…P, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 19. Juli 2005 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Linz vom 10. Mai 2005, SN 046-2005/00004-001, dieses vertreten durch Oberrat Dr. Christian…
…Fristerstreckungsansuchen der Annahme einer allenfalls erst nach Ablauf der Frist des § 134 Abs. 2 letzter Satz BAO bewirkten Verletzung der Erklärungspflicht iSd. § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG jedenfalls entgegen. Der Bw. hat somit lediglich im Hinblick auf die Erklärungsabgabe 2001 eine Finanzordnungswidrigkeit nach der…
…vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig…
…Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht, sondern (lediglich) auf eine (ebenfalls aber bereits tatbildmäßige und rechtswidrige) Nichteinhaltung der gesetzten Frist zur Erklärungsabgabe gerichtet war. Der Bf. hat daher durch die (vorsätzliche und damit schuldhafte) Nichteinhaltung der geforderten Erklärungsabgabe(n) zum genannten Termin jeweils das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit…
…erkannt, als Abgabepflichtiger im genannten Finanzamtsbereich vorsätzlich die abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch (die) Nichtabgabe der Einkommensteuer-Jahreserklärungen für 2007 bis 2010 verletzt zu haben, ohne dadurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, und dadurch (jeweils) das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs…
…wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält. § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG: Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig…
…12/2005) bewirkte, Abgabenverkürzung und Verletzung der Offenlegungs- und Erklärungspflicht durch die Nichtabgabe der Jahreserklärungen für die Veranlagungsjahre 2003 und 2004, jeweils hinsichtlich der gewerblichen Tätigkeit als Einzelunternehmer (StNr. 78), aufweisende Bw. ist verheiratet (Ehegattin selbst gewerblich berufstätig, erfasst unter der StNr. 910 des bezeichneten…
…82 Abs. 3 lit. a FinStrG eingestelltes Finanzstrafverfahren betreffend den Vorwurf einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, begangen durch die (vorsätzliche) Nichtabgabe von Steuererklärungen zur StNr. 56 für das Veranlagungsjahr 2005, unter der StrNr. 046/2007/78 anhängig gemacht worden war. Indem…
…darauf gestützt werden, dass Lieferanten durch offenbare Nichtabgabe von Steuererklärungen eine Finanzordnungswidrigkeit bewirkt hätten. Selbst wenn der Wortlaut des § 12 Abs. 14 UStG (mit allgemeiner Bezugnahme auf Finanzvergehen) auch Finanzordnungswidrigkeiten mitumfassen sollte, stehe dies in Widerspruch mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Für die Versagung…
…haben, doch wird dadurch ein Tatvorsatz einerseits im Hinblick auf die Verletzung der abgabenrechtlichen Pflicht zur (fristgerechten) Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen (zumindest bedingter Vorsatz) und andererseits im Hinblick auf die durch die Nichtentrichtung zum Fälligkeitstag bewirkte jeweilige Verkürzung (Wissentlichkeit) in Wahrheit nicht in Abrede gestellt (vgl…
…mit § 13 FinStrG für schuldig erkannt, er habe im Bereich des Finanzamtes 2/20/21/22 vorsätzlich, durch die Nichtabgabe von Abgabenerklärungen zur Einkommensteuer für die Kalenderjahre 2006 bis 2010, sohin unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, und…
…der Beginn einer einkunftsbegründenden Tätigkeit, oder etwa die Beantwortung von Vorhalten ( VwGH 07.09.1990, 89/14/0261-0263). Die vorsätzliche Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht ist gemäß § 51 Abs 1 lit a FinStrG als Finanzordnungswidrigkeit strafbar. Eine schuldhafte Verletzung solcher abgabenrechtlichen Pflichten…
…Zwangsstrafe zu nehmen. 4.4 Verspätungszuschlag: Werden die Steuererklärungen 2003 entgegen der gesetzlichen Anordnung nicht elektronisch (im Weg von FINANZOnline), sondern schriftlich eingereicht, so berechtigt dies für sich allein nicht dazu, einen Verspätungszuschlag gemäß § 135 BAO zu verhängen. 4.5 Finanzordnungswidrigkeit: Die Verletzung der Pflicht…
…richtenden objektiven Verdacht in Richtung einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu. Hinweise auf einen entsprechenden, zumindest bedingten, bei der Hinterziehung sowohl die (abgabenrechtliche) Pflichtverletzung, als auch die (Bewirkung einer) Abgabenverkürzung bzw. bei der (bloßen) Verletzung der Erklärungspflicht diesen umfassenden Verdacht nach …
…aber gegebenenfalls immerhin noch der die diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, wenn - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - mittels Einreichung einer bekanntermaßen unrichtigen Einkommensteuererklärung die in § 119 BAO beschriebene Offenlegung- und Wahrheitspflicht des Abgabepflichtigen durch ihn verletzt worden…
…Gerade bei dem, neben der (bewirkten) Abgabenverkürzung die (vorsätzliche) Verletzung der Erklärungspflicht iSd § 21 UStG 1994 erfordernden Delikt des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt das bloß vorübergehende Erlangen eines Steuervorteils für den Abgabenschuldner (durch ein ungerechtfertigtes Hinausschieben der Zahlung) bzw. eine nicht auf…
…abgabepflichtiger Unternehmer vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflichten eine Umsatzsteuerverkürzung (für das Veranlagungsjahr) zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG eine (derartige) Tat bereits zu dem Zeitpunkt versucht ist, sobald der tatbildlich Handelnde seinen Tatentschluss durch eine der Ausführung selbst unmittelbar vorausgehende…
…dass der leistende Unternehmer zumindest eine Finanzordnungswidrigkeit begeht. Das Gesetz spricht dezidiert von „sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen“. Als Finanzordnungswidrigkeiten nach österr. FinStrG gelten u.a. die Nichterfüllung von Erklärungspflichten oder die vorsätzliche Nichtausstellung von ordnungsgemäßen Rechnungen. Nachdem die Regelung - nach der Judikatur des EuGH…
…Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig gesprochen, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt [ergänze wohl: als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der A-GmbH ] vorsätzlich "unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch…
…a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, beispielsweise die obgenannten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder die erwähnten Lohnabgaben, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem…