arbeitnehmerveranlagung) setzte das zuständige
Finanzamt (FA) die Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte, mit € 174,48 fest, davon entfielen auf
die oa. Werbungskosten € 132,00 und der Rest auf "sonstige
Werbungskosten zB Betriebsratsumlage Kennziffer 724 € 42,48). Auf
diese Weise versagte das FA folgenden Beträgen die Anerkennung als
Werbungskosten:
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€
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Jahresabo
Zeitung NÖN
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75,00
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PKW Vignette
für Mitarbeiter
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290,40
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Gutscheine
für Geburtstagsfeiern
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180,00
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60 Jahre
Geburtstagsfeier am S
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480,00
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Geburtstagsfeier
v. GR Bw. 60 Jahre Festhalle R Rechnung
Marktgemeinde S
warmes Buffet Freudenschuss
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657,27
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kaltes Buffet
AM
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400,00
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910,00
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Gutschein
Verena W.
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46,00
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Spende KH
SP
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25,00
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Sponsor K
Mannschaft
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500,00
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Spende Mund-
u. Fußmalende Künstler
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20,00
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Weihnachtsinserat
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37,80
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3.621,47
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Werbungskosten
lt. FA
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132,00
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Abzug Bw. laut
Aufstellung Akt Seite 3
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-480,00
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Werbungskosten
lt. Bw. Kz 723
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3.273,47
Der Begründung zum Einkommensteuerbescheid 2004 ist
zu entnehmen: Die vom Arbeitgeber einbehaltenen Beträge für die
freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen
(zB Gewerkschaftsbeiträge) seien bereits bei der laufenden Lohnverrechnung
berücksichtigt worden (§ 62 Abs. 2 Z 1 EStG 1988). Ein
nochmaliger Abzug im Rahmen des Veranlagungsverfahrens sei daher nicht
möglich. Die Kosten für Wirtschaftsmagazine würden zu den nicht
als Werbungskosten anzuerkennenden Aufwendungen der privaten Lebensführung
gehören, weil es sich bei Zeitschriften dieser Art nicht um typische
Fachliteratur, sondern um Publikationen handle, die ähnlich wie
Tageszeitungen eine breite Öffentlichkeit ansprechen und daher in der Regel
losgelöst von der beruflichen Sphäre gelesen würden. Die vom Bw.
beantragten Aufwendungen anlässlich des 60. Geburtstags würden keine
Werbungskosten im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellen.
In der dagegen erhobene Berufung vom
28. November 2005 brachte der Bw. vor:
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€
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Das Jahresabo
der NÖN Zeitung sehe der Bw. als politische Werbung.
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75,00
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1 St. PKW
Vignette für eigenen PKW
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72,60
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3 St. PKW
Vignette als politische Werbung für Mitarbeiter
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217,80
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3 St.
Gutscheine als politische Werbung bei Veranstaltungen
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180,00
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Mietung der
Festhalle R zur Nutzung einer politischen Werbeveranstaltung
mit
Gratisgetränk. Im Anschluss an die Veranstaltung sei dem Bw.
zum Geburtstag
gratuliert worden.
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657,27
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Als politische
Werbung sehe der Bw. den Sponsorbetrag für die
Fußballmannschaft
des K-B von
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500,00
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1.702,67
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 ersuchte das FA
den Bw.:
Gutscheine
iHv € 180,00: Bitte um Bekanntgabe, um welche Gutscheine und um welche
Veranstaltung es sich gehandelt habe. Wer hat die Gutscheine erhalten?
Miete
der Festhalle R € 657,27: Belege über diesen Betrag. Welche
politische Veranstaltung wurde abgehalten?
Beleg
über € 500,00 betreffend Sponsorbetrag für die
Fußballmannschaft K-B.
Der Bw. gab dazu an:
2 Gutscheine GH K zur Repräsentation von Herrn G und O. Gutscheine:
€ 30,00. 1. Gutschein für Präsentation 20 Jahre
Bürgermeisterwahl als GR Bw. als politischer Vertreter des Forum-S. 2
Gutscheine à
€ 25,00 von Gasthaus L gesamt € 50,00. Als
politischer Repräsentant des Forums-S sei Herrn G Rudolf zur Pensionierung
überreicht worden. 1 Reisegutschein von € 100,00 sei überreicht
worden an GR außer Dienst (Ehegattin des Bw.). Zur Veranstaltung in der
Festhalle R sei bekannt geworden, dass das Forum-S an der Spitze mit GR Bw. im
März 2005 zur Gemeinderatswahl wieder antreten werde und die Person des Bw.
sei dazu vorgestellt worden.
In der Berufungsvorentscheidung vom
13. März 2006 setzte das FA die Werbungskosten mit
€ 314,48 fest.
Einem Vermerk des FAes auf Akt Seite 9 Rückseite
ist zu entnehmen "Gutscheine als Geschenk € 140.00"
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€
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Werbungskosten
lt. Bescheid
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174,48
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140,00
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Werbungskosten
lt. BVE
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314,48
Der Begründung der Berufungsvorentscheidung ist zu
entnehmen: Zahlungen eines Politikers an den örtlichen Fußballverein
würden keine Werbungskosten darstellen, auch wenn sie eine positive
Aufnahme in der öffentlichen Meinung bewirken würden. Die Ausgaben
für die eigene Geburtstagsfeier des Bw. seien Kosten der privaten
Lebensführung gemäß
§ 20 EStG und somit nicht als
Werbungskosten absetzbar. Im Übrigen seien laut den vorgelegten Belegen
beide Aufwendungen über das Konto des Forums-S bezahlt worden. Der
Reisegutschein an die Gattin des Bw. sowie die PKW-Vignetten für die
Mitarbeiter des Bw. seien mangels Werbecharakter ebenfalls keine Werbungskosten
im Sinne des § 16 EStG. Die Kosten für die eigene Vignette des
Bw. seien mit dem amtlichen Kilometergeld abgegolten. Das Abo der NÖN
stelle gemäß
§ 16 EStG keine Werbungskosten dar, weil diese
auch für die Allgemeinheit von Interesse sei, und Zeitungen für
Politiker erst ab dem dritten Abonnement als Werbungskosten zu
berücksichtigen seien.
Im Vorlageantrag vom 30. März 2006
(AS 18) brachte der Bw. vor. aus den von ihm gefaxten Unterlagen sei
ersichtlich, dass der Gemeinderatsbezug auf das Konto Nr. ...1 des Forums-S
überwiesen worden sei, dessen politischer Vertreter der Bw. im Gemeinderat
gewesen sei. Für Repräsentationskosten und für politische Werbung
sei von diesem Konto genommen worden. Der Restbetrag sei für Rücklagen
der zu erwartenden Kosten der nächsten Gemeinderatswahl angelegt worden.
Zum Punkt € 500,00,00 Sponsor für die Fußballmannschaft K-B
finde der Bw. schon einen politischen Werbeeffekt. Werbeveranstaltung für
Kandidatur der nächsten Gemeinderatswahl 2005 in der Festhalle R
Hallenmiete und Gratisgetränk € 657,27. Abo NÖN beziehe der
Bw. seit 10 Jahren € 75,00.
In einer "Bestätigung" vom
14. März 2006 (AS 19) gab das Personalbüro der
Marktgemeinde S an, es werde dem Bw. bestätigt, dass er als Gemeinderat der
Marktgemeinde S für das Jahr 2004 Anspruch auf monatliche
Mandatsbezüge gehabt habe. Für die Überweisung der monatlichen
Mandatsbezüge habe der Bw. das Konto Nr. ..1 bei der R-Bank angegeben. Die
Anweisung der Mandatsbezüge sei auf dieses Konto erfolgt.
Im Schreiben vom 14. März 2006 (AS 20)
bestätigte die R-Bank dem Bw. hiemit, dass das Konto Nr. ..1 auf das
Forum-S mit gleicher Adresse wie die Wohnanschrift des Bw. laute.
Mit "Bestätigung" vom 31. Dezember 2004
(AS 21) bestätigte das Forum-S (Politische Partei) dem Bw. zur
Vorlage an das FA, dass der Bw. vom 1. Jänner bis 31.
Dezember 2004 an das Forum-S € 2.230,80 an Parteibeiträgen
abgeführt habe. Diese "Bestätigung" ist vom Bw. selbst
unterfertigt.
In der Rechnung vom 20. Juli 2004 (AS 12)
stellte die Marktgemeinde S, Festhalle R, dem Bw. für die Geburtstagsfeier
Festsaalmiete und Getränkebezug brutto € 657,27 in Rechnung.
Dieser Betrag wurde laut Kontoauszug vom 4. August 2004 vom Konto bei
der R-Bank Nr. ..1 lautend auf "Forum-S zu Handen des Bw." an die
Marktgemeinde S überwiesen (AS 11).
Ein Spendenscheck K-B Spieler € 500,00 wurde laut
Kontoauszug vom 4. August 2004 vom Konto bei der R-Bank Nr. ..1
lautend auf "Forum-S zu Handen des Bw." abgebucht (AS 11).
Dem Akt des FAes liegt ein Internetausdruck S-Direkt mit
folgender Meldung samt Foto "Der Jubilar inmitten des Gemeindevorstandes und der
Fraktionsvorsitzenden!" ein: "Aus Anlass der Vollendung seines 60. Lebensjahres
lud Gemeinderat [Bw.] [Forum-S] in die Festhalle. GR [ der Bw.] bekleidet seit
1990 ein Gemeinderatsmandat und wird nach eigenen Angaben bei der
nächstjährigen Wahl neuerlich kandidieren."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG
1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden, worunter auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung
von Geschäftsfreunden fallen, wobei derartige Aufwendungen oder Ausgaben
zur Hälfte abgezogen werden können, wenn der Steuerpflichtige
nachweist, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder
berufliche Veranlassung weitaus überwiegt.
Im Erkenntnis vom 29.6.1995, 93/15/0113, stellte der VwGH
fest: ""Bewirtungsspesen eines für ein
politisches Amt Wahlwerbenden jedenfalls dann dem Abzugsverbot des
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 unterliegen, wenn der Anlass
für die wahlwerbende Tätigkeit ein privater ist; denn für nicht
eindeutig nach ihrer privaten und beruflichen Komponente trennbare Aufwendungen,
also für sogenannte "gemischte Aufwendungen" gilt der Grundsatz, dass sie
zur Gänze nicht abzugsfähig sind (Aufteilungsverbot)."" Dieses
Erkenntnis erging zu Bewirtungsspesen eines Politikers zu dessen 50. Geburtstag.
Der Fall des Bw. ist ebenso zu behandeln. Der 60. Geburtstag des Bw. stellt eine
private Veranlassung dar, die Kosten für die Veranstaltung, anlässlich
der die Wiederkandidatur des Bw. verkündet wurde, sind gemischte
Aufwendungen. Durch den vom Bw. betonten Hinweis auf seinen eigenen Geburtstag
ist eine vom Gesetz verlangte eindeutige Trennung in eine berufliche und eine
private Komponente nicht möglich. Auf Grund des Aufteilungsverbotes stellen
die Ausgaben für den 60. Geburtstag des Bw. somit keine Werbungskosten
dar.
Auch bei der Zahlung an den Fußballverein gelingt es
dem Bw. nicht, einen beruflichen Zusammenhang zu seiner Tätigkeit als
Gemeinderat nachzuweisen. Das Vorbringen des Bw., für € 500,00 Sponsor
finde er schon einen politischen Werbeeffekt, ist nicht als Beweis zu werten.
Der Bw. bringt nicht vor, worin dieser Werbeeffekt bestehen soll.
Ein Werbeeffekt oder sonstiger beruflicher Zusammenhang
wurde vom Bw. auch nicht für PKW-Vignetten für angebliche
"Mitarbeiter" und Gutscheine nachgewiesen. Ein Reisegutschein an die eigene
Ehefrau ist eine Privatausgabe. Ein beruflicher Zusammenhang wurde auch hier vom
Bw. nicht nachgewiesen. Zutreffend stellte das FA fest, dass Ausgaben für
die eigene PKW-Vignette durch das Kilometergeld abgegolten sind (Doralt,
Kommentar EStG 1988, 4. Auflage, § 26 Tz 70). Einem Vermerk
des FAes AS 4 ist zu entnehmen, dass der Bw. für zusätzlich als
Werbungskosten geltend gemachte eigene Reisekosten € 112,90
(Kennziffer 721 der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung) keinen Nachweis
erbringen konnte. Der Bw. brachte auch sonst nichts vor, das einen beruflichen
Zusammenhand zwischen der Tätigkeit als Gemeinderat und der eigenen
PKW-Vignette aufzeigen würde.
Laut VwGH 9.12.2004, 99/14/0253, können Leistungen von
politischen Funktionären an die ihn entsendende Partei dann Werbungskosten
darstellen, wenn der Funktionär für den Fall der Unterlassung eines
solchen Beitrages an die Partei mit Ausschluss aus der Partei und in weiterer
Folge mit dem Verlust seines Mandates rechnen muss. Betreffend die Einzahlung
des Gemeinderatsbezuges auf das Konto des Forums-S ist jedoch festzustellen,
dass dieses Konto zu Handen des Bw. errichtet wurde und der Bw. auch
verfügungsberechtigt war. Die "Bestätigung" des Forums-S über die
Einzahlung der € 2.230,80 stellte wiederum der Bw. selbst aus. Die vom
Bw. im eigenen Arbeitnehmerveranlagungsverfahren als Werbungskosten geltend
gemachten Beträge wurden nach seinem Vorbringen über dieses Konto
gezahlt (vgl. auch Kontoauszüge AS 11). Da nach der vom Bw.
gewählten Vorgangsweise keine Trennung zwischen Bw. und Forum-S erfolgte,
kann nicht festgestellt werden, dass der Bw., hätte er die
€ 2.230,80 nicht auf das Konto eingezahlt, mit dem Ausschluss aus dem
Forum-S und in weiterer Folge mit dem Verlust seines Mandates rechnen hätte
müssen. Diesbezügliches Vorbringen wurde im Übrigen vom Bw. auch
nicht erstattet.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 30.1.2001,
96/14/0154, mit weiteren Zitaten) sind Aufwendungen für Tageszeitungen in
der Regel nicht abzugsfähig. Bei Personen, deren Berufsausübung unter
berufsspezifischen Aspekten eine weit überdurchschnittliche zwingende
Auseinandersetzung mit Tagesereignissen mit sich bringt, die im
regelmäßigen Erwerb einer Vielzahl verschiedener (in- und
ausländischer) Tageszeitungen zum Ausdruck kommt, muss jedoch eine von den
allgemeinen Grundsätzen abweichende Betrachtungsweise Platz greifen. Im
Fall des Bw. handelt es sich jedoch nur um Ausgaben für eine Zeitung
(NÖN), woraus eine weit überdurchschnittliche Auseinandersetzung mit
Tagesereignissen nicht erkennbar ist.
Wien, am 4.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0800-W/06
- Stammnummer
- 22268
- Gültig
- 04.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF