Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0921-W/07
Werbungskosten eines Politikers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0921-W/07vom 01.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr1, vom 18. Dezember 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom 27. November 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist u.a. Vizebürgermeister und bezog 2005 als
solcher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der Gemeinde B..
Daneben erhielt der Bw. noch andere nicht berufungsgegenständliche
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Bw. machte in der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 neben nicht
strittigen Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen folgende
Werbungskosten geltend: € 17,40 in der Kennzahl 717
(Gewerkschaftsbeiträge u.a.) und € 23.395,76 in der Kennzahl 724
(Sonstige Werbungskosten). Das Finanzamt versagte u.a. 1) die Hälfte der
unter Punkt "Spende bei Veranstaltungen" angeführten Bewirtungen (1/2 von
€ 780,00 = € 390,00) und 2) die unter Punkt "Bewirtungen"
angeführten Ausgaben für ein Geburtstagsfest iHv € 3.997,41.
Es wurden daher einerseits € 1.619,79 als "Spende für
Veranstaltungen" (€ 2.009,79 abzüglich € 390,00) und
andererseits € 1.000,00 für Bewirtungen anerkannt.
Begründend wird dazu im
Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2005 vom 27. November 2006 Folgendes ausgeführt:
"...Die Ausgaben für die gebundenen
Ausgaben Konsument 2002 und 2003 stellen nichtabzugsfähige Kosten der
privaten Lebensführung dar. Die Werbungskosten wurden wie folgt anerkannt:
|
Fahrten
|
€ 4.402,57
|
Spende bei
Veranstaltung
|
€ 1.619,79
|
Bewirtung
|
€ 1.000,00
|
sonstige
Kosten
|
€ 3.865,07
|
diverse
Ausgaben
|
€ 1.088,28
|
Geburtstagsgeschenke
|
€ 428,41
|
Werbungskosten
|
€ 12.404,12
..."
In der dagegen erhobenen
Berufung vom 18. Dezember 2006 brachte
der Bw. vor: "Ich berufe gegen den
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 27. November 2006, weil wesentliche
Beträge im Punkt "Spende bei Veranstaltungen" in Höhe von
€ 2.009,79 und die Ausgaben für das "Geburtstagsfest in Höhe
von € 3.997,41", bei dem mehr als 200 Personen geladen waren, nicht
anerkannt wurden.
Bei den "Spenden bei
Veranstaltungen" sind die Empfänger sowohl in der Beilage als auch am Beleg
ersichtlich. Alle diese Ausgaben haben einen Werbecharakter, weil die Spenden
auf öffentlichen Tafeln ersichtlich sind.
Zur Geburtstagsfeier ist
zu bemerken, dass das die Leihgebühr für das Zelt in Höhe von
€ 1.200,00 für das Open Air des Sportvereins
B. von mir gespendet wurde.
Die Feier selbst hatte
für mich und die PolitischeParteiB. einen erheblichen Werbecharakter als
Vizebürgermeister der Gemeinde B.
. Dies kann man aus der in der Beilage
befindlichen Einladungsliste ersehen." (Beilage: Einladungsliste und
Seite 8 und 9 der Ausgabenliste).
Der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 30.
Jänner 2007 ist Folgendes zu entnehmen:
"Bewirtungsspesen eines für ein
politisches Amt Wahlwerbenden unterliegen jedenfalls dann dem Abzugsverbot des
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, wenn der Anlass für die wahlwerbende
Tätigkeit ein privater ist, denn für nicht eindeutig nach ihrer
privaten und beruflichen Komponente trennbare Aufwendungen, also für
"gemischte Aufwendungen" gilt der Grundsatz, dass sie zur Gänze nicht
abzugsfähig sind (vgl. VwGH 29.6.1995, 93/15/0113). Bei der Einladung
anlässlich Ihres eigenen Geburtstages ist eindeutig ein privater Anlass
gegeben. Die Kosten können auch dann nicht steuerlich geltend gemacht
werden, wenn das Fest für Sie einen erheblichen Werbecharakter hatte.
Die Aufwendungen für
die Spenden wurden alle zur Gänze anerkannt. Lediglich die unter dieser
Position angeführten Bewirtungsspesen in der Höhe von
€ 780,00 wurden gemäß
§ 20 Abs.1 Z 3 EStG 1988 um 50 %
gekürzt. (€ 2.009,79 minus € 390,00 =
€ 1.619,79)."
Im Vorlageantrag
vom 28. Februar 2007 wiederholte der Bw. die Aussagen in der Berufung. Besonders
betonte er, dass die zum Punkt Spende bei Veranstaltungen geltend gemachte
Leihgebühr für das Zelt in Höhe von € 1.200,00 für
das Open Air des Sportvereines B. von ihm gespendet worden sei und sehr wohl
geltend gemacht werden könne.
Im zweitinstanzlichen Verfahren wurde der Bw. mittels
Vorhaltes vom 4. Februar 2008 aufgefordert, zur unter Punkt Bewirtungen geltend
gemachte "Leihgebühr Zelt" für die Geburtstagsfeier iHv
€ 1.200,00, die für das Open Air des Sportvereines gespendet
worden sein sollte, bekannt zu geben, wann diese Veranstaltung des Sportvereines
und ob dieses Zelt auch für seine Geburtstagsfeier verwendet wurde und die
entsprechenden Belege vorzuweisen.
Eine Beantwortung des Vorhaltes erfolgte bis dato nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 20 Abs 1 EStG 1988 dürfen bei
den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
Z 2 lit. a) Aufwendungen oder Ausgaben für
die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Z 3) Repäsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben
anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, wobei derartige
Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden können, wenn
der Steuerpflichtige nachweist, dass die Bewirtung der Werbung dient und die
betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt.
Bewirtungsspesen
(unter Punkt "Spende bei Veranstaltungen")
Es handelt sich dabei um Bewirtungen im Zusammenhang mit
verschiedenen Veranstaltungen wie B. ball (50,00 €), Moto-Cross C.
(70,00 €), FF-D. Maibaumaufstellen (70,00 €), FF-D.
Florianifeier (50,00 €), FF-Heuriger E. (90,00 €),
Feuerwehrfest D. (145,00 €), F. Sportfest (70,00 €), C. er
Wandertag (70,00 €), Advent in C. (20,00 €), Punchstand
FF-E. und FF-D. (30,00 € und 40,00 €) und G.
(75,00 €) - also insgesamt 780,00 €. Von diesen Ausgaben
wurde die Hälfte anerkannt.
Nach der Rechtsprechung sind unter
Repräsentationsaufwendungen im Sinne der Z 3 alle Aufwendungen zu
verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im
Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen,
aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also
ermöglichen zu "repräsentieren".
Unmaßgeblich für die Beurteilung als
Repräsentationsaufwendungen sind die Motive für die Tragung des
Aufwandes, die Möglichkeit, sich dem Aufwand entziehen zu können oder
das Vorliegen eines ausschließlich beruflichen Interesses.
Das gesellschaftliche Ansehen fördert aber nicht nur
die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern
gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen
Personen - wie möglichen Wählern, anderen politischen
Funktionären usw. - zuteil werden lässt. So können auch
Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen bei einem
politischen Funktioär zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen
(VwGH 17.9.1997, 95/13/0245). Von politischen Veranstaltungen spricht man dann,
wenn der Politiker die Veranstaltung einberuft, um politische Angelegenheiten
den Gemeindebürgern nahe zu bringen. Steht eine derartige Veranstaltung
untrennbar in Verbindung mit einer geselligen oder gesellschaftlichen
Veranstaltung, so ist entscheidungswesentlich, dass die Veranstaltung
ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Vermittlung der
politischen Botschaft dient. Aus
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
ergibt sich aber, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit
einer privaten und beruflichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind.
Vom grundsätzlichen Abzugsverbot von
Repräsentationsaufwendungen sieht
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eine Ausnahme
vor, deren Vorliegen von der Partei nachzuweisen ist. Eine bloße
Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit
nicht aus. Nachzuweisen ist, dass die Aufwendungen dem Steuerpflichtigen
tatsächlich erwachsen sind, dass mit der einzelnen Aufwendung ein
Werbezweck verbunden war und dass die berufliche Veranlassung weitaus
überwogen hat.
Im gegenständlichen Fall wurden die
Bewirtungsaufwendungen anlässlich von Veranstaltungen grundsätzlich
anerkannt. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat in sämtliche Belege
Einsicht genommen. Da diese Aufwendungen zur Hälfte Anerkennung fanden, ist
das Finanzamt grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Bewirtungen der
Werbung dienen und auch die berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Der
Hälfteabzug ist im
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
begründet.
Geburtstagsfeier
(unter Punkt "Bewirtungen")
Im Erkennntnis vom 29.6.1995, 93/15/0113, stellte der VwGH
fest: "Bewirtungsspesen eines für ein
politisches Amt Wahlwerbenden unterliegen jedenfalls dann dem Abzugsverbot des
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, wenn der
Anlass für die wahlwerbende Tätigkeit ein privater ist. Denn für
nicht eindeutig nach ihrer privaten und beruflichen Komponente trennbare
Aufwendungen, also für sogenannte "gemischte Aufwendungen" gilt der
Grundsatz, dass sie zur Gänze nicht abzugsfähig sind
(Aufteilungsverbot)." Dieser Fall erging zu Bewirtungsspesen eines
Politikers zu dessen 50. Geburtstag. Der Fall des Bw. ist ebenso zu behandeln.
Die Ausführungen zu Repräsentationsaufwendungen
unter Punkt Bewirtungsspesen kommen auch hier zur Anwendung.
Aufwendungen für die eigene Geburtstagsfeier fallen
unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3, zumal
der Anlass ein privater ist und damit selbst bei betrieblicher oder beruflicher
Mitveranlassung (zB Wahlwerbung, Einladung von Kunden, Mandanten, Berufskollegen
und Mitarbeitern) das Aufteilungsverbot greift.
Eine ausschließliche berufliche Veranlassung wurde
vom Bw. nicht eingewendet; es wurde lediglich ein für den Bw. und die
politische Partei erheblicher Werbecharakter als Vizebürgermeister in
Beziehung auf die vorgelegten Einladunglisten behauptet.
Es kann jedoch nicht die Ansicht des Bw. geteilt werden,
dass es sich bei seiner Geburtstagsfeier um eine ausschließliche oder
überwiegend ausschließliche politische Veranstaltung gehandelt habe.
Persönliche Gespräche mit verschiedenen Teilnehmern - seien es auch
über 200 Personen gewesen - und die gegebenenfalls gehaltenen Reden
fördern auch gleichzeitig sein gesellschaftliches Ansehen als Politiker und
sind aber auch seiner Tätigkeit förderlich. Dass mit der
Geburtstagsfeier auch der Wunsch verbunden ist, die Anliegen seiner politischen
Partei positiv zu beeinflussen, ändert nichts an der Tatsache, dass die
angefallenen und geltend gemachten Aufwendungen den nichtabzugsfähigen
Aufwendungen im Sinn des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
zuzurechnen sind, selbst dann, wenn sie der Förderung des Berufes gedient
und das gesellschaftliche Ansehen des Bw. gefördert haben.
Vom grundsätzlichen Abzugsverbot von
Repräsentationsaufwendungen oder -ausgaben sieht
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eine Ausnahme
vor, deren Vorliegen von der Partei nachzuweisen ist.
Aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ergibt
sich, dass gemischt veranlasste Aufwendungen als Aufwendungen mit einer privaten
und beruflichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind.
Ein ausschließlicher Werbezweck und eine
ausschließliche berufliche Veranlassung wurde nicht nachgewiesen. Ein
solcher Nachweis wurde auch im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter
Instanz weder behauptet noch erbracht, vielmehr wurde das Berufungsvorbringen im
Vorlageantrag lediglich wiederholt.
Eine Geburtstagsfeier ist vielmehr als gemischt - teils
politische, teils gesellschaftliche - Veranstaltung anzusehen, wobei auch bei
privatem Anlass für sogenannte gemischte Aufwendungen das Aufteilungsverbot
gilt. Der Bw. wollte zwar im Rahmen seiner Geburtstagsfeier seine politische
Position stärken, dies war aber nicht Anlass für diese Veranstaltung.
Vielmehr ergibt sich aus dem vom Bw. getätigten Vorbringen, dass es sich um
eine Feier anlässlich seines 60. Geburtstages handelte. Es konnte
darin keine einer konkreten Wahlveranstaltung vergleichbare Veranstaltung zu
Werbezwecken erblickt werden. Vielmehr steht dabei die private Veranlassung
einer Geburtstagsfeier im Vordergrund.
Die anlässlich der Geburtstagsfeier geltend gemachte
Leihgebühr für ein Zelt konnte auch nicht nachträglich als
Aufwendungen für Spenden für den Sportverein Anerkennung finden, da
dazu kein Nachweis erbracht wurde, der Vorhalt vom 4. Februar 2008 vielmehr
unbeantwortet blieb.
Aus den dargelegten Gründen war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien, am 1.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0921-W/07
- Stammnummer
- 33977
- Gültig
- 01.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF