… 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 erkannt, dass das Gesetz allgemein einen von vornherein festgelegten Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabekurs und dem Einlösekurs eines Wertpapiers dem Bereich der Fruchtziehung zuordne. Es könne daher nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn auch für Zwecke des Herausschälens von…
… 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 mit eingehender Begründung erkannt, dass das Gesetz allgemein einen von vornherein festgelegten Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabekurs und dem Einlösekurs eines Wertpapiers dem Bereich der Fruchtziehung zuordne. Es könne daher nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn auch für Zwecke…
… 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 mit eingehender Begründung erkannt, dass das Gesetz allgemein einen von vornherein festgelegten Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabekurs und dem Einlösekurs eines Wertpapiers dem Bereich der Fruchtziehung zuordne. Es könne daher nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn auch für Zwecke…
…entschloss sich der Bw. nach eigenen Angaben Ende 1996, die Wohnungen zu veräußern. Sämtliche Wohnungen waren bis Mai 1999 verkauft. Unbestritten ist, dass die Nutzung eigenen Vermögens durch Fruchtziehung, nämlich die Vermietung und Verpachtung der Wohnungen, in der Planungs-, Kauf- und Bauphase im Vordergrund stand…
…der zwischen Anschaffung und tatsächlichen Veräußerung der Objekte gelegenen Zeitspanne zu erachten, ohne dass die vordergründige Absicht des Bw. auf Fruchtziehung bestanden hat. Unter Heranziehung vorgenannter Aspekte ist es daher der Beurteilung der Tätigkeit des Bw. als gewerblicher Grundstückshandel nicht abträglich, dass einerseits der Bw…
…18.12.2001, 99/15/0155). Es liegt nicht bloß Vermögensverwaltung vor, wenn die Vermögensnutzung durch Fruchtziehung in den Hintergrund tritt und die Vermögensverwertung entscheidend im Vordergrund steht; in einem solchen Fall begründen Grundstücksgeschäfte einen gewerblichen Grundstückshandel. Der gewerbliche Grundstückshandel hat zur Voraussetzung, dass die…
…ist der Vertrag nach der Beschaffenheit der Hauptsache zu beurteilen." "Im Gegensatz zum Wortlaut des § 1091, der nur lehrhafte Bedeutung hat, ist Miete Überlassung zum bloßen Gebrauch (Verwendung der Sache) ohne Fruchtziehung, Pacht hingegen zum Gebrauch und zur Fruchtziehung (in §§ 1096 u 1107 "Genuss", in …
…überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. Keine Vermögensverwaltung liegt mehr vor, wenn die Vermögensnutzung durch Fruchtziehung in den Hintergrund tritt und die Vermögensverwertung entscheidend im Vordergrund steht, sodass solche Grundstücksgeschäfte dann einen gewerblichen Grundstückshandel begründen (vgl. auch VwGH 24.2.2005…
…zu den laufenden gewerblichen Einkünften. Die bisher angefallenen Beteiligungserträge würden durch die Finanzierungskosten zu Verlusten führen (1988-1992,1994). Aus der Beteiligungshaltung ergebe sich keine positive Fruchtziehung. Lediglich 1993 sei ein Gewinn infolge Veräußerung der Beteiligung erwirtschaftet worden. Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 22…
… 23 Anm. 45). Vermögensverwaltung im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist eine auf Fruchtziehung aus zu erhaltendem Substanzwert gerichtete Tätigkeit. Im Gegensatz dazu ist eine im Vermögen begründete betriebliche Tätigkeit durch Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte mittels Umschichtung oder durch zusätzliche über die Aufgaben einer Verwaltung hinausgehende Tätigkeit…
…wird, nicht zu dem Schluss veranlassen, einem solchen Recht komme keine wirtschaftliche Bedeutung zu. Aufgrund der im Einkommensteuerrecht maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise genügt allerdings die bloß rechtliche Begründung der Fruchtnießung nicht. Vielmehr müssen die tatsächlichen den rechtlichen Verhältnissen entsprechend gestaltet werden (vgl. UFS 19.3.2013…
…Eigentümer der Liegenschaft [Niederösterreich], seiner Gattin (Bw.) im Schenkungswege unentgeltlich auf deren Lebensdauer "bereits mit Wirkung zum 1. Jänner 2010" durch "Übergabe sämtlicher Verwaltungsunterlagen" das Recht der Fruchtnießung an der "Liegenschaft bzw. des darauf errichteten Einfamilienhauses" eingeräumt und die Bw. die Einräumung des Fruchtgenussrechtes "mit…
…420 ff). Vermögensverwaltung ist auch dann nicht mehr gegeben, wenn die Vermögensnutzung durch Fruchtziehung in den Hintergrund tritt und die Vermögensverwertung entscheidend im Vordergrund steht (JAKOM/Baldauf, aaO.). Ob Vermögensnutzung (Nutzung der Liegenschaften durch Fruchtziehung) oder Vermögensumschichtung im Vordergrund steht, ist eine Sachverhaltsfrage, die nach…
…Haftungswagnis bzw das Entgelt hierfür ist der Sphäre der Vermögenssubstanz zuzuordnen, wogegen die Tatbestände des § 27 EStG (jedenfalls in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung) die Sphäre der Fruchtziehung aus Kapitalvermögen umfassen. Dies zeigt deutlich, dass die Avalprovision den Kapitaleinkünften auch nicht wirtschaftlich vergleichbar ist…
…Haftungswagnis bzw das Entgelt hierfür ist der Sphäre der Vermögenssubstanz zuzuordnen, wogegen die Tatbestände des § 27 EStG (jedenfalls in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung) die Sphäre der Fruchtziehung aus Kapitalvermögen umfassen. Dies zeigt deutlich, dass die Avalprovision den Kapitaleinkünften auch nicht wirtschaftlich vergleichbar ist…
…Haftungswagnis bzw das Entgelt hierfür ist der Sphäre der Vermögenssubstanz zuzuordnen, wogegen die Tatbestände des § 27 EStG (jedenfalls in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung) die Sphäre der Fruchtziehung aus Kapitalvermögen umfassen. Dies zeigt deutlich, dass die Avalprovision den Kapitaleinkünften auch nicht wirtschaftlich vergleichbar ist…
…Haftungswagnis bzw das Entgelt hierfür ist der Sphäre der Vermögenssubstanz zuzuordnen, wogegen die Tatbestände des § 27 EStG (jedenfalls in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung) die Sphäre der Fruchtziehung aus Kapitalvermögen umfassen. Dies zeigt deutlich, dass die Avalprovision den Kapitaleinkünften auch nicht wirtschaftlich vergleichbar ist…
…Haftungswagnis bzw das Entgelt hierfür ist der Sphäre der Vermögenssubstanz zuzuordnen, wogegen die Tatbestände des § 27 EStG (jedenfalls in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung) die Sphäre der Fruchtziehung aus Kapitalvermögen umfassen. Dies zeigt deutlich, dass die Avalprovision den Kapitaleinkünften auch nicht wirtschaftlich vergleichbar ist…
…zum Gewerbebetrieb würde dann überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund trete. Die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte treffe…
…Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend im Vordergrund (zum Beispiel BFH 9.12.1986 BStBI 1988 II 244). Demnach ist Vermögensverwaltung im Sinne des § 32 BAO (eine Tätigkeit, die die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausschließt) eine auf Fruchtziehung aus zu erhaltendem…