Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0980-W/02
Veräußerungsgewinne einer Mitunternehmerschaft die von einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen gehalten werden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0980-W/02vom 12.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einer Kapitalgesellschaft steht keine Kürzung gem. § 8 Z 2 GewStG für den Gewinn aus der Veräußerung einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) zu (vgl. VwGH Zl 89/14/0059 v. 18.12.1990).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der S GesmbH., vertreten
durch GWT Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GesmbH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften betreffend Gewerbesteuer
für das Jahr 1993 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die
Abgabenfestsetzung für den Gewerbesteuerbescheid 1993 beträgt
unverändert S 83.461,- (€ 6.065,35)
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Gegenstand der S GesmbH (idF. Bw.) war unter anderem
die Beteiligung an Unternehmungen.Die Bw. wurde einer umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 1992 bis 1994
unterzogen.
Die Bw. war an der A GesmbH in Form einer atypisch stillen
Gesellschaft beteiligt.
Im Zuge der Prüfung wurde bei der Ermittlung des
Gewerbeertrages 1993 der Bw. der Anteil am laufenden Gewinn der A
GesmbH&Mitgesellschafter i.H.v. S 56.921,- gemäß
§ 8 Z. 2 GewStG gekürzt, der Veräußerungsgewinn
an dieser Unternehmung i.H.v. S 2.274.576,88 wurde hingegen zur Berechnung
des Gewerbeertrages der Bw. für 1993 herangezogen.
Das Finanzamt für Körperschaften folgte den
Ausführungen der Bp. und erließ im wiederaufgenommenen Verfahren
einen Gewerbesteuerbescheid für 1993.
Mit Schriftsatz vom 12. Jänner 1998 erhob die Bw.
Berufung gegen den Gewerbesteuerbescheid 1993. Gemäß
§ 8
Z 2 GewStG sei eine Kürzung in Höhe von S 56.921,- aus der
laufenden Ergebnistangente der A GesmbH&Mitges. vorgenommen worden.
Keine Kürzung sei jedoch hinsichtlich des im Ergebnis
enthaltenen Veräußerungsgewinnes aus der Beteiligung an der A
GesmbH&Mitges. in Höhe von S 2.274.576,88 erfolgt.
Wie im Kommentar zum Gewerbesteuergesetz Philipp zu
§ 6 Tz. 11 ausgeführt werde, würden Gewinne aus der
Veräußerung eines Betriebes, Teilbetriebes oder auch eines Anteiles
an einem Betrieb nicht der Gewerbesteuer unterliegen.
Wie in diesem Kommentar weiters zu § 8
Tz. 36 ausgeführt werde, hätte die frühere Rechtssprechung
für Gewinne aus der Veräußerung einer Mitunternehmerbeteiligung
keine Kürzung gem. § 8 Z. 2 GewStG zugelassen. Aufgrund der
neueren Rechtssprechung sei dies jedoch zulässig. Diese Auffassung
würde sich auch in Doralt/Ruppe Grundriss des österreichischen
Steuerrechts, 4. Auflage, Seite 266 finden.
Es werde der Antrag gestellt, den Gewerbeertrag der Bw. um
den Veräußerungsgewinn der A GesmbH&Mitges. zu kürzen.
Die Betriebsprüfung nahm mit Schreiben vom 18.1.1999
zu obiger Berufung Stellung.
Die Kürzung des Veräußerungsgewinnes werde
laut Rechtssprechung bestätigt, wobei bei der Ermittlung des
Veräußerungsgewinnes das Besteuerungsobjekt des Gewerbebetriebes als
nicht mehr vorhanden angesehen werde (Kommentar Philipp Tz. 35 zu
§ 8 Z 2 GewStG).
Dies treffe nur dann zu, wenn es sich bei der
Anteilsveräußerung um einen, von der üblichen laufenden
gewerblichen Haupttätigkeit unabhängigen Vorgang handle.
Betriebsgegenstand der Bw. sei das Halten von Beteiligungen und die
Weiterverrechnung von Kosten, soweit diese nicht die Bw. selbst betreffen
würden.
Die Abgrenzung gegenüber nicht
gewerbesteuerpflichtigen Veräußerungsvorgängen ergebe sich aus
dem Begriff der Vermögensverwaltung bzw. deren Abgrenzung zur gewerblichen
Tätigkeit (§ 32 BAO).
Die Tätigkeit des fremdfinanzierten
Beteiligungsunternehmens überschreite jenes Ausmaß, das üblich
mit der Verwaltung des eigenen Vermögens verbunden sei. Es werde nicht
eigenes Vermögen durch Fruchtziehung genutzt, die fremdfinanzierten
Beteiligungen würden vielmehr einen merklichen Zinsenaufwand verursachen.
Es liege keine Vermögensverwaltung vor, wenn die Fruchtziehung in den
Hintergrund und die Vermögensverwertung in den Vordergrund trete. Auf der
Aktivseite der Bilanz der Bw. würden Beteiligungen, auf der Passivseite die
zur Finanzierung notwendigen Bankverbindlichkeiten und sonstige Darlehen
überwiegen.
Die Erlöse würden aus Beteiligungserträgen
und Fremdkostenverrechnungen, die Aufwendungen in Bank- und Kreditzinsen,
sonstigen Geldkosten, Kreditkosten, Finanzierungskosten udgl.
bestehen.
Betrachte man bei einem Beteiligungsunternehmen den An- und
Verkauf sowie das Halten und Nutzen von Beteiligungen als Umlaufvermögen,
so zähle der Veräußerungsvorgang zu den laufenden gewerblichen
Einkünften.
Die bisher angefallenen Beteiligungserträge
würden durch die Finanzierungskosten zu Verlusten führen
(1988-1992,1994). Aus der Beteiligungshaltung ergebe sich keine positive
Fruchtziehung. Lediglich 1993 sei ein Gewinn infolge Veräußerung der
Beteiligung erwirtschaftet worden.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
22. Juli 1999 als unbegründet abgewiesen.
Der von der A GesmbH&Mitges. erwirtschaftete
Gewinn unterliege bei ihr der Gewerbesteuer. Der Anteil der Bw. an diesem Gewinn
betrage S 56.921,-.
Im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrages der Bw. sei
deren Gewinn um diesen Gewinnanteil zu kürzen gewesen, wodurch eine
doppelte Besteuerung vermieden werde.
Anders sei die Situation, wenn einer der Mitunternehmer
seinen Mitunternehmeranteil veräußere und daraus einen
Veräußerungsgewinn erziele. Dieser würde zwar im Rahmen der
einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte festgestellt,
unterliege jedoch bei der A GesmbH&Mitges. selbst nicht der
Gewerbesteuerpflicht.
Eine Kürzung bei der GewSt-Veranlagung käme daher
bereits aus diesem Grund nicht in Betracht, weil eine 'Doppelbesteuerung' des
Veräußerungsgewinnes nicht vorliegen könne.
Der Veräußerungsgewinn sei auch nicht von der
A GesmbH&Mitges. 'erwirtschaftet' worden sondern von der Bw. Auch aus
diesem Grund käme eine Kürzung gem. § 8 Z. 2 GewStG
nicht in Betracht.
Der Veräußerungsgewinn erhöhe nicht das
Betriebsvermögen der A GesmbH&Mitges. sondern ausschließlich
jenes der Bw. und sei daher in der Gewerbeertragsermittlung der Bw. enthalten,
weshalb für eine Kürzung gem. § 8 Z. 2 GewStG keine
Rechtfertigung verbleibe.
Die in der Berufung angesprochene Zitierung von Tz. 11
zu § 6 GewStG (Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, Philipp) gehe
völlig ins Leere, da es sich dabei um wegfallende Besteuerungsobjekte mit
Einstellung der werbenden Tätigkeit handle, was auf den vorliegenden Fall
nicht zutreffe. Ergänzend werde auf Tz. 13 zu § 6 GewStG
(Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, Philipp) hingewiesen.
Die in der Berufung angesprochene neuere Rechtssprechung
beziehe sich lediglich auf jene des BFH. Demgegenüber habe die
österreichische Judikatur (VwGH Zl. 89/14/0059 v. 18.12.1990) die
Auffassung, dass einer Kapitalgesellschaft die Kürzung des Gewerbeertrages
für den Gewinn aus der Veräußerung eines Anteiles an einer
Mitunternehmerschaft nicht zustehe, uneingeschränkt
bestätigt.
Die Bw. stellte daraufhin mit Eingabe vom 21. August
1999 einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz. Eine laut dem Antrag angekündigte,
ergänzende Begründung wurde nicht eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 6 Abs. 1 GewStG ist Gewerbeertrag der
Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der nach dem Einkommensteuergesetz 1988 oder nach
dem Körperschaftsteuergesetz 1988 zu ermitteln ist, vermehrt und vermindert
um die in den §§ 7 bis 9 bezeichneten Beträge.
Gemäß
§ 8 Z. 2 GewStG wird die
Summe des Gewinnes und der Hinzurechnungen gekürzt um
|
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- die Anteile am Gewinn einer offenen Handelsgesellschaft,
einer
Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei
der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebes
anzusehen sind.
Die Bw. hat einen laufenden Gewinn sowie einen
Veräußerungsgewinn aus der Beteiligung an der
A GesmbH&Mitges. erwirtschaftet.
Während die Bp. eine Kürzung gem. obiger
Bestimmung hinsichtlich des laufenden Gewinnanteiles aus der Beteiligung
vornahm, versagte sie einen solchen hinsichtlich des Anteiles am
Veräußerungsgewinn.
Die Bw. verweist in der Berufung auf den
Gewerbsteuerkommentar Philipp, GewStG § 6 Tz. 11 worin
ausgeführt wird, dass ein einkommensteuerlicher 'Gewinn aus Gewerbebetrieb'
für die Gewerbesteuer nur dann maßgeblich ist, wenn er einem
bestehenden Gewerbebetrieb zugerechnet werden kann. Da bei Einzelunternehmungen
bzw. Personengesellschaften das Besteuerungsobjekt mit der Einstellung der
werbenden Tätigkeit zu bestehen aufhört, führt dies dazu, dass
die nachfolgende Veräußerung eines Betriebes oder Teilbetriebes
außerhalb der Tätigkeit, die als Gewerbebetrieb anzusehen war liegt
und daher Veräußerungsgewinne nicht mehr in die Bemessungsgrundlage
für die Gewerbesteuer einbezogen werden können.
Die Bw. übersieht in diesem Zusammenhang, wie bereits
in der Stellungnahme der Bp. dargestellt, dass gem. § 6 Tz. 13
des zit. Kommentares das Besteuerungsobjekt bei Kapitalgesellschaften erst mit
dem Entfall der Rechtsform wegfällt, die Veräußerung daher noch
während des Bestehens des Besteuerungsobjektes erfolgt, weshalb auch
Veräußerungsgewinne Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer bilden.
Beide zit. Bestimmungen beziehen sich auf die
grundsätzliche Frage, ob Gewerbesteuerpflicht bei
Veräußerungsgewinnen vorliegt und nicht darauf, ob
Veräußerungsgewinne im Rahmen der Beteiligung einer
Kapitalgesellschaft zu erfassen sind.
Gemäß
§ 8 Z 2 Tz. 30
GewSt-Kommentar Philipp liegt der Grundgedanke der Kürzungsvorschrift
darin, dass die entsprechenden Beträge bei der Personengesellschaft bereits
Gegenstand der Gewerbebesteuerung waren. Um zu verhindern, dass dieselben
Beträge beim die Beteiligung haltenden Unternehmen neuerlich der
Gewerbesteuer unterworfen werden, ist dessen Gewinn um die Beträge zu
kürzen, die bereits im Beteiligungsunternehmen erfasst wurden. Sinn der
Kürzungsvorschrift ist somit eine Verhinderung der
Doppelbesteuerung.
Im § 8 Z. 2 Tz. 36 des
Gewerbesteuerkommentares Philipp wird darauf verwiesen, dass die deutsche
Rechtssprechung die Kürzung auch für den Anteil am
Veräußerungsgewinn zulasse, und verweist dabei auf ein Urteil des BFH
BStBl. 1962, III, S 438.
Laut Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen
Steuerrechtes, 4. Auflage S 266 wird die Meinung vertreten, dass der
Ertrag (Veräußerungsgewinn) eines Unternehmens, an dem eine
Beteiligung besteht, gewerbesteuerlich bei diesem und nicht bei dem die
Beteiligung haltendem Unternehmen entsteht, weshalb unabhängig vom
§ 8 Z 2 GewStG der Veräußerungsgewinn nicht von dem,
die Beteiligung haltendem Unternehmen zu erfassen wäre. Die Autoren
verweisen in diesem Zusammenhang auf das oben erwähnte Urteil des BFH sowie
einen Artikel von Leitner, RdW 1988, Seite 363.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit einem Erkenntnis
vom 18. Dezember 1990 Zl. 89/14/0059 mit der Frage der Anwendung der
Kürzungsbestimmung des § 8 Z. 2 GewStG befasst und erkannt,
dass einer Kapitalgesellschaft eine Kürzung gem. § 8 Z. 2
GewStG für den Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer
Personengesellschaft nicht zusteht (mit Literaturverweisen). Der
Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis sowohl mit dem zit. BFH
Urteil vom 25. Mai 1962 BStBl. 438 als auch mit der laut
Berufungsschrift zitierten Literaturmeinung von Doralt/Ruppe auseinandergesetzt,
vermag dieser jedoch nicht beizupflichten. Der Sinn der strittigen
Kürzungsbestimmung gebiete es nicht, einen derartigen Ertrag nicht zu
erfassen. Auch dem zit. Artikel von Leitner, RdW 1988 ist laut VwGH-Erkenntnis
eine über das Beschwerdevorbringen hinausgehende Bedeutung nicht
beizumessen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat somit unter Kenntnis
sämtlicher vom Bw. vorgebrachter Literatur- und Judikaturmeinungen der
Anwendung der Kürzungsbestimmung des § 8 Z. 2 GewStG eine
klare Absage erteilt und den Ansatz des Veräußerungsgewinnes einer
Personengesellschaft im Rahmen des Betriebsvermögens einer
Kapitalgesellschaft für Rechtens erklärt.
Das zit. Erkenntnis des VwGH ist auf den vorliegenden Fall
der Beteiligung der Bw. als atypisch Stiller an der A GesmbH in Form der
A GesmbH&Mitges. (Mitunternehmerschaft) analog anzuwenden.
Zur Frage der Gewerblichkeit der Bw. werden bereits im
Rahmen der Stellungnahme der Bp. zur Berufung vom 18.1.1999 nähere
Ausführungen getroffen, auf die in diesem Zusammenhang verwiesen wird.
Aufgrund der dargestellten Rechtslage wird der
Veräußerungsgewinn der A GesmbH&Mitges. zu Recht im Rahmen der
Einkünfte der Bw. erfasst. Es liegt kein Anwendungsfall des § 8
Z. 2 GewStG vor.
Die Berufung ist daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien,
12.2.2004
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 GewStG 1953, Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/1954
- § 8 Z 2 GewStG 1953, Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/1954
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0980-W/02
- Stammnummer
- 8137
- Gültig
- 12.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF