Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0207-K/06
Reisekosten in Form von Differenzwerbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0207-K/06vom 26.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., vom 7. Dezember 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 10. November 2004
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2003 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer sind dem
als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte im Streitjahr 2003
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003
(Erklärungseingang beim Finanzamt am 21.9.2004) beantragte er die
Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages, des
Unterhaltsabsetzbetrag für ein Kind und machte neben Sonderausgaben
(Personenversicherungen € 1.721,20) unter dem Titel Werbungskosten
einen Aufwandsbetrag in Höhe von € 2.647,48
(Reisekostendifferenzen € 2.471,38, sonst. Aufwendungen
€ 176,10) geltend.
Mit Vorhalt vom 27. September 2004 ersuchte das Finanzamt
dem Bw., u.a. die beantragten Werbungskosten zu belegen und eine entsprechende
Aufstellung darüber vorzulegen.
Diese Aufstellung langte in der Folge beim Finanzamt am 3.
November 2004 ein. Darin wurden vom Bw. für Reisekosten ein Betrag in
Höhe von € 2.471,38 (Kilometergelder: 2.530 km x
€ 0,356 = € 900,68, sonst. Fahrtkosten öffentliche
Verkehrsmittel € 428,90, Diäten: 519 Std. x € 2,20
= € 1.141,80) und als sonstige Ausgaben ein Betrag in Höhe von
€ 176,10 (Amtshaftpflichtversicherung € 26,16 und Ausgaben
für Geburtstagsgeschenke, Betriebsausflugskosten, etc. € 150,00)
ausgewiesen.
Mit Bescheid vom 10. November 2004 setzte das Finanzamt die
Einkommensteuer für das Jahr 2003 abweichend von der Erklärung des Bw.
fest. Das Finanzamt anerkannte im Zuge der Berechnung der Einkommensteuer einen
Aufwandsbetrag in Höhe von € 737,72 (Reisekostendifferenzen
€ 561,62 zuzüglich sonstiger Ausgaben € 176,10) als
Werbungskosten an. Zur Nichtberücksichtigung bzw. zum Abweichen von den
beantragten Werbungskosten wies das Finanzamt begründend darauf hin, dass
die beantragten Ausgaben für beruflich veranlasste Reisen um die
steuerfreien Dienstgeberersätze (€ 1.480,86) zu kürzen
gewesen seien.
Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2004 erhob der Bw. gegen
den Einkommensteuerbescheid 2004 Berufung. Begründend wurde vom Bw. darin
im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bescheidergebnis unrichtig erscheine, da
sein Zweitbezug von der Pensionsversicherungsanstalt mit € 1.459,76
niedriger sei als die Nachforderung in Höhe von € 1.549,90 und
darüber hinaus auch Werbungskosten zum Ansatz gelangten, die vom
Arbeitgeber bisher noch nicht berücksichtigt worden seien. Er beantrage
daher eine Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagung.
Auf Seite 19/RS des vorgelegten Verwaltungsaktes befindet
sich ein Aktenvermerk eines Sachbearbeiters (Unterschrift unleserlich, dat.
14.1.2005) in welchem festgehalten wurde, dass der Bw. über die Berechnung
und des daraus resultierenden Bescheidergebnisses telefonisch aufgeklärt
worden sei. Mangels Zurücknahme der Berufung erließ das Finanzamt in
der Folge eine abweisende Berufungsvorentscheidung datiert mit 17. Jänner
2005, jedoch ohne nähere Ausführungen.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2005 beantragte der Bw.
die Vorlage der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz mit dem Hinweis, dass in der
Berufungsvorentscheidung eine Begründung fehle.
Mit Vorhalt vom 11. März 2005 wurde der Bw. vom
Finanzamt ersucht zur Berechnung der beantragten Werbungskosten eine neue
Aufgliederung der beantragten Reiseaufwendungen sowie der diesbezüglichen
Spesenersätze vorzulegen. Aus der vorzulegenden Fahrtkostenaufstellung
müssten die Kosten des jeweils tatsächlich benutzten Verkehrsmittels
(Auto-, Kilometergeld, Bus- oder Bahnkosten) abzüglich der
Dienstgeberersätze hervorgehen. Zur Überprüfung der geltend
gemachten Tages- und Nächtigungsgelder werde auch um vollständige
Übermittlung der Reiserechnungen in Ablichtung für das Jahr 2003
ersucht.
Auf Seite 21 des Verwaltungsaktes (= Bedenkenvorhalt des
Finanzamtes) befindet sich der Vermerk: "keine Unterlagen beigebracht".
Im Vorlagebericht vom 7. Juli 2006 an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wies das Finanzamt ua. darauf hin, dass im
vorliegenden Berufungsfall sog. "Reisekostendifferenzen" strittig seien.
Anlässlich der persönlichen Vorsprache des Bw.
beim Unabhängigen Finanzsenat am 11. April 2008 wurde diesem
Akteneinsicht in dem vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakt gewährt. Der
Bw. wurde vom aktenführenden Referenten bei diesem Anlass darüber
aufgeklärt, dass auf Grund der bestehenden Sach- und Aktenlage eine
sachgerechte Entscheidung zum Berufungsbegehren (Reisekostendifferenzen) nicht
getroffen werden könne. Mit dem Bw. wurde sodann niederschriftlich
vereinbart, dass er Kopien seiner Reiserechnungen aus dem Kalenderjahr 2003
vorlegen werde. In der Niederschrift vom 11. April 2008 wurde über
Wunsch des Bw. ua. auch festgehalten, dass er im Gegenstandsfalle die
Abführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vor
dem zuständigen UFS-Organ beantrage.
Am 7. Mai 2008 wurde vom Bw. eine Aufstellung
über die geltend gemachten Reiseaufwendungen (Fahrtkosten und Tagesgelder)
sowie ein Konvolut von kopierten Reiserechnungen aus dem Kalenderjahr 2003
vorgelegt.
Mit Bedenkenvorhalt vom 19. Mai 2008 wurde der Bw. vom
Unabhängigen Finanzsenat ua. darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich an
Hand der von ihm im Zuge des Berufungsverfahrens beigebrachten Beweisunterlagen
nachstehende Sachverhalts- und Fallbeurteilung ergäbe:
Die
vom Bw. in der Reisekostenaufstellung dargelegte berufliche Fahrleistung mit dem
eigenen PKW mit einer Jahresfahrleistung von 2.530 Km für das Kalenderjahr
2003 erscheine dem UFS glaubhaft. Unter Anwendung des amtlichen
Kilometergeldsatzes von € 0,356 je Km ergäbe sich daraus ein
pauschaler Fahrtkostenaufwand in Höhe von € 900,68.
b) Die
sonstigen Fahrtkosten in Höhe von € 428,90, die vom Bw. im
Schätzungswege zufolge der Benützung von öffent. Verkehrsmitteln
im Zusammenhang mit der Durchführung von auswärtigen
Dienstverrichtungen errechnet worden seien, ließen sich durchaus
glaubwürdig auch für den UFS aus den vorgelegten Reiserechnungen
ableiten. Nach Meinung des UFS handle es sich bei dem vom Bw. geltend gemachten
Fahrtkostenaufwand (öffentl. Verkehrsmittel) um ein glaubhafte
Schätzungsgröße.
c) Die
vom Bw. für das Kalenderjahr 2003 ermittelte auswärtige
Dienstverrichtungszeit von insgesamt 519 Stunden sei nach Meinung des UFS
jedoch um jene Reisezeiten zu kürzen, welche Reisebewegungen im Nahbereich
der Dienststelle in Klagenfurt betreffen würden und insoweit in
typisierender Betrachtungsweise zu keinem Verpflegungsmehraufwand iSd
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 führen. Die
Kürzung betreffe nachfolgende Reisetage bzw.
-bewegungen: 26.2. St.Veit/Glan 7 Std., 4.4. Walterskirchen
5 Std., 16.5. Pörtschach 5 Std., 21.5. St.Veit/Glan u.
Längsee 10 Std., 3.6. Pörtschach 7 Std., 1.7. Längsee
7 Std., 10.7. Pörtschach 10 Std. und 28.8. Ulrichsberg
8 Std., dies ergäbe in Summe 59 Reisestunden. Aus dem
Titel "Diäten" sei somit nach Ansicht des UFS ein Betrag in Höhe von
€ 1.012,00 (519 Std. abzügl. 59 Std. = 460 Std. à
€ 2,20) dem Grunde nach abzugsfähig.
d) Evident
sei die Tatsache, dass der Bw. von seinem Dienstgeber für auswärtige
Dienstverrichtungen, die auch den Umfang der gegenständlich in Rede
stehenden beruflichen Reisen darstelle, im Kalenderjahr 2003 einen nicht
steuerbaren Betrag in Höhe von € 1.480,86 gemäß
§ 26 EStG 1988 ausbezahlt erhielt. Dieser Reisekostenersatz sei von
den als Werbungskosten dem Grunde nach anzuerkennenden Reisekosten (Fahrkosten
und Diäten) in Abzug zu bringen.
e) Unter
dem Titel Werbungskosten sei nach Meinung des UFS auch der vom Bw. geltend
gemachte Betrag von € 26,16 für eine Amtshaftpflichtversicherung
berücksichtigungsfähig.
f) Ausgaben
für div. Geburtstagsgeschenke und Kosten im Zusammenhang mit
Betriebsausflügen - diesbezüglich wurde vom Bw. ein Betrag in
Höhe von € 150,00 ohne konkrete Beweisführung geltend
gemacht - würden nach Ansicht des UFS Ausgaben für die private
Lebensführung darstellen und seien daher bereits dem Grunde nach nicht als
Werbungskosten abzugsfähig.
Abschließend wurde dem Bw. weiters bekannt gegeben,
dass die dargelegte Sachlage für die Berücksichtigung eines
Aufwandsbetrages in Höhe von € 883,38 als Werbungskosten für
das Kalenderjahr 2003 spräche und dass die Neuberechnung der
festzusetzenden Einkommensteuer des Streitjahres dadurch eine Nachforderung in
Höhe von € 1.488,41 zeige.
Mit FAX-Eingabe vom 11. Juni 2008 teilte der Bw. zu diesem
Bedenkenvorhalt mit, dass die Ausgaben in Höhe € 150,00 (lt. Pkt.
f, Seite 4) zB. für Geburtstag Chef, Mitarbeiter, aus dem Erfordernis
für das berufliche Fortkommen resultieren würden und folglich aus der
beruflichen Tätigkeit erfolgt seien.
Der im Zuge des Berufungsverfahrens mit dem Bw. von Seiten
des Unabhängigen Finanzsenates geführte Schriftwechsel wurde samt den
beigebrachten Unterlagen dem Finanzamt zu Kenntnis- und Stellungnahme
übermittelt.
In der Stellungnahme teilte das Finanzamt dazu im
Wesentlichen mit, dass den dargelegten Ausführungen des UFS laut
Bedenkenvorhalt vom 19. Mai 2008 vollinhaltlich zugestimmt werde. Auch aus
der Sicht des Finanzamtes würden Ausgaben für Geburtstagsgeschenke und
Betriebsausflüge zu den Kosten der privaten Lebensführung iSd
§ 20 EStG 1988 zählen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind
Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche
Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
objektiv
im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
nicht
unter ein Abzugsverbot des § 20 fallen.
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988, dass Aufwendungen oder Aus- gaben für die Lebensführung
selbst dann bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden
dürfen, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Im vorliegenden Berufungsfall sind die Positionen 1.)
Reisekosten (Kilometergeld und Tagesdiäten) und 2.) Ausgaben für
Geburtstagsgeschenke sowie Kosten im Zusammenhang mit Betriebsausflügen
strittig.
zu 1. Reisekosten (sog.
Differenzwerbungskosten):
Unstrittig steht fest, dass der Bw. von seinem Dienstgeber
für auswärtige Dienstverrichtungen, die auch den Umfang der
gegenständlich in Rede stehenden beruflichen Reisen darstellen, im
Kalenderjahr 2003 einen nicht steuerbaren Betrag in Höhe von
€ 1.480,86 (Fahrtkosten und Tagesgelder) gemäß
§ 26 EStG 1988 ausbezahlt erhielt.
Vom Bw. wird nicht in Abrede gestellt, dass als
"Differenzwerbungskosten" nur die Unterschiedsbeträge zwischen den
nachgewiesenen Reisekosten (Kilometergelder, Kosten öffentlicher
Verkehrsmittel und Tagesgelder) und den dafür erhaltenen steuerfreien
Dienstgeberersätzen für das Kalenderjahr 2003 zuzuerkennen
sind.
Fahrtkosten in Zusammenhang mit der beruflichen
Tätigkeit sind in der tatsächlich angefallenen Höhe als
Werbungskosten abzugsfähig. Die Nachweisführung des Entstehens
von Fahrtkosten (Kilometergelder, Kosten öffentlicher Verkehrsmittel) kann
auch durch Reisekostenabrechnungen, die gegenüber dem Arbeitgeber gelegt
wurden, erfolgen. Diesbezüglich wurden vom Bw. Kopien von
Dienstreiseaufträgen bzw. Reiserechnungen vorgelegt, welche die vom Bw.
begehrten Fahrtkosten dem Grunde nach glaubhaft belegen. Vom UFS-Referenten
wurden entsprechend der gegebenen Sach- und Aktenlage Fahrtkosten
(Kilometergelder: € 900,68 und Fahrtkosten öffentlicher
Verkehrsmittel: € 425,40 ) in einer Gesamthöhe von
€ 1.326,08 im Schätzungswege ermittelt. Von den beiden
Verfahrensparteien wurde gegen diesen mitgeteilten Aufwandsbetrag bezüglich
der geschätzten Fahrtkosten keinerlei Einwendungen erhoben.
Nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind "Mehraufwendungen
des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei
ausschließlich beruflich veranlassten Reisen" Werbungskosten. Diese
Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen,
soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht
übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen.
Für die Möglichkeit der Berücksichtigung von
Werbungskosten im Zusammenhang mit Verpflegung im Rahmen beruflich veranlasster
Fahrten ist Voraussetzung, dass einerseits eine Reise (Reisetatbestand) und
andererseits ein in typisierender Betrachtungsweise anzunehmender
Verpflegungsmehraufwand (Mehraufwandstatbestand) gegenüber den ansonsten am
jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988
nicht abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen vorliegt.
Nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
liegt eine Reise gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vor, wenn sich
der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst
aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit (sog.
Nahbereich um den Ort der Betriebsstätte, bzw. Dienststelle) entfernt und
eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als
fünf Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet wird.
Die Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten
im Zusammenhang mit Reiseverpflegung liegt in dem in typisierender
Betrachtungsweise angenommenen Mehraufwand gegenüber den ansonsten am
jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988
nicht abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen.
Mehraufwendungen für Gasthausverpflegung gehören grundsätzlich zu
den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung, zumal ein bedeutender
Teil der Erwerbstätigen darauf angewiesen ist, Mahlzeiten in
öffentlichen Speiselokalen einzunehmen. Verpflegungsmehraufwand im Sinne
des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt daher nur dann vor, wenn durch eine
Reise zusätzliche Verpflegungskosten verursacht werden, die über die
in typisierender Betrachtungsweise zu beurteilenden üblichen
Verpflegungsausgaben der Erwerbstätigen am ständigen Arbeitsort
hinausgehen. Erstreckt sich die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen auf
mehrere Orte in der Weise, dass jeder Ort - für sich betrachtet -
Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, dann ist jeder dieser Orte als
Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizieren und der Aufenthalt an ihm keine
Reise.
Die im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegte Aufstellung
und Berechnung des Bw. hinsichtlich der auswärtigen
Dienstverrichtungszeiten (519 Stunden) war um jene Reisezeiten (59 Stunden) zu
kürzen, welche Reisebewegungen des Bw. im Nahbereich seiner Dienststelle
betrafen. In typisierender Betrachtungsweise war diesbezüglich auch davon
auszugehen, dass dem Bw. durch diese Außendiensttätigkeiten kein zu
Werbungskosten führender Mehraufwand für Verpflegung entstanden war.
Den beiden Verfahrensparteien wurden die diesbezüglichen
Berechnungsgrundlagen (ua. Reisedauer in Stunden) vom UFS-Referenten zur
Kenntnis gebracht, wobei gegen den Ansatz von Mehrverpflegungsaufwendungen in
Höhe von € 1.012,00 (460 Stunden à
€ 2,20) keine
Einwendungen erhoben worden waren.
Die im vorliegenden Berufungspunkt anzuerkennenden
Differenzwerbungskosten betragen demnach € 857,22 (Fahrtkosten
€ 1.326,08 plus Diäten € 1.012,00 =
€ 2.338,08 abzüglich Reisekostenersätze des Arbeitgebers
€ 1.480,86).
zu
2. Geburtstagsgeschenke sowie Kosten im Zusammenhang mit Betriebsausflügen
Mit Bedenkenvorhalt des UFS vom 19. Mai 2008 wurde dem Bw.
ua. mitgeteilt, dass Ausgaben für Geburtstagsgeschenke und Kosten im
Zusammenhang mit Betriebsausflügen nach Ansicht des UFS Ausgaben für
die private Lebensführung und somit keine Werbungskosten darstellen
würden. Der diesbezüglich ohne konkrete Beweisführung geltend
gemachte Aufwandsbetrag von € 150,00 wäre demnach nicht als
Werbungskosten für das Kalenderjahr 2003 berücksichtigungsfähig.
In Erwiderung dazu teilte der Bw. in seiner Stellungnahme
vom 11. Juni 2008 im Wesentlichen mit, dass für Geburtstagsgeschenke
für Chef und Mitarbeiter ein berufliches Erfordernis bestehe, da dadurch
die berufliche Tätigkeit und das berufliche Fortkommen gefördert
werden würde.
Der diesbezüglich vom Bw. getätigte Einwand
vermag nicht zu überzeugen, da Aufwendungen für Geburtstagsgeschenke
nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates zu Ausgaben der privaten
Lebensführung zählen. Derartige Aufwendungen, die üblicherweise
der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind auch dann nicht
abzugsfähig, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung
des Steuerpflichtigen mit sich bringt, ja selbst dann nicht, wenn sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen. Das gesellschaftliche Ansehen fördert aber nicht nur ein
Geburtstagsgeschenk, die ein Arbeitnehmer seinem Chef oder Mitarbeiter zukommen
lässt, sondern gleichermaßen die Bewirtung oder die Teilnahme an
Betriebsausflügen.
Die vom Bw. unter dem Titel "Geburtstagsgeschenke sowie
Betriebsausflüge" pauschal geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von
€ 150,00 mögen für seinem Ansehen förderlich gewesen
sein, dennoch sind sie zweifelsohne unter das Abzugsverbot des § 20 EStG
1988 zu subsumieren (Aufteilungsverbot).
Zum vorliegenden Streitpunkt gilt festzuhalten, dass vom
Finanzamt der in Rede stehende Betrag von € 150,00 zu Unrecht im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid als Werbungskosten anerkannt worden war.
Insoweit waren die für das Streitjahr 2003 anzuerkennenden Werbungskosten
um € 150,00 zu reduzieren.
Auf Grund der vorstehenden Ausführungen sind
betragsmäßig folgende Aufwendungen bzw. Ausgaben als Werbungskosten
bei der Berechnung der Einkommensteuer des Jahres 2003 zu berücksichtigen:
|
|
Euro
|
Reisekosten (Differenzwerbungskosten)
|
857,22
|
Prämie für eine Amtshaftpflichtversicherung (wie
bisher)
|
26,16
|
Summe
der anzuerkennenden Werbungskosten
|
883,38
Die Neuberechung der
Einkommensteuer 2003 ist dem beigeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und
es war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu entscheiden.
Zum Antrag des Bw. auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung gilt auszuführen, dass eine
mündliche Verhandlung nach § 284 Abs. 1 Z 1
Bundesabagenordnung (BAO) stattzufinden hat, wenn ein derartiger Antrag in der
Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in
der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) gestellt wird oder wenn es
der Referent (§ 270 Abs. 3) nach § 284 Abs. 1 Z 2
BAO für erforderlich hält.
Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung setzt daher einen rechtzeitigen Antrag des
Berufungswerbers voraus. Dies ergibt sich aus der vorstehend zitierten
Gesetzesbestimmung.
Weder in der Berufung vom 7. Dezember 2004 noch im
Vorlageantrag vom 14. Februar 2005 wurde vom Bw. eine mündliche Verhandlung
beantragt. Der vom Bw. in der Niederschrift vom 11. April 2008 gestellte Antrag
auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist den vorstehenden
Ausführungen folgend nicht rechtzeitig erfolgt und erwirkt folglich auch
keinen Rechtsanspruch darauf. Darüber hinaus hielt es im
gegenständlichen Berufungsfall auch der UFS-Referent nicht für
erforderlich eine mündliche Verhandlung abzuführen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Klagenfurt,
am 26. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
DifferenzwerbungskostenFahrtkostenTagesgelderReisekostenersätzeGeburtstagsgeschenkeAusgaben der privaten Lebensführung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0207-K/06
- Stammnummer
- 35447
- Gültig
- 26.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF