Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0732-W/07
Geburtstagsfeier
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0732-W/07vom 15.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist der Anlass für die wahlwerbende Tätigkeit ein privater (Geburtstagsfeier), liegen nicht abzugsfähige Aufwendungen vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A.S., 1170,
vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand, Wirtschaftsprüfungs- und
SteuerbatungsGmbH, 1090 Wien, Porzellangasse 51, vom 10. Oktober 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten durch Amtsdirektor
Eckhard Mold, vom 28. September 2006 betreffend Einkommensteuer 2004
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber übermittelte seine Einkommensteuererklärung für
das Jahr 2004 am 2.5.2006 auf elektronischem Weg dem Finanzamt. Die geltend
gemachten Werbungskosten wurden mit Ausnahme der sonstigen Werbungskosten mit,
am 3. Mai 2006 nachgereichten Unterlagen ausführlich dargestellt.
Vorhalt:
Am 18. Mai 2006 forderte das Finanzamt den Berufungswerber auch hinsichtlich der
unter Kennzahl 724 geltend gemachten sonstigen Werbungskosten i.H.v. 5.977,49
€ auf, eine detaillierte Darstellung sowie diesbezügliche Rechnungen
und Belege nachzureichen.
Vorhaltsbeantwortung:
Mit Schreiben vom 3. Juli 2006 führte der Berufungswerber aus, dass sich
diese Werbungskosten aus einem Honorar an die P. i.H.v. 1.680,00 € für
ein Coaching in der Rolle als Regionalpolitiker, aus Büromaterial i.H.v.
1,79 € für ein Stempelkissen, sowie aus Belegen für zwei
Blumenspenden i.H.v. 140,00 € zusammensetzten.
Gemäß
dem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen AÖF 1997/124
können die Blumenspenden aus bestimmten Anlässen ebenfalls abziehbar
sein. Im konkreten Fall seien die Blumenspenden im Rahmen von Geburtstagsfeiern
(Jubiläumsfeiern) überreicht worden und hätten keinerlei private
Veranlassung. Diese Feiern würden zu den Aufgaben eines Politikers
zählen und seien daher berufsbezogen.
Weiters seien
Rechnungen für Bewirtungen i.H.v. 3.555,70 € enthalten. Für die
steuerliche Berücksichtigung von Bewirtungskosten sei die überwiegend
berufliche Veranlassung Voraussetzung. Er habe im Jahr 2004 seinen
fünfzigsten Geburtstag gefeiert und aus diesem Grund mehrere Einladungen
mit verschiedenen politischen Personenkreisen (Funktionäre, Parteiklub,
Parteimitglieder) veranstaltet. Bei keiner dieser Veranstaltungen seien private
Freunde oder Familienmitglieder anwesend gewesen. Es widerspreche den
Erfahrungen des täglichen Lebens, dass man aus privaten Gründen so
viele Einladungen ausspreche und keine privaten Gäste einlade. Die
geladenen Gäste aus der Partei seien für die Wahl zum Bezirksrat und
Bezirksvorsteherinstellvertreter ausschlaggebend, dass er intensiv bei der
Wahlwerbung tätig sei. Bei einer weiteren Veranstaltung wären vor
allem Wähler der Fraktionen sozialdemokratischer Gewerkschafter geladen
gewesen, deren Vorsitzender er sei, da im Jahr 2004 die Vorstandswahl stattfand.
Folglich sei dabei die berufliche Veranlassung im Vordergrund gestanden und der
ausschließliche Werbecharakter gegeben. Weiters sei es eindeutig, dass die
Bewirtung außerhalb des Haushaltes stattgefunden habe.
Gemäß
dem Erlass AÖF 1997/124 vom 28.5.1997 seien Zahlungen die aus beruflichen
Anlässen im Wahlkreis erfolgten, als Werbungskosten abzugsfähig. Die
Veranstaltungen seien rein politisch motiviert gewesen und hätten das
ausschließliche Ziel verfolgt, seinen Bekanntheitsgrad zu fördern.
Daher falle dieser Aufwand unter den genannten Erlass und sei folglich
abzugsfähig.
Letztlich
möchte er darauf hinweisen, dass die Gleichmäßigkeit der
Besteuerung gewahrt bleiben müsse. Für andere Politiker (Frau Dr. R.)
sei nach eingehender Prüfung konkludiert worden, dass die von der Partei
gezahlte Geburtstagsfeier keinen steuerpflichtigen Zufluss darstelle, da der
Werbecharakter im Forderung gestanden sei. Folglich müssten auch von
anderen Steuerpflichtigen selbst getragene Feiern als Werbungskosten absetzbar
sein, wenn sie in gleicher Form stattgefunden hätten.
Im
Einkommensteuerbescheid vom 28.
September 2006 berücksichtigte das Finanzamt die Werbungskosten, die der
Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte i.H.v. 4.325,52 € sowie
sonstige Werbungskosten i.H.v. 16.345,82 € und führte
begründend aus, dass die geltend gemachten Aufwendungen für
Geburtstagsempfang und Geburtstagsfeiern gemäß
§ 20 EStG
1988 den Kosten der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen seien und daher
zu keiner steuerlichen Berücksichtigung führen könnten.
Am 9. Oktober
2006 wurde von der steuerlichen Vertretung des Berufungswerbers die
Berufung eingebracht und begründend
ausgeführt, dass im vorliegendem Einkommensteuerbescheid die
Bewirtungskosten i.H.v. 3.555,70 € nicht anerkannt worden seien.
Für die steuerliche Berücksichtigung der Bewirtungsspesen sei
überwiegend die berufliche Veranlassung Voraussetzung. Der Bw. habe im Jahr
2004 seinen fünfzigsten Geburtstag gefeiert und aus diesem Grund mehrere
Einladungen mit verschiedenen politischen Personenkreisen veranstaltet. Bei
keiner dieser Veranstaltungen seien private Freunde oder Familienmitglieder
anwesend gewesen. Es widerspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens,
dass man aus privaten Gründen so viele Einladungen ausspreche und keine
privaten Gäste einlade. Darüber hinaus führte er wörtlich
wie bereits in der Vorhaltsbeantwortung vom 4. Juli 2006 aus:
Am 6. Dezember
2006 erließ das Finanzamt eine abweisende
Berufungsvorentscheidung und führte
aus, dass nach Lehre und Rechtsprechung Aufwendungen für eigene
Geburtstagsfeiern und/oder für vorrangig aus
Repräsentationsgründen veranstaltete Feste nicht abzugsfähig
seien. Dies lasse sich auch aus dem im Berufungsschreiben genannten Erlass
ableiten. Nach der diesbezüglichen Rechtsprechung sei die
Abzugsfähigkeit nicht anhand der Anzahl teilnehmender Familienmitglieder
oder als Freunde deklarierte Personen, sondern nach dem Anlass zu beurteilen,
wobei bei privatem Anlass für so genannte gemischte Aufwendungen das
Aufteilungsverbot gelte. Auch der eingewandte Umstand, dass die Feiern
außerhalb des Haushaltes stattgefunden hätten, gebiete keine anders
lautende Beurteilung. Der vorgeblich ausschließliche Werbezweck und die
vorgebliche ausschließliche berufliche Veranlassung sei überdies
nicht nachgewiesen worden.
Aufgrund des
Verweises auf die Verpflichtung zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung werde der Vollständigkeit halber festgehalten, dass mit §
114 (1) BAO nur eine (abweichungsfreie) Bindung an gesetzliche Vorgaben und
gesicherte Rechtsprechung begründet werden könne.
Nach
verlängerter Rechtsmittelfrist brachte der Berufungswerber am 9. Februar
2007 einen Vorlageantrag ein. Er wandte
sich gegen die Nichtanerkennung der Bewirtungskosten i.H.v. 3.555,70 €
und begründete dies wortgleich wie in der bereits dargestellten
Vorhaltsbeantwortung vom 4. Juli 2006.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1, 1 Satz EStG 1988 sind Werbungskosten, Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der
Bewirtung von Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige weist
nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche
Veranlassung weitaus überwiegt.
Gemäß
Abs. 2 leg cit dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen
und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbaren
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.
Repräsentationsaufwendungen
sind somit generell nicht abzugsfähig, es sei denn der Werbezweck oder die
betriebliche oder berufliche Veranlassung kann nachgewiesen werden. Eine
überwiegende berufliche Veranlassung wird dann angenommen, wenn die
Bewirtung im Rahmen politischer Veranstaltungen oder zur Informationsbeschaffung
erfolgte. Doch kommt diesbezüglich der Nachweispflicht eine besondere
Bedeutung zu. Politiker haben also den werbenden Charakter der Bewirtungsspesen
nachzuweisen, was am Beleg oder anderwärtig (allenfalls unter Angabe von
Zeugen) festzuhalten ist. Nach der Entscheidungspraxis des
Verwaltungsgerichtshofes reichen vorgelegte Gasthauszettel jedenfalls nicht aus,
zumal wenn aus diesen Belegen nicht hervorgeht, welche Personen bewirtet worden
sind. Aufzeichnungen, die einen Nachweis im Sinn dieser Ausführungen
erbringen würden, hat der Berufungswerber jedoch nicht vorgelegt.
Der UFS teilt
nicht die Ansicht des Berufungswerbers, dass es sich bei seiner Geburtstagsfeier
um eine ausschließliche oder überwiegend ausschließliche
politische Veranstaltung gehandelt habe. Die persönlichen Gespräche
mit den Teilnehmern und die gegebenenfalls gehaltenen Reden fördern sicher
das gesellschaftliche Ansehen des Politikers und sind auch seiner Tätigkeit
förderlich. Dass mit der Geburtstagsfeier auch der Wunsch verbunden gewesen
sei, die Vorstandswahl zur Fraktion sozialdemokratischer Gewerkschafter positiv
zu beeinflussen, seinen Bekanntheitsgrad und Einfluss in der Partei zu
fördern um die Wahl zum Bezirksrat und Bezirksvorsteherinstellvertreter
positiv zu beeinflussen, ändert nichts an der Tatsache, dass die
angefallenen und geltend gemachten Aufwendungen den nichtabzugsfähigen
Aufwendungen im Sinn des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 zuzurechnen
sind, selbst dann wenn sie der Förderung des Berufes gedient und das
gesellschaftliche Ansehen des Berufungswerbers gefördert haben.
Von dem
grundsätzlichem Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder
-ausgaben sieht § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 eine Ausnahme vor, deren
Vorliegen von der Partei nachzuweisen ist.
Der Begriff
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben wird zwar
nicht näher definiert, es wird aber durch das angeführte Beispiel
seitens des Gesetzgebers klargestellt, das Aufwendungen anlässlich der
Bewirtung von Geschäftsfreunden grundsätzlich nicht abzugsfähig
sind. Nach der Judikatur sind unter Repräsentationsaufwendungen oder
-ausgaben alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des
Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von
steuerpflichtigen Einnahmen anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen
fördern. Das gesellschaftliche Ansehen fördert aber nicht nur die
Bewirtung von Geschäftsfreunden sondern gleichermaßen auch die
Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen welcher Art
immer ( möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären,
usw.) zu Teil werden lässt. Somit können Bewirtungen anlässlich
von konkreten Wahlveranstaltungen bei einem politischen Funktionär zu
steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen (vgl. VwGH v. 17.9.1997,
95/13/0245). .
Aus
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg.cit. ergibt sich weiters,
dass gemischt veranlasste Aufwendungen als Aufwendungen mit einer privaten und
betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Im vorliegenden Fall ist
die geltend gemachte Bewirtung nur als eine gemischte - teils politische, teils
gesellschaftliche - Veranstaltung anzusehen. Es kommt nämlich nicht nur auf
die berufliche Veranlassung schlechthin an, sondern darauf, dass der Werbezweck
wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein muss. Aus der Berufung ergibt sich
zwar, dass der Bw. im Rahmen seiner Geburtstagsfeiern seine politische Position
stärken will, dies ist jedoch nicht Anlass für diese Veranstaltungen.
Vielmehr ergibt sich aus den im Verwaltungsverfahren und aus dem Vorlageantrag
getätigten Vorbringen des Bw., dass es sich um eine Feier anlässlich
seines 50. Geburtstages handelte. Somit war aber die Veranstaltung nicht
vergleichbar mit einer konkreten Wahlveranstaltung zu Werbezwecken (vgl. EStR KZ
4825).
Zutreffend hat
auch das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, dass die
Abzugsfähigkeit nicht anhand der teilnehmenden Familienmitglieder oder der
als Freunde deklarierten Personen, sondern nach dem Anlass zu beurteilen ist,
wobei auch bei privatem Anlass für sogenannte gemischte Aufwendungen das
Aufteilungsverbot gilt. Auch der Umstand, dass die Feiern außerhalb des
Haushaltes stattfanden, bietet keine anders lautende Beurteilung. Zudem hat auch
das Finanzamt bereits darauf hingewiesen, dass der vorgeblich
ausschließliche Werbungszweck und die vorgebliche ausschließliche
berufliche Veranlassung nicht nachgewiesen wurde. Ein solcher Nachweis wurde
auch im Verfahren vor dem UFS weder behauptet, noch erbracht, sondern wurde
vielmehr wortwörtlich der Vorhalt bzw. das Berufungsvorbringen
wiederholt.
Abschließend
ist zusammenzufassen, dass Bewirtungsspesen eines Politikers jedenfalls dann dem
Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 unterliegen,
wenn der Anlass für die wahlwerbende Tätigkeit ein privater ist; denn
für eindeutig nach ihren privaten und beruflichen Komponente trennbare
Aufwendungen also für sogenannte gemischte Aufwendungen gilt der Grundsatz,
dass sie zur Gänze nicht abzugsfähig sind (Aufteilungsverbot).
Hinsichtlich
des Verweises auf die Verpflichtung zur Wahrung der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung wird auf die Begründung in der Berufungsvorentscheidung
verwiesen und nochmals festgehalten, dass mit § 114 (1) BAO die
Bindung der Verwaltungsbehörden an gesetzliche Vorgaben und die gesicherte
Rechtsprechung gemeint ist.
Die Berufung
war aus oben angeführten Gründen als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 15.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0732-W/07
- Stammnummer
- 28453
- Gültig
- 15.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF