Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0088-L/07
Jahrelange Verschweigung von Zusatzeinkünften aus Drogenhandel.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0088-L/07vom 26.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates Linz 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen IS, geb. 19XX, dzt. whft. in S, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Mauhart,
Rechtsanwalt, 4040 Linz, Jahnstraße 10a, wegen des Finanzvergehens
der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 33 Abs. 1 iVm. 38 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom
31. Juli 2007 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch Hofrat Kurt Brühwasser,
als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 27. Juni 2007,
StrNr. 054-2007/00000-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der
Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wie folgt abgeändert:
Gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) wird ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil
der Verdacht besteht, sie habe als Abgabepflichtige im Bereich des Finanzamtes
Grieskirchen Wels in den Jahren 2006 und 2007 vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, nämlich der
Unterlassung der Einreichung von Einkommensteuererklärungen betreffend das
in den Jahren 2005 und 2006 aus dem Drogenhandel erzielte Einkommen, eine
Verkürzung von Einkommensteuer in noch zu bestimmender Höhe bewirkt,
wobei es ihr darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und dadurch Finanzvergehen
gemäß
§§ 33 Abs. 1 iVm. 38 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 27. Juni 2007 hat das Finanzamt
Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Bf. zur
StrNr. 054-2007/00000-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im
Amtsbereich des genannten Finanzamtes als Abgabepflichtige im Zusammenwirken mit
KS vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, nämlich der rechtzeitigen Anzeige des
Beginnes der betrieblichen Tätigkeit und damit im Zusammenhang der Abgabe
wahrheitsgemäßer Steuererklärungen, eine Verkürzung von a)
Umsatzsteuer und b) Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2006, in jeweils
noch zu bestimmender Höhe, bewirkt, wobei es ihr jeweils darauf angekommen
sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen und hiermit Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 1
iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.
Begründend verwies die Erstbehörde im
Wesentlichen auf eine dem Finanzamt zugegangene Strafanzeige des
Bundespolizeikommandos Oberösterreich vom 27. Jänner 2007,
derzufolge IS und KS (Tochter der IS) verdächtig seien, zwischen Herbst
2004 und November 2006 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken eine insgesamt
mehrfach übergroße Menge Suchtgift im Ausland erworben, in das
Bundesgebiet eingeführt und durch Weiterverkauf an HK und andere bislang
unbekannte Abnehmer gewinnbringend in Verkauf gesetzt und sich dadurch eine
fortlaufende Einnahmequelle verschafft zu haben. Es stelle steuerliches Grund-
bzw. Allgemeinwissen dar, dass der Beginn einer betrieblichen Tätigkeit der
Finanzbehörde zu melden sei und unterlägen auch strafgesetzwidrige
Einkünfte einer entsprechenden Steuerpflicht. Indem die Bf. diese Meldung
bzw. die Abgabe von Steuererklärungen unterlassen, die
Abgabenverkürzungen für möglich gehalten bzw. sich damit
abgefunden habe, habe sie zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, wobei
sich schon aufgrund nur geringer anderer Einkünfte auch der Verdacht eine
gewerbsmäßigen Begehung ergebe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 31. Juli 2007, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Zwar sei die Bf. mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom
23. April 2007 wegen Verbrechen nach § 28 Suchtmittelgesetz (SMG)
verurteilt worden, doch sei dieses bisher noch nicht schriftlich vorliegendes
Urteil infolge angemeldeter Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowohl seitens
der Staatsanwaltschaft als auch der Bf. nicht in Rechtskraft erwachsen, sodass
der nunmehrige Vorwurf eines gewerbsmäßigen Suchtgiftshandels der
Unschuldsvermutung widerspreche.
Selbst wenn das Urteil rechtskräftig werden sollte, so
stimme doch der im angefochtenen Bescheid angeführte Sachverhalt nicht bzw.
seien die diesbezüglichen Annahmen der Erstbehörde jedenfalls
aktenwidrig. Der Bf. sei lediglich der mehrmalige Transport von Suchtgift von
Holland nach Österreich, nicht aber ein gewinnbringender Weiterverkauf im
Inland zur Last gelegt worden. Der von der Anklage diesbezüglich
vorgeworfene Gewinn betrage im Übrigen lediglich 2.100,00 €
(700,00 € je Beschaffungsfahrt) und sei damit unter jeglicher
steuerauslösenden Schwelle.
Was den Vorwurf einer Nichtmeldung von
Drogengeschäften beim Finanzamt angehe, so sei dieser schon insofern nicht
haltbar, da ansonsten jeder Raubüberfall, jeder Diebstahl und dgl. ein
finanzrechtliches Nachspiel nach sich ziehen würde. Dies würde
nämlich zu einer ungerechtfertigten Doppelbestrafung führen und sei
somit auch nicht von einer steuerlichen meldepflichtigen Tätigkeit der Bf.
auszugehen.
Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen
Rechtswidrigkeit aufzuheben und das diesbezügliche Finanzstrafverfahren
gegen die Bf. einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die
Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben, letzteres zB. in
Form einer strafbefreienden Selbstanzeige iSd. § 29 FinStrG,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) die Tat im
Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden
ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere
Strafe verhängen werde.
Gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG ist der
Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in
Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei
bei Finanzvergehen, die geeignet sind, das Bankgeheimnis zu durchbrechen, dh.
Vorsatztaten, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten (vgl. § 38
Abs. 2 Z 1 BWG), abgesehen von der Konstellation des § 83
Abs. 3 FinStrG (Beschuldigteneinvernahme durch eine andere Dienststelle der
Finanzverwaltung als durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz), die
Verständigung in Form eines (im Rechtsmittelzug gemäß
§ 152 FinStrG anfechtbaren) Bescheides zu ergehen hat.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden
Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschuldigten
ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen
hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in
Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht
sicher ist, dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ
angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt (vgl. zB. VwGH vom 31. März 2004,
2003/13/0152).
Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen
nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden
kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium
schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines
Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98
Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die
Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen
Strafverfahrens bzw. die im Zuge dieses Verfahrens zu treffende
Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den
betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen
erst im anschließenden, ua. vom Grundsatz des "in dubio pro reo"
getragenen Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung
zuzuführen sind bzw. sein werden (vgl. zB. VwGH vom 28. Juni 2007,
2007/16/0074, VwGH vom 30. Mai 1995, 95/13/0112).
Der aus den bisherigen Mitteilungen bzw.
Tatsachenfeststellungen gegebenenfalls abzuleitende Verdacht muss sich dabei
sowohl auf die objektiven als auch auf die subjektiven Tatbestandselemente
beziehen (vgl. zB. VwGH vom 28. September 2004, 2004/14/0014).
Gemäß
§ 119 Abs. 1
Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige die für den Bestand und
Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften [so zB. § 42 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG
1988) hinsichtlich der Einkommensteuer bzw. § 21 Umsatzsteuergesetz
1994 (UStG 1994) hinsichtlich der Umsatzsteuer] offen zu legen. Die Offenlegung
muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. § 119
Abs. 2 BAO zufolge dienen dieser Offenlegung insbesondere die nach den
genannten Abgabengesetzen einzureichenden Abgabenerklärungen (vgl. dazu
auch §§ 133 ff BAO).
Gemäß
§§ 120 Abs. 1 und 121
BAO haben die Abgabepflichtigen darüber hinaus ihrem zuständigen
Finanzamt binnen einem Monat ab Eintritt des anmeldungspflichtigen Ereignisses
alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich einer Abgabe ua. vom Einkommen,
Ertrag oder Umsatz die persönliche Abgabepflicht begründen,
ändern oder beendigen. Nach Abs. 2 hat ua. derjenige, der einen
gewerblichen Betrieb oder eine sonstige selbständige Erwerbstätigkeit
begründet, dies dem für die Erhebung der Abgaben vom Umsatz
zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Der Umstand, dass ein unbeschränkt Steuerpflichtiger
erstmals einkommensteuerpflichtige Einkünfte erzielt, unterliegt allerdings
nicht der Anzeigepflicht nach § 120 Abs. 1, sondern lediglich der
Pflicht zur Offenlegung in einer Einkommensteuererklärung (vgl. BMF,
SWK 2003, S 614).
Dass die (nach den objektiven Gegebenheiten) eine
Abgabepflicht begründenden Umstände einer Tätigkeit als
strafrechtlich verpönt zu qualifizieren sind, schränkt weder die
grundsätzliche Steuerpflicht (vgl. § 23 Abs. 2 BAO), noch
die diesbezügliche Anzeige-, Offenlegungs-, Wahrheitspflicht in Bezug auf
ein bei dieser Tätigkeit erzieltes Einkommen ein (vgl. zB. VwGH vom
10. September 1998, 96/15/0255), da sich jene Verpflichtungen auf rein
abgabenrelevante Umstände beschränken.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich
(§ 8 Abs. 1 FinStrG) unter Verletzung der Verpflichtung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Nach § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist
eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn entweder
bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden
oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht
festgesetzt werden konnten.
§ 38 Abs. 1 lit. a FinStrG zufolge
handelt derjenige, der ua. eine Abgabenhinterziehung in der Absicht begeht, sich
durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
gewerbsmäßig [vgl. dazu auch § 70 Strafgesetzbuch
(StGB)].
Gemäß
§ 33 SMG schließlich,
entfällt dann, wenn der Täter durch dieselbe Tat ua. eine Straftat
nach § 28 und ein Finanzvergehen begangen hat, mit dem Schuldspruch
die Strafbarkeit wegen des Finanzvergehens. Voraussetzung hiefür ist
jedoch, dass der finanzstrafrechtliche Tatbestand durch dieselbe Tat
verwirklicht wurde (Idealkonkurrenz), wie dies beispielsweise bei Finanzvergehen
gemäß
§§ 35 Abs. 1 (Schmuggel) und 37 Abs. 1
(Abgabenhehlerei) FinStrG der Fall ist. Ein sich über einen längeren
Zeitraum bzw. mehrere Einzelhandlungen umfassender Drogenhandel (vgl.
§§ 27 f SMG) und eine unter Verletzung abgabenrechtlicher
Pflichten zu bestimmten Terminen geahndete Abgabenhinterziehung (§ 33
Abs. 1 FinStrG) bilden jedoch nicht "dieselbe" bzw. eine einheitliche Tat
(vgl. dazu zB. UFS vom 7. September 2004, FSRV/0026-W/04).
Laut dem verfahrensgegenständlichen Strafakt
StrNr. 054-2007/00000-001, den (bisher lediglich in elektronischer Form
vorliegenden) Steuerakt StNr. 12 sowie den angeführten Urteilen des
Landesgerichtes Linz, GZ. 34, und des Oberlandesgerichtes Linz,
GZ. 56, war für die über die Beschwerde iSd.
§ 161 FinStrG zu treffende Entscheidung von nachfolgendem
entscheidungserheblichen, im Verhältnis zum Erstbescheid ergänzten,
Sachverhalt auszugehen:
In den Jahren 2002 bis 2004 bezog die, in Österreich
wohnhafte und damit unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Bf.
(§ 1 Abs. 2 EStG 1988) laut StNr. 12 Einkünfte iSd.
§§ 2 Abs. 3 Z 25 bzw. 25 EStG 1988 zwischen
6.612,24 € (2004) und 7.797,09 € (2002). 2005 und 2006 bezog
die Bf. neben ihren nsA-Bezügen (Pensionsbezug) von 6.669,36 €
(2005) bzw. 6.836,04 € (2006) auch weitere, dem Finanzamt
gemäß
§ 109a EStG 1988 mitgeteilte Einkünfte iHv.
3.812,56 € (2005) bzw. 3.057,66 € (2006) aus einer
Tätigkeit als (selbständige) Schmuckverkäuferin.
Laut Aktenlage wurden dem (zuständigen) Finanzamt
gegenüber, sieht man von einer am 20. April 2004 eingebrachten
Erklärung (L1) gemäß
§ 41 Abs. 2 EStG 1988
(Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung, vgl.
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 5. Mai 2004) für 2003 einmal ab, von
der Bf. bisher weder eine Betriebsanzeige (Drogenhandel seit 2004) noch sonstige
Abgabenerklärungen für die genannten Zeiträume
eingereicht.
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23. April
2007, GZ. 34, wurde die Bf. ua. für schuldig erkannt, dadurch dass sie
1. im Herbst 2004 125 Gramm Cannabisharz im bewussten und gewollten
Zusammenwirken mit KS in Traun dem (abgesondert verfolgten) HK zum Weiterverkauf
übergeben (Teilfaktum A 1 des Schuldspruches), 2. im Frühjahr
2005 625 Gramm Cannabisharz im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit KS in
Traun dem HK zum Weiterverkauf übergeben (Teilfaktum A 2 des
Schuldspruches), 3. im Sommer bzw. Herbst 2005 5 Kilogramm
Cannabiskraut sowie 1000 Ecstasy-Tabletten im bewussten und gewollten
Zusammenwirken mit KS in Traun dem HK zum Weiterverkauf übergeben
(Teilfaktum A 3), 4. im Mai 2006 1 Kilogramm, zuvor in den Niederlanden um
1.400,00 € angekauftes Speed (Amphetamin) im bewussten und gewollten
Zusammenwirken mit KS in Traun dem HK um 3.200,00 €
übergeben
(Teilfaktum A 5) sowie 5. im September 2006, 1,5 Kilogramm, zuvor in den
Niederlanden angekauftes, Speed (Amphetamin) im bewussten und gewollten
Zusammenwirken mit KS in Traun dem HK um 4.800,00 €
übergeben
(Teilfaktum A 6) habe, die Verbrechen der § 28 Abs. 2, 2. ,
3. und 4. Fall, Abs. 3 Satz 1, 1. Fall (gewerbsmäßige
Einfuhr bzw. In-Verkehr-Setzung einer großen Menge Suchtgift) und
Abs. 4 Z 3 (Tatbegehung in Beziehung auf ein Suchtgift, dessen Menge
zumindest das Fünfundzwanzigfache der in Abs. 6 festgelegten
Grenzmenge ausmacht) SMG begangen zu haben.
Eine ua. seitens der Bf. (als Mitangeklagte) gegen dieses
Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des OGH vom
20. November 2007, GZ. 910, zurückgewiesen.
Der auf eine Reduktion des vom Landesgericht Linz in erster
Instanz ausgesprochenen Strafausmaßes bzw. auf die Gewährung einer
(teil-)bedingten Strafnachsicht gerichteten Berufung der Bf. wurde mit Urteil
des Oberlandesgerichtes Linz vom 23. Jänner 2008, GZ. 56, nicht
Folge gegeben.
Laut den Begründungsausführungen zu GZ 34
betrug der Weiterverkaufspreis des von HK übernommenen Cannabisharz laut
Z. 2 5,00 € je Gramm, insgesamt somit 3.125,00 €. Das
unter Z 3 angeführte, von HK bei der Bf. bestellte Cannabiskraut war
danach von KS um 3.000,00 € je Kilogramm (insgesamt somit
15.000,00 €) in den Niederlanden angekauft worden und hatte HK an die
Bf. bei seiner Bestellung weitere 1.200,00 € an Fahrtkosten
übergeben. Für die gelieferten Ecstasy-Tabletten (Z 3) wurden von
HK 400,00 € an die Bf. entrichtet.
Obzwar der Finanzstrafbehörde (mangels bisher
durchgeführter eigener Vorerhebungen) darüber hinaus keine weiteren
Anhaltspunkte für die aus dem offenbar seit dem Jahr 2004 von der Bf.
fortlaufend betriebenen Suchtgifthandel erzielten Einkünfte bzw.
Umsätze vorliegen (vgl. insbesondere Z 1, 4 und 5, zu denen sich in
den strafgerichtlichen Feststellungen keine An- bzw. Verkaufspreise finden),
kann im derzeitigen Verfahrensstadium davon ausgegangen werden, dass die Bf.,
lässt man die nur zum Teil bekannten von ihr für den Erwerb des
weiterverhandelten Suchtgiftes aufgewendeten Beträge ebenso wie den
Umstand, dass die Bf. nach den Gerichtsfeststellungen im gemeinsamen
Zusammenwirken mit ihrer Tochter gehandelt hat, vorläufig einmal
außer Ansatz, aus der angeführten Tätigkeit maximal
Einkünfte iHv. 625,00 € (2004; Verkauf von 125 Gramm Cannabisharz
bei einem maximalen Wiederverkaufspreis des Abnehmers von
5,00 €/Gramm; vgl. dazu Z 2), 18.525,00 € (2005:
Verkauf von 625 Gramm Cannabisharz bei einem Wiederverkaufspreis von
3.125,00 €; Verkauf von 5 Kilogramm Cannabiskraut um insgesamt
15.000,00 €; Verkauf von 1000 Ecstasy-Tabletten um 400,00 €)
und 4.500,00 € (2006: Verkauf von 1 Kilogramm Speed, Ankaufspreis:
1.400,00 €, um 3.200,00 €; Verkauf von 1,5 Kilogramm Speed
mit einem geschätzten Einkaufspreis von 2.100,00 € um
4.800,00 €, Gewinn somit 2.700,00 €) erzielt bzw.,
unterstellt man vorweg eine entsprechende Unternehmereigenschaft iSd.
§ 2 UStG 1994, Umsätze iHv. 625,00 € (2004),
18.525,00 € (2005) bzw. 8.000,00 € (2006) ausgeführt
hat.
Zieht man nun die entsprechenden, einerseits die
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Erklärungspflichten und
andererseits die (tatsächliche) Abgabepflicht regelnden Bestimmungen der
§§ 41 Abs. 1 Z 3, 42 Abs. 1 Z 3 EStG 1988,
§ 21 Abs. 4 und 6 sowie § 6 Abs. 1 Z 27 UStG
1994 bzw. §§ 119 ff BAO) in Rechnung, so ergibt sich
hinsichtlich der objektiven vom durch den angefochtenen Bescheid bestimmten
Verfahrensgegenstand umfassten Tatumstände, dass im Hinblick auf die
Umsatzsteuer (2004 - 2006) lediglich Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
die Bf., indem sie dem Finanzamt die Begründung ihrer
Unternehmereigenschaft einfach verschwiegen bzw. nicht mitgeteilt hat, die ihr
obliegende abgabenrechtliche Anzeigepflicht (§ 120 Abs. 1 BAO)
verletzt hat. Hinweise darauf, dass es darüber hinaus in den
angeführten Jahren hinsichtlich der Umsatzsteuer auch zu Verletzungen von
Offenlegungs- und Erklärungspflichten gekommen bzw. darüber hinaus vom
Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG geforderte
Umsatzsteuerverkürzungen eingetreten seien, vermag die erkennende
Behörde aufgrund der bisherigen Aktenlage jedoch nicht zu erkennen (vgl.
insbesondere §§ 6 Abs. 1 Z 27 und 21 Abs. 6 UStG
1994), sodass der diesbezügliche Verdachtsvorwurf der Erstbehörde ins
Leere geht bzw. für das gegenständliche Verfahren nicht mehr weiter
aufrechterhalten werden kann.
Ein eventueller Ausspruch darüber, ob die Bf. nicht
gegen die Bestimmung des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG
(Finanzordnungswidrigkeit der vorsätzlichen Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht) bzw. die
Beurteilung einer entsprechenden Verdachtslage ist aber, abgesehen davon, dass
einer Einleitung wegen Finanzordnungswidrigkeiten ohnehin keine normative Kraft
zukommen könnte (vgl. VwGH vom 30. Jänner 2001, 2000/14/0109) der
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz nach der geltenden Rechtslage des
§ 161 Abs. 1 FinStrG aber verwehrt.
Was die (ebenfalls für die Jahre 2004 bis 2006)
angelastete Einkommensteuerhinterziehung angeht, so ergibt sich ausgehend von
den o. a. Maximaleinkünften bzw. auch hier wiederum davon, dass die
von H. K. geleisteten Zahlungen einzig und allein der Bf. zugeflossen sind, auch
hier für das Veranlagungsjahr 2004 ein mit 625,00 € jedenfalls
unter der Grenze des § 42 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 idgF.
liegendes Maximaleinkommen, sodass ein tatbildmäßiges Handeln iSd.
§ 33 Abs. 1 FinStrG mangels einer diesbezüglichen
angabenrechtlichen Erklärungspflicht der Bf. in Wahrheit nicht angelastet
werden kann.
In den Jahren 2005 und 2006 hingegen wurden mit den oa.
Maximaleinkommen aus dem Suchtgiftgeschäft und den Gesamteinkommen (2005:
übrige Einkünfte iHv. 10.481,92 €; 2006: übrige
Einkünfte iHv. 9.893,70 €, vgl. StNr. 12) nach derzeitiger
Ermittlungslage die Grenze(n) des § 42 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
für die Erklärungspflicht (andere, nicht lohnsteuerpflichtige
Einkünfte von über 730,00 € bzw. zu veranlagendes Einkommen
von über 10.900,00 €) jeweils so deutlich überstiegen, dass
selbst eine möglicherweise noch gebotene deutliche Reduzierung (zB. durch
Abzug der getätigten Aufwendungen bzw. durch eine eventuelle
Gewinnbeteiligung der Tochter) an dem Verdacht einer Pflichtverletzung bzw.
einer Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 1 FinStrG noch etwas
zu ändern vermöchten.
Was die subjektive Tatseite bzw. den im Hinblick auf die
verbleibende Tat weiterhin aufrechtzuerhaltenden Vorwurf der
Gewerbsmäßigkeit nach § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG
angeht, so ist dazu festzustellen, dass das bisher bekannt gewordenes Verhalten
der Bf. offensichtlich darauf ausgerichtet war, ihr sonstiges Jahreseinkommen
iHv. annähernd jeweils 10.000,00 € durch laufende,
strafgesetzlich verpönte Rauschgiftverkäufe in jedenfalls nicht
unbeträchtlichem Ausmaß gleichsam aufzubessern. Aus dieser, offenbar
von purem, strafrechtliche Risken ebenso wie die gesundheitliche Gefährdung
Dritter in Kauf nehmenden Gewinnstreben geprägten inneren Einstellung der
Bf. heraus, kann schon nach allgemeiner Lebenserfahrung mit der im derzeitigen
Verfahrenstadium erforderlichen Wahrscheinlichkeit sowohl auf ein Wissen um die
grundsätzliche Steuerpflicht des erzielten Zusatzeinkommens als auch auf
eine Absicht, sich durch wiederholte abgabenrechtlichen Pflichtverletzungen bzw.
durch die, die bloße Bagatellgrenze (vgl. zB. OGH vom 17. März
1999, 13 Os 149/98) überschreitende Steuerersparnis eine
fortlaufende (zusätzliche) Einkunftsquelle zu verschaffen, geschlossen
werden.
Ob der somit spruchgemäß zu bestätigende
Verdacht letztlich zu der gemäß
§ 98
Abs. 3 FinStrG erforderlichen Überzeugung, die Bf. habe die ihr
zur Last gelegten Taten tatsächlich auch begangen, führen wird, bleibt
dem nunmehr von der Erstbehörde durchzuführenden
Untersuchungsverfahren, in dem v. a. auch geeignete Ermittlungen zur
Feststellung der exakten Verkürzungsbeträge durchzuführen sein
werden, vorbehalten.
Linz, am 26.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
TatverdachtAbgabenhinterziehungAnzeigepflichtOffenlegungs- und WahrheitspflichtAbgabenverkürzungGewerbsmäßigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0088-L/07
- Stammnummer
- 38859
- Gültig
- 26.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF