…P, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 19. Juli 2005 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Linz vom 10. Mai 2005, SN 046-2005/00004-001, dieses vertreten durch Oberrat Dr. Christian…
…Fristerstreckungsansuchen der Annahme einer allenfalls erst nach Ablauf der Frist des § 134 Abs. 2 letzter Satz BAO bewirkten Verletzung der Erklärungspflicht iSd. § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG jedenfalls entgegen. Der Bw. hat somit lediglich im Hinblick auf die Erklärungsabgabe 2001 eine Finanzordnungswidrigkeit nach der…
…12/2005) bewirkte, Abgabenverkürzung und Verletzung der Offenlegungs- und Erklärungspflicht durch die Nichtabgabe der Jahreserklärungen für die Veranlagungsjahre 2003 und 2004, jeweils hinsichtlich der gewerblichen Tätigkeit als Einzelunternehmer (StNr. 78), aufweisende Bw. ist verheiratet (Ehegattin selbst gewerblich berufstätig, erfasst unter der StNr. 910 des bezeichneten…
…82 Abs. 3 lit. a FinStrG eingestelltes Finanzstrafverfahren betreffend den Vorwurf einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, begangen durch die (vorsätzliche) Nichtabgabe von Steuererklärungen zur StNr. 56 für das Veranlagungsjahr 2005, unter der StrNr. 046/2007/78 anhängig gemacht worden war. Indem…
…richtenden objektiven Verdacht in Richtung einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu. Hinweise auf einen entsprechenden, zumindest bedingten, bei der Hinterziehung sowohl die (abgabenrechtliche) Pflichtverletzung, als auch die (Bewirkung einer) Abgabenverkürzung bzw. bei der (bloßen) Verletzung der Erklärungspflicht diesen umfassenden Verdacht nach …
…Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig gesprochen, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt [ergänze wohl: als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der A-GmbH ] vorsätzlich "unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch…
…Wolfgang Baur als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen S, Geschäftsführer, geb. xxxx, whft. XXX, vertreten durch Dr. Hanno Lechner, Rechtsanwalt, 6850 Dornbirn, Hintere Achmühlerstraße 1, wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß …
…1. JH ist schuldig, im Amtsbereich des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Abgabepflichtiger vorsätzlich durch die Nichtabgabe der Jahreseinkommensteuererklärung 2004, ohne dadurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und dadurch das Finanzvergehen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1…
…sohin € 3.566,68, nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet sowie b.) betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2006 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Unterlassung der rechtzeitigen Einreichung derselben, eine Verkürzung von Vorauszahlung…
…für das Jahr 2000 noch das Jahr 2001 Verjährung der Strafbarkeit eingetreten ist. Durch Ergehen dieser Strafverfügung wurde ein Finanzstrafverfahren anhängig, sodass ab diesem Zeitpunkt die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 4 lit. b FinStrG gehemmt wurde. Insgesamt ergibt sich, dass der Tatbestand der Finanzordnungswidrigkeit nach …
…a FinStrG (Finanzordnungswidrigkeit der vorsätzlichen Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht) bzw. die Beurteilung einer entsprechenden Verdachtslage ist aber, abgesehen davon, dass einer Einleitung wegen Finanzordnungswidrigkeiten ohnehin keine normative Kraft zukommen könnte (vgl. VwGH vom 30. Jänner 2001, 2000/14/0109) der Finanzstrafbehörde zweiter…
…Umsatzsteuer unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zur Last gelegt wurde, dieses Finanzvergehen aber durch die nachfolgende Nichtabgabe einer Jahresumsatzsteuererklärung für 2007 bis zum Ende der gesetzlichen Erklärungspflicht konsumiert wurde…
…Unternehmer vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgaben-rechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versuchte, wobei gemäß § 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende…
…er durch die Nichtentrichtung der fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen eine Abgabenverkürzung bewirke. Weiters habe der Beschuldigte trotz Erinnerung und Androhung einer Zwangsstrafe die Einkommen- und Umsatzsteuererklärung 2006 verspätet eingereicht und es dabei ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu verletzen…
…einer für ein Strafverfahren ausreichenden Sicherheit zur Last gelegt werden könne, er hätte durch bewusstes Nichteinreichen von Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, sodass dem Beschuldigten lediglich das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs…
…Ausführungen des Amtsbeauftragten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat zu folgen, wonach dem Einfuhrschmuggel nach Kroatien ein Durchfuhrschmuggel durch Österreich (und Slowenien) voranzugehen hatte, um nicht die Zollverwaltung Kroatiens auf die durch die EU beförderte Ware aufmerksam zu machen. Die Verletzung der den Bw…
…weshalb der Berufungsantrag gestellt werde, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde möge dem vorliegenden Rechtsmittel Folge geben und den Sicherstellungsauftrag vom 17.12.2009 ersatzlos aufheben. In der Begründung zur abweisenden Berufungsvorentscheidung (BVE) führte das Finanzamt im Detail aus: 1) Verletzung der Offenlegungs- und Erklärungspflicht…
…zu Recht erkannt: Der Berufung des Beschuldigten wird Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung des Finanzamtes Braunau Ried Schärding dahingehend abgeändert, dass das gegen den Beschuldigten wegen des Verdachtes, er habe vorsätzlich versucht, unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Erklärungspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 2003 bis…
…der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG bestraft wurde. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung stehen die Delikte der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG in scheinbarer Idealkonkurrenz, weil durch eine einzige Tathandlung (Verletzung…
…Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens bestimmter Umstände rechtfertigen. Gemäß § 33 Abs 2 lit a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer…